LG Hamburg – Az.: 321 S 67/14 – Beschluss vom 15.09.2014
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 21.03.2014, Aktenzeichen 318c C 243/13, wird verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltshonorar; die Beklagte macht widerklagend Schadensersatzansprüche geltend.
Auf Antrag der Klägerin erging am 05.08.2013 über die geltend gemachte Honorarforderung in Höhe von 813,17 nebst Zinsen und Nebenforderungen Vollstreckungsbescheid. Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 05.08.2013 zu bestätigen und den Einspruch zu verwerfen.
Die Beklagten hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an sie € 1.250,- Schadensersatz zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 11.04.2014 den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach welcher u.a. darauf hingewiesen wird, dass die Berufung mit Schriftsatz einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes eingelegt werden muss.
Das Urteil ist der Beklagten am 16.04.2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 24.04.2014, eingegangen am 25.04.2014, hat die anwaltlich nicht vertretene Beklagte ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, mit welchem die Beklagte, ohne konkrete Anträge zu stellen, ihre Sicht des Verfahrens schildert.
Mit Beschluss vom 29.07.2014 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz als Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil auszulegen, die Berufung jedoch unzulässig sei, da sie nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Die Beklagte hat hierzu Stellung genommen.
2. Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss der Kammer zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Auf den Beschluss der Kammer vom 31.07.2014 wird Bezug genommen.
Die Stellungnahme der wiederum anwaltlich nicht vertretenen Beklagten im Schriftsatz vom 12.08.2014 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere vermag die von der Beklagten behauptete telefonische Antwort auf ihre Nachfrage bei der „Behörde“, sie könne die Sache auch selbst beim Landgericht einbringen, die gesetzlichen Voraussetzungen an eine formgemäße Berufung, auf die sie ausdrücklich in dem Urteil hingewiesen worden ist, nicht zu ersetzen. Selbst wenn man aufgrund der behaupteten telefonischen Auskunft von einem unverschuldeten Irrtum über die Form und damit von einer unverschuldeten Versäumung der Frist zur Einlegung einer formgemäßen Berufung ausgehen wollte, was höchst zweifelhaft ist, hätte die Beklagte spätestens auf den Hinweis der Kammer durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt die Berufungseinlegung unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachholen müssen. Dies ist nicht geschehen und kann auch nicht mehr nachgeholt werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.