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Betriebsgefahrzurechnung bei Verkehrsunfall an Kreuzung

In einem Schadenersatzprozess nach einem Verkehrsunfall an einer Kreuzung hat das Gericht entschieden, dass die klagende Versicherung keinen Anspruch gegen die Beklagten hat. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sich die Betriebsgefahr des vorfahrtspflichtigen Fahrzeugs bei der Kollision ausgewirkt hat, da dieses mit mäßiger Geschwindigkeit heranfuhr und das ausweichende Fahrzeug möglicherweise grundlos reagierte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 143/22

✔ Kurz und knapp


  1. Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld und Abweisung der Klage.
  2. Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags.
  4. Streit um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall zwischen den beteiligten Versicherungen der Klägerin und Beklagten.
  5. Unfallgeschehen: Zeugin W. kollidierte beim Ausweichen vor dem Pkw des verstorbenen Herrn P. mit einem Traktor.
  6. Kernfrage: Ob Herr P. durch sein Fahrverhalten die Betriebsgefahr für den Unfall herbeigeführt hat.
  7. Entscheidung des Gerichts: Kein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten des Herrn P. und dem Unfall.
  8. Beweislast: Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs von Herrn P. den Unfall verursachte.
  9. Zeugenaussagen: Widersprüchliche Angaben der Zeugin W. und des verstorbenen Herrn P. führten zu keinem eindeutigen Ergebnis.
  10. Rechtliche Beurteilung: Keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verursachung durch Herrn P., daher keine Haftung der Beklagten.

Betriebsgefahr an Kreuzungen: Haftung nach Verkehrsunfall?

Verkehrsunfälle zählen leider immer noch zu den häufigsten Ursachen für Schäden und Verletzungen. Oft stehen dabei Fragen der Schuldfrage und Haftung im Mittelpunkt. Ein zentraler Aspekt ist dabei die sogenannte Betriebsgefahrzurechnung. Dieses Konzept besagt, dass der Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für Schäden einstehen muss, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden.

Die Zurechnung der Betriebsgefahr ist jedoch nicht in jedem Fall eindeutig. Insbesondere dann, wenn Verkehrsunfälle an Kreuzungen passieren, kann es schwierig sein, den ursächlichen Beitrag des jeweiligen Fahrzeugbetriebs klar zuzuordnen. Genau solch ein Fall wird im folgenden Gerichtsurteil näher beleuchtet. Das Urteil zeigt, welche Kriterien die Gerichte bei der Prüfung der Betriebsgefahrzurechnung in derartigen Konstellationen anlegen.

Unfall an der Kreuzung: Ihre Haftung im Blick

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Kleve


Zeugin W. kollidiert nach Ausweichmanöver mit entgegenkommenden Traktor

Die Zeugin W. befuhr am 26.11.2019 mit ihrem bei der Klägerin versicherten VW Polo die vorfahrtsberechtigte H-Straße in Richtung E. Der ehemalige Beklagte zu 1., Herr P., fuhr mit seinem Toyota auf der aus Sicht von Frau W. von rechts einmündenden He.-Straße an den Kreuzungsbereich heran, ohne jedoch die Haltelinie zu überfahren.

Frau W. wich dann mit ihrem Pkw etwa auf Höhe der Einmündung der He.-Straße auf die Gegenfahrbahn aus, wo es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Traktor samt Anhänger des Zeugen V. kam. Durch den Unfall entstanden Schäden in Höhe von insgesamt 26.668,60 € an den beteiligten Fahrzeugen, welche die Klägerin als Versicherung von Frau W. beglich.

Streit um Ursächlichkeit der Betriebsgefahr des Fahrzeugs von Herrn P.

Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz von den Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass Herr P. mit überhöhter Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren sei und dadurch das Ausweichmanöver von Frau W. verursacht habe. Daher treffe ihn das alleinige Verschulden.

