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Revisionsbeschränkung auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis

OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 672/96

Urteil vom 07.01.1997

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01. Juli 1996 unter Aufhebung des verhängten Fahrverbots dahin abgeändert, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seine drei Führerscheine eingezogen werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, 230, 52, 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 69a Abs. 4 StGB

Gründe

I.

Revisionsbeschränkung auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis
Symbolfoto: Vladru/Bigstock

Das Amtsgericht N. hatte den Angeklagten am 5. März 1996 wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt. Außerdem hatte es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von 4 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden durfte.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Tübingen am 1. Juli 1996 mit der Maßgabe, daß es die Höhe des Tagessatzes auf 80,00 DM festsetzte, von der Entziehung der Fahrerlaubnis absah und auf ein Fahrverbot von 3 Monaten erkannte.

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den „Rechtsfolgenausspruch“ beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist der Auffassung, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis hätte entzogen werden müssen, weil keine Ausnahme vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB vorliege. Das von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Zum Tathergang hat das Landgericht festgestellt:

Am Abend des 11. November 1995 hielt sich der Angeklagte zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau bei der Feier einer Südtiroler Musikgruppe in P., Markung N.. auf. Dort trank er in der Zeit von etwa 22.00 Uhr bis 1.45 Uhr Bier und Whisky-Cola. Am 12. November 1995 gegen 1.45 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Audi Coupe, amtliches Kennzeichen … mit seiner jetzigen Ehefrau als Beifahrerin in Richtung der Gaststätte … wo beide übernachten wollten. Die Fahrtstrecke beträgt etwa 1 km.

An der Einmündung der untergeordneten Kreisstraße 4350 (Zeichen „Vorfahrt achten“ der Straßenverkehrsordnung ist aufgestellt) in die Bundesstraße 463 hielt der Angeklagte sein Fahrzeug an. Als er den Entschluß zum Einfahren in die bevorrechtigte Bundesstraße, in die er nach links abbiegen wollte, faßte, übersah er aus alkoholbedingter Unachtsamkeit den von links auf der Bundesstraße auf die Einmündung zufahrenden Pkw VW Jetta, amtliches Kennzeichen …, der von S. C. mit Abblendlicht gelenkt wurde. S. C., der sich mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 69 bis 79 km/h der Einmündung näherte, obwohl im Einmündungsbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 50 km/h begrenzt war, reagierte sofort auf den mit seinem Pkw in die Einmündung fahrenden Angeklagten, als er, C., noch 32,2 bis 35,4 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt war. Unmittelbar nach dem Anfahren bemerkte auch der Angeklagte den Pkw C. und bremste sein Fahrzeug sofort wieder ab; er brachte es zum Stillstand, als es etwa 2 m in die Bundesstraße hineinragte. Trotz des Abbremsens beider Fahrzeuge kam es im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß, wobei der Pkw C. mit der vorderen rechten Fahrzeugecke gegen den linken Kotflügel des Pkws des Angeklagten stieß.

Bei dem für den Angeklagten vorhersehbaren und vermeidbaren Unfall erlitt die im Fahrzeug von S. C. mitfahrende A. C., die angeschnallt war, eine Platzwunde an der Stirn, die genäht werden mußte. Auch waren beide im Fahrzeug C. mitfahrenden Kinder der unmittelbaren Gefahr einer Körperverletzung ausgesetzt. Am Pkw C. entstand ein Schaden in Höhe von etwa 5.000,00 DM, am Pkw des Angeklagten ein Schaden von etwa 2.000,00 DM.

Zur Unfallzeit hatte der Angeklagte eine Menge Alkohol im Körper, die – zum Zeitpunkt der Blutentnahme – um 3.15 Uhr zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,75 Promille (Mittelwert) führte. Der Angeklagte hätte aufgrund des zuvor genossenen Alkohols erkennen können und müssen, daß er infolge der Alkoholeinwirkung nicht mehr fahrsicher sein könnte.

Der Angeklagte, der beim Anhalten vor der Einmündung nach links eine Sicht von etwa 90 m auf die Bundesstraße hatte, hätte durch Warten an der Haltelinie den Unfall vermeiden können. Der Pkw-Fahrer C. hätte den Unfall vermeiden können, wenn er mit der Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren und – wie tatsächlich geschehen – sofort auf den einfahrenden Pkw des Angeklagten reagiert hätte. Der Angeklagte war verpflichtet, vor dem Einfahren in die Bundesstraße den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße ausreichend lange zu beobachten, und er mußte dabei auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen.

