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Lebensversicherung – Leistung an Inhaber des Versicherungsscheins trotz Abtretung

LG Oldenburg – Az.: 13 O 1915/11 – Urteil vom 29.02.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 91.489,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 05.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen von … Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung geltend.

… hatte bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin … … eine Kapitallebensversicherung zum Tarif CL2F-94 unter der Versicherungsscheinnummer … abgeschlossen. Er war Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter im Erlebens- und Todesfall; Versicherungsbeginn war der 01.09.1995, Versicherungsablauf am 01.09.2009 und vereinbarter Abruftermin am 01.09.2007. Mit Erhöhung der Versicherungssumme zum 01.09.1996 wurde ein neuer Versicherungsschein für die Kapitallebensversicherung unter der Nummer 17624735 002 ausgestellt. Die Geltung der Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung (ALB) und der Besonderen Bedingungen für Tarif CL2 wurde vereinbart (Anlage B3, Anlagenband).

Am 30.11.1995 trat … die Kapitallebensversicherung an die … ab (Bl. 12-13 d. GA) und zeigte dies der Beklagten an (Bl. 11 d. GA).

In der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 01.09.2007 zahlte … nicht die Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.856,20 und EUR 3.347,70 – insgesamt EUR 7.203,90 – an die Beklagte (Anlage K3, Bl. 9-10 d. GA).

Am 01.12.2006 wurde über das Vermögen von … das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K1, Bl. 5-6 d. GA). Mit Schreiben vom 14.12.2006 wurde die Beklagte hierüber informiert. Mit notariellem Kaufvertrag vom 01.12.2006 wurden die vom Insolvenzverfahren betroffenen Grundstücke nebst beweglichem Sachanlagevermögen des Schuldners … an die … veräußert. Dabei wurde vereinbart, dass die … die zugunsten der … … eingetragenen Grundpfandrechte samt Schuldverbindlichkeiten übernimmt.

Mit Schreiben vom 14.03.2007 erklärte die … gegenüber dem Kläger, dass sämtliche Konten des Insolvenzschuldners … ausgeglichen seien und bat um schriftliche Löschungsgenehmigung der Konten (Anlage K5, Bl 18 d. GA). Mit Schreiben vom 12.06.2007 bestätigte die … nochmals, dass durch die Verwertung der gestellten Sicherheiten deren Forderungen befriedigt worden seien und sie auf eine weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichte (Anlage K5, Bl. 19 d. GA).

Mit Schreiben vom Juni 2007 wies die Beklagte den Schuldner … und die … auf den Abruftermin am 01.09.2007 hin (Anlagen B8 und B9, Anlagenband).

Mit Schreiben vom 22.08.2007 übersandte die … der Beklagten die von dem Schuldner … und ihr unterzeichneten Zahlungsaufträge vom 10.08.2007 sowie den Versicherungsschein mit der Endnummer 001 sowie eine Verlusterklärung für den Versicherungsschein mit der Endnummer 002 (Anlage B9, Anlagenband). Die Kapitallebensversicherung wurde daraufhin zum 01.09.2007 wie folgt abgerechnet (Anlage K3, Bl. 9-10 d. GA):

Versicherungsschein mit der Endnummer 001:

Leistung aus der Hauptversicherung: EUR 64.188

Schlussgewinn: EUR  2.433,48

EUR 66.621,48

Versicherungsschein mit der Endnummer 002:

Leistung aus der Hauptversicherung: EUR 23.856

Summenzuwachs: EUR    460

Schlussgewinn: EUR    552,17

EUR 24.868,17

Auf Veranlassung der … zahlte die Beklagte die Kapitallebensversicherung unter Abzug der nicht bezahlten Versicherungsbeiträge am 10.09.2007 an die … .

Mit Schreiben vom 17.02.2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Kapitallebensversicherung bis zum 04.03.2011 auf das Insolvenzanderkonto auszuzahlen (Anlage K2, Bl. 7-8 d. GA). Mit Schriftsatz vom 05.07.2011 erhob er Klage.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2012 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung (Bl. 64-65 d. GA).

Der Kläger meint, die Beklagte habe die Auszahlung nicht an die … vornehmen dürfen, weil er gemäß § 166 Abs. 2 Inso allein zum Einzug befugt gewesen sei. Von dem Auszahlungsbetrag seien nicht die offenen Versicherungsbeiträge abzuziehen, weil es sich dabei um Insolvenzforderungen handele. Die Abtretung vom 21.02.2007 sei unwirksam, weil sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ohne seine Genehmigung erfolgt sei. Die Beklagte hätte ihm am 10.09.2007 die Kapitallebensversicherung auszahlen müssen und sei daher seit dem 11.09.2007 in Verzug. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlange. Dies sei Ende 2011 gewesen, weil er erst im Frühjahr 2011 von der Fälligkeit der Versicherung zum 01.09.2007 erfahren habe. Jedenfalls sei ein Schadensersatzanspruch gegeben, weil die Beklagte ihn entgegen ihren Verpflichtungen nicht über die Fälligkeitstermine im September 2007 unterrichtet habe.

Die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 91.498,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 11.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die … habe ihr vor Auszahlung der Kapitallebensversicherung mitgeteilt, dass der Kläger diese aus dem Massebeschlag freigegeben habe. Sie meint, die Leistung habe gemäß § 12 Abs. 1 ALB befreiende Wirkung gehabt, weil ihr die … vor der Auszahlung die Originalpolice vorgelegt habe. Trotz § 116 Abs. 2 InsO sei vorliegend die Empfangszuständigkeit bei der … als Zessionarin verblieben. Dem Kläger fehle ein schutzwürdiges Eigeninteresse. Er müsse im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend §§ 166 ff. InsO vorgehen. Dies habe zur Folge, dass er die Kapitallebensversicherung einziehen und verwerten könne und den verbleibenden Betrag an die … abführen müsse. Die … sei aber bereits aus der Verwertung der gestellten Sicherheiten unter Einbeziehung des Verwertungserlöses aus der Kapitallebensversicherung befriedigt worden. Mithin bestehe kein Bedürfnis für die Durchführung des gegenständlichen Rechtsstreits. Außerdem sei zum 31.12.2010 Verjährung eingetreten, weil Art. 3 Abs. 3 EGVVG anzuwenden sei.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 29.11.2011 und 20.01.2012 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf deren schriftliche Aussage vom 28.11.2011 (Bl. 57-58 d. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

1.  Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 91.489,65.

a) Der Zahlungsanspruch folgt aus der Kapitallebensversicherung des Schuldners … bei der Beklagten zu den Versicherungsscheinen mit den Nummern 17624735 001 und 17624735 002. Der Zahlungsanspruch steht dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners … zu. Als Verwalter darf er nach § 166 Abs. 2 InsO eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, zur Insolvenzmasse einziehen. Der Schuldner … hatte die Kapitallebensversicherung am 30.11.1995 zur Sicherung aller Ansprüche der … abgetreten.

b) Ein Zahlungsanspruch ist in Höhe von EUR 91.489,65 gegeben.

Der Abrechnungsbetrag aus der Kapitallebensversicherung betrug am 01.09.2007 für den Versicherungsschein mit der Endnummer 001 EUR 66.621,48 und für den Versicherungsschein mit der Endnummer 002 EUR 24.868,17. Daraus errechnet sich aber nicht der mit der Klage geltend gemachte Betrag von EUR 91.498,65, sondern der Betrag von EUR 91.489,65.

Von dem Abrechnungsbetrag kann die Beklagte nicht mit Erfolg die vom Schuldner … nicht entrichteten Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 7.203,90 in Abzug bringen. Eine gemäß § 94 InsO zulässige Aufrechnung mit rückständigen Versicherungsbeiträgen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung scheitert daran, dass die gegenständlichen Forderung zu dieser Zeit nicht entstanden war und daher keine Aufrechnungslage gegeben war. Dabei kann dahinstehen, ob die Forderung bereits zum vereinbarten Abruftermin am 01.09.2007 oder erst zum Versicherungsablauf am 01.09.2009 entstand, weil beide Zeitpunkte nach der Insolvenzeröffnung am 01.12.2006 liegen. Die Aufrechnung mit rückständigen Versicherungsbeiträgen aus der Zeit nach der Insolvenzeröffnung ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Dies ist hier der Fall. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die Forderung bereits zum vereinbarten Abruftermin am 01.09.2007 oder erst zum Versicherungsablauf am 01.09.2009 zur Insolvenzmasse schuldig wurde, weil beide Zeitpunkte nach der Insolvenzeröffnung am 01.12.2006 lagen.

c) Der Zahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen Teil des Guthabens auf Veranlassung der … an die … … auszahlte. Diese Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger nicht mit schuldbefreiender Wirkung. Durch § 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte sein Einziehungsrecht (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über, dem die Insolvenzordnung das Recht zur Verwertung von zur Sicherung abgetretenen Forderungen übertragen hat (BGH, Urteil vom 20.11.2003, Az. IX ZR 259/02 – zitiert nach Juris). Eine Leistung des Drittschuldners an den Absonderungsberechtigten hat jedenfalls dann keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers kennt, weil er dann nicht mehr schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 23.04.2009, Az. IX ZR 65/08 – zitiert nach Juris). Dies ist hier der Fall: Mit Schreiben vom 30.11.2005 wurde der Beklagten als Drittschuldnerin die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung an die … als Absonderungsberechtigten angezeigt und mit Schreiben vom 01.12.2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres ursprünglichen Gläubigers, des Schuldners … .

Die Beklagte kann sich jedenfalls gegenüber dem Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Inhaberklausel gemäß § 12 Abs. 1 ALB berufen. Danach kann sie den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Die dargestellten gesetzlichen Folgen der Insolvenzordnung gehen der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Schuldner … vor. Die Beklagte ist auch nicht schutzbedürftig und nicht auf die Inhaberklausel angewiesen, um Gewissheit darüber zu erlangen, an wen die Versicherungsleistungen auszukehren sind, wenn sie – wie vorliegend – den Charakter der Sicherungszession und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Versicherungsnehmers kennt. Damit weiß sie, dass gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist.