Die Beklagten bestreiten dies. Herr P. sei langsam auf die Kreuzung zugerollt und habe sich noch mindestens 1,5 m von der Einmündung entfernt befunden, als es zum Unfall kam. Ein Verursachungsbeitrag durch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs liege nicht vor.

Voraussetzungen für Haftung aufgrund Betriebsgefahr nicht erfüllt

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass sich die vom Fahrzeug des Herrn P. ausgehende Betriebsgefahr bei der Kollision zwischen Frau W. und dem Traktor ausgewirkt hat:

Für eine Haftung muss ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kfz bestehen. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht nicht aus. Vielmehr muss die Fahrweise oder der Betrieb zu dem Unfall beigetragen haben.

Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kfz zu einer Reaktion wie einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. Entscheidend ist, ob die Reaktion des Geschädigten aus seiner Sicht subjektiv vertretbar war, er also Anlass zu der Befürchtung hatte, ohne seine Reaktion käme es zur Kollision.

Die hierfür beweisbelastete Klägerin konnte dies vorliegend nicht nachweisen. Nach den Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass sich Herr P. mit mäßiger Geschwindigkeit tastend dem Kreuzungsbereich genähert hat.

Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Frau W. aufgrund des Fahrverhaltens von Herrn P. von einer drohenden Kollision ausgehen durfte, die ein Ausweichen erforderte. Möglich ist auch ein grundloses Ausweichen.

Klage auf Schadensersatz unbegründet

Da die Klägerin eine Ursächlichkeit der Betriebsgefahr des Fahrzeugs von Herrn P. für den Unfall nicht beweisen konnte, hat sie keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 115, 116 VVG.

Daher war die Klage abzuweisen und der Vollstreckungsbescheid aufzuheben. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil verdeutlicht, dass für eine Haftung aufgrund der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs mehr als nur dessen Anwesenheit am Unfallort erforderlich ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände – insbesondere ob die Fahrweise einen Anlass für ein Ausweichmanöver bot. Kann der Geschädigte dies nicht nachweisen, muss er grundsätzlich selbst für die Unfallfolgen einstehen. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Gefahrenlage reicht für eine Haftungszurechnung nicht aus.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Betriebsgefahr bei Verkehrsunfall


Was versteht man unter der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall?

Unter der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs versteht man die Gefahr, die allein durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr entsteht. Jedes Kraftfahrzeug stellt aufgrund seiner Masse, Geschwindigkeit und Fahrweise eine potenzielle Gefahrenquelle dar. Kommt es zu einem Unfall, haftet der Fahrzeughalter grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden für die entstandenen Schäden, wie in § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt ist.

Entscheidend für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende spezifische Gefahr im Unfall ausgewirkt hat. Ein bloßes Vorhandensein des Fahrzeugs am Unfallort genügt nicht. Vielmehr muss die Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung ursächlich zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Als Beispiel dient ein Fahrzeug, das verkehrswidrig parkt und dadurch ein anderes Fahrzeug zu einem Ausweichmanöver und Unfall veranlasst.

Die Betriebsgefahr besteht nicht nur bei fahrenden, sondern auch bei haltenden oder parkenden Fahrzeugen, solange eine verkehrsbeeinflussende Wirkung vorliegt. Sie endet erst, wenn die durch das Abstellen entstandene Gefahrenlage beseitigt ist.

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge an einem Unfall wird die Betriebsgefahr als eine Art Mitverschulden des Fahrzeughalters berücksichtigt. Überwiegt allerdings das Verschulden eines Unfallbeteiligten erheblich, kann die Haftung aus Betriebsgefahr auch vollständig entfallen. Dies ist der Fall bei höherer Gewalt oder wenn der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre.


