Skip to content

Berufungsbegründungsfrist – Verlängerung und Einwilligung des Gegners

BGH

Az: IX ZB 121/03

Beschluss vom 04.03.2004


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.866,42 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Verweigerung der Wiedereinsetzung auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt: die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO sowie ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist. Der Beklagte könnte eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts daher nur erreichen, wenn er aufzuzeigen vermöchte, daß hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Ob dies zutrifft, soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht beachtet, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn aus dem Angriff der Rechtsbeschwerde gegen die zweite Begründung des Berufungsgerichts ergibt sich kein Zulassungsgrund. In diesem Teil befindet sich der angefochtene Beschluß in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehende Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung stellen sich nicht.

1. Der Beklagte hat am 7. Oktober 2002 für den Fall der nicht rechtzeitigen Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um mindestens einen Monat beantragt. Da das Berufungsgericht über den Fristverlängerungsantrag noch nicht entschieden hatte, hätte der Beklagte diesen von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum beachten und die Begründung bis spätestens 7. November 2002 einreichen müssen. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 – LwZR 2/93, NJW 1994, 55, 56; v. 21. Dezember 1995 – VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).

2. Dies ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil der Beklagte am 7. November 2002 einen weiteren Verlängerungsantrag bis zum 30. November 2002 gestellt hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt in aller Regel lediglich darauf vertrauen, daß einem ordnungsgemäß begründeten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird (BGH, Beschl. v. 11. November 1998 – VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 m.w.N.). Ob ein solches Vertrauen auch bei einem zweiten Verlängerungsantrag gerechtfertigt sein kann, hat der Bundesgerichtshof für das frühere Recht nicht allgemein beantwortet, jedoch grundsätzlich in Zweifel gezogen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2000 – II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948), nach den besonderen Umständen des jeweiligen Sachverhalts entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996 – VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; v. 6. November 2001 – XI ZB 14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22) und bisher nur in einem Falle, in dem der Rechtsanwalt trotz mehrfacher Erinnerung erst mit beträchtlicher Verspätung Akteneinsicht erhalten hatte, bejaht (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2000, aaO). Danach kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt nach den Gegebenheiten des Einzelfalls eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten durfte.

Die zur Entscheidung stehende Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; denn nach der nunmehr geltenden Vorschrift des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Zustimmung rechtsmißbräuchlich versagt wird, ist hier nicht zu entscheiden; denn einen entsprechenden Sachverhalt hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Gegner war bereits mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 dem Aussetzungsantrag entgegengetreten und hatte auf eine beschleunigte Erledigung des Verfahrens gedrungen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war trotz der Beschlagnahme seiner Handakten durch die Staatsanwaltschaft ohne weiteres in der Lage, die Berufung nach Auswertung der Gerichtsakten rechtzeitig ordnungsgemäß zu begründen. Bei dieser Sachlage hatte er keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, der Gegner werde einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründung zustimmen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos