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Beseitigung einer Terrasse im Grundstücksgrenzbereich bei Nichteinhaltung des Grenzabstandes

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1172/05, Urteil vom 05.01.2006

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. August 2005 abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6; die zweitinstanzlichen Kosten fallen dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 zur Last.

Ausgenommen von dem vorstehenden Kostenausspruch sind die Kosten der Nebenintervention. Diese Kosten treffen den Kläger in erster Instanz zu 5/6 und in zweiter Instanz zu 7/8; im Übrigen hat dafür der Streithelfer der Beklagten selbst aufzukommen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Beseitigung einer Terrasse im Grundstücksgrenzbereich bei Nichteinhaltung des Grenzabstandes
Symbolfoto: Von sanddebeautheil/Shutterstock.com

Der Kläger gehört einer aus drei Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft an, deren Hausgrundstück im Süden an ein Gelände angrenzt, auf dem die Beklagte ein Gebäude mit fünf Eigentumswohnungen errichtet hat. Das Gebäude wahrt einen Grenzabstand von zwischen 3,27 m und 3,71 m. In dieser Grenzfläche hat die Beklagte am Gebäude entlang einen Betonstreifen gezogen. Er befindet sich auf Kellerdeckenhöhe und liegt damit um 1 m bis 2 m unter dem klägerischen Grundstück. Um den Niveauunterschied auszugleichen, hatte die Beklagte durchgängig in Stufenform Pflanzsteine gesetzt, die in ihrer ersten Stufe einen Wandabstand von 0,75 m hielten und so von dort an den breiteren Betonstreifen überlagerten.

Die Pflanzsteine sind später im westlichen Teil der Grundstücksgrenze entfernt worden. Dadurch ist dort an dem von der Beklagten erstellten Gebäude eine größere Freifläche entstanden. Die Veränderung ist auf Veranlassung der Käuferin der Erdgeschosswohnung erfolgt; diese Wohnung steht freilich mangels einer Grundbuchumschreibung derzeit noch immer im Eigentum der Beklagten.

Die Parteien streiten darüber, inwieweit das klägerische Grundstück von der Freifläche und dem zu ihr führenden Betonstreifen aus einsehbar ist. Nach dem Vorbringen des Klägers erstreckt sich die Sicht grundsätzlich bis hin zur Wand des eigenen Hauses, die eine etwas größere Grenzentfernung als das von der Beklagten errichtete Gebäude hat und fensterlos ist, und ist dann jenseits dieser Wand an der Ostseite der Grenze – wenn auch hier durch einen Schuppen behindert – in den Garten eröffnet. Derzeit ist sie allerdings von der Freifläche aus versperrt, weil dort Schutzwände aufgestellt worden sind.

Nach der Auffassung des Klägers ist das von der Beklagten bebaute Nachbargrundstück im Grenzbereich als Terrasse im Sinne von § 34 NachbarG RP ausgestaltet.

Er hat deshalb, gestützt auf eigene Rechte und Abtretungserklärungen der beiden anderen Wohnungseigentümer auf seiner Seite, beantragt, „die Terrasse … einschließlich des betonierten Unterbaus … abzutragen, so dass der … vorgeschriebene Abstand von der Grundstücksgrenze von 2,5 m eingehalten wird“. Das anfänglich begleitende Klageverlangen, die Beklagte zur Kürzung des Balkons im ersten Stock des von ihr errichteten Gebäudes um 0,5 m auf eben diesen Abstand zu verurteilen, hat er unter deren Zustimmung für erledigt erklärt, weil im Verlauf des Prozesses ein entsprechender Rückbau erfolgt ist.

Darüber hinaus hat der Kläger, ebenfalls auf der Grundlage von Abtretungserklärungen der beiden anderen Wohnungseigentümer, die Beklagte auf Zahlung von 284,17 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat behauptet, dass zwei auf dem eigenen Grundstück stehende Pflanzen im Zuge von Arbeiten an einer Grenzmauer, die die Beklagte beauftragt habe, vernichtet worden seien und deshalb ein entsprechender Schaden eingetreten sei.

Das Landgericht hat die Klageansprüche zuerkannt und, weil es zudem den für erledigt erklärten Antrag für ursprünglich begründet erachtet hat, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es hat gemeint, dass sich zum klägerischen Grundstück hin auf der gesamten Länge des von der Beklagten gebauten Hauses eine Terrasse im Sinne von § 34 NachbarG RP hinziehe, die durchgängig verschmälert werden müsse. Das zu tun, sei Sache der Beklagten, weil sie als Eigentümerin Zustandsstörerin sei. Außerdem müsse die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Pflanzenschaden ersetzen, weil dieser Schaden nach Lage der Dinge nur durch von der Beklagten beauftragte Bauarbeiter verursacht worden sein könne.

Diese Entscheidung greift die Beklagte mit der Berufung an, indem sie die Abweisung der Klage erstrebt. Sie bestreitet ihre rechtliche Verantwortlichkeit und ist der Auffassung, dass das Landgericht dem Kläger sogar mehr zugesprochen habe, als beantragt worden sei. Dem tritt der Kläger entgegen.

II.

Die Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Beklagte ist weder verpflichtet, bauliche Veränderungen vorzunehmen, noch schuldet sie Schadensersatz für die Vernichtung der beiden Pflanzen. Ihre Verurteilung ist auf die Tragung der Kosten zu beschränken, die im Zusammenhang mit dem für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits stehen; ausgenommen davon sind freilich die Kosten ihres Streithelfers.

1. Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger befugt ist, gegenüber der Beklagten Eigentümerrechte auszuüben, die sich aus dem von ihm bewohnten Grundstück ergeben. Denn er ist Miteigentümer des Grundstücks und hat zudem Abtretungserklärungen der anderen beiden Miteigentümer vorgelegt, ohne dass dem die Beklagte etwas Substantielles entgegen gesetzt hätte. Die Vorschriften der §§ 1004, 823 Abs.2 BGB, § 34 NachbarG RP, auf die er sich deshalb stützen kann, tragen jedoch die Verurteilung der Beklagten auf Beseitigung von weiten Teilen der – in Form eines Betonstreifens und einer Freifläche geschaffenen – Anlage im Grundstücksgrenzbereich nicht.

Diese Verurteilung stützt sich bereits teilweise auf ein falsches Verständnis des Sachverhalts. Das Landgericht ist augenscheinlich davon ausgegangen, dass der befestigte begehbare Bereich, der sich an dem von der Beklagten errichteten Gebäude entlang zieht, sich der Grundstücksgrenze überall um mehr als 2,5 m nähert. Das ist jedoch nicht vorgetragen worden. Es ist unstreitig gewesen, dass der an der Hauswand entlang geführte Betonstreifen zunächst durchgängig nur auf einer Tiefe von 0,75 m frei lag, während die Beklagte im Übrigen Pflanzsteine aufgestellt hatte. Allerdings sind die Pflanzsteine dann im westlichen Grundstücksgrenzbereich entfernt worden, so dass hier eine Freifläche entstanden ist, deren Ausmaße der Kläger zunächst mit einer Breite von etwa 2,1 m und einer Tiefe bis hin zu einem Grenzabstand von 0,95 m angegeben hat und deren Größe dann von der Beklagten unwidersprochen mit 1,8 m auf 1,8 m umschrieben worden ist. Das bedeutet, dass ein möglicher, aus § 34 NachbarG RP hergeleiteter Beseitigungsanspruch des Klägers allenfalls diese Fläche erfassen kann, weil ansonsten die nach der Vorschrift unzulässige Grenzentfernung von mehr als 2,5 m nicht vorhanden ist. Da das von der Beklagten erstellte Gebäude unstreitig einen Abstand von zumindest 3,27 m wahrt, hält der vorgelagerte 0,75 m tiefe Betonstreifen die gesetzliche Vorgabe ein. Dass er sich der Grundstücksgrenze unterhalb der aufstehenden Pflanzsteine weiter nähert, ist ohne Belang, weil er dort nicht mehr begehbar ist und daher nicht „als Terrasse oder ähnlicher Bauteil“ genutzt werden kann, der „einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewährt“ (§ 34 Abs.4 NachbarG RP; vgl. auch Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 5.Aufl., § 34 Rn.16).

Anders verhält es sich freilich mit der ausladenden Freifläche am westlichen Grundstücksende, die einen deutlich geringeren Grenzabstand als 2,5 m hat und damit die gesetzlichen Vorgaben verletzt. Der Einwand der Beklagten, es handele sich dabei nicht um eine Terrasse, weil die Fläche nicht dem Aufenthalt von Menschen diene und dort nur Pflanzen aufgestellt werden sollten, ist wenig schlagkräftig (a. A. möglicherweise Hülbusch/Bauer/Schlick a.a.O.), weil eine entsprechende Eignung besteht und eine etwa davon abweichende Zweckbestimmung nach dem Gesetzeswortlaut kein entscheidendes Gewicht hat. Grundsätzlich erheblich ist jedoch die weitergehende Rechtsverteidigung der Beklagten, dass die Freifläche in ihrer jetzigen Form nicht von ihr selbst, sondern von der Käuferin der Erdgeschosswohnung angelegt wurde, nachdem sie die aufstehenden Pflanzsteine abgeräumt hatte. Das stellt eine Verantwortlichkeit der Beklagten gemäß § 1004 BGB in Frage. Denn die Beklagte ist unter den gegebenen Umständen nicht Handlungsstörerin und eine Haftung als Zustandsstörerin verlangt über die – weiterhin vorhandene – formale Eigentümerstellung der Beklagten hinaus, dass der Beklagten nach den mit der Käuferin getroffenen vertraglichen Absprachen überhaupt noch eine Interventionsmöglichkeit zusteht (Gursky in Staudinger, BGB, 1999, § 1004 Rn.94; Medicus in Münchener Kommentar, BGB, 4.Aufl., § 1004 Rn.50 f.). Dafür ist weder etwas behauptet noch sonst etwas ersichtlich, und über dieses Erfordernis hilft auch § 2 NachbarG RP, auf den der Kläger in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 2. Januar 2006 verweist, nicht hinweg.

Unabhängig davon scheitert die Inanspruchnahme aber auch deshalb, weil von der Freifläche nach Lage der Dinge keine substantielle Belästigung für das klägerische Grundstück ausgehen kann. Nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 34 Abs.4 NachbarG RP) ist wesentliches Kriterium für das Verbot einer grenznahen Terrasse oder eines grenznahen ähnlichen Bauteils, dass „ein Ausblick zum Nachbargrundstück gewährt“ wird. Damit kommt die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, den Nachbarn möglichst davor zu schützen, dass von einem Ruhepunkt aus eine dauerhafte Einsichtnahme in seine Sphäre eröffnet wird. Eine derartige Behelligung ist indessen im vorliegenden Fall – zumindest derzeit – nicht zu gewärtigen. So erlaubt die streitige Freifläche bereits nach der Ausgestaltung des klägerischen Grundstücks keine erheblichen Einblicke, weil dort nur ein schmaler unbebauter Streifen an sie anliegt und sich dahinter eine im Wesentlichen fensterlose Hauswand befindet. Die auf diese Weise ohnehin eingeschränkte Sichtmöglichkeit ist darüber hinaus praktisch ohne Bedeutung, da – wie die zu den Akten gereichten Fotos dokumentieren – an der Grundstücksgrenze ein deutlich über die Freifläche ausgreifender Lamellenzaun steht. Das stellt die Anwendbarkeit von § 34 NachbarG RP bereits vom Ansatz her in Frage (Gesichtspunkt der teleologischen Reduktion). Jedenfalls verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich der Kläger auf die Vorschrift beruft. Denn er hat kein anerkennenswertes Interesse am Rückbau einer Freifläche, deren Nutzung keinen relevanten Blickkontakt zu dem von ihm bewohnten Grundstück ermöglicht (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 64.Aufl., § 242 Rn.50 ff; Roth in Münchener Kommentar, BGB, 4.Aufl.,      § 242 Rn.546 ff.). Eine etwa verbleibende geringfügige Beeinträchtigung ist aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis heraus hinzunehmen (vgl. BGHZ 68, 350, 353).

2. Das erstinstanzliche Urteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Beklagte zu Schadensersatzleistung für die beiden vernichteten Pflanzen verurteilt hat. Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, auf welche Rechtsgrundlage es die Verurteilung gestützt hat. Da eine Handlung der Beklagten selbst nicht im Raum steht und es auch nicht darum geht, eine aus ihrem Eigentum erwachsene Störungsfolge zu beseitigen (vgl. dazu BGH NJW 1984, 2207, 2208; BGH NJW-RR 2000, 537; BGH NJW 2001, 1865, 1866), sondern es sich darum handelt, dass die Beklagte für ein Fehlverhalten Dritter einstehen soll, ist eine Haftung allein über § 831 BGB (zu dessen Grenzen im vorliegenden Fall vgl. freilich BGH MDR 1994, 1119; BGH NJW 2001, 1865, 1866; OLG Bremen MDR 1960, 495) oder, wie der Kläger neuerlich unter Behauptung einer zwischen den Parteien vorhandenen schuldrechtlichen Beziehung geltend macht, über § 278 BGB möglich. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen lassen sich jedoch nicht bejahen.

Die Auffassung des Landgerichts, die Pflanzen seien im Zuge von Baumaßnahmen zerstört worden, die die Beklagte veranlasst habe, beruht auf der durch die Zeugenaussagen der Ehefrau des Klägers und – indiziell – auch dessen Bruders vermittelten Feststellung einer Koinzidenz der Ereignisse. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und den Bauarbeiten gibt aber noch keinen verlässlichen Hinweis auf die Urheberschaft, zumal das klägerische Grundstück nicht so gesichert war, dass es nicht von Unbeteiligten hätte betreten werden können. Nach den Bekundungen der Ehefrau des Klägers war ein Zutritt immerhin über das Tor möglich, und nach dem, was der Bruder des Klägers gesagt hat, ist letztlich die Annahme erlaubt, dass das Grundstück nicht durchgängig durch einen Zaun abgeschirmt war.

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3. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den vom Kläger beantragten Balkonrückbau übereinstimmend für erledigt erklärt haben, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Würdigung, dass die dieserhalb entstandenen Kosten nicht dem Kläger zur Last fallen, weil das Verlangen im Hinblick auf die Abstandsvorschrift des § 34 NachbarG RP begründet war. Das führt zu einer – den Kläger geringfügig entlastenden – Gesamtkostenentscheidung gemäß §§ 92Abs.1 S.1,  101 Abs.1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.634,17 EUR festgesetzt, wovon auf den Beseitigungsanspruch 3.750 EUR, den Zahlungsanspruch 284,17 EUR und das Kosteninteresse im Hinblick auf die Erledigung 600 EUR entfallen.

Gleichzeitig ist der erstinstanzliche Streitwert für die Zeit ab der übereinstimmenden Erledigung wegen des dadurch weiter verfolgten Kosteninteresses um 600 EUR höher zu bemessen, als dies das Landgericht getan hat.

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