Wann haftet man als Fahrzeugführer für Schäden, die ein anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Ausweichmanöver verursacht?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Fahrzeugführer auch dann haften, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Ausweichmanöver einen Schaden verursacht. Entscheidend ist, ob das Fahrverhalten des Fahrzeugführers ursächlich für das Ausweichmanöver war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ausweichmanöver objektiv erforderlich war. Es genügt, wenn der Ausweichende subjektiv davon ausgehen durfte, nur so eine Kollision vermeiden zu können.

Ein Beispiel wäre ein Autofahrer, der plötzlich die Spur wechselt und ein anderes Fahrzeug zu einer Ausweichbewegung zwingt, bei der es gegen einen Baum prallt. Hier kann der Spurwechsler haften, auch wenn es zu keiner Berührung kam. Denn sein Fahrmanöver hat das Ausweichen veranlasst.

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Je gefährlicher sich das Verhalten des Fahrzeugführers darstellt, desto eher ist ein Ausweichen gerechtfertigt. Typische Fälle sind das plötzliche Ausscheren, dichtes Auffahren oder riskante Überholmanöver. Der Ausweichende muss also im Moment der Gefahr nachvollziehbare Gründe für seine Reaktion haben.

Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn das Ausweichmanöver völlig unbegründet erfolgt. Wer grundlos zur Seite zieht, weil er meint, ein anderes Fahrzeug könnte ihm gefährlich werden, kann keinen Ersatz verlangen. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine drohende Kollision.

Rechtlich ergibt sich die Haftung aus der Betriebsgefahr nach § 7 Straßenverkehrsgesetz. Danach haftet der Halter eines Kfz, wenn sich beim Betrieb des Fahrzeugs eine typische Gefahr verwirklicht. Das ist bei einem provozierten Ausweichmanöver der Fall. Der Geschädigte muss dann nur noch nachweisen, dass das gegnerische Fahrverhalten ursächlich für seine Reaktion war.


Wer trägt die Beweislast dafür, dass sich die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei einem Unfall ausgewirkt hat?

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast im Zivilprozess muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Im Fall eines Verkehrsunfalls bedeutet dies, dass der Geschädigte, der Schadensersatz vom Halter oder Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs verlangt, nachweisen muss, dass sich die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs bei dem Unfall ausgewirkt hat.

Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs verwirklicht sich, wenn sich die typischen Gefahren realisieren, die generell mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind. Als Beispiele sind hier insbesondere die erhöhte Geschwindigkeit sowie die erschwerte Beherrschbarkeit eines Kraftfahrzeugs zu nennen.

Um einen Anspruch gegen den Fahrzeughalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG durchzusetzen, muss der Geschädigte konkrete Tatsachen vortragen und gegebenenfalls durch Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten belegen, aus denen sich ergibt, dass der Unfall gerade durch die typischen Gefahren des gegnerischen Kraftfahrzeugs mitverursacht wurde. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, bleibt er auf seinem Schaden sitzen, selbst wenn der Unfall durch einen Fehler des gegnerischen Fahrers verursacht wurde.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen wie der Anscheinsbeweis eingreifen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Unfall sich beim Spurwechsel oder Abbiegen des gegnerischen Fahrzeugs ereignet hat. Dann spricht nach der Lebenserfahrung ein Anschein dafür, dass der Unfall durch die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs verursacht wurde. Der Fahrzeughalter muss dann den Gegenbeweis führen, dass ausnahmsweise andere Umstände für den Unfall ursächlich waren.

Für Geschädigte ist die Verteilung der Beweislast somit von zentraler Bedeutung für die Erfolgsaussichten einer Klage. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verwirklichung der gegnerischen Betriebsgefahr und greifen auch keine Beweiserleichterungen ein, ist in der Regel von einer Klage abzuraten. Der bloße Umstand, dass es zu einem Unfall gekommen ist, reicht für eine Haftung des gegnerischen Fahrzeughalters nicht aus.

Worauf kommt es an, wenn ein Unfall durch ein Ausweichmanöver an einer Kreuzung verursacht wurde?

