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eBay-Auktion – anderweitiger Verkauf des Auktionsgegenstandes

Amtsgericht Menden

Az: 4 C 390/10

Urteil vom 24.08.2011


Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 zu zahlen und den Kläger von 46,41 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 88 % und der Beklagte 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Beklagte hatte seinen Pkw ………., Erstzulassung Dezember 1993, Laufleistung: 260.000 km, am 22.06.2010 für einen Tag mit einem Mindestgebot von 1 EUR zur Auktion bei eBay eingestellt. Daneben hatte er das Fahrzeug zeitgleich aber auch zum Verkauf auf der Internetplattform „mobile.de“ eingestellt.

Bis 10 Minuten vor Auktionsende lag der Kläger mit einem Gebot von 605,99 EUR als Meistbietender vorn. Der Beklagte hat dann jedoch die Auktion bei eBay abgebrochen bzw. hat anfragen lassen, ob der Kläger mit einem Abbruch einverstanden sei, was dieser verneint hat. Mit Abbruch der Auktion um 13:51 Uhr blieb der Kläger mit 605,99 EUR Meistbietender.

Der Beklagte hat die Auktion bei eBay kurz vor deren Ende abgebrochen, weil er nach seinem Vortrag ein höheres Gebot über 750 EUR auf der Internetplattform „mobile.de“ hatte erzielen können.

Aufforderungen des Klägers, ihm als Meistbietenden das streitgegenständliche Fahrzeug gegen Zahlung von 605,99 EUR zu übereignen, kam der Beklagte nicht nach.

Nunmehr verlangt der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung und behauptet hierzu, der Verkehrswert des Fahrzeuges habe zum damaligen Zeitpunkt 3000 EUR betragen, sodass sich abzüglich seines Gebotes von 605,99 EUR sein Nichterfüllungsschaden auf 2394,01 EUR berechne.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 2394,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 zu zahlen und ihn von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe von 446,13 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe das Fahrzeug anderweitig verkauft und übereignet. Er ist der Ansicht, nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sei er aufgrund des anderweitigen Verkaufs zum Widerruf wie auch zur Anfechtung seines Verkaufsangebotes berechtigt gewesen. Im Übrigen seien die AGB unwirksam.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 09.03.2011 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C. vom 15.06.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur in der zuerkannten Höhe begründet und war im Übrigen als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages gemäß §§ 281, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 294,01 EUR.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB über den streitgegenständlichen Pkw …. am 22.06.2010 zustande gekommen, weil der Beklagte mit der Einstellung des Artikels zur Verkaufsauktion ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgegeben und der Kläger dieses Angebot als Meistbietender angenommen hat, sodass gemäß §§ 145 ff. BGB der Vertrag wirksam geschlossen wurde.

Unstreitig ist nach den AGB von eBay die Widerrufsmöglichkeit gemäß § 130 Abs. 1 BGB bis zum Auktionsende ausgeschlossen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, sodass auch nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragsschluss mit dem Meistbietenden erfolgt ist (vergleiche: BGH, NJW 2005, 53; BGH, NJW 2002, 363; BGH, Urteil vom 08.06.2011, Aktenzeichen: VIII ZR 305/10; OLG Oldenburg, NJW 2005, 2556; Kammergericht, NJW 2005, 1053; LG Berlin, NJW-RR 2009, 132; LG Koblenz, MMR 2009, 419; AG Menden, NJW 2004, 1329).

Der Beklagte war nach den AGB von eBay auch nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden und seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen bzw. anzufechten, weil er das Fahrzeug nach eigener Behauptung anderweitig gewinnbringender verkauft hat.

Der BGH hat in seinem neuesten Urteil zur Problematik vom 08.06.2011 (s.o.) ausgeführt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay keinen Bedenken begegnen, die Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen anhand dieser AGB vorzunehmen ist und danach das Verkaufsangebot des Anbietenden aus der Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen ist, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.

Dabei ist die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engeren Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, darüber hinaus kann auch der Verlust des Kaufgegenstandes gem. § 275 Abs. 1 BGB als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung angesehen werden. Das Angebot des Verkäufers steht daher unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Auf der anderen Seite muss der Bieter durch die grundsätzliche Bindung des Verkäufers an sein Angebot davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beenden können.

In Anwendung vorstehender Grundsätze stand dem Beklagten eine Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht zu. Er hat das Angebot nicht deswegen beendet, weil der Verkaufsgegenstand untergegangen ist und damit eine Unmöglichkeit der Leistung für jedermann im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB bestand, sondern allein aus der wirtschaftlichen Überlegung heraus, dass er auf der anderen Internetplattform einen höheren Preis hatte erzielen können. Dies stellt aber eine allein wirtschaftliche und damit sachfremde Erwägung für die Beendigung der Auktion dar.

Im Übrigen hat der Kläger der Beendigung der Auktion ausdrücklich widersprochen.

Darüber hinaus ist der Beklagte für seine Behauptung, die Leistung sei ihm unmöglich geworden, beweisfällig geblieben. Der Kläger hat ausdrücklich bestritten, dass der Beklagte das Fahrzeug anderweitig verkauft und übereignet hat. Auch würde der Beklagte in einem solchen Fall nur dann gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seiner Leistungspflicht frei, soweit die Rückschaffung des Kaufgegenstandes einen unverhältnismäßigen Aufwand für ihn bedeuten würde. Auch hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Eine Unmöglichkeit im Sinne des Abs. 1 der genannten Vorschrift ist damit aber weder dargelegt noch bewiesen.

Daneben ist der Widerruf seiner Willenserklärung gemäß § 130 BGB durch die wirksamen eBay-AGB ausgeschlossen.

Eine Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Es ist bereits keine Anfechtungserklärung erkennbar. Darüber hinaus stellt der anderweitige Verkauf einschließlich Übereignung keinen Grund zur Anfechtung der auf den Verkauf gerichteten Willenserklärung nach den genannten Vorschriften dar.

Schließlich greifen auch die Erwägungen des Beklagten zum Fehlen der Kausalität und zum rechtmäßigen Alternativverhalten nicht durch, da selbstverständlich das höhere Angebot auf der Internetplattform mobile.de nicht mit der Auktion bei eBay verquickt werden kann. Insoweit liegt es neben der Sache, wenn der Beklagte ausführt, der Kläger wäre ohnehin nicht Meistbietender geworden, weil bei mobile.de ein höheres Gebot vorgelegen habe.

Nach allem liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens gemäß §§ 281, 280 Abs. 1 BGB vor, zumal der Beklagte innerhalb der von Klägerseite gesetzten Frist die Leistung nicht erbracht hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann jedoch ein höherer Schaden als die ausgeurteilten 294,01 EUR nicht festgestellt werden und ist der Kläger insoweit für den von ihm behaupteten höheren Nichterfüllungsschaden beweisfällig geblieben.

Nach dem Ergebnis des überzeugenden Sachverständigengutachtens, das von den Parteien in der Sache nicht angegriffen worden ist und dem sich das Gericht aufgrund eigener Meinungsbildung anschließt, ist der Verkehrswert/Wiederbeschaffungswert für den Stichtag 22.06.2010 zwischen 900 und 1100 EUR zu beziffern. Danach kann nur der Mindestbetrag von 900 EUR als bewiesen angesehen werden. Abzüglich des vom Kläger gebotenen Kaufpreises in Höhe von 605,99 EUR verbleibt danach ein Nichterfüllungsschaden in Höhe von 294,01 EUR.

Darüber hinaus stehen dem Kläger Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB zu.

Schließlich hat der Kläger unter Schadensersatzgesichtspunkten gemäß § 280 BGB einen Anspruch auf Freistellung der ihm vorgerichtlich während des Verzuges entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Diese sind allerdings an der lediglich berechtigten Forderung in Höhe von 294,01 EUR zu bemessen und berechnen sich bei einer 1,3-Gebühr zuzüglich Nebenforderung und Mehrwertsteuer auf insgesamt 46,41 EUR.

Die weitergehende Klage war als unbegründet abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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