ArbG Berlin
Az.: 28 Ca 10643/12
Urteil vom 31.08.2012
I. Wegen der Zahlung von 1.883,20 Euro (brutto) nebst anteiliger Verzugszinsen und wegen der Verdienstabrechnung für Juni 2012 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 941,60 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 1.341,60 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um sogenannten „Mutterschutzlohn“ (§§ 11 Abs. 1 Satz 11, 3 Abs. 12 MuSchG) und (zusätzliches) Urlaubsgeld. – Vorgefallen ist dies:
I. Die (heute3) 38-jährige Klägerin steht seit September 1997 als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte4 mit ursprünglich 20 Wochenarbeitsstunden in den Diensten des Beklagten, der eine Anwalts- und Notariatskanzlei betreibt. Sie ist Mutter dreier Kinder und bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, als einzige Mitarbeiterin des Beklagten bei 32 Wochenarbeitsstunden ein Monatsgehalt von 1.883,20 (brutto) entsprechend 1.334,29 Euro (netto). § 9 des nach Erscheinungsbild und Diktion vom Beklagten gestellten Arbeitsvertrages trifft folgende Bestimmungen:
„§ 9 Urlaub
Die Arbeitnehmerin erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen. Der Urlaub ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange einvernehmlich festzulegen.
Bei Urlaubsantritt erhält die Arbeitnehmerin ein zusätzliches Urlaubsgeld von in Höhe von 1/2 des vereinbarten Brutto-Monatsgehaltes“.
II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:
1. Am 9. Februar 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie im September 2012 ihr viertes Kind erwarte5. Daraufhin kam es am 10. Februar 2012 zu einem Gespräch zwischen den Parteien, dessen Stil, Inhalte und Verlauf keine der Parteien im Einzelnen unterbreitet hat. Allerdings legt der Beklagte dazu im Rechtsstreit6 mit Schriftsatz vom 29. August 20127, zu dem die Klägerin sich vor dem Kammertermin am 31. August 2012 nicht mehr geäußert hat8, Wert auf folgende Darstellung:
„Nachdem die Klägerin am 09.02.2012 ihre Schwangerschaft mitgeteilt hatte, bat sie der Beklagte am 10.02.2012 um Mitteilung, wie sie sich ihre weitere Tätigkeit im Hinblick auf die Schutzfristen und einen gegebenenfalls anschließenden Erziehungsurlaub vorstelle. Dazu meinte sie – für den Beklagten völlig überraschend – , dass es auch die Möglichkeit einer ,Eigenkündigung‘ gebe und sich der Beklagte eine andere Mitarbeiterin suchen müsse“.
2. Wie es den Parteien hiernach miteinander erging, ist gleichfalls nur fragmentarisch beleuchtet. Fest steht, dass der Beklagte der Klägerin für die Folgezeit – wiederum im erwähnten Schriftsatz vom 29. August 2012 – eine Reihe von „Arbeitsversäumnissen“ anlastet9, auf deren Einzelheiten verwiesen sei. Fest steht des Weiteren, dass die Klägerin am 26. April 2012 nicht zur Arbeit erschien. Am selben Tage erreichte den Beklagten ein Attest gleichen Datums10 (Kopie: Urteilsanlage II.), mit dem ihre Ärztin (Frau Dr. med. P. R.) ihr absolutes Beschäftigungsverbot erteilte.
3. Damit lässt es der Beklagte, der wegen des sogenannten „Mutterschutzlohnes“ (s. § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG11) am Ausgleichsverfahren nach § 1 AAG12 teilnimmt, nicht bewenden:
a. Auf seine – wenn nicht alles täuscht: telefonische – Nachfrage bei der Ärztin, „ob und gegebenenfalls welche betrieblichen Gründe“ dem Beschäftigungsverbot zugrunde lägen, reagierte diese unter dem 7. Mai 201213 (Kopie: Urteilsanlage III.) mit dem Hinweis, dass die Gründe zur Ausstellung des Beschäftigungsverbots der ärztlichen Schweigepflicht unterlägen.
b. Nun wandte der Beklagte sich mit Schreiben vom 23. Mai 201214 (Urteilsanlage I.) per „Einwurf-Einschreiben“ mit folgenden Worten an die Klägerin:
„ … Ihre behandelnde Gynäkologin Frau Dr. P. R. hat auf meine Nachfrage mit Bescheinigung vom 07.05.2012 bestätigt, dass keine betrieblichen Gründe für das individuelle Beschäftigungsverbot bestehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 21.03.2001 – 5 AZR 352/9915) kann der Arbeitgeber eine weitere Untersuchung der Arbeitnehmerin durch einen anderen, von der Arbeitnehmerin auszuwählenden Arzt verlangen, um die Begründetheit des Beschäftigungsverbots überprüfen zu lassen.
Nach drei vorangegangenen, komplikationslosen Schwangerschaften, die letzte bekanntlich während Ihres bei mir bestehenden Arbeitsverhältnisses, habe ich Zweifel an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots und gehe nach derzeitigem Sachstand von einer Gefälligkeitsbescheinigung aus, weil bis zum 26.04.2012 keinerlei schwangerschaftsbedingte gesundheitliche Beschwerden bekannt geworden sind.
Außerdem habe ich im Nachhinein den Eindruck gewonnen, dass Sie sich bereits Anfang Januar 2012 in Kenntnis Ihrer Schwangerschaft innerlich aus dem Büro verabschiedet haben. Nach Mitteilung Ihrer Schwangerschaft am 09.02.2012 haben Sie in einem leider im Ergebnis gescheiterten Gespräch über die Zukunft unserer Zusammenarbeit von sich aus die Möglichkeit einer Eigenkündigung ins Spiel gebracht und mir anheimgestellt, dass ich mir eben eine andere Mitarbeiterin suchen müsse. Seit einem weiteren Gesprächsversuch etwa Mitte März 2012 wissen Sie, dass – was Sie sicherlich auch schon vorher in Ihre Überlegungen einbezogen haben – Ihre Arbeitszeit mit der Einstellung einer Vollzeitkraft voraussichtlich zum 01.06.2012 wieder die vertraglich vereinbarten zwanzig Wochenstunden betragen hätte.
Seitdem haben Sie Ihre Arbeitsleistung erheblich vermindert und, was hier nicht im einzelnen zu erörtern ist, eine Vielzahl von Akten nicht mehr bearbeitet und insbesondere vollzugsreife Notariatsakten unbearbeitet gelassen. Den Arzttermin bei Frau Dr. P. R. haben Sie entgegen bisheriger Übung nicht rechtzeitig vorher angekündigt, sondern nur ein oder zwei Tage vorher in den Kalender eingetragen, obwohl Sie wussten, dass ich an demselben Tage einen Gerichtstermin hatte und deshalb das Büro unbesetzt war.
Schließlich ist es sehr befremdend, dass Sie mir nach einem am 22.09.2012 fünfzehn Jahre ununterbrochen bestehenden, stets unbelasteten und störungsfreien Arbeitsverhältnis in Kenntnis der gravierenden Auswirkungen für mich lapidar durch eine SMS von dem Beschäftigungsverbot Mitteilung machen und mir die ärztliche Bescheinigung kommentarlos übersandt haben sowie, dass Sie von Ihrer Schwester mutmaßlich am 02.05.2012 Ihre persönlichen Sachen aus dem Büro haben abholen lassen.
Ihr Verhalten bestätigt mich in der von Ihnen auszuräumenden Vermutung, dass Sie in Anbetracht der erforderlichen ersatzweisen Einstellung einer Vollzeitkraft tatsächlich kein Interesse mehr an einer Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses haben und die Ihnen bescheinigten medizinischen Gründe vorgeschoben sind, um Ihnen durch den Bezug von Mutterschaftsgeld des bisherige Einkommen über den 01.06.2012 hinaus zu erhalten.
Daher darf ich Sie bitten, sich umgehend von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt Ihrer Wahl untersuchen und die Anordnung des Beschäftigungsverbots überprüfen zu lassen.
Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Ärztin oder der Arzt werden deshalb gebeten, privat zu liquidieren und mir die Rechnung zu übersenden. Ich erkläre ausdrücklich die Übernahme der Kosten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich in Anbetracht der Ihnen sicherlich bekannten erheblichen Auswirkungen des Beschäftigungsverbots auf den Bürobetrieb eine Erledigungsfrist zur Vorlage der weiteren ärztlichen Bescheinigung bis zum 08.06.2012 notiert habe“.
c. Dem kam die Klägerin nach. Einer für die Zeit vom 30. Mai bis 13. Juni 2012 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilkunde/Psychosomatik und Klassische Homöopathie, Frau C. K. vom 30. Mai 201216 (Kopie: Urteilsanlage IV.) ließ sie deren Attest vom 8. Juni 201217 (Kopie: Urteilsanlage V.) folgen, die das Beschäftigungsverbot bestätigte.
d. Dann geschah dies:
da. Nachdem der Beklagte seinen Worten zufolge von einer Gewährsperson erfahren hatte, dass diese die Klägerin am 16. Juni 2012 auf der Abiturfeier ihres Sohnes gesehen habe18, leitete er mit Schriftsatz vom 3. Juli 201219 ein gesondert verhandeltes Verfahren umgekehrten Rubrums beim Arbeitsgericht Berlin (35 Ca 10471/12) mit dem Ziel ein, die Grundlagen des Beschäftigungsverbots für die Klägerin überprüfen zu wollen. Es widerspreche, wie er meint, der ihr in der 17. Schwangerschaftswoche verfügten Maßnahme, dass sie „sieben Wochen später an einem Ball“ teilnehme20.
db. Fest steht, dass er der Klägerin den „Mutterschutzlohn“ für Juni 2012 (zunächst) nicht anweisen ließ.
III. Mit ihrer am 6. Juli 2012 bei Gericht eingereichten und dem Beklagten (wohl21) eine Woche später (13. Juli 2012) zugestellten Klage nahm diese ihn auf Zahlung besagter 1.883,20 Euro (brutto) nebst Verzugszinsen sowie auf Erteilung einer Verdienstabrechnung in Anspruch. Unterdessen hatte ihre Krankenkasse den für Juni 2012 bestimmten Erstattungsbetrag von 1.334,29 Euro (netto) dem Konto des Beklagten am 4. Juli 2012 gutgeschrieben22, den dieser sodann zu einem nicht datenmäßig festgestellten Zeitpunkt unter Erteilung einer Abrechnung am 6. Juli 201223 und „unter Vorbehalt“ (s. Verdienstabrechnung vom 19. Juni 201224 – Kopie: Urteilsanlage VI.) an die Klägerin weiter reichte25.
IV. Fest steht jedoch, dass die Klägerin per Schriftsatz vom 23. Juli 201226 den Rechtsstreit wegen gezahlter 1.334,29 Euro (netto) sowie wegen der Verdienstabrechnung in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Allerdings erstreckte sie ihre Zahlungsklage bei gleicher Gelegenheit auf das Verlangen nach Zahlung weiterer 941,60 Euro (brutto) nebst Verzugszinsen, die der Beklagte als zusätzliches Urlaubsgeld schulde: Diesen Betrag habe er entgegen bisheriger Vertragspraxis27 diesmal bei der Berechnung28 und Auszahlung ihres Juni-Gehalts unberücksichtigt gelassen.
V. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß29,
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit wegen der Zahlung von 1.883,2030 Euro (brutto) nebst anteiliger Verzugszinsen und wegen der Verdienstabrechnung in der Hauptsache erledigt ist;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 941,60 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
VI. Er hält die Klagebegehren für insgesamt gegenstandslos:
1. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, sei – so macht er der Sache nach geltend – „Erledigung“ tatsächlich nicht eingetreten, weil die Klage von vornherein nicht begründet gewesen sei. Der Klägerin habe nämlich kein „Mutterschutzlohn“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG31) zugestanden, weil die Voraussetzungen eines individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 1 MuSchG32) objektiv nicht vorgelegen hätten:
a. Zwar sei ihr das Gegenteil ärztlich mehrfach bescheinigt (Urteilsanlagen II. u. V.). Es bestehe jedoch die „Vermutung von Gefälligkeitsbescheinigungen“33: So seien bei der Klägerin bis zu ihrem Fernbleiben von der Arbeit „keinerlei schwangerschaftbedingte Beschwerden aufgetreten“34. Medizinische Gründe, die das Beschäftigungsverbot rechtfertigen könnten, seien „nicht glaubhaft“35. Dieser Befund gründe sich unter anderem darauf, dass die Ärztin Frau K. der Klägerin am 30. Mai 2012 „arbeitsbedingte Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt habe36. Eine solche Arbeitsunfähigkeit stehe indessen „im Widerspruch“ zu dem ihm bescheinigten Beschäftigungsverbot37. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot schlössen einander, wie der Beklagte meint, aus38. Ein individuelles Beschäftigungsverbot sei nämlich „nur dann gerechtfertigt, wenn das Risiko für Mutter oder Kind auf medizinischen Befunden“ beruhe, „ohne dass es sich hierbei um eine Erkrankung“ handele39.
b. Im Übrigen sei, wie der Beklagte weiter meint, „denkbar unwahrscheinlich“, dass bei der Klägerin nach drei jeweils komplikationslosen Schwangerschaften nun mit der vierten Schwangerschaft ab 17. Schwangerschaftswoche so schwerwiegende Beschwerden einhergegangen sein sollten, dass diese bei einer Weiterbeschäftigung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind begründeten40. Hierzu legt der Beklagte nochmals Wert auf die Feststellung, dass bei der Klägerin bis 25. April 2012 „keinerlei schwangerschaftsbedingte Beschwerden“ aufgetreten seien41.
c. Nach allem hält er für „indiziert“, dass es sich bei den von ihr beigebrachten Bescheinigungen (Urteilsanlagen II. u. V.) um „Gefälligkeitsbescheinigungen“ handele, „die entweder auf einer falschen, ärztlich nicht verifizierten Schilderung von angeblichen Beschwerden der Klägerin“ beruhten, oder deshalb erteilt worden seien, um ihr das bisher bei einer Arbeitszeit von 32 Wochenstunden42 erzielte Entgelt über die Fortzahlung von Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG43 zu erhalten44.
2. Die Klägerin könne für das Jahr 2012 auch kein (zusätzliches) „Urlaubsgeld“ beanspruchen45: § 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrages (s. oben, S. 2 [I.]) bestimme ausdrücklich, dass die Klägerin diese Sonderleistung „bei Urlaubsantritt“ erhalte46. Da sie indessen wegen des individuellen Beschäftigungsverbots nicht arbeite, habe sie auch keinen Urlaub „angetreten“47. Es treffe auch nicht zu, dass das zusätzliche Urlaubsgeld „immer im Monat Juni eines Kalenderjahres abgerechnet und ausgezahlt“ worden sei48. Vielmehr sei abgerechnet und ausgezahlt worden, wenn die Klägerin ihren Urlaub – ggf. als Teilurlaub – angetreten habe49. – Im Übrigen könne die Frage ohnehin auf sich beruhen, weil sich der Mutterschutzlohn nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft bemesse50. Einmalige Leistungen, die keine Gegenleistung für geleistete Arbeit seien, blieben nach der Judikatur des BAG bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes außer Betracht51.
VII. Hierzu erwidert die Klägerin unter anderem, der Beklagte bestreite wider besseres Wissen, ihr das „Urlaubsgeld“ jedenfalls seit 2004 „unabhängig von der Urlaubsnahme im Juni eines jeden Jahres abgerechnet und ausgezahlt“ zu haben52. So habe sie zum Beispiel im Jahre 2011 erst vom 1. bis 5. August Urlaub gehabt, während das Urlaubsgeld gleichwohl bereits im Juni 2011 abgerechnet und ausgezahlt worden sei53.
VIII. Der Beklagte entgegnet mit Schriftsatz vom 29. August 2012 unter anderem, das Urlaubsgeld sei in den letzten Jahren zwar tatsächlich jeweils mit dem Junigehalt gezahlt worden, „niemals aber unabhängig vom tatsächlichen Urlaubsantritt der Klägerin, sondern ausschließlich aus abrechnungstechnischer Vereinfachung“54. Damals habe die frühere weitere Mitarbeiterin seiner Kanzlei regelmäßig im Juni eines jeden Jahres Urlaub genommen, während die Klägerin ihren Jahresurlaub abhängig von den Brandenburger Schulzeiten und Schließzeiten des Kinderhorts genommen habe, darunter einen zusammenhängenden Urlaub von zehn Arbeitstagen „stets in den Sommerferien in der Zeit Ende Juli bis Mitte August eines jeden Jahres im Anschluss an den Jahresurlaub der seinerzeitigen weiteren Mitarbeiterin“55. Deshalb sei die Abrechnung und Zahlung des Urlaubsgeldes für beide Mitarbeiterinnen jeweils bereits im Juni im Hinblick auf den von der Klägerin regelmäßig im Juli eines jeden Jahres angetretenen Sommerurlaub erfolgt56.
VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 29. August 2012, weil die Klägerin dazu kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.
Entscheidungsgründe
Den Klagebegehren ist der Erfolg nicht zu versagen. Der Rechtsstreit ist wegen der ursprünglichen Klage in der Hauptsache erledigt (A.), das beanspruchte Urlaubsgeld geschuldet (B.). – Im Einzelnen:
A. Mutterschutzlohn und Verdienstabrechnung
Die Hauptsachenerledigung war nach den erwähnten Grundsätzen der Gerichte für allgemeine Zivil- und Arbeitssachen57 festzustellen:
I. Der Klägerin stand (auch) für Juni 2012 „Mutterschutzlohn“ aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG58 zu, nachdem ihre Ärztin das sogenannte individuelle Beschäftigungsverbot wegen Gefährdung der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 1 MuSchG59) verfügt hatte. Davon ist für den hiesigen Rechtsstreit jedenfalls auszugehen. Die Einwände des Beklagten ändern daran nichts. – Der Reihe nach:
1. Macht der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin – wie hier der Beklagte der Klägerin – die Berechtigung eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG streitig, so billigen die Gerichte für Arbeitssachen dem – wie hier – ordnungsgemäß ausgestellten60 ärztlichen Attest traditionell „hohen Beweiswert“ zu61. Insbesondere genügt die Arbeitnehmerin nach dieser Rechtsprechung ihrer Darlegungslast zur Begründung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch Vorlage der betreffenden Bescheinigung62.
2. Richtig ist allerdings, dass dieser „Beweiswert“ nach einer seit 1995 zunehmend ausgebauten Judikatur in Anlehnung63 an entsprechende Bewertungsmuster zum Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle64 aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall „erschüttert“ sein kann65. Ist dies der Fall, so ist die schwangere Frau gehalten, dem Gericht die tatbestandlichen Grundlagen einer Gefährdungslage im Sinne des § 3 Abs. 1 MuSchG mit anderen Erkenntnisquellen zu vermitteln, wozu dann regelmäßig auch das sachverständige Zeugnis ihres behandelnden Arztes in mündlicher Verhandlung zu rechnen sei66. Einer solchen oder vergleichbaren (mindestens) parteiöffentlichen Prozedur braucht die Klägerin sich im Streitfall jedoch nicht zu stellen. Die Einwände des hiesigen Beklagten „erschüttern“ den sogenannten Beweiswert der ärztlichen Bescheinigungen nicht. – Insofern, nochmals, der Reihe nach:
a. Soweit er der Klägerin zunächst vorgerichtlich (s. oben, S. 4; Urteilsanlage I.), wie auch im Rechtsstreit (s. oben, S 7 [VI.1 a.]), vorgehalten hat, es seien bis zum 26. April 2012 „keinerlei schwangerschaftsbedingte Beschwerden aufgetreten“, ist dieser Einwand – offensichtlich – unschlüssig. Abgesehen davon, dass mit der Kenntnis und Beurteilung der höchstpersönlichen Befindlichkeit der Klägerin bei aller jahrelangen Zusammenarbeit die Grenzen seiner Wahrnehmung und Einfühlung überschritten sein dürften, ist der Schluss von bisherigem Fehlen irgendwelcher Beschwerden auf deren aktuelle Plausibilität unstatthaft: Beschwerden haben es typischerweise nun einmal an sich, zu einem alles andere als konkret vorhersehbaren Zeitpunkt aufzutreten. Dass sich für den Beklagten im Falle der Klägerin eine Gefährdungslage für Mutter oder Kind im Sinne des § 3 Abs. 1 MuSchG nicht vorher angekündigt habe, stützt seinen Argwohn somit in keiner Weise. – Etwas anderes wäre hier nicht einmal dann anzunehmen, wenn in früherer Zeit zwischen den Parteien mehr oder weniger rückhaltloses Vertrauen geherrscht haben sollte, das seine Erwartung begründen konnte, wegen etwaiger Vorboten einschlägiger Befindlichkeitsstörungen von der Klägerin eingeweiht zu werden: Es war der Beklagte selber, der die Unterredung vom 10. Februar 2012 über die Gedeihlichkeitsperspektiven der Beziehung (s. oben, S. 2-3 [II.1.]) im Rückblick seines Schreibens vom 23. Mai 2012 (s. oben, S. 3-4 [3 b.]) und bezeichnenderweise per Einwurf-Einschreiben für „leider im Ergebnis gescheitert“ erklärt hat. Damit konnte er unabhängig davon, welche Wirkungen das von ihm so apostrophierte Gespräch auf die Klägerin im Übrigen ausgelöst haben mag67, jedenfalls nach diesem 10. Februar 2012 nicht mehr von deren ungebrochenem Vertrauen ihm gegenüber ausgehen.
b. Nicht besser bestellt ist es um seinen weiteren Hinweis (s. oben, S. 7 [VI.1 b.]), es sei nach drei – wie er berichtet – jeweils komplikationslosen Schwangerschaften der Klägerin „denkbar unwahrscheinlich“, dass nunmehr bei Weiterbeschäftigung mit der 17. Schwangerschaftswoche ihrer vierten Schwangerschaft eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind begründet werde. Auch insofern erscheint die Folgerungsweise des Beklagten schon deshalb unstatthaft, weil er – wie das Gericht ihm bereits mit Hinweisschreiben vom 13. August 201268 (Kopie: Urteilsanlage VII.) nahezubringen versucht hat – ein weiteres Mal den Zeitfaktor unterschätzt: Vom Schwangerschaftsverlauf in jüngeren Jahren einer Frau kann nicht verlässlich auf die Verhältnisse in späteren Jahren geschlossen werden, weil sich die psychischen wie physischen Gegebenheiten von Menschen im Zeitablauf zu ändern pflegen. Im Übrigen darf auch insofern noch einmal daran erinnert werden, dass eine etwaig konfliktorische Unterredung am 10. Februar 2012 allemal das Zeug dazu hätte, nicht zuletzt die Befindlichkeit des Klägerin im betrieblichen Dasein unheilvoll zu beeinträchtigen69. Auch dies bedeutete im Lichte eigener Beschreibung des Beklagten zum früheren Zustand der gegenseitigen Beziehungen70 eine Zäsur. Dergleichen verringerte also nicht die Plausibilität einer alsbaldigen Gefährungslage im Sinne des § 3 Abs. 1 MuSchG, sondern erhöhte sie sogar.
c. Der Beklagte kann auch nichts daraus für eine „Erschütterung“ des Beweiswerts der hiesigen Atteste vom 26. April und 8. Juni 2012 (Urteilsanlagen II. u. V.) herleiten, dass Frau K. der Klägerin unter dem 30. Mai 2012 (s. oben, S. 5 [c.]; Urteilsanlage IV.) nach seinem ultimativen Schreiben vom 23. Mai 2012 (s. oben, S. 3-4 [3 b.]; Urteilsanlage I.) für die Zeit vom 30. Mai bis (voraussichtlich) 13. Juni 2012 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Damit ist entgegen seiner Annahme mitnichten ein Zeichen dafür gesetzt, dass eine Gefährdungslage im Sinne des § 3 Abs. 1 MuSchG seit 26. April 2012 oder zu anderer Zeit in Wahrheit nicht bestanden habe:
ca. So trifft es medizinisch schon nicht zu, wie der Beklagte meint (s. oben, S. 7 [VI.1 a.]), dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eine Gefährdungslage im vorerwähnten Sinne ausschlösse. Tatsächlich treten beide Störungen – auch nach den Beobachtungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – vielfach gleichzeitig auf71.
cb. Dem Beklagten ist insoweit freilich einzuräumen, dass sich in der älteren mutterschutzrechtlichen Judikatur des BAG tatsächlich zuweilen Formulierungen finden72, die das von ihm apostrophierte Ausschlussverhältnis – juristisch – zu dekretieren scheinen. Abgesehen jedoch davon, dass sich darin bei näherem Hinsehen nur eine verkürzte Ausdrucksweise für den damaligen Versuch offenbart, dem vom Beschäftigungsverbot betroffenen Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, die schwangere Frau wenigstens nach Ablauf der sechs Wochen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltFG73 zur Schonung eigener finanzieller Ressourcen auf das von der Solidargemeinschaft74 aufgebrachte Krankengeld zu verweisen75, ist diese Rechtsprechung mittlerweile auch überholt: Mit dem nach (überfälliger) Intervention des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 18. November 200376 geschaffenen und vom hiesigen Beklagten zu Recht auch genutzten Erstattungssystem des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG77 (s. oben, S. 3 [3.]) ist mittlerweile sicher gestellt, dass die materiellen Folgen entsprechender Arbeitsausfälle in beiden Fallgestaltungen im Ergebnis unterschiedslos von der Solidargemeinschaft getragen werden. Damit ist der medizinisch ohnehin unhaltbaren juristischen Konstruktion der erwähnten Ausschlussthese der Geltungsgrund entzogen.
d. Keiner Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang jene Judikatur des Fünften Senats des BAG, die von einer „Erschütterung“ des Beweiswerts eines Beschäftigungsverbots auch für Fälle spricht, in denen die Arbeitnehmerin „trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine ärztliche Bescheinigung“ vorgelegt habe, aus der hervorgehe, „von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt beim Ausspruch des Beschäftigungsverbots ausgegangen“ sei78. – Eine solche Sachlage macht hier auch der Beklagte nicht geltend.
III. Bestand nach allem für Juni 2012 ein Anspruch der Klägerin auf „Mutterschutzlohn“, über den der Beklagte spätestens79 mit Zahlung auch abzurechnen hatte (§ 108 Abs. 1 GewO80), so hat sich der Rechtsstreit mit der Erbringung der hiernach geschuldeten Leistungen auch im Sinne der zum Feststellungsbegehren ausgelegten Antragstellung der Klägerin „erledigt“. Dass er die Zahlung vor Zustellung der Klage (wohl) am 13. Juli 2012 (s. oben, S. 5 [III.]) bewirkt habe, trägt der Beklagte nicht vor. Davon kann angesichts der Umstellung der Klage mit Schriftsatz (erst) vom 23. Juli 2012 auf „Hauptsachenerledigung“ auch nicht einfach ausgegangen werden. Soweit der Beklagte seine Zahlung laut Abrechnung (Urteilsanlage VI.) nur „unter Vorbehalt“ erbracht hat (s. oben, S. 5-6 [III.]), hindert das deren Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB81) nicht82.
Die Konsequenzen dieser Befunde zieht der Tenor zu I. des Urteils.
B. Das Urlaubsgeld
Als begründet erweist sich die Klage im Ergebnis auch, soweit die Klägerin für Juni 2012 zusätzliches Urlaubsgeld nebst Verzugszinsen fordert. – Dazu, letztmalig, der Reihe nach:
I. Dem Beklagten ist wiederum einzuräumen, dass das zusätzliche Urlaubsgeld nach dem vertraglichen Reglement an sich erst „bei Urlaubsantritt“ geschuldet sein soll (§ 9 Abs. 2 ArbV; s. oben, S. 2 [I.]). Es führt andererseits kein Weg daran vorbei, dass die vertragliche Praxis sich nach der zuletzt von ihm selber beigebrachten Urlaubsbuchhaltung83 mit jeweiliger Zahlung „mit dem Junigehalt“84 zeitlich vom konkreten Urlaubsantritt der Klägerin gelöst hatte. Nach diesen Angaben hatte die Klägerin ihren Erholungsurlaub im Jahre 2005 mit dem 25. Juli85, im Jahre 2006 mit dem 24. Juli86, im Jahre 2007 mit dem 30. Juli87, im Jahre 2008 mit dem 20. August88, im Jahre 2009 mit dem 27. Juli89 und im Jahre 2010 mit dem 26. Juli 201090 angetreten. Damit war die vertragliche Regelung kraft sogenannter „betrieblicher Übung“ einem veränderten Verpflichtungstatbestand gewichen, woran im Hinblick auf § 305 b BGB91 namentlich die Schriftformklausel in § 15 Abs. 1 ArbV92 nichts zu ändern vermochteR. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass der Beklagte hier nicht die reguläre Arbeitsvergütung nach § 611 Abs. 1 BGB94, sondern den bewussten „Mutterschutzlohn“ nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG95 schuldet. Für diesen ist nämlich aus guten Gründen anerkannt, dass er jedwede Vergütung umfasst, die die schwangere Frau unter regulären Verhältnissen als „Durchschnittsverdienst“ bezöge: Wie auch im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 MuSchG96 soll damit jeder finanzielle Anreiz genommen werden, die Arbeit unter Gefährdung der Schwangerschaft fortzusetzen97. Was der Klägerin somit für Juni 2012 ohne die Schwangerschaft zuflösse, kann sie folglich auch im hiesigen Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG als „Mutterschutzlohn“ beanspruchen.
II. Schuldet der Beklagte ihr somit auch das beanspruchte Urlaubsgeld, so sind Verzugszinsen nach Maßgabe der §§ 288 Abs. 198, 286 Abs. 2 Nr. 199, 614 Satz 1100 BGB zu entrichten. – Das Resultat bringt der Tenor zu II. des Urteils wie geboten zum Ausdruck.
C. Die Nebenentscheidungen
Für den Rest genügen Stichworte:
I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO101). Besagte Kosten treffen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO102 und in den Grenzen des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG103 den Beklagten, weil er im Rechtsstreit unterlegen ist (Tenor zu III.).
II. Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG104 im Tenor festgesetzt. Ihn hat es für die Hauptsachenerledigung mit 400,– Euro als (grob geschätzten) Kosten dieses Streitspunktes bemessen und für die verbliebene Zahlungsklage mit deren beziffertem Wert. Das macht zusammen (400,– Euro + 941,60 Euro = ) 1.341,60 Euro und erklärt den Tenor zu IV.
R) S. hierzu bereits BGH20.6.1962 – V ZR 157/60 – NJW 1962, 1908 = MDR 1962, 974 [3.]: „Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgeblich sein soll“; 26.11.1964 – VII ZR 111/63 – AP § 127 BGB Nr. 2 [II.1 a.]: „Wenn die Parteien sich durch die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen“; 2.6.1976 – VIII ZR 97/74 – BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925 [II.1.]; im selben Sinne BAG4.6.1963 – 5 AZR 16/63 – AP § 127 BGB Nr. 1 [Bl. 1]: „Es ist anerkannt, dass auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser Vereinbarung wieder abgehen können“; 28.10.1987 – 5 AZR 518/85 – NZA 1988, 425, 426 [III.2.]: „Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben. Das kann auch stillschweigend geschehen und ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben“; 24.6.2003 – 9 AZR 302/02 – BAGE 106, 345 = AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 63 = NZA 2003, 1145 [A.II.2 c, bb (3.)]; 17.7.2007 – 9 AZR 819/06 – NJW 2007, 3739 = NZA 2008, 118 [I.2 c.]; 20.5.2008 – 9 AZR 382/07 – BAGE 126, 364 = AP § 307 BGB Nr. 35 = BB 2008, 2242 [A.II.1 a.].
1) S. Text: „§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten.(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 … teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen“.
2) S. Text: „§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter.(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschätigung gefährdet ist“.
3) Geboren im Juni 1973.
4) S. § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 8.9.1997 – Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 4-7 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).
5) S. Klageerwiderungsschrift vom 16.7.2012 S. 2 (Bl. 14 GA): „Am 09.02.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin 25.09.2012 mit“.
6) S. zuvor auch schon außergerichtliches Schreiben vom 23.5.2012 S. 1 (Bl. 22 GA) [Urteilsanlage I.]: „Nach Mitteilung Ihrer Schwangerschaft am 09.02.2012 haben Sie in einem leider im Ergebnis gescheiterten Gespräch über die Zukunft unserer Zusammenarbeit von sich aus die Möglichkeit einer Eigenkündigung ins Spiel gebracht und mir anheimgestellt, dass ich mir eben eine andere Mitarbeiterin suchen müsse“.
7) S. Schriftsatz vom 29.8.2012 S. 3 (Bl. 70 GA).
8) S. dazu noch unten, S. 9 [VIII.].
9) S. Schriftsatz vom 29.8.2012 S. 3-5 (Bl. 70-72 GA).
10) S. Kopie als Anlagezur Klagerwiderungsschrift (Bl. 20 GA).
11) S. Text oben, S. 2 Fn. 1.
12) S. Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung – Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686), zuletzt geändert durch Art. 4 d des Gesetzes vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940); Textauszug: „„§ 1 Erstattungsanspruch.(1) … (2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang – 1. … 2. das vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt“.
13) S. Kopie als Anlagezur Klageerwiderungsschrift (Bl. 21 GA).
14) S. Kopie als Anlagezur Klageerwiderungsschrift (Bl. 22-23 GA).
15) S. BAG21.3.2001 – 5 AZR 352/99 – BAGE 97, 215 = AP § 3 MuSchG 1968 Nr. 16 = EzA § 3 MuSchG Nr. 7 = NZA 2001, 1017; d.U.
16) S. Kopie als Anlagezur Klageerwiderungsschrift (Bl. 24 GA).
17) S. Kopie als Anlagezur Klageerwiderungsschrift (Bl. 25 GA).
18) S. Schriftsatz vom 29.8.2012 S. 5 (Bl. 72 GA): „Anlass für den selbstständigen Beweisantrag … war aber erst die Mitteilung eines Bekannten des Beklagten, der die Klägerin am 16.06.2012 auf dem Abiturientenball ihres Sohnes antraf, an dem sie ohne erkennbare Beschwerden bis zum Ende teilnahm“.
19) S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 16 GA).
20) S. Schriftsatz vom 29.8.2012 S. 5 (Bl. 72 GA).
21) Die Ladung zum Gütetermin nebst Klageschrift ist laut sogenanntem Abvermerk der Geschäftsstelle am 12.7.2012 an den Beklagten abgesandt worden, sein Empfangsbekenntnis aber zur Gerichtsakte nicht zurückgelangt; das daraufhin auf Befragen des Beklagten im Kammertermin überreichte Empfangsbekenntnis vom 23.8.2012 betrifft den Kammertermin vom 31.8.2012; d.U.
22) S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 13 GA): „Für die Monate Mai und Juni 2012 hat der Beklagte … kein Gehalt gezahlt, aber die Leistungen der Krankenkasse in Höhe von jeweils 1.334,29 €, die dem der Klägerin zuletzt für 32 Wochenstunden gezahlten Bruttogehalt von 1.883,20 € entsprechen, für Mai 2012 nach Gutschrift am 19.06.2012 und für Juni 2012 am 04.07.2012 an die Klägerin weitergeleitet und entsprechende Abrechnungen erteilt“.
23) S. Klägerinschriftsatz vom 23.7.2012 S. 2 (Bl. 32 GA): „Der Beklagte hat inzwischen die Gehaltsansprüche der Klägerin abgerechnet und am 06.07.2012 eine Zahlung in Höhe von 1.334,29 EUR netto abgerechnet“.
24) S. Kopie als Anlage K 3zum Klägerinschriftsatz vom 23.7.2012 (Bl. 33 GA).
25) S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 13 GA) – Zitat oben, Fn. 22.
26) S. Klägerinschriftsatz vom 23.7.2012 (Bl. 29-30 GA [Fax]; Bl. 31-34 [Urschrift]).
27) S. Klägerinschriftsatz vom 23.7.2012 S. 2 (Bl. 32 GA): „Das Urlaubsgeld wurde immer im Monat Juni eines Kalenderjahres abgerechnet und ausgezahlt“.
28) Wie Fn. 23.