Der Zahlungsanspruch wurde nicht aus dem Massebeschlag freigegeben, so dass die Zahlung an die … keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Kläger haben konnte. Hiervon geht das Gericht aufgrund der schriftlichen Aussage der Zeugin … vom 18.11.2011 aus, die die von der Beklagten behauptete Freigabe aus dem Massebeschlag gerade nicht bestätigen konnte.

d) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Kläger ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt. Die … hat mit Schreiben vom 12.06.2007 erklärt, dass sie auf eine weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichte. Es trifft daher nicht zu, dass der Kläger gemäß §§ 166 ff. InsO vorgehen müsse und die gegenständliche Kapitallebensversicherung zwar einziehen und verwerten könne, den verbleibenden Betrag aber an die … … abführen müsse. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass die … aus der Verwertung der gestellten Sicherheiten unter Einbeziehung des Verwertungserlöses aus der gegenständlichen Kapitallebensversicherung befriedigt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die  gegenständliche Kapitallebensversicherung ihren Sicherungszweck gegenüber der … verloren hatte. Denn mit notariellem Kaufvertrag vom 01.12.2006 wurden die vom Insolvenzverfahren betroffenen Grundstücke nebst beweglichem Sachanlagevermögen des Schuldners … an die … … veräußert und vereinbart, dass die … … die zugunsten der … eingetragenen Grundpfandrechte samt Schuldverbindlichkeiten des Schuldners … übernimmt. Daraus folgt, dass keine Verbindlichkeiten des Schuldners … gegenüber der … mehr bestanden. Hierzu passt, dass die … dem Kläger mit Schreiben vom 14.03.2007 und damit vor der Auszahlung der Kapitallebensversicherung auf Veranlassung der … an die … am 10.09.2007 mitteilte, dass sämtliche Konten des Schuldners … ausgeglichen seien und daher um schriftliche Löschungsgenehmigung der Konten gebeten werde. Mit Schreiben vom 12.06.2007 bestätigte dies die … dem Kläger abermals, indem sie mitteilte, dass durch die Verwertung der gestellten Sicherheiten ihre Forderungen befriedigt worden seien und sie auf eine weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichte.

e) Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt.

Verjährung hätte frühestens am 31.12.2012 eintreten können und nicht schon bis zur Klageerhebung am 05.07.2011. Der gegenständliche Anspruch ist erst mit dem Versicherungsablauf am 01.09.2009 entstanden, so dass gemäß § 199 Abs. 1 BGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens – bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners – seit dem 31.12.2009 läuft.

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Art. 3 EGVVG findet keine Anwendung. Mit der Bestimmung wird die Verjährung von am 01.01.2008 noch nicht verjährten Ansprüchen geregelt. Ein Auszahlungsanspruch bestand vorliegend noch nicht am 01.01.2008. Insbesondere entstand dieser nicht zum Abruftermin am 01.09.2007 und vor dem Versicherungsablauf. Zum Abruftermin entsteht ein Auszahlungsanspruch nicht automatisch, sondern nur im Falle eines wirksamen Abrufes. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 S. 3 der Besonderen Bedingungen für Tarif CL2, wonach der Versicherungsnehmer spätestens zu dem vereinbarten Abruftermin den Versicherungsvertrag auflösen kann. Hierzu kam es bis zum Versicherungsablauf nicht. Mit den Zahlungsaufträgen vom 10.08.2007 durch den Schuldner … wurde der Versicherungsvertrag nicht wirksam aufgelöst und die Versicherungsleistungen abgerufen. Der Schuldner … konnte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2006 keine entsprechenden Verfügungen über den Versicherungsvertrag treffen, weil gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Kläger als seinen Insolvenzverwalter übergegangen war. Der gegenständliche Anspruch gehörte zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Vermögen des Schuldners und daher zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Schuldner … hat über diesen Anspruch nach der Insolvenzeröffnung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters mit der Folge verfügt, so dass die Verfügung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam ist. Bei den Zahlungsaufträgen und der damit einhergehenden Auflösung des Versicherungsvertrages handelt es sich um eine Verfügung i.S.d. § 81 InsO. Unter eine Verfügung i.S. dieser Vorschrift sind sämtliche rechtsgestaltenden Handlungen mit unmittelbar rechtsgestaltendem Charakter zu verstehen. Dies ist bei der mit den Zahlungsaufträgen einhergehenden Vertragsauflösung der Fall.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Absatz 1, 286 BGB. Ab dem 05.03.2011 befand sich die Beklagte in Verzug. Mit Schreiben vom 17.02.2011 setzte der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 04.03.2011. Ein Zinsanspruch seit dem 11.09.2007 scheitert bereits daran, dass zu dieser Zeit aus den dargestellten Gründen kein Auszahlungsanspruch bestand.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Beschluss

In dem Rechtsstreit … wird der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt auf EUR 91.498,65.

 

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