Vom Entzug der Fahrerlaubnis hat das Landgericht mit der folgenden Begründung abgesehen:

Für die Zeit der Berufungshauptverhandlung hat die Kammer nicht mehr feststellen können, daß der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt ausnahmsweise nicht vor. Dafür war für die Kammer eine Vielzahl von Umständen ausschlaggebend, die zwar nicht jeder für sich allein, aber in ihrem Zusammenwirken eine Ausnahme begründen: Zum Unfall kam es aufgrund eines alkoholbedingten Augenblickversagens, das der Angeklagte durch sein anschließendes Anhalten sofort korrigieren wollte. Es liegt eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vor; die Blutalkoholkonzentration liegt noch unter dem Gefahrengrenzwert nach § 24 a StVG von 0,8 Promille. Hinzu kommt, daß der Führerschein des Angeklagten bereits seit fast 8 Monaten beschlagnahmt bzw. ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist (vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht N. am 20. November 1995). Der Angeklagte ist dadurch ersichtlich beeindruckt. So wurde ihm die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, zu dessen Durchführung keine Fahrerlaubnis erforderlich war, verweigert, weil er keine Fahrerlaubnis hatte; er ist auch beruflich bereits dadurch betroffenen gewesen. Hinzu kommt schließlich, daß sich der Angeklagte über viele Jahre hinweg als Kraftfahrer, der beruflich und privat viel gefahren ist, bewährt hat.

An anderer Stelle hat das Landgericht hierzu festgestellt, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte, der seit 1977, zur Zeit als Polizeihauptmeister, bei der Bereitschaftspolizei in G. tätig ist, die Fahrerlaubnis der Klasse 3 seit November 1977, die der Klasse 2 seit Dezember 1981 und die Klasse 1 seit August 1992 besitzt und jährlich durchschnittlich etwa 40.000 Kilometer gefahren ist. Seit Februar 1989 hat er die Berechtigung zur Fahrgastbeförderung.

Das Landgericht hat dann weiter ausgeführt:

Aus diesem Grund konnte die Kammer für die Zeit der Berufungshauptverhandlung die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen – mit der Konsequenz einer weiteren Sperrfrist von mindestens 3 Monaten – ausnahmsweise nicht feststellen. Die Kammer hat deswegen lediglich auf ein 3-monatiges Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB erkannt, das durch die Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Beschlagnahme des Führerscheins verbüßt ist (§ 51 Abs. 5, Abs. 1 StGB).

Dem Angeklagten wurden am Ende der Berufungshauptverhandlung seine drei Führerscheine zurückgegeben. Mit Beschluß vom 2. Juli 1996 hob das Landgericht den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht N. auf.

III.

1. Das angefochtene Urteil unterliegt der Nachprüfung durch den Senat nur insoweit, als es das Landgericht abgelehnt hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Zwar hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil „im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben,“ was zunächst dafür spricht, daß die Revision den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfassen soll. In der Begründung ihrer Sachrüge wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich dagegen, daß das Landgericht davon abgesehen hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und die in § 69 a Abs. 4 Satz 2 StGB vorgesehene Mindestsperrfrist von drei Monaten auszusprechen. Die verhängte Geldstrafe wird hingegen nicht beanstandet.

Das Auseinanderklaffen von Revisionsantrag und Revisionsbegründung findet seine zwanglose Erklärung in der unterschiedlichen Meinung darüber, ob die Revision auf die Frage der Anordnung oder Ablehnung des Entzugs der Fahrerlaubnis beschränkbar ist oder ob sie auch den Schuldspruch oder wenigstens den Strafausspruch erfaßt (siehe dazu LR-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 318 Rdnr. 93 ff.; LR-Hanack, § 344 Rdnr. 57, 59; SK-Frisch, StPO, § 318 Rdnr. 79 ff. mwN).

Die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels hängt zunächst allgemein davon ab, ob die der Entscheidung nach § 69 StGB zugrundeliegenden Tatsachen zugleich eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Schuld- und/oder Strafausspruch bilden oder ob sie losgelöst davon beurteilt werden können.

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Mit dem Schuldspruch wird ein solch untrennbarer Zusammenhang nur selten zu bejahen sein (vgl. hierzu LR aaO, § 318 Rdnr. 93, Fußn. 246-247). In aller Regel ist die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis vom Schuldspruch unabhängig (LR-Hanack aaO u. § 344 Rdnr. 59: SK § 318 Rdnr. 79).

Unterschiedlich beurteilt wird hingegen die Frage einer vom Strafausspruch isolierten Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 StGB (LR-Hanack aaO § 344 Rdnr. 59; SK aaO § 318 Rdnr. 79). Zum Teil wird die isolierte Anfechtbarkeit ohne nähere Begründung für zulässig erachtet (vgl. BGHSt 6, 183), zum Teil wird die Beschränkbarkeit davon abhängig gemacht, daß dem Maßregelausspruch nicht dieselben Feststellungen und Erwägungen zugrundeliegen wie beim Strafausspruch. Beim Entzug der Fahrerlaubnis aus charakterlichen Mängeln wird ein solcher Zusammenhang mit der Folge der Unbeschränkbarkeit in aller Regel angenommen (LR-Hanack aaO § 344 Rdnr. 59, Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 42. Aufl., § 318 Rdnr. 28; KK-Ruß, StPO 3. Aufl., § 318 Rdnr. 8 a).

