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Energievertrag: Schätzung des tatsächlichen Stromverbrauchs

AG Brandenburg, Az.: 34 C 73/14, Urteil vom 29.01.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 545,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2014 sowie weitere 1,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 20% zu tragen. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 80% zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 677,36 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Energievertrag: Schätzung des tatsächlichen Stromverbrauchs
Symbolfoto: Sashkin/Bigstock

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12, 13 und 29 ZPO (BGH, Urteil vom 17.09.2003, Az.: VIII ZR 321/02, u.a. in: NJW 2003, Seite 3418).

Die zulässige Klage ist jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten hier noch ein Anspruch auf Zahlung für Stromlieferungen bezüglich der streitbefangenen Abnahmestellen in der …straße … in … für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 12.03.2013 in Höhe von weiteren 545,09 Euro zu.

Hinsichtlich der Stromlieferung ergibt sich die Forderung der Klägerin grundsätzlich aus § 433 BGB. Auf einen Stromversorgungsvertrag finden nämlich die Vorschriften des Kaufrechts entsprechend Anwendung (BGH, BGHZ Band 59, Seite 303; LG Berlin, Grundeigentum 2004, Seiten 1298 f.).

Zwischen den Prozessparteien ist auch unstreitig ein Vertrag über Stromlieferungen zustande gekommen, in dem der Beklagten mit seiner Anmeldung vom 02.02.2012 (Blatt 91 der Akte) ausdrücklich ein solches Vertragsverhältnis hinsichtlich des hier streitbefangenen Stromanschlusses abschloss.

Darüber hinaus wäre auch in dem Leistungsangebot der Klägerin als Versorgungsunternehmen auch ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags zu sehen, das von denjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Stromnetz der Klägerin über diesen Stromzähler elektrischen Strom entnimmt (BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 1/04, u.a. in: ZNER 2005, Nr.1, Seiten 63 ff.; BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 66/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 639 ff.), so dass eine Erklärung des Beklagten als Kunden der Klägerin, er wolle mit dem klägerischen Versorgungsunternehmen keinen Vertrag schließen, sogar unbeachtlich wäre, da eine solche Erklärung in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten stehen würde.

Der Beklagte bezog – dies ist zwischen den Parteien aufgrund der Anmeldung des Beklagten vom 02.02.2012 (Blatt 91 der Akte) nunmehr wohl auch unstreitig – im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2012 bis 12.03.2013 elektrischen Strom über den hier streitbefangenen Stromzähler mit der Zählernummer: ….

Der Zeuge T.-M. S. hat insofern dem Gericht auch den streitbefangenen Stromzähler vorgelegt und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell sowie Schilderungen von nebensächlichen und überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) – ausgesagt, dass er persönlich diesen Stromzähler mit der Zählernummer: … ausgetauscht habe, da an diesem Stromzähler manipuliert worden war. Er sei nämlich am 25.11.2013 im Rahmen der Stromablesung in dem Haus in der …straße gewesen. Bei einem Stromzähler sei ihm dann aufgefallen, dass die Plombe nicht in Ordnung war. Daraufhin habe er sich dann auch die anderen Stromzähler ebenfalls genauer angeschaut in dem er die Deckel von den Stromzählern abgeschraubt habe, um zu sehen, ob an den anderen Stromzählern auch manipuliert wurde.

Letztlich stellte der Zeuge T.-M. S. fest, dass dort bei den 9 vorhandenen Stromzählern an insgesamt 5 Stromzählern manipuliert worden war, d.h. an den Spannungsphasen/Laschen. Bei manchen Stromzählern sei zwar an 2 (der dort vorhandenen 3) Spannungsphasen/Laschen manipuliert worden, bei manchen Stromzählern aber nur an einer Spannungsphase/Lasche. Diese Spannungsphasen/Laschen seien ansonsten mit einem Deckel versehen und dieser Deckel sei verplombt, so dass man zunächst nicht ohne weiteres sehen könne, ob diese Spannungsphasen/Laschen fest geschraubt sind oder nicht. Dies würde man erst erkennen, wenn man diesen Deckel öffnet.

