AG Lingen, Az.: 5 M 470/14
Beschluss vom 17.12.2014
Der Obergerichtsvollzieher S. wird angewiesen, die Pfändung des Fahrzeugs Iveco Pritsche, Baujahr 2004, der Schuldnerin, nicht aus Gründen des § 803 Abs. 2 ZPO abzulehnen.
Gründe
I.

Unter dem 19.06.2014 beantragte die Gläubiger-Vertreterin das im Tenor genannte Fahrzeug zu pfänden, wobei dem Gerichtsvollzieher aufgegeben wurde, zunächst das Pfandsiegel sichtbar am Objekt anzubringen und die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil II) sowie die Fahrzeugschlüssel in Besitz zu nehmen und das Fahrzeug im Übrigen zunächst in der Obhut der Schuldnerin zu belassen.
Am 13.09.2014 lehnte der Obergerichtsvollzieher die Pfändung des Fahrzeugs gegenüber der Schuldnerin gemäß § 803 Abs. 2 ZPO ab.
Zur Begründung wies er darauf hin, dass geschätzte Kosten für die Verwertung des Fahrzeugs in Höhe von 600 € bis 700 € entstehen würden und vertrat die Auffassung, dass eine Verwertung über das Portal www.Justiz-auktion.de kaum möglich sei, da der Fahrzeugwert seiner Auffassung nach bei etwa 800 € bis 1.000 € liege, da es 10 Jahre alt sei, fast eine halbe Million Kilometer Laufleistung sowie eventuell einen Motorschaden aufweise und z. Zt. weder Fahrzeugschlüssel noch Fahrzeugbrief verfügbar seien.
Dem widersprach die Gläubiger-Vertreterin.
Mit Schreiben vom 25.09.2014 lehnte der Obergerichtsvollzieher endgültig ab. Er begründete dies damit, dass durch die Pfändung das Fahrzeug in seinen Besitz sowie in seinen Verantwortungsbereich übergehe. Er habe für eine sichere Verwahrung des Fahrzeugs Sorge zu tragen, was insbesondere deshalb gelte, da sich das Fahrzeug auf einem für jedermann zugänglichen Hof in … befinde. Das sei auch der Grund dafür, dass die geschätzten Verwertungskosten so hoch zu beziffern seien.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Vollstreckungserinnerung.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig und begründet.
Der Obergerichtsvollzieher S. durfte die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht ablehnen.
1. Dabei ist davon auszugehen, dass der Schutz des Schuldners im Rahmen des § 803 ZPO nicht übersteigert werden darf. Die Ablehnung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sicher ist, dass sie keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.
Hier ist bereits nach der Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers, selbst unter Berücksichtigung seiner Verwertungsvorstellung ein Überschuss zu erwarten.
2. Der Gerichtsvollzieher handelt zwar grundsätzlich im Rahmen der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig und in eigener Verantwortung. Dennoch ist er an Weisungen des Gläubigers bezüglich Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung gebunden, soweit diese mit dem Gesetz in Einklang stehen. Das ist der Fall, wenn die Gläubigerin die Pfändung des in Rede stehenden Fahrzeugs mit der Maßgabe verlangt, diese im Besitz der Schuldnerin zu belassen.
Dem steht auch nicht die Schutzwürdigkeit des Gerichtsvollziehers entgegen. Durch die ausdrückliche Weisung des Gläubigers, den Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bezüglich einer Beschädigung oder einem Untergang der Sache mehr (vgl. Landgericht Verden, Beschluss vom 01.08.2014, 6 T 146/14).
Mithin war der Obergerichtsvollzieher anzuweisen, die Pfändung des in Rede stehenden Fahrzeugs der Schuldnerin nicht aus Gründen des § 803 Abs. 2 ZPO abzulehnen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, denn die Erinnerungsführerin hat als Obsiegende keine Kosten zu tragen und dem Schuldner können im einseitigen Erinnerungsverfahren keine Kosten auferlegt werden.