Der Senat beurteilt die Beschränkbarkeit der Revision auf die Entscheidung nach § 69 StGB wie folgt:

a) Ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß die Strafe wegen des Fahrerlaubnisentzugs milder bemessen oder daß sie wegen der Ablehnung des Entzugs höher angesetzt wurde, ist die Revision wegen der aus dem Urteil selbst ersichtlichen engen Verzahnung beider Komplexe nicht beschränkbar.

b) Gleiches gilt, wenn die Revision doppelrelevante Tatsachen in Frage stellt, also solche, die für die Entscheidung nach § 69 StGB und die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind, indem sie etwa im Wege einer Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 oder Abs. 2 StPO ihre Unvollständigkeit behauptet.

c) Stellt hingegen der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage, sondern geht selbst von ihnen aus und ist nur der Meinung, sie trügen z.B. die Ablehnung des Fahrerlaubnisentzugs nicht, so ist die Revision auf die Maßregelfrage beschränkbar. Denn bei dieser Konstellation geht es nur noch um die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung oder Ablehnung der Maßregel auf dem Boden der getroffenen und verwerteten Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Diese Überlegungen gelten unabhängig davon, ob sich die Frage des Fahrerlaubnisentzugs nach § 69 Abs. 1 StGB oder nach dessen Abs. 2 beurteilt.

Zwar indiziert Abs. 2 durch die gesetzliche Fixierung des Regel- /Ausnahmeverhältnisses die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und lockert dadurch den in den Fällen des Abs. 1 über den Begriff der charakterlichen Ungeeignetheit bestehenden engen Zusammenhang zwischen Maßregel- und Straffrage. Aber auch in den Fällen des Abs. 2 läßt sich, wenn z.B. der Angeklagte als Rechtsmittelführer über eine Verfahrensrüge nach § 244 StPO die Nichtbeachtung von Tatsachen vorbringt, die geeignet wären, die Regel des § 69 Abs. 2 StGB zu entkräften, kaum ausschließen, daß sich solche Umstände auch auf die Straffrage auswirken können.

Da dem angefochtenen Urteil keinerlei Erwägungen dahin zu entnehmen sind, die Geldstrafe sei im Hinblick auf das Absehen vom Fahrerlaubnisentzug höher ausgefallen, und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision im angefochtenen Urteil nicht etwa – doppelrelevante – Tatsachen in Frage stellt oder die Feststellungen etwa über eine Verfahrensrüge nach § 244 StGB als unvollständig behauptet, sondern mit ihrer Sachrüge lediglich vorbringt, die Feststellungen des Landgerichts trügen das Absehen vom Fahrerlaubnisentzug nicht, seien also nicht geeignet, die von § 69 Abs. 2 StGB vorgegebene Regelanordnung zu beseitigen, ist die Revision wirksam auf die Frage des Entzugs der Fahrerlaubnis beschränkt (im Ergebnis ebenso Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot und Führerscheinentzug, 4. Aufl. Rdnr. 77; SK-Frisch aaO, § 318 Rdnr. 81). Das angefochtene Urteil ist somit im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig.

2. Die vom Landgericht umfassend getroffenen Feststellungen ermöglichen es dem Senat, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden, denn es ist auszuschließen, daß hinsichtlich der noch offenen Frage des Entzugs der Fahrerlaubnis noch weitere – für den Angeklagten günstige – Feststellungen getroffen werden können. Das Landgericht, das sich des Ausnahmecharakters seiner den Fahrerlaubnisentzug ablehnenden Entscheidung bewußt und bemüht war, diese mit Fakten abzusichern, hätte mit Sicherheit, hätte es weitere gegeben, solche angeführt.

IV.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Landgerichts unter Aufhebung des verhängten Fahrverbots dahin abzuändern, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seine drei Führerscheine eingezogen werden. Der Senat erkennt entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf die Mindestsperrfrist von drei Monaten nach § 69 a Abs. 4 Satz 2 StGB für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte ist rechtskräftig wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB verurteilt. Die Entscheidung über einen Fahrerlaubnisentzug unterliegt daher dem Regel-Ausnahmeverhältnis des § 69 Abs. 2 StGB.