Im Übrigen hat der Zeuge T.-M. S. aber auch glaubhaft bekundet, dass bei dem hier streitbefangene Stromzähler mit der Zählernummer: … von den drei vorhandenen Spannungsphasen/Laschen nur noch eine Spannungsphase/Lasche angeschlossen gewesen war, so dass also hier zwei Spannungsphasen/Laschen abgeklemmt waren.

Nach Rücksprache mit dem Kundencenter der Klägerin habe er daraufhin dann diese 5 manipulierten Stromzähler auch ausgewechselt.

Insofern hat der Zeuge T.-M. S. aber auch noch glaubhaft ausgesagt, dass es an den Stromzählern dort jeweils 3 Laschen geben würde. Wenn man dann dort eine Lasche abtrennen würde, würde der Stromzähler – nach seiner fachkundigen Einschätzung – nur noch ca. 2/3 der tatsächlich verbrauchten Stromleistung messen. Bei einer manipulierten Lasche würde also der Stromzähler nur noch ca. 2/3 der tatsächlich verbrauchten Stromleistung messen und bei zwei manipulierten Laschen lediglich noch ca. 1/3 der tatsächlich verbrauchten Leistung, auch wenn dies mehr oder weniger ein von ihm fachkundig „geschätzter“ Wert und kein korrekt ermittelter Wert sei. Nur wenn alle 3 Laschen entfernt würden, würde der Stromzähler jedoch überhaupt nicht mehr den Stromverbrauch messen.

Da bei dem hier streitbefangenen Stromzähler von den drei vorhandenen Spannungsphasen jedoch nur noch eine Spannungsphase angeschlossen gewesen sei – mithin also zwei Spannungsphasen abgeklemmt gewesen waren – schätzte der Zeuge T.-M. S. fachkundig ein, dass dieser Stromzähler dann in etwa nur ca. 1/3 des tatsächlich verbrauchten elektrischen Stroms gemessen hat.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge T.-M. S. über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie der Zeuge T.-M. S. anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich dieser dies alles nur zu Gunsten der Klägerin ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügt diese Aussage des Zeugen dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin zu überzeugen, dass an dem hier streitbefangenen Stromzähler dergestalt manipuliert wurde, dass von den drei vorhandenen Spannungsphasen/Laschen nur noch eine Spannungsphase/Lasche angeschlossen gewesen war, so dass also hier zwei Spannungsphasen/Laschen abgeklemmt waren und dieser Stromzähler „geschätzt“ nur ca. 1/3 des tatsächlichen Stromverbrauchs gemessen hat.

In der Sache ergibt sich der dem Grunde nach unstreitige Anspruch der Klägerin auf Vergütung für den aufgrund der Manipulation der Messeinrichtungen nicht erfassten Strom hier aus § 433 BGB (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2012, Az.: I-19 U 69/11, u.a. in: RdE 2013, Seiten 243 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2008, Az.: 1 U 18/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 273 f.; OLG Rostock, Urteil vom 29.09.2004, Az.: 6 U 160/03, u.a. in: OLG-NL 2006, Seiten 56 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2003, Az.: 4 U 686/02, u.a. in: OLG-Report 2004, Seiten 237 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 25.02.1998, Az.: 3 U 128/97, u.a. in: ZMR 1998, Seiten 414 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997, Az.: 22 U 46/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 490 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1993, Az.: 5 U 23/93, u.a. in: RdE 1994, Seiten 196 f.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2005, Az.: 32 O 142/03, u.a. in: „juris“; AG Hamburg, Urteil vom 06.02.1990, Az.: 14 C 583/88, u.a. in: RdE 1990, Seite 170).