Bei Unfällen durch Ausweichmanöver an Kreuzungen kommt es für die Haftungsfrage entscheidend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist insbesondere, mit welcher Geschwindigkeit und Fahrweise sich die beteiligten Fahrzeuge der Kreuzung genähert haben.

Grundsätzlich muss derjenige, der einem anderen Verkehrsteilnehmer ausweicht und dadurch einen Unfall verursacht, aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung der Verkehrslage zur Annahme einer Kollisionsgefahr berechtigt gewesen sein. War das Ausweichen hingegen unbegründet, weil objektiv keine Kollisionsgefahr bestand, scheidet eine Haftung des anderen Verkehrsteilnehmers in der Regel aus.

Entscheidend ist somit, ob der Ausweichende in der konkreten Situation davon ausgehen durfte, nur durch ein Ausweichmanöver einen Zusammenstoß verhindern zu können. Dabei sind Faktoren wie Sichtverhältnisse, Entfernung, Geschwindigkeit und Fahrverhalten der Beteiligten zu berücksichtigen. Je deutlicher erkennbar war, dass der andere Vorfahrt gewähren wird, desto weniger ist ein Ausweichen gerechtfertigt.

Zudem ist zu beachten, dass auch der Ausweichende nach den Umständen zur Abwendung einer Kollision verpflichtet sein kann, etwa durch Abbremsen. Ein Ausweichen „auf Verdacht“ rechtfertigt keine Haftung des anderen.

Selbst wenn das Ausweichmanöver gerechtfertigt war, kann es zu einer Haftungsverteilung nach Verursachungsbeiträgen kommen. Dabei spielt die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge eine wichtige Rolle. Je höher die Betriebsgefahr durch Masse, Geschwindigkeit etc., desto eher ist eine Mithaftung des Halters auch ohne Verschulden möglich.

Als Beispiel dient folgender Fall:
Ein Autofahrer nähert sich mit überhöhter Geschwindigkeit einer Kreuzung. Ein Radfahrer übersieht ihn und fährt in die Kreuzung ein. Der Autofahrer weicht aus, um eine Kollision zu vermeiden, kommt dabei von der Fahrbahn ab und verletzt sich. Hier wäre eine Mithaftung des Radfahrers denkbar, da er die Vorfahrt missachtet hat. Allerdings trägt auch der Autofahrer durch seine nicht angepasste Geschwindigkeit eine erhöhte Betriebsgefahr, die eine Haftungsverteilung rechtfertigen kann.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 7 Abs. 1 StVG: Dieses Gesetz regelt die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden. Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Betriebsgefahr des Fahrzeugs von Herrn P. ursächlich für den Unfall war.
  • § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG: Diese Paragraphen bestimmen die Haftungsverteilung bei Unfällen, an denen mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Es wird geprüft, wie die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen sind.
  • § 18 StVG: Hier wird die Haftung des Fahrzeugführers für durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachte Schäden geregelt. Dies ist relevant, weil die Klägerin Herrn P. als Hauptverursacher des Unfalls ansieht.
  • §§ 115, 116 VVG: Diese Vorschriften betreffen die Haftpflichtversicherung und den Regress der Versicherung. Die Klägerin, als Versicherung von Frau W., möchte den Schaden von der Versicherung des Herrn P. erstattet bekommen.
  • § 8 Abs. 2 StVO: Diese Regelung zur Vorfahrt besagt, dass an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt zu beachten ist. Die Einhaltung oder Verletzung dieser Regelung durch Herrn P. ist zentral für die Bewertung des Unfallhergangs.
  • § 239 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Unterbrechung des Verfahrens bei Tod einer Partei. Im vorliegenden Fall wurde der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch den Nachlassverwalter nach dem Tod von Herrn P. eingelegt.
  • § 249 ZPO: Hier wird geregelt, dass die Unterbrechung eines Verfahrens mit der Bestellung eines Nachlasspflegers endet. Dies ist relevant, da der Nachlasspfleger den Einspruch fristgerecht einlegte.
  • BGH-Urteile: Verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) werden herangezogen, um die Zurechnung der Betriebsgefahr zu erläutern. Diese Urteile sind wichtig, um die Rechtsprechung zur Betriebsgefahr und den Haftungszusammenhang zu verstehen.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Kleve