Nach einhelliger Rechtsprechung kann vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB nur in seltenen Ausnahmen abgewichen werden; so wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat, wenn die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Gewähr dafür bietet, daß er in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen wird, oder wenn ganz besondere vor oder nach der Tat liegende Umstände objektiver oder subjektiver Art festgestellt sind, die den Eignungsmangel entfallen lassen. Es müssen Umstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalles deutlich abheben (vgl. KG. VRS 60, 109; OLG Stuttgart, VRS 46, 103; OLG Koblenz, VRS 66, 41; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 1991 – 4 Ss 232/91).

Solche Umstände liegen beim Angeklagten und seiner Tat nicht vor.

Die Straßenverkehrsgefährdung weist keine solche durchgreifenden Besonderheiten auf. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem festgestellten Blutalkoholwert von „nur“ 0,75 Promille oder der Kürze der Fahrtstrecke von 1 km vom Veranstaltungsort bis zu der Gaststätte, in der der Angeklagte und seine Ehefrau übernachten wollten. Denn die Fahrsicherheit kann grundsätzlich schon bei weit geringeren Blutalkoholwerten, in ungünstigen Fällen – etwa bei Ermüdung – ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille, entfallen; 0,5 Promille sind bereits eine kritische Grenze (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 316; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 11. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 21 u. 26). Der beim Angeklagten festgestellte Blutalkoholwert liegt damit zwar noch unter dem Grenzwert des § 24 a StVG von 0,8 Promille, jedoch deutlich im Gefahrenbereich für eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit. Nachdem die Fahrt des Angeklagten über eine Bundesstraße führte, kann der Tat auch von der Art und Länge der Fahrtstrecke kein Bagatellcharakter beigemessen werden.

Bei dem vom Landgericht angeführten alkoholbedingten „Augenblickversagen“, das den Angeklagten den herannahenden Unfallgegner übersehen ließ, liegt nach der Auffassung des Senats ebenfalls kein besonderer Umstand im Geschehensablauf, sondern eine typische alkoholbedingte Fehlleistung vor. Die Wirkung des Alkohols besteht – schon bei relativ geringen Mengen – in einer erhöhten Sorglosigkeit und Leichtfertigkeit sowie in einer Minderung des Konzentrations- und Wahrnehmungsvermögens. Typische Folge der so beeinträchtigten Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen sind gerade auch Vorfahrtsverletzungen der vorliegenden Art.

In der Person des Angeklagten begründete Umstände, die für sich allein oder insgesamt Veranlassung geben würden, von der Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 StGB abzuweichen, liegen ebenfalls nicht vor.

Die Tatsache, daß der Angeklagte über viele Jahre hinweg dienstlich und privat unbeanstandet Kraftfahrzeuge geführt hat, vermag die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 StGB nicht zu beseitigen (vgl. KG, aaO, 110). Wirtschaftliche und berufliche Beeinträchtigungen, mit denen der Entzug der Fahrerlaubnis in aller Regel verbunden ist, müssen grundsätzlich hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten (vgl. Dreher/Tröndle, aaO, § 69 Rdnr. 9 c). Jedoch können sich persönliche Härten in diesem Bereich bei Personen, die auf die Fahrerlaubnis etwa beruflich angewiesen und durch deren Verlust dann existentiell betroffen sind auf die Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit auswirken. Aber auch hier können nur außergewöhnlich gravierende Folgen, die den Täter über den Regelfall hinaus nachdrücklich und auf Dauer zu beeindrucken geeignet sind und ihn auch so beeindruckt haben, Berücksichtigung finden. Daß dem Angeklagten wegen der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach der Tat die Teilnahme an einem beruflichen Fortbildungslehrgang verweigert wurde, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß der Angeklagte infolge des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis bereits seit nahezu 8 Monaten nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Denn die durch die Tat indizierte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wird regelmäßig nicht schon durch einen mehrmonatigen Vorentzug beseitigt (vgl. OLG Stuttgart, VRS 46, 103, 105; KG, aaO, 109, 111). Ebensowenig vermag der Umstand, daß der Angeklagte seit Anfang Juli 1996 wieder beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilnimmt, die Regel zu entkräften, denn der Angeklagte, der um die Revision der Staatsanwaltschaft wußte, hatte als Polizeibeamter allen Anlaß, sich seither im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten.

Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zwangsläufig zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V.m. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB führen, ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zu entziehen und sind seine Führerscheine einzuziehen. Bei der nach § 69 a Abs. 1 StGB zu bestimmenden Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist beim Angeklagten unter Berücksichtigung der Dauer des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis und des Umstandes, daß er seit Anfang Juli 1996 wieder beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilnimmt, die gesetzliche Mindestsperrfrist von 3 Monaten (§ 69 a Abs. 4 Satz 2 StGB) ausreichend.

V.

Aufgrund des Erfolgs der Revision der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte nach § 465 StPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, Rdnr.15 zu § 473).

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