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Es handelt sich nämlich nicht um eine unerlaubte Stromentnahme, bei welcher ein Vertragsschluss nicht zustande gekommen wäre, sondern um eine Manipulation eines Stromzählers im Rahmen eines bestehenden Anschlussvertrags. In solchen Fällen erstreckt sich der Kaufpreisanspruch der Klägerin grundsätzlich auch auf den nicht durch den Zähler gemessenen, jedoch tatsächlich verbrauchten Strom (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2012, Az.: I-19 U 69/11, u.a. in: RdE 2013, Seiten 243 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2008, Az.: 1 U 18/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 273 f.; OLG Rostock, Urteil vom 29.09.2004, Az.: 6 U 160/03, u.a. in: OLG-NL 2006, Seiten 56 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2003, Az.: 4 U 686/02, u.a. in: OLG-Report 2004, Seiten 237 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 25.02.1998, Az.: 3 U 128/97, u.a. in: ZMR 1998, Seiten 414 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997, Az.: 22 U 46/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 490 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1993, Az.: 5 U 23/93, u.a. in: RdE 1994, Seiten 196 f.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2005, Az.: 32 O 142/03, u.a. in: „juris“; AG Hamburg, Urteil vom 06.02.1990, Az.: 14 C 583/88, u.a. in: RdE 1990, Seite 170).

Ergibt im Übrigen eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Manipulation des Stromzählers – so wie hier -, so ist analog § 18 StromGVV der Fehlbetrag von dem Stromkunden nachzuentrichten. Die Vorschrift des § 18 StromGVV ist insofern nämlich entsprechend in den Fällen anwendbar, in welchen durch eine Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen Strom entnommen wird, und zwar unabhängig davon, welche Person (hier ggf. der vorherige Mieter oder eine dritte Person oder aber der Beklagte) diese Manipulation tatsächlich durchgeführt hat. Erheblich ist insofern nämlich nur, dass der elektrische Strom von den Messeinrichtungen des Versorgungsunternehmens nicht korrekt erfasst und insoweit auch nicht in Rechnung gestellt werden konnte.

Der § 18 StromGVV verlangt nämlich nicht ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Stromkunden sondern nur, dass der Stromzähler den verbrauchten Strom nicht ordnungsgemäß gemessen hat. Die ist hier aber bei der Manipulation des streitbefangenen Stromzählers nach Überzeugung des Gerichts der Fall.

Ein Stromversorger darf und kann somit auch in derartigen Fällen dann (aufgrund der Manipulation des Stromzählers) den nicht erfassten Stromverbrauch schätzen (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2012, Az.: I-19 U 69/11, u.a. in: RdE 2013, Seiten 243 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2008, Az.: 1 U 18/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 273 f.; OLG Rostock, Urteil vom 29.09.2004, Az.: 6 U 160/03, u.a. in: OLG-NL 2006, Seiten 56 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2003, Az.: 4 U 686/02, u.a. in: OLG-Report 2004, Seiten 237 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 25.02.1998, Az.: 3 U 128/97, u.a. in: ZMR 1998, Seiten 414 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997, Az.: 22 U 46/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 490 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1993, Az.: 5 U 23/93, u.a. in: RdE 1994, Seiten 196 f.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2005, Az.: 32 O 142/03, u.a. in: „juris“).

Ob es dann Sache des (ggf. unschuldigen) Stromkunden ist, darzulegen und zu beweisen, dass der tatsächliche Stromverbrauch geringer bzw. dass die vorgenommenen Schätzung des Versorgungsunternehmens unrichtig ist (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2012, Az.: I-19 U 69/11, u.a. in: RdE 2013, Seiten 243 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2008, Az.: 1 U 18/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 273 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997, Az.: 22 U 46/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 490 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2005, Az.: 32 O 142/03, u.a. in: „juris“), da der tatsächliche Stromverbrauch in dem Herrschaftsbereich des Stromkunden liegt und nur dieser in der Regel in der Lage ist, substantiiert zu dem Verbrauch vorzutragen, welchen er verursacht hat, kann insofern hier aber dahingestellt bleiben, da – unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Beklagten als Stromkunden – das klägerische Versorgungsunternehmen den Stromverbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihm vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs gemäß § 18 Abs. 1 StromGVV oder aber auch durch Schätzung zu ermitteln darf, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen durch das Versorgungsunternehmen zu berücksichtigen sind.