29) Die Klägerin hat im Kammertermin Bezug auf den Antrag genommen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.824,80 Euro (brutto) abzüglich gezahlter 1.334,29 Euro netto) nebst gewisser Zinsen seit 1. Juli 2012 zu zahlen, und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt, ohne dass der Beklagte sich der Erledigungserklärung angeschlossen hätte. – Eine solche Konstellation ist nach den Doktrin der Ziviljustiz prozessual als Feststellungsbegehren hinsichtlich der Hauptsachenerledigung aufzufassen und abzuhandeln (s. dazu statt vieler BGH15.1.1982 – V ZR 50/81 – BGHZ 83, 12 = NJW 1982, 1598 = MDR 1982, 657 [I.]: „Der nunmehr zwischen den Parteien bestehende Streit darüber, ob die Klage (nachträglich) unzulässig oder unbegründet geworden ist – ob sich also die Hauptsache erledigt hat – muss vom Gericht durch Urteil entschieden werden (…). Stellt das Gericht fest, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, ergeht die Entscheidung dahin, dass die Hauptsache erledigt sei. Kommt das Gericht dagegen zu dem Ergebnis, dass die Klage unzulässig oder unbegründet war, konnte eine Erledigung nicht eintreten; die Klage ist abzuweisen“; ebenso etwa BAG14.6.1967 – 4 AZR 282/66 – BAGE 19, 342 = AP § 91 a ZPO Nr. 13 = SAE 1968, 56 [Leitsatz 1.]: „Erklärt die klagende Partei die Hauptsache für erledigt, widerspricht dem aber die verklagte Partei, dann ist es Sache des Gerichts, zu prüfen und zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit wirklich in der Hauptsache erledigt hat“;.
30) Hier hat das Gericht im erhofften Einverständnis der Klägerin unterstellt, dass sie dem Beklagten die pflichtgemäße Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht streitig macht und daher statt des von ihr an sich eingesetzten Nettobetrages (1.334,29 Euro) den Bruttobetrag (1.883,20 Euro) herangezogen.
31) S. Text oben, S. 2 Fn. 1.
32) S. Text oben, S. 2 Fn. 2.
33) S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 15 GA).
34) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
35) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
36) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
37) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
38) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
39) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
40) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
41) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
42) Hier bezieht der Beklagte sich darauf, dass die Klägerin bei regulärem Verlauf ab Juni 2012 lediglich 20 Wochenarbeitsstunden tätig geworden wäre, für die dann nur 1.177,– Euro (brutto) pro Monat angefallen wären. Hintergrund sei eine Mitteilung vom 22.3.2010 an seinen Steuerberater (Kopie als Anlagezur Klageerwiderungsschrift – Bl. 19 GA), wonach sich die Wochenarbeitszeit der Klägerin lediglich „widerruflich“ auf 32 Stunden erhöhe.
43) S. Text oben, S. 2 Fn. 1.
44) S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 15 GA).
45) S. Schriftsatz vom 27.7.2012 S. 1-2 (Bl. 36-37 GA).
46) S. Schriftsatz vom 27.7.2012 S. 1 (Bl. 36 GA).
47) S. Schriftsatz vom 27.7.2012 a.a.O.
48) S. Schriftsatz vom 27.7.2012 a.a.O.
49) S. Schriftsatz vom 27.7.2012 S. 1-2 (Bl. 36-37 GA).
50) S. Schriftsatz vom 27.7.2012 S. 2 (Bl. 37 GA).
51) S. Schriftsatz vom 27.7.2012 a.a.O. – unter Hinweis auf BAG14.12.2011 – 5 AZR 439/10 – NJW 2012, 1900 = DB 2012, 864.
52) S. Schriftsatz vom 24.8.2012 S. 2 (Bl. 65 GA).
53) S. Schriftsatz vom 24.8.2012 a.a.O.
54) S. Schriftsatz vom 29.8.2012 S. 2 (Bl. 69 GA).
55) S. Schriftsatz vom 29.8.2012 a.a.O.
56) S. Schriftsatz vom 29.8.2012 a.a.O.
57) S. oben, S. 6 Fn. 29.
58) S. Text oben, S. 2 Fn. 1.
59) S. Text oben, S. 2 Fn. 2.
60) S. dazu zutreffend LAG Schleswig-Holstein14.2.2002 – 1 Sa 125/01 – n.v. [II.1 a.]: „Der behandelnde Arzt ist auch nicht gezwungen, in das Beschäftigungsverbot konkrete Gründe aufzunehmen“; BAG12.3.1997 – 5 AZR 766/95 – BAGE 85, 237 = AP § 3 MuSchG 1968 Nr. 10 = NZA 1997, 882 [I.3.] im Blick auf Angaben zum Gesundheitszustand und über den Verlauf der Schwangerschaft: „Solche Angaben gehören in das nach § 3 Abs. 1 MuSchG auszustellende ärztliche Zeugnis nicht hinein“; 1.10.1997 – 5 AZR 685/96 – BAGE 86, 347 = AP § 3 MuSchG 1968 Nr. 11 = NZA 1998, 194 [I.4. u. II.1.]: „Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts (…) gehören aber mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren Angaben zum Gesundheitszustand, über den Verlauf der Schwangerschaft und die medizinische Begründung des Beschäftigungsverbots nicht in die Bescheinigung. Es gilt insoweit dasselbe wie für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Diese enthalten ebenfalls nicht die Diagnose“; „Näherer Angaben zur Begründung des Beschäftigungsverbots bedurfte es nicht“; s. zutreffend auch Birgit Willikonsky, MuSchG (2004), § 3 Rn. 10: „Konkrete Gründe muss der Arzt nicht in das Attest aufnehmen. Die Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts“; Herbert Buchner/Ulrich Becker, MuSchG und BErzGG, 7. Auflage (2003), § 3 Rn. 17: „Inhalt des ärztlichen Zeugnisses ist die Feststellung, dass die Frau schwanger ist und bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren sind Angaben über Gesundheitszustand, Verlauf der Schwangerschaft sowie medizinische Begründungennicht in die Bescheinigung aufzunehmen“; im gleichen Sinne Harald Schliemann/Dirk König, NZA 1998, 1030, 1033 [IV.2 f.]; Mark Lembke, NZA 1998, 349, 350 [II.4.].
61) S. dazu nur BAG5.7.1995 – 5 AZR 135/94 – BAGE 80, 248 = AP § 3 MuSchG 1968 Nr. 7 = NZA 1996, 137 [II.2 b (2)]: „hoher Beweiswert“ (jedoch unter Kautelen zur Gewinnungder tatsächlichen Grundlagen seiner Beurteilung [: „Geht der Arzt so vor, so kommt seinem Attest ein hoher Beweiswert zu“], die das Diktum vom „hohen Beweiswert“ im praktischen Ergebnis zu entwerten drohen); ebenso noch BAG 31.7.1996 – 5 AZR 474/95 – BAGE 84, 1 = AP § 3 MuSchG 1968 Nr. 8 = NZA 1997, 29 [II.2 a.]; s. sodann ohnesolche Kautelen und zutreffend BAG12.3.1997 (Fn. 60) [I.3.]: „Einem ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt ein hoher Beweiswert zu“; 1.10.1997 (Fn. 60) [I.4.]; s. ferner BAG11.11.1998 – 5 AZR 49/98 – BAGE 90, 125 = ArztR 1999, 220 = NZA 1999, 763 [III.2 a, bb.]: „Einer schriftlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG – wurde sie tatsächlich erteilt – kommt … ein hoher Beweiswert zu“; 21.3.2001 (Fn. 15) [II.4.]; im gleichen Sinne BAG13.2.2002 – 5 AZR 588/00 – AP § 11 MuSchG 1968 Nr. 22 = NZA 2002, 738 [I.6. u. I.7.]; 13.2.2002 – 5 AZR 753/00 – n.v. („Juris“) [I.6. u. I.7.]; 9.10.2002 – 5 AZR 443/01 – AP § 3 MuSchG 1968 Nr. 23 = NZA 2004, 257 [I.7 a.]; 7.11.2007 – 5 AZR 883/06 – AP § 3 MuSchG 1968 Nr. 21 = EzA § 3 MuSchG Nr. 10 = DB 2008, 303 [II.1 b. – Rn. 17].
62) S. hierzu etwa BAG5.7.1995 (Fn. 61) [II.2 b. (2)]: „Es bleibt dem in Anspruch genommenen Arbeitgeber aber unbenommen, Umstände vorzutragen, die den Schluss zulassen, dass ein Arzt ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG zu Unrecht erteilt hat, etwa indem er leichtfertig gehandelt oder für die Beurteilung wesentliche Umstände nicht oder fehlerhaft bewertet hat“; 31.7.1996 (Fn. 61) [II.2 a.]: „Das Mutterschutzgesetz hindert den Arbeitgeber keineswegs, Umstände darzulegen, die ungeachtet der medizinischen Bewertung den Schluss zulassen, dass ein Beschäftigungsverbot auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht, insbesondere auf von der Schwangeren unrichtig geschilderten tatsächlichen Arbeitsbedingungen“; 1.10.1997 (Fn. 60) [Leitsatz 3.]: „Ein ordnungsgemäß ausgestelltes ärztliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Es kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlass geben“; 21.3.2001 (Fn. 15) [II.6.]: „Bestehen Zweifel an einem Beschäftigungsverbot, ist es dem Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Senats unbenommen, unabhängig von einer neuerlichen Untersuchung Umstände vorzutragen, die den Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttern“.
63) S. BAG5.7.1995 (Fn. 61) [II.2 b (2)]: „Die Grundsätze, die der Senat zum Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entwickelt hat, können herangezogen werden“ (mit Hinweis auf BAG11.8.1976 – 5 AZR 422/75 – BAGE 28, 144 = AP § 3 LohnFG Nr. 2 EzA § 3 LohnFG Nr. 3 = NJW 1977, 350); s. aber auch BAG12.3.1997 (Fn. 60) [I.3.]: „Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Beschäftigungsverbots in Wahrheit nicht vorgelegen haben, liegt beim Arbeitgeber. Damit hat die ärztliche Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG einen höheren Beweiswert als eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG“.
64) S. hierzu statt vieler BAG11.8.1976 (Fn. 63) [Leitsatz 1.]: „Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG) begründet für die Tatsache der Erkrankung keine gesetzliche Vermutung i.S. von § 292 ZPO. Der Arbeitgeber kann im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Erkrankung Anlass geben. Dann ist eine erschöpfende und in sich widerspruchsfreie Würdigung aller für und gegen die Erkrankung sprechender Umstände im Rahmen des § 286 ZPO erforderlich“.
65) S. nur BAG11.11.1998 (Fn. 61) [III.2 a, bb.]: „Die Schwangere genügt ihrer Darlegungslast nach § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch deren [Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG; d.U.[ Vorlage“; im Anschluss statt vieler BAG21.3.2001 (Fn. 15) [II.3.]; 7.11.2007 (Fn. 61) [II.1 b. – Rn. 17].
66) S. hierzu etwa BAG5.7.1995 (Fn. 61) [II.2 b (2)]: „In Zweifelsfällen wird das Tatsachengericht sich die näheren Gründe für ein Beschäftigungsverbot vom Arzt erläutern lassen. Dabei wird dem Arzt Gelegenheit zu geben sein, nicht nur, wie bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, seinen Befund darzulegen, sondern auch seine für das – anspruchsbegründende – Beschäftigungsverbot maßgeblichen Gründe vorzutragen“; im Anschluss BAG 31.7.1996 (Fn. 63) [II.2 a.]: „Der Senathat daher bereits in seinem Urteil vom 5.7.1995 (…) entschieden, dass sich das Tatsachengericht in Zweifelsfällen die Gründe für ein Beschäftigungsverbot erläutern lassen muss. Dabei wird dem Arzt Gelegenheit zu geben sein, nicht nur, wie bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, seinen Befund darzulegen, sondern auch seine für das – anspruchsbegründende – Beschäftigungsverbot maßgeblichen Gründe vorzutragen“; s. auch BAG21.3.2001 (Fn. 15) [II.6 b.]: „Darüber, ob sie [gemeint: die Frau; d.U.] zur Beweisführung ihren behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet und ihn als sachverständigen Zeugen für die Verbotsgründe benennt, muss sie selbst befinden“; 7.11.2007 (Fn. 61) [II.1 c.]: „Zur Beweisführung kann die Arbeitnehmerin ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden und ihn als sachverständigen Zeugen für die Verbotsgründe benennen. Dann kommt erst der näheren ärztlichen Begründung gegenüber dem Gericht ein ausreichender Beweiswert zu, wobei das Gericht den Arzt mit den festgestellten Tatsachen konfrontieren muss. Wegen der Komplexität und Schwierigkeit der Materie wird vielfach eine schriftliche Auskunft des Arztes (§ 377 Abs. 3 ZPO) nicht genügen, sondern dessen persönliche Befragung durch das Gericht erforderlich sein“.
67) S. hierzu vor allem die zur Lektüre nachdrücklich anempfohlene – und über den Buchhandel (wohl) nach wie vor kostenloserhältliche – Studie von Bernhard Badura, Eckhard Münchund Wolfgang Ritteraus dem Jahre 1997, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Verlag Bertelsmann Stiftung, S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“.
68) S. Blatt 39-42 GA (nebst Anlagen).
69) S. dazu nur Joachim Bauer, Prinzip Menschlichkeit – Warum wir von Natur aus kooperieren (2006), S. 50 Fn. 41: „Elliot Friedmann(2005) publizierte kürzlich eine Studie, in der nachgewiesen wurde, dass gute soziale Beziehungen die Schlafqualität verbessern, die Konzentration eines Stress- und Alterungsbotenstoffes (Interleukin-6) senken und die Lebenserwartung erhöhen. Umgekehrt stellte Janice Kiecolt-Glaser(2005) fest, dass zwischenmenschliche Konflikte zu einem Anstieg der Interleukin-6-Werte führen, die Wundheilung verzögern und die Wahrscheinlichkeit von Herzattacken signifikant erhöhen“; ders.S. 160 Fn. 56: „Alle Formen von zwischenmenschlichem Stress, insbesondere unlösbare Konflikte und fehlende Unterstützung, führen zur Aktivierung des Stressgens CRH (Corticotropin Releasing Hormone), was einen Anstieg des Stresshormons Cortison hervorruft. Dauerhaft erhöhte Cortisonspiegel haben eine Beeinträchtigung des Immunsystems zur Folge, da Cortison körpereigene Immungene abschalten kann“.
70) S. Schriftsatz vom 29.8.2012 S. 3 (Bl. 70 GA): „Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei dem Beklagten besteht seit dem 22.09.1997 ohne Unterbrechung und verlief in jeder Hinsicht harmonisch und störungsfrei“.
71) S. dazu statt vieler Katja Nebe, in: Franz-Josef Düwell/Kristina Göhle-Sander/Wolfhard Kohte (Hrg.), Vereinbarkeit von Familie und Beruf (2009), Kapitel 5.10 Rn. 9: „Die Ursache der Gefährdung spielt dabei keine Rolle. Sie muss sich gerade nicht aus den besonderen Umständen der Beschäftigung, sondern kann sich allein aus den individuellen Besonderheiten der jeweiligen Schwangerschaft ergeben, wie z.B. morgendliches Erbrechen, Lageanomalie, Schwangerschaftsallergie u.a. Ob die Ursache unter medizinischen Gesichtspunkten als Krankheit zu bewerten ist, bleibt für die Anwendung des § 3 Abs. 1 MuSchG ohne Bedeutung. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kommt damit auch neben einer gleichzeitigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in Betracht“ – mit Hinweis auf BAG9.10.2002 (Fn. 61), wo es unter anderem heißt [I.4.]: „Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. … Für die Zeit, in der die Schwangere arbeitsunfähig krank ist, ist dieser alleinige Ursachenzusammenhang nicht gegeben. … Ein gleichzeitig ausgesprochene Beschäftigungsverbot hat die Wirkungen der §§ 3 Abs. 1, 21, 24 MuSchG, begründet aber keine Vergütungspflicht nach § 11 MuSchG“.
72) S. dazu etwa BAG5.7.1995 (Fn. 61) [II.2 b (1)]: „Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts schließen sich das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG und eine auf Schwangerschaft beruhende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegenseitig aus“; 12.3.1997 (Fn. 60) [I.2.]: „Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Gefährdung des Lebens der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung (§ 3 Abs. 1 MuSchG) schließen sich gegenseitig aus“; 1.10.1997 (Fn. 60) [I.2.]: „Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 EFZG) und Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung (§ 3 Abs. 1 MuSchG) schließen sich gegenseitig aus“.
73) S. Text: „§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen“.
74) S. dazu anschaulich (spiegelbildlich) Kristina Göhle-Sander(Fn. 71) Kapitel 5.18 Rn. 22: „Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit tritt aber hinter die mit der Schwangerschaft verbundene Gefährdungssituation zurück, wenn die entscheidende Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Fortführung der Beschäftigung eintreten würde und die Ursache hierfür alleinin der Schwangerschaft begründet ist. Der Grundsatz der Monokausalität wird hier zugunsten einer Risikozuweisungaufgegeben, wonach die Versichertengemeinschaft die materielle Absicherung im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen hat, die jeden Arbeitnehmer treffen kann, während den Arbeitgeber die Verwirklichung des Risikos trifft, das mit der besonderen Gefährdungssituation einer Schwangerschaft verbunden ist“.
75) S. statt vieler BAG9.10.2002 (Fn. 61) [I.4.]: „Je nachdem, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, hat die Schwangere also entweder einen – gesetzlich auf sechs Wochen beschränkten – Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber (§ 3 EFZG) und anschließend auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (§ 44 SGB V), oder sie hat gegen den Arbeitgeber einen – nicht auf sechs Wochen beschränkten – Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (…)“.
76) S. BVerfG18.11.2003 – 1 BvR 302/96 – BVerfGE 109, 64 = AP § 14 MuSchG 1968 Nr. 23 = NZA 2004, 33 [Leitsatz 3.]: „Legt der Gesetzgeber in Erfüllung seines Schutzauftrags zugunsten der Mutter dem Arbeitgeber Lasten auf, ist durch geeignete Regelungen im Rahmen des Möglichen der Gefahr zu begegnen, dass sich die Schutzvorschriften auf Arbeitnehmerinnen faktisch diskriminierend auswirken“.
77) S. Text oben, S. 3 Fn. 12.
78) S. BAG13.2.2002 (Fn. 61 – 587/00) [I.7 b.]; 13.2.2002 (Fn. 61 – 753/00) [I.7 b.]; 9.10.2002 (Fn. 61) [I.7 b.].
79) S. hierzu etwa BAG10.1.2007 – 5 AZR 665/06 – BAGE 120, 373 = AP § 179 BGB Nr. 3 = NZA 2007, 679 [II.]: „Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz (…). Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs“; ebenso zuvor schon BAG12.7.2006 – 5 AZR 646/05 – BAGE 119, 62 = AP § 611 BGB Lohnabrechnung Nr. 1 = NZA 2006, 1294 [II.1.].
80) S. Text: „§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts.(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich“.
81) Text: „§ 362 Erlöschen durch Leistung.(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird“.
82) S. aus jüngerer Zeit BGH[Senat für Landwirtschaftssachen] 24.11.2006 – LwZR 6/05 – NJW 2007, 1269 = MDR 2007, 387 [II.3 b, aa. (1) – Rn. 19]: „Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (…) ist bei einer Leistung unter Vorbehalt zu unterscheiden: Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, so stellt dies die Ordnungsgemäßheit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art lässt die Schuldtilgung in der Schwebe und schließt darum die Erfüllung nach § 362 BGB aus. Er ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Schuldner während eines Rechtsstreits – etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel – leistet und den Rechtsstreit gleichwohl fortsetzt (…). Ein erfüllungshindernder Vorbehalt kann aber auch bei einer vorgerichtlichen Leistung anzunehmen sind. Dies ist insbesondere für die Fälle anerkannt, in denen der Schuldner nur zur Abwendung eines empfindlichen Übels (…) oder unter der Voraussetzung leistet, dass die Forderung zu Recht besteht (…). Denn auch hier muss der Gläubiger davon ausgehen, dass der Schuldner die mit der Erfüllung verbundene Umkehr der Beweislast nicht hinnehmen will“.
83) S. Kopien für die Jahre 2004 bis 2010 als Anlagenzum Schriftsatz vom 29.8.2012 (Bl. 76-82 GA).
84) S. Schriftsatz vom 29.8.2012 S. 2 (Bl. 69 GA).
85) S. Bl. 77 GA.
86) S. Bl. 78 GA.
87) S. Bl. 79 GA.
88) S. Bl. 80 GA.
89) S. Bl. 81 GA.
90) S. Bl. 82 GA.
91) S. Text: „§ 305 b Vorrang der Individualabrede.Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.
92) S. § 15 ArbV (Bl. 7 GA); Textauszug: „§ 15 Vertragsänderungen.- Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform“.
94) S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.
95) S. nochmals Text oben, S. 2 Fn. 1.
96) S. Text: „§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung … haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten 13 abgerechneten Kalendermonaten … vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen. … [usw.]“.
97) S. insofern ebenso deutlich wie zutreffend BAG14.12.2011 (Fn. 51) [I.2 c. – Rn. 18]: „Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers nach § 14 Abs. 1 MuSchG sollen den Verdienstausfall ausgleichen, der wegen des Beschäftigungsverbots eintritt. Schwangere und Mütter eines Neugeborenen sollen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, die andernfalls mit den Beschäftigungsverboten verbunden wären. Die Beschäftigungsverbote sollen zu keiner Verdienstminderung führen, damit jeder Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen (…). – … Vor dem Hintergrund des einheitlichen Gesetzeszwecks hat der Begriff ,durchschnittliches Arbeitsentgelt‘ in § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG deshalb den gleichen Inhalt wie der Begriff ,Durchschnittsverdienst‘ in § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (…). Zum im Bezugszeitraum verdienten Arbeitsentgelt rechnet jede geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum (…)“.
98) S. Text: „§ 288 Verzugszinsen.(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.
99) S. Text: „§ 286 Verzug des Schuldners.(1) … (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn – 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“.
100) S. Text: „§ 614 Fälligkeit der Vergütung.Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten“.
101) S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge.(1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.
102) S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … „.
103) S. Text: „§ 12 a Kostentragungspflicht.(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“.
104) S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils.(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.