LG Lüneburg – Az.: 6 O 143/22 – Urteil vom 04.05.2023

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 13.06.2022, Aktenzeichen: 22 – 5602189 – 2 – 8, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Kfz-Vollkasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung für den Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen XX – YY 77, der Versicherungsnehmerin W. Die Beklagte zu 2. war die Haftpflichtpflichtversicherung des Fahrzeugs Toyota, amtliches Kennzeichen XX – ZZ 139, des zwischenzeitlich verstorbenen, ursprünglichen Beklagte zu 1., Herrn P.

Am 26.11.2019 befuhr die Zeugin W. mit dem bei der Klägerin versicherten Pkw die vorfahrtsberechtigte Hauptstraße in W. in Richtung E. Der ehemalige Beklagte zu 1., Herr P., befuhr die aus Sicht der Zeugin W. von rechts in die H-Straße einmündende He.-Straße, wobei er die Haltelinie an der H-Straße nicht überfuhr. Mit welcher Geschwindigkeit sich Herr P. der vorfahrtsberechtigten H-Straße genähert hat, ist streitig. Die Zeugin W. fuhr mit ihrem Pkw etwa auf Höhe der He.-Straße auf die Gegenfahrbahn, wo sie mit dem entgegenkommenden Traktor samt Hänger des Zeugen V. kollidierte. Durch den Unfall sind Schäden an dem Fahrzeug der Zeugin W einschließlich Abschleppkosten in Höhe von 10.585,36 € sowie für die Reparatur und ein Sachverständigengutachten für den Traktor samt Hänger in Höhe von 16.083,24 € entstanden. Die Klägerin glich die Schäden der Zeugin W. sowie der Halterin des beschädigten Traktors mit Hänger aus.

Die Klägerin behauptet, Herr P. sei mit überhöhter Geschwindigkeit an den Kreuzungsbereich herangefahren und habe dadurch ein Ausweichverhalten der Zeugin W. herbeigeführt. Sie ist der Ansicht, dass den ehemalige Beklagte zu 1., Herr P., das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe, weswegen die Beklagten ihr den gezahlten Schaden vollständig zu ersetzen hätten.

Die Klägerin hat gegen den ursprünglichen Beklagten zu 1. P. einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über die Hauptforderung von 26.668,60 €, Anwaltsvergütung in Höhe von 1.325,20 €, Mahnkosten in Höhe von 10,00 € und Zinsen für den Zeitraum 27.02.2020 bis 12.05.020 zum obigen Aktenzeichen beim Amtsgericht Hünfeld gestellt. Der daraufhin am 12.05.2022 erlassenen Mahnbescheid ist ausweislich der Zustellungsurkunde Herrn P. am 17.05.2022 zugestellt worden. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hünfeld am 13.06.2022 einen entsprechenden Vollstreckungsbescheid erlassen, welcher Herr P. ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten am 06.08.2022 zugestellt worden ist. Herr P. ist am XX.YY.2022 verstorben. Mit am 23.08.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat die Tochter des Verstorbenen „Widerspruch“ erhoben. Das Amtsgericht hat das Verfahren daraufhin an das Landgericht Lüneburg abgegeben. Mit Schreiben vom 06.01.2023, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Hünfeld, hat der zwischenzeitlich zum Nachlasspfleger bestellte Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

1. den Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagten zu 1. aufrechtzuerhalten,

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 26.668,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen jeweils, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, Herr P. sei mit seinem Fahrzeug langsam an die Kreuzung herangerollt, da er nach links habe abbiegen wollen. Er habe sich im Zeitpunkt der Kollision der auf der Hauptstraße befindlichen Fahrzeuge noch mindestens anderthalb Meter von der Einmündung entfernt befunden. Sie sind der Ansicht, dass ein Verursachungsbeitrag des bei der Beklagten zu 2. versicherten Fahrzeugs sowie des Herrn P. nicht vorliege.