Zwar sind Ansprüche nach § 18 Abs. 1 StromGVV gemäß § 18 Abs. 2 StromGVV auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, jedoch dann nicht, wenn die Auswirkung des Fehlers über einen größeren Zeitraum – so wie hier – festgestellt werden kann, so dass in diesem Fall der Anspruch gemäß § 18 Abs. 2 StromGVV auf längstens drei Jahre – hier insofern frühestens mit Beginn des Vertragsverhältnisses zum 01. Februar 2012 – beschränkt ist.

Insofern konnte also auch die hiesige Klägerin als Stromversorgungsunternehmen grundsätzlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – und zwar unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Klägers – eine Nachberechnung gemäß § 18 StromGVV in Form einer Schätzung für den Zeitraum seit dem 01.02.2012 bis zum 12.03.2013 vornehmen.

Wenn der Energieversorger – wie hier die Klägerin – seine Abrechnung auf eine Schätzung stützt ist es zudem letztlich auch nicht von Belang, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgte (Wege/Weise, IR 2013, Seiten 342 ff.). Wird eine Berechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nämlich auf eine Schätzung gestützt, so ist dies eine zulässige Berechnungsmethode, die gleichwohl die konkrete Berechnung auf Grund Ablesens zu einem nachfolgenden Zeitraum nicht ausschließt.

Selbst wenn nämlich die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorgelegen haben, kehrt sich dieser Vorgang nicht in einen Berechnungsfehler um, sondern berechtigt den Kunden nur dazu, die Unzulässigkeit der Schätzung geltend zu machen. Ein eventueller Verstoß des Versorgungsunternehmens hat daher keine Sanktionswirkung zur Folge. Die nachteiligen Rechtsfolgen erschöpfen sich in diesen Fällen nämlich nur darin, dass das Versorgungsunternehmen im Nachhinein auf andere Art und Weise den tatsächlichen Verbrauch darlegen muss, so dass dahinstehen kann, ob das klägerische Versorgungsunternehmen den dann abgerechneten Stromverbrauch hier zu Recht hat schätzen dürfen. Denn auch eine unzulässige Schätzung des Versorgungsunternehmens schließt spätere Nachforderungen bzw. Gutschrift nicht aus (BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: VIII ZR 243/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1298 ff.; BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az.: VIII ZR 112/10, u.a. in: WuM 2011, Seite 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2009, Az.: I-3 U 28/08, u.a. in: RdE 2009, Seiten 227 f.; OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 19 U 98/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1650 f.; OLG Rostock, Urteil vom 29.09.2004, Az.: 6 U 160/03, u.a. in: OLG-NL 2006, Seiten 56 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2003, Az.: 4 U 686/02, u.a. in: OLG-Report 2004, Seiten 237 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1993, Az.: 5 U 23/93, u.a. in: RdE 1994, Seiten 196 f.; LG Itzehoe, Urteil vom 23.04.2014, Az.: 6 O 416/13, u.a. in: VersorgW 2014, Seite 304).

Selbst wenn also die vorprozessuale Verbrauchsschätzung durch die Klägerin ggf. nicht analog § 18 StromGVV hier zulässig gewesen wäre, muss die Klägerin als Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verbrauch – sofern er vom Beklagten als Kunde der Klägerin bestritten wird – „nur“ im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts nachweisen (BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: VIII ZR 243/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1298 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2009, Az.: I-3 U 28/08, u.a. in: RdE 2009, Seiten 227 f.; OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 19 U 98/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1650 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2003, Az.: 4 U 686/02, u.a. in: OLG-Report 2004, Seiten 237 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1993, Az.: 5 U 23/93, u.a. in: RdE 1994, Seiten 196 f.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2005, Az.: 32 O 142/03, u.a. in: „juris“).

