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Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung

OLG Frankfurt – Az.: 19 W 8/12 – Urteil vom 29.02.2012

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.01.2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes findet gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG gegen einen Beschluss statt, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG abschließend, d.h. sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, festgesetzt worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr enthält der angefochtene Beschluss, der unmittelbar nach Eingang der Klageschrift bei dem Landgericht und (zu Recht) ohne vorherige Anhörung der Parteien erging, eine ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 1 GKG. Diese vorläufige Wertfestsetzung dient der Berechnung des anzufordernden Kostenvorschusses, wenn – wie hier – Gegenstand des Verfahrens nicht (allein) eine bestimmte Geldsumme ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 1 GKG können nach dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 2 GKG Einwände nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 153; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. GKG § 63 Rn. 14; Senat, Beschl. v. 15.01.2010 – 19 W 1/10 – und vom 22.07.2010 – 19 W 37/10 -, jeweils unveröffentlicht; OLG Düsseldorf, MDR 2008, 1120; OLG Hamm, MDR 2005, 1309; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 1207 und MDR 2000, 174; OLG Köln, MDR 2000, 174, a.A. KG Berlin, NJW-RR 2004, 864 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zu der alten Fassung des GKG). Einen Rechtsbehelf nach § 67 GKG, welcher sich gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses richtet, hat die Klägerin aber nicht eingelegt. Es fehlt schon an einem Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht worden ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auch hat die Klägerin den aufgrund der vorläufigen Wertfestsetzung angeforderten Kostenvorschuss gezahlt.

 

 

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