Die Beklagten zu 1. sind der Ansicht, der Mahnbescheid und der Vollstreckungsbescheid seien dem zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten zu 1. P. bereits nicht wirksam zugestellt worden, da dieser nicht geschäftsfähig gewesen sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W. und des Zeugen V. Zudem hat sie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Lüneburg (Aktenzeichen 2212 Js 6219/20) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Einspruch des Nachlassverwalters der Beklagten zu 1. gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld ist zulässig. Durch den zulässigen Einspruch ist der Prozess gemäß §§ 700, 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis des ursprünglichen Beklagten zu 1. P. befunden hat.

Der im Tenor bezeichnete Vollstreckungsbescheid ist dem ursprünglichen Beklagten zu 1. P. entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. ordnungsgemäß zugestellt worden. Zwar erfolgte die Zustellung am 06.08.2022 zu einem Zeitpunkt als Herr P. bereits erkrankt war, insoweit kommt es jedoch nicht darauf an, ob er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig war, da bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides die zweiwöchige Einspruchsfrist gem. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO auch dann in Gang gesetzt wird, wenn der Adressat zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch prozessunfähig war (BGH, Urteil vom 15.01.2014, VIII ZR 100/13; BGH, Urteil vom 19.03.2008, VIII ZR 68/07).

Gegen den Vollstreckungsbescheid haben die Beklagten zu 1. durch den Nachlassverwalter rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die mit Zustellung am 06.08.2022 beginnende zweiwöchige Einspruchsfrist ist vor Ablauf durch das Versterben des ursprünglichen Beklagten zu 1. P. aufgrund der entsprechenden Anwendbarkeit des § 239 Abs. 1 ZPO (BeckOK ZPO/Jaspersen, 48. Ed. 01.03.2023, § 239 Rn. 3.7) nach § 249 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden und hat erst mit Beendigung der Unterbrechung von neuem angefangen zu laufen. Eine Aufnahme nach § 239 ZPO durch das Schreiben der Schwester des Verstorbenen scheidet aus, da diese nicht Erbin des Verstorbenen geworden ist. In den Fällen der Unterbrechung des Verfahrens wegen Todes einer Partei endet die Unterbrechung jedoch mit der Zustellung der Anzeige des Nachlasspflegers über seine Bestellung (BGH, Beschluss vom 09.05.1995, XI ZB 7/95). Da der Nachlasspfleger mit der Anzeige seiner Bestellung am 06.01.2023 gleichzeitig Einspruch eingelegt hat, ist dieser fristgerecht.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG, §§ 115, 116 VVG.

Die Klägerin konnte bereits nicht beweisen, dass sich die vom Fahrzeug des ehemaligen Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr bei der Kollision mit dem entgegenkommenden Traktorgespann ausgewirkt hat und den Beklagten somit zurechenbar ist.

Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Alleine die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Ein verkehrswidriges Verhalten dieses Fahrzeugs ist hingegen ebenso wenig erforderlich wie eine Kollision (BGH, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15; BGH, Urteil vom 21.09.2010, VI ZR 263/09; BGH, Urteil vom 26.04.2005, VI ZR 168/04; OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 29.11.2018, 12 U 92/18). Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte – wie vorliegend durch die Klägerin behauptet – durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. Auch ein Unfall infolge einer voreiligen, objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion kann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 21.09.2010, VI ZR 263/09; OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, 14 U 210/00). Stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensereignisses die Feststellung erforderlich, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers – aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall – subjektiv vertretbar erschien. Es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des Inanspruchgenommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, 14 U 210/00; LG München I, Endurteil vom 17.04.2015, 17 O 21577/12). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ursächlichkeit und des Zurechnungszusammenhangs ist der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15).

Dies zugrunde legend konnte die für den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem Schaden beweisbelastete Klägerin den Beweis nicht führen, dass über die reine Anwesenheit des Herrn P. hinaus ein Fahrverhalten von diesem Anlass dafür gegeben hätte, dass ihre Versicherungsnehmerin, die Zeugin W., ein Ausweichmanöver durch Fahrt in den Gegenverkehr vorgenommen hat. Zwar kann ein der Betriebsgefahr zurechenbares Fahrverhalten angenommen werden, wenn ein Fahrzeug durch eine fehlende erkennbare Reduzierung der Geschwindigkeit an einen Kreuzungsbereich heranfährt, an welchen Vorfahrt zu gewähren ist. Dies folgt insoweit auch aus § 8 Abs. 2 StVO, wonach derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen muss, dass gewartet wird. Ein solches Fahrverhalten kann jedoch vorliegend nicht festgestellt werden.

Die Überzeugung der Kammer beruht insoweit insbesondere auf den Angaben der Zeugin W. und des Zeugen V. sowie der verlesenen Aussage des zwischenzeitlich Verstorbenen Herrn P. aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren.

Die Zeugin W. hat zwar angegeben, sie sei mit ihrem Fahrzeug bei Dunkelheit auf der Hauptstraße gefahren und Herr P. sei von rechts mit seinem Fahrzeug sehr schnell angefahren gekommen, sie konnte jedoch weder sagen, wann sie den Pkw des Herrn P. erstmals wahrgenommen hat noch, wie weit er zum Zeitpunkt ihres Ausweichens von der die Fahrbahn begrenzenden weißen Linie entfernt gewesen sei. Sie könne sich lediglich daran erinnern, dass sie das Gefühl gehabt habe, ausweichen zu müssen. Auf den Vorhalt, dass Herr P. im geführten Strafverfahren, aus welchen die Aussage von Herrn P. verlesen worden ist, angegeben hat, er sei langsam an die Linie herangerollt, hat die Zeugen bekundet, dass bei ihr schlicht die Erinnerung „hängen geblieben“ sei, dass sie habe ausweichen müssen. Insoweit kann schon aufgrund der Aussage der Zeugin W. nicht ausgeschlossen werden, dass sie in schreckhaft Verkennung der Verkehrssituation und aufgrund des verspäteten Erkennens des Fahrzeugs des Herrn P. eine normale und unproblematische Verkehrslage als kritisch eingeschätzt hat. So hat sie mehrfach bekundet, dass bei ihr ein subjektives Gefühl des Erfordernisses eines Ausgleichsmanövers im Vordergrund stand, ohne dass sie zu den objektiven Gegebenheiten konkretere Angaben machen konnte.

Für eine schreckhafte Verkennung der Verkehrssituation spricht auch, dass ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Ermittlungsakte, dort Blatt 23 Bild 16 der Akte, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Straße, aus der Herr P. mit seinem Fahrzeug gekommen ist, aufgrund des dortigen Bewuchses schlecht einsehbar war und die Zeugin W. das Fahrzeug des Herrn P. erst verhältnismäßig spät überhaupt wahrnehmen konnte.

Für eine unkritische Verkehrssituation spricht zur Überzeugung der Kammer auch die Aussage des Zeugen V. Der Zeuge hat angegeben, dass es sich vor dem Unfall um eine für ihn übliche Verkehrssituation gehandelt habe, bei der Frau W. ihm entgegengekommen sei und das Fahrzeug von Herrn P. aus seiner Sicht von links und für Frau W. von rechts kommend an den Kreuzungsbereich herangefahren sei. Eine erhöhte Geschwindigkeit des Herrn P. sei ihm nicht aufgefallen. Vielmehr gehe er davon aus, dass dieser sich „in die Kreuzung reingetastet“ habe. Er könne sich den Spurenwechsel von Frau W. eigentlich nur so erklären, dass ihr Fokus auf das von rechts kommende Autos gerichtet war. Insoweit sprechen auch die Angaben des Zeugen V. für ein mit mäßiger Geschwindigkeit durchgeführtes Heranfahren an den Kreuzungsbereich durch Herrn P. Zwar hat der Zeuge auch angegeben, dass er davon ausgehe, dass Herr P. möglicherweise nach dem Unfall noch zurückgesetzt habe, weil nach seiner Logik die Kreuzung wieder hätte freigemacht werden müssen, auf Nachfrage gab er jedoch auch an, dass er weder gesehen habe, dass Herr P. in der Kreuzung stand noch dass dieser über die weiß gestrichelte Linie gefahren wäre. Insoweit handelt es sich bei dieser Aussage zu Überzeugung der Kammer um einen Rückschluss des Zeugen, welcher sich das Ausweichen über der Frau W. im Übrigen nicht erklären konnte, wobei unstreitig ist, dass Herr P. die Linie nicht überfahren hat.

Für ein langsames Heranfahren in Form des von dem Zeugen V. geschilderten „Reintastens“ in die Kreuzung sprechen auch die verlesenen Angaben des Herrn P. aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Lüneburg, der dort im Rahmen seiner Vernehmung am 29.01.2020 angegeben hat, er habe nach links auf die Hauptstraße abbiegen wollen und schon beim Heranfahren an die Kreuzung gesehen, dass von links und rechts Fahrzeuge gekommen seien. Er sei daraufhin ganz langsam an die Kreuzung herangerollt und habe sich noch etwa 1,5 m von der Einmündung entfernt befunden, als es plötzlich schräg rechts vor ihm gekracht habe. Er sei in diesem Zeitpunkt noch gerollt und habe an der weiß gestrichelten Linie halten wollen.

Insoweit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin infolge des Betriebs des von Herrn P. geführten Pkw zu der von ihr durchgeführten Ausweichmanöver veranlasst sehen durfte, weil sie andernfalls eine Kollision befürchten musste. Ebenso ist möglich, dass die Klägerin ohne Anlass und somit grundlos ausgewichen ist.

2.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Zinsansprüche nicht zu.

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten hinsichtlich des Vollstreckungsbescheides waren den Beklagten zu 1. auch nicht nach § 344 ZPO aufzuerlegen, da der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Art und Weise ergangen ist. Unabhängig von der Frage, ob eine Zustellung des Vollstreckungsbescheids wirksam war, hätte der Vollstreckungsbescheid aufgrund der fehlenden Geschäftsunfähigkeit des ehemaligen Beklagten zu 1. P. nicht an diesen zugestellt werden dürfen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO, vgl. auch für den Fall eines Versäumnisurteils: BGH, Urteil vom 05.10.1961, VII ZR 201/58). Insoweit können ihm bzw. seinem Rechtsnachfolger auch nicht die Kosten des Verfahrens nach § 344 ZPO auferlegt werden. Es bestehen auch ausreichende Anhaltspunkte für die gemäß § 56 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigende Geschäftsunfähigkeit des Herrn P. im Zeitpunkt des Zugangs des Vollstreckungsbescheides. Dies ergibt sich aus dem Anhörungsvermerk des Amtsgerichts Hameln vom 14.04.2022 im Rahmen einer Betreuerbestellung, nach dessen Inhalt der ihn anhörende Richter festgestellt hat, dass Herr P. nicht in der Lage war seinen Erörterungen zu folgen oder auf Fragen zu antworten. Auf Grundlage dieser Anhörung wurde sodann auch eine Betreuung für die Gesundheit und die Aufenthaltsbestimmung mit Beschluss vom selben Tag für 6 Monate angeordnet.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO

V.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.

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