Dabei ist, wenn eine exakte Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs auf andere Weise jetzt nicht mehr möglich ist, eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO zulässig, sofern der Vortrag der Parteien und das Ergebnis der Beweisaufnahme eine hinreichende Grundlage für eine tatrichterliche Schätzung des tatsächlichen Stromverbrauchs bietet (BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: VIII ZR 243/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1298 ff.; BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az.: VIII ZR 112/10, u.a. in: WuM 2011, Seite 21; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2003, Az.: 4 U 686/02, u.a. in: OLG-Report 2004, Seiten 237 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1993, Az.: 5 U 23/93, u.a. in: RdE 1994, Seiten 196 f.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2005, Az.: 32 O 142/03, u.a. in: „juris“).

Die gerichtliche Schätzung ist dabei nicht mit einer (ordnungsgemäßen) Schätzung nach § 11 Abs. 3 StromGVV identisch. Zum einen kann sie als unparteiische (ggf. sogar durch einen Sachverständigen unterstützte) Schätzung eine höhere Richtigkeitsgewähr für sich beanspruchen als die vorprozessuale Schätzung des Versorgers. Zum anderen dient sie nur der Beweiserleichterung für den Versorger mit dem Risiko, dass mit ihr unter Umständen nur der Mindestumfang des Anspruchs ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: VIII ZR 243/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1298 ff.; BGH, Urteil vom 05.07.1967, Az.: VIII ZR 64/65, u.a. in: BB 1969, 656; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2005, Az.: 32 O 142/03, u.a. in: „juris“).

Eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO läuft auch nicht den Intentionen der StromGVV zuwider. Auch § 11 Abs. 3 StromGVV steht einer gerichtlichen Überprüfung, ob und inwieweit die vorprozessuale Schätzung des tatsächlichen Verbrauchs durch das Versorgungsunternehmen zutrifft, nicht entgegen und hindert nicht daran, dem Versorger bei dem ihm obliegenden Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 2 ZPO zugutekommen zu lassen (BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: VIII ZR 243/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1298 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2005, Az.: 32 O 142/03, u.a. in: „juris“).

Da somit die gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO bei Vorliegen der Voraussetzungen auch hier eine zulässige Berechnungsmethode des Versorgungsunternehmens ist, stellt sich zudem eine Abweichung vom tatsächlichen Verbrauch auch nicht als Berechnungsfehler dar.

Für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 31.12.2012 hat der hier streitbefangene Stromzähler unstreitig nur einen Verbrauch von 1.537 kWh gemessen. Da hier jedoch – entsprechend den fachkundigen Ausführungen des Zeugen S – nur ca. 1/3 des tatsächlich verbrauchten Stroms durch diesen Stromzähler gemessen wurden, ist vorliegend nach Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO) hier wohl von einem tatsächlich Stromverbrauch in Höhe von ca. 4.611 kWh (3 x 1.537 kWh) für diesen Zeitraum ausgehen.

Da die Klägerin in ihrer Abrechnung vom 12.06.2014 jedoch dem Beklagten nur einen von ihr geschätzten Stromverbrauch von 3.586 kWh in Rechnung gestellt hat, kann das Gericht hier diesen, von der Klägerin angesetzten Schätzwert auch als zu Recht von ihr in dieser Höhe geschätzt annehmen. Unter Zugrundelegung des von der Klägerin insoweit hier lediglich geschätzten tatsächlichen Stromverbrauchs von 3.586 kWh ergibt sich daraus aber wiederum unstreitig ein Strompreis von 927,36 Euro.

Unter Hinzurechnung des unstreitigen Gaspreises von 991,07 Euro und eines ebenso unstreitigen Betrages von 24,12 Euro ergibt sich – unter Berücksichtigung des Abzugs der unstreitig gezahlten Abschläge in Höhe von 1.450,00 Euro – somit hier ein gerechtfertigter Rechnungsbetrag der Klägerin in Höhe von 492,55 Euro, so dass sich daraus wiederum eine berechtigte Gesamtforderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 492,55 Euro (927,36 € + 991,07 € – 1.450,00 € + 24,12 €) ergibt.

Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 hat der hier streitbefangene Stromzähler im Übrigen aber unstreitig nur einen Verbrauch von 116 kWh gemessen. Da hier jedoch – entsprechend den fachkundigen Ausführungen des Zeugen T.-M. S. – auch nur ca. 1/3 des tatsächlich verbrauchten Stroms durch diesen Stromzähler gemessen wurde, kann das Gericht bei seiner Schätzung (§ 287 ZPO) hier auch von einem Wert des tatsächlich verbrauchten Stroms in Höhe von ca. 348 kWh (3 x 116 kWh) ausgehen.

Da die Klägerin in ihrer Abrechnung vom 12.06.2014 (ohne jede nähere Aufschlüsselung) bei dem von ihr eingeschätzten Stromverbrauch jedoch von 824 kWh ausgeht und hierfür einen Strompreis von insgesamt 228,97 Euro dem Beklagten in Rechnung gestellt hat, kann das Gericht vorliegend somit einen Strompreis in Höhe von 0,277876213 Euro/kWh (228,97 € : 824 kWh) als Berechnungsgrundlage ansetzen. Unter Zugrundelegung des vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzten tatsächlichen Stromverbrauchs von 348 kWh ergibt sich hieraus dann aber wiederum ein Strompreis von lediglich 96,70 Euro (0,277876213 Euro/kWh x 348 kWh).

Hiervon sind dann noch die unstreitig gezahlten Abschläge in Höhe von 92,00 Euro abzuziehen und der Betrag aus der Rechnung vom 23.05.2013 in Höhe von 47,84 Euro dazuzurechnen, so dass sich hier nur eine berechtigte Gesamtforderung der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 12.03.2013 in Höhe von 52,54 Euro (96,70 € – 92,00 € + 47,84 €) – und somit gerade nicht in Höhe der geltend gemachten 184,81 Euro – ergibt.

Insofern sind die hier von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleich der Rechnung vom 12.06.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 31.12.2012 in Höhe von 492,55 Euro in vollem Umfang, für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 12.03.2013 jedoch nur noch in Höhe von 52,54 Euro begründet, so dass der Klägerin hier gegenüber dem Beklagten noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 545,09 Euro (492,55 € + 52,54 €) zusteht.

Darüber hinaus ist eine Mahnkostenpauschale eines Energieversorgungsunternehmens von mehr als 1,50 Euro pro Mahnung als unwirksam anzusehen (OLG München, Urteil vom 28.07.2011, Az.: 29 U 634/11, u.a. in: ZNER 2012, Seite 554; LG Frankenthal, Urteil vom 18.12.2012, Az.: 6 O 281/12, u.a. in: IR 2015, Seiten 87 f.), so dass auch hier nunmehr nur Mahnkosten nur in dieser Höhe als berechtigt anzusehen sind und nicht in Höhe der begehrten 3,00 Euro.

Insoweit ist die Klage somit aus den oben näher dargelegten Gründen hier nunmehr teilweise auch abzuweisen.

Nur am Rande soll in dieser Sache zudem kurz dargelegt werden, dass der Beklagte neben der Stromnachzahlung jedoch nicht auch noch zur Entrichtung einer Vertragsstrafe gemäß § 10 StromGVV verpflichtet ist, da vorliegend nicht mehr feststellbar ist, welche Person konkret die Manipulation des Stromzählers ausgeführt hat und insofