Oberlandesgericht Köln
Az: III-1 RVs 220/10
Beschluss vom 21.12.2010
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 4 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt auf die der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die den Feststellung zum Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung ist materiell-rechtlich unvollständig, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, ob und ggf. wie sich der Angeklagte eingelassen hat.
Das Fehlen einer – zumindest knapp gefassten – Darstellung seiner Einlassung stellt in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidungen vom 18.01.1991 – Ss 630/90 – = wistra 1991, 194; vom 24.03.1994 – Ss 105/94 – = VRS 87, 205; vom 16.10.1998 – Ss 476/98 – = DAR 1999, 88; vom 13.03.2009 – 83 Ss 12/09 – mit weiteren Nachweisen). Ohne die Wiedergabe der Einlassung und ihrer Würdigung im Urteil ist nämlich die Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht überprüfbar, weil unklar bleibt, ob der Tatrichter die Erklärung zutreffend erfasst und bewertet hat und ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (Senat a.a.O.; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 267 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung v. 06.07.2001 – Ss 270/01 B – = VRS 101, 218; SenE vom 13.03.2009 – 83 Ss 12/09 -).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier allerdings ersichtlich nicht vor.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (mit Verkehrsunfall oder auch folgenlos, vgl. SenE v. 03.04.2009 – 83 Ss 20/08 – ) ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Dazu zählen neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme (Trinken in Fahrbereitschaft) sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt. Wichtige Kriterien sind ferner u.a. Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen sowie der private oder beruflich bedingte Anlass der Fahrt. Bedeutsam kann schließlich sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde.
Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen sind im Allgemeinen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung erforderlich.
Wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen möglich sind, weil der Angeklagte schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären, so ist dies im Urteil hinreichend klarzustellen. In einem solchen Fall ist für die Strafzumessung ein entsprechend geringer Schuldumfang ohne wesentliche Besonderheiten zugrunde zu legen (so insgesamt: SenE vom 20.08.1999 – Ss 374/99 – = VRS 98, 140; SenE vom 19.12.2000 – Ss 488/00 – = StV 2001, 355; SenE vom 05.02.2010 – III-1RVs 25/10 – = VerkMitt 2010, Nr. 51 = Blutalkohol 47, 296).
b)
Die im angefochtenen und hier aufgehobenen Urteil zugrunde gelegte Auffassung des Amtsgerichts, wonach das Gutachten zur Blutalkoholkonzentration des Angeklagten keinem Beweiserhebungsverbot unterliegt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Blutprobe ist ohne Verstoß gegen den Richtervorbehalt entnommen worden. Die Polizei hat vielmehr die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden aus § 81 a Abs. 2 StPO wegen einer ansonsten eintretenden „Gefährdung des Untersuchungserfolgs“ zu Recht in Anspruch genommen.
Eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch eine Verzögerung tritt im Einzelfall dann ein, wenn die praktische Durchführung der Blutentnahme zu einem Zeitpunkt für notwendig erachtet wird, der erheblich von dem abweicht, zu dem mit einer richterlichen Entscheidung gerechnet werden kann (OLG Bamberg NJW 2009, 2146; SenE vom 15.01.2010 – 83 Ss 100/09 – = BeckRS 2010, 03706 = zfs 2010, 224 = StraFo 2010, 195 = StV 2010, 622 = NStZ-RR 2010, 281 Ls). Davon ausgehend ist für die Beurteilung im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, dass etwa eine Stunde, nachdem sich wegen des Ergebnisses der Atemalkoholmessung (23:10 Uhr: 0,65mg/l) die Notwendigkeit der Blutprobenentnahme herausgestellt hatte, um 00:05 Uhr der die Blutprobe entnehmende Arzt erreichbar war. Ein Richter wäre hingegen frühestens am 20.03.2009 um 06.00 Uhr erreichbar gewesen. Denn nach der maßgeblichen AV des Justizministers NW vom 15.05.2007 (JMBl. NRW S. 165, dort Ziff. 1.1.) besteht der richterliche Eildienst in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Die Blutentnahme hätte sich daher um mehr als sechs Stunden verzögert, während der Arzt – wie gesehen – zeitnah erreichbar war. Neben der mit einer solchen Verzögerung für den Angeklagten verbunden Belastung bestand daher – trotz der durch die Atemalkoholkontrolle festgestellten höhergradigen Alkoholisierung – die Gefahr des Absinkens der Blutalkoholkonzentration unter rechtlich relevante Grenzwerte verbunden mit der – durch fortschreitenden Zeitablauf – zunehmenden Unsicherheit der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit im Wege der Rückrechnung (vgl. zu letzterem: OLG Frankfurt BeckRS 2010, 27980; vgl. zu allem: Senat a.a.O.).
Der Umstand, dass der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte hier nicht zuvor versucht hat, den zuständigen (Eildienst-)Staatsanwalt zu erreichen, begründet kein Verwertungsverbot. Zwar besteht eine Eilanordnungskompetenz der Ermittlungsbeamten nur für den Fall der Nichterreichbarkeit eines Staatsanwaltes (BVerfG, Entscheidung vom 11.06.2010 – 2 BvR 1046/08 – = BeckRS 2010, 50315 = zfs 2010, 525 [527 f.] = NJW 2010, 2864). Dieses Rangverhältnis besteht aber allein innerhalb des Bereichs der Ermittlungsbehörden und damit der Exekutive. Für die Fragen der Verletzung des Richtervorbehalts und des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven Rechtsschutz (Fallgestaltung der Entscheidung des BVerfG a.a.O.) kommt diesem Rangverhältnis keine Bedeutung zu (OLG Celle BeckRs 2010, 048833 = VRS 118, 204 = DAR 2010, 392 m. w. Nachw.).