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Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Gericht und Beweisgebühr

LANDGERICHT KASSEL

Az.: 2 T 16/01

Beschluss vom 08.03.2001

Vorinstanz: AG Kassel – Az.: 415 C 6012/00


In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel am 8. März 2001 beschlossen:

Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Erinnerung“ des Verfügungsklägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Kassel vom 3.1.2001 (415 C 6012/00) wie folgt abgeändert:

Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 15.11.2000 sind vom Verfügungskläger 533,60 DM nebst 4 % Zinsen seit 15.12.2000 an die Verfügungsbeklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 243,60 DM.

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Erinnerung“ des Verfügungsklägers ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpfIG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Verfügungskläger wendet sich zu Recht dagegen, daß in die Kostenausgleichung eine 10/10-Beweisgebühr gemäß §§11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (aus einem Streitwert in Höhe von 3.000,00 DM) in Höhe von 210,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 243,60 DM) eingestellt wurde.

Durch die bloße Entgegennahme bzw. Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung der Beklagten durch das Amtsgericht Kassel im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2000 ist keine Beweisgebühr des Beklagtenvertreters angefallen.

Zwar kann in einem auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren eine Beweisaufnahme außer mit den ordentlichen Beweismitteln auch durch Glaubhaftmachung, insbesondere durch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen, erfolgen (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 31 Rdnr. 107).

Jedoch löst die Vorlage schriftlicher eidesstattlicher Versicherungen nach § 34 Abs. 1 BRAGO keine Beweisgebühr aus (ebenda).

Nicht anders ist der Fall zu behandeln, daß – wie hier – eine eidesstattliche Versicherung in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt wird.

Nur dann, wenn das Gericht die Abgabe einer mündlichen eidesstattlichen Versicherung in der mündlichen Verhandlung anordnet, liegt darin ein zumindest konkludenter, die Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auslösender Beweisbeschluß.

Die Annahme einer solchen konkludenten Beweisanordnung durch das Gericht setzt im Falle einer mündlich erklärten eidesstattlichen Versicherung das Vorliegen von Umständen voraus, aus denen hervorgeht, daß das Gericht mit der Protokollierung erkennbar bezweckt, sich die Überzeugung davon zu verschaffen, ob eine bestimmte (entscheidungserhebliche) Tatsache glaubhaft gemacht ist. Das wird in der Regel nur angenommen werden können, wenn das Gericht von sich aus die Partei zur Abgabe der mündlichen eidesstattlichen Versicherung veranlaßt hat. Es reicht nicht aus, wenn eine Partei aus eigenem Antrieb zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens eine eidesstattliche Versicherung zu Protokoll erklärt.

Die Kammer folgt insoweit der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluß vom 18.8.1980, JurBüro 1981, 224, 225) vertretenen Auffassung (weitergehend Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 31 Rdnr. 107 m.w.N.).

Umstände, die dafür sprechen könnten, die Protokollierung der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2000 vor dem Amtsgericht Kassel abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sei vom Gericht gezielt veranlaßt worden, sind weder von der Verfügungsbeklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift handelte es sich bei dem von der Beklagten eidesstattlich versicherten Vortrag um eine ergänzende Erklärung, die – soweit aus dem Protokoll ersichtlich – vom Verfügungskläger nicht bestritten wurde.

Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Gericht der protokollierten Erklärung der Beklagten entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Vielmehr spricht gegen eine solche Annahme, daß das Amtsgericht den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 15.11.2000 mit der Begründung zurückgewiesen hat, dieser habe eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung, d.h. einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935 ff. ZPO nicht schlüssig dargetan. Ob dem Verfügungskläger nach Übertragung des zuvor von ihm selbst betriebenen Gewerbes auf seine Lebenspartnerin überhaupt noch ein Verfügungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten zustehe, hat das Amtsgericht ausdrücklich offengelassen. Danach hat es dem den vom Verfügungskläger geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch betreffenden Parteivortrag erkennbar keine entscheidende Bedeutung beigemessen, so daß es aus Sicht des Amtsgerichts einer Beweiserhebung hierüber überhaupt nicht bedurfte.

Unter diesen Umständen kann die bloße Protokollierung der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2000 vor dem Amtsgericht Kassel abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht als konkludente Beweisanordnung angesehen werden.

Da ohne gerichtliche Beweisanordnung eine Beweisgebühr im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht angefallen ist, war der durch den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Kassel vom 3.1.2001 festgesetzte Betrag um eine 10/10-Gebühr nebst Mehrwertsteuer, d.h. um einen Betrag in Höhe von 243,60 DM zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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