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Fahrradunfall mit Fußgänger – Schadensersatz – Seite des Rad- und Gehwegs gewechselt

LG Münster – Az.: 14 O 202/18 – Urteil vom 07.11.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.453,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 06.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,65 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls am 27.04.2017 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger fuhr mit seinem Pedelec-Fahrrad aus der Stadt Münster kommend auf dem parallel zur B-Straße verlaufenden kombinierten Rad- und Fußgängerweg in Richtung B. Der Radweg ist wohl mit dem Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) gemäß Anlage 2 zur StVO beschildert. Der Radweg darf daher sowohl von Fußgängern als auch von Radfahrern benutzt werden. Die Beklagte war als Fußgängerin unterwegs und lief ebenfalls in Richtung B. Die Breite des kombinierten Rad- und Fußweges beträgt ca. 2,50 Meter. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad die rechte Hälfte des Rad- und Fußweges und näherte sich der Beklagten von hinten. Die Beklagte bewegte sich auf dem linken Teil des Rad- und Fußweges. Sie wechselte, als der Kläger sich näherte, auf die rechte Seite des Rad- und Fußweges, ohne sich zuvor umzusehen. Der Kläger konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Dabei prallte er mit seinem Kopf auf den Boden. Der Fahrradhelm zerbrach.

Der Kläger wurde mit einem Rettungswagen zum Universitätsklinikum Münster transportiert. Hier verblieb er in der Zeit vom 27.04.2017 bis zum 05.05.2017.

Der Kläger behauptet, folgende Verletzungen unfallbedingt erlitten zu haben:

  • Schädelhirntrauma
  • Schlüsselbeinfraktur rechts
  • Rippenserienfraktur 2. – 4. Rippe rechts
  • Schürfung dorsaler Handrücken links
  • Prellung Oberschenkel rechts.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihm gegenüber zu 100 %. Sie habe den Verkehrsunfall allein verschuldet.

Der Kläger beziffert seinen Anspruch wie folgt:

  • Fahrradhelm 99,99 EUR
  • Reparaturkosten Fahrrad  186,84 EUR
  • Hose  89,00 EUR
  • Reinigung der Jacke 10,00 EUR
  • Kostenpauschale  25,00 EUR
  • Schmerzensgeld  6.000,00 EUR
  • Haushaltsführungsschaden 560,00 EUR
  • Attestkosten  22,60 EUR
  • Gesamtsumme  6.993,43 EUR.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.993,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit auf die Beklagte zubewegt, als er es mit einem Rad ohne Elektrounterstützung getan hätte. Selbst wenn sich die Beklagte bei einem Richtungswechsel umgesehen hätte, wäre der Unfall für die Beklagte unvermeidbar gewesen, da sie die Geschwindigkeit des sich nähernden Beklagten unmöglich richtig habe einschätzen können. Der Kläger sei im Übrigen verpflichtet gewesen, durch Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam zu machen. Im Übrigen behauptet die Beklagte, der Kläger sei beim zügigen Vorbeifahren an der rechten Seite der Beklagten an ihrer Umhängetasche hängen geblieben, wodurch er gestürzt sei.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten materiellen Schadens. Auch bestreitet sie den Schmerzensgeldanspruch des Klägers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Insoweit trägt sie vor, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den Beeinträchtigungen sei nicht gegeben. Zudem bestreitet sie das Entstehen eines Haushaltsführungsschadens.

Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Oktober 2018, Blatt 58 ff. der Akten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Höhe der aus dem Tenor ersichtlichen Summe.

Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Indem sich die Beklagte, letztlich unstreitig, ohne sich zuvor umzusehen von der linken Seite des kombinierten Rad- und Fußgängerweges auf die rechte Seite begab, hat sie gegen ihre Pflicht verstoßen, ohne Gefährdung anderer einen Seitenwechsel auf dem kombinierten Geh- und Radweg vorzunehmen.

Jedoch trifft den Kläger nach Auffassung des Gerichts ein erhebliches Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Denn auch er hat sich nicht an die gebotene Rücksichtnahmepflicht gehalten.

Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Darüber hinaus gilt auch für einen Radfahrer, dass dieser nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (vgl. § 3 Abs. 1 StVO). Auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg (Zeichen 240 mit einer Trennung des Fußgänger– und Fahrradsymbols durch einen waagerechten Strich), haben Radfahrer grundsätzlich auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen, die in der Regel mit weniger Geschwindigkeit unterwegs sind, als Radfahrer. Gerade auf einem gemeinsamen Rad- und Fußgängerweg können gefährliche Situationen nicht ausgeschlossen werden, im Gegenteil sind diese sogar eher zu erwarten.

Fahrradunfall mit Fußgänger - Schadensersatz - Seite des Rad- und Gehwegs gewechselt
(Symbolfoto: Von zenstock/Shutterstock.com)

Vorliegend hat sich der Kläger von hinten kommend jedenfalls in einer Geschwindigkeit auf die Beklagte zubewegt, die ihn sein Fahrzeug nicht mehr beherrschen ließen bzw. er das Fahrrad nicht innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte. Der Kläger hat vor der Kollision mit der Beklagten keinerlei Sichtkontakt mit dieser aufgenommen oder Anhaltspunkte dafür gehabt, dass diese ihn von hinten kommend bemerkt hatte. Trotzdem sah er sich nicht veranlasst, z. B. durch Klingelzeichen, auf sich aufmerksam zu machen, um sich zu versichern, dass die Beklagte das Herannahen bemerken würde. Zudem war er gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten, konnte er nicht sicher sein, dass die Beklagte ihn von hinten kommend überhaupt bemerkt hatte.

Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB meint das Gericht, dass das Maß der Verursachung bei beiden Parteien ungefähr gleich zu werten ist. Die Beklagte durfte nicht, ohne zurückzuschauen, die Seite des Rad- und Gehweges wechseln, der Kläger hätte durch Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam machen müssen und im Übrigen seine Geschwindigkeit reduzieren müssen und bremsbereit sein müssen, bis er sicher war, dass die Beklagte sein Herannahen bemerkt hätte. Gerade in der vorliegenden konkreten Situation haben beide die gebotene Sorgfalt nicht beachtet, zum einen das Wechseln der Seite und zum anderen das nicht herabsetzen der Geschwindigkeit und nicht bremsbereit zu sein sowie das fehlende Klingelzeichen.

Soweit auf Blatt 4 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster – 62 Js 5089/17 – zum Unfallhergang ausgeführt ist, dass plötzlich nur noch Rufe vom Kläger zu hören gewesen seien, ist auch dies nicht ausreichend, um ein Mitverschulden des Klägers zu verneinen. Ersichtlich sind diese Rufe erst erfolgt, als der Kläger schon nicht mehr bremsen konnte, um den Unfall zu verhindern.

Dabei kann auch dahinstehen, ob der Kläger vor dem Sturz am Riemen der Handtasche hängengeblieben ist, wie die Beklagte behauptet. Hätte die Beklagte nicht unvermittelt die Seite des Geh- und Radweges gewechselt, wäre es zum Unfallgeschehen nicht gekommen. Gleiches gilt für den Kläger. Hätte er auf sich aufmerksam gemacht und wäre er bremsbereit gewesen, wäre es nicht zum Unfall gekommen.

Im Ergebnis wertet das Gericht die unterschiedlichen Mitverursachungsbeiträge daher mit je 1/2.

Der Höhe nach ergibt sich Folgendes:

Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass die bei dem Kläger vorliegenden Verletzungen unfallbedingt sind. Der Kläger hat durch Vorlage zahlreicher Atteste nachgewiesen, dass er ein Schädelhirntrauma, eine Schlüsselbeinfraktur sowie eine Rippenserienfraktur erlitten hat. Dabei handelt es sich offensichtlich um Sturzverletzungen, so dass das einfache Bestreiten durch die Beklagte nicht ausreichend ist.

Der Kläger hat zudem durch die Berichte vom UKM und das Attest des Dr. A nachgewiesen, dass er stationär vom 27.04.2017 bis zum 05.05.2017 im Universitätsklinikum Münster behandelt wurde. Es schlossen sich dann vom 05.05.2017 bis zum 31.05.2017 eine ambulante Nachbehandlung bei Herrn Dr. A an, wie sich aus dem Attest vom 24.01.2018, Blatt 20 der Akten, ergibt. Da der Kläger die entsprechenden Berichte und Atteste eingereicht hat, reicht auch hier das einfache Bestreiten des Beklagten nicht aus.

Aufgrund der Schwere der Verletzungen und aufgrund des Krankenhausaufenthaltes und der Nachbehandlungen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR als angemessen. Gerade ein Rippenserienbruch, wie ihn der Kläger erlitten hat, ist gerichtsbekannt äußerst schmerzhaft und die Schmerzen insoweit auch langanhaltend. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung sehr zurückhaltend von seinen Verletzungen und Schmerzen berichtet hat, war offensichtlich, dass der Kläger ersichtlich zurückgenommen war und seine Gedächtnisleistung offensichtlich stark eingeschränkt war.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden in Höhe von 150,00 EUR für die Zeit vom 27.04.2017 bis zum 15.06.2017 zutreffend bemessen wurde. Das Gericht glaubt dem Vortrag des Klägers, dass er wegen der erheblichen körperlichen Einschränkungen und Schmerzen insbesondere aufgrund des Rippenserienbruchs sieben Wochen keine Gartenarbeiten verrichten konnte. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau auf einem Bauernhof in B und kümmert sich wohl überwiegend um den Garten, der nach den Angaben des Klägers ca. 500 qm groß ist. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung waren die Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten wiederum sehr zurückhaltend. Es war aber wieder offensichtlich, dass insbesondere die Gedächtnisfunktion sehr eingeschränkt war. Auf der anderen Seite vermittelte er keinesfalls den Eindruck, zu Übertreibungen zu neigen. Die Bezifferung des wöchentlichen Zeitaufwandes mit ca. 8 Stunden und einem Stundenlohn von 10,00 EUR erachtet das Gericht als angemessen.

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Für die übrigen Schadenspositionen hat das Gericht folgende Beträge angesetzt, wobei jeweils ein 20 %iger Abzug Neu-für-Alt vorgenommen wurde:

Helm        99,99 EUR, 80 % =   80,00 EUR

Lenkergriffe, Sattel, Pedale und

Schutzblech, inklusive Mehrwertsteuer 117,62 EUR, 80 % =   94,10 EUR

Inspektion und Montage           104,72 EUR,

wobei das Gericht davon ausgeht, dass nach dem schweren Sturz eine Inspektion notwendig war.

Für die Reinigung von Hose und Jacke hat das Gerichts insgesamt 20,00 EUR

angesetzt, da die Hose ausweislich von Blatt 20 der Ermittlungsakte auch lediglich verdreckt, aber nicht beschädigt war.

Hinzu kommt eine Kostenpauschale von       25,00 EUR  sowie

Attestkosten in Höhe von             22,60 EUR,

so dass sich für die materiellen Schäden folgende Berechnung ergibt:

323,82 EUR zuzüglich 22,60 EUR = 346,42 EUR.

Soweit die Beklagte die Beschädigungen am Fahrrad wiederum pauschal bestritten hat, ist dies nicht ausreichend. Anhand der Lichtbilder Blatt 43, 44 d. A. und aufgrund des Umstandes, dass der Fahrradhelm gebrochen war ergibt sich, dass der Sturz ziemlich heftig gewesen sein muss, wodurch naturgemäß das Fahrrad mit in Mitleidenschaft gezogen worden sein muss.

Es ergibt sich daher folgende Schadensberechnung:

346,42 EUR zuzüglich

6.000,00 EUR Schmerzensgeld zuzüglich

560,00 EUR Haushaltsführungsschaden

6.906,42 EUR Gesamtsumme.

50 % davon ergibt einen Anspruch in Höhe von  3.453,21 EUR.

In dieser Höhe ist die Klage begründet.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten errechnet sich demnach nach einem Streitwert in Höhe von 3.453,21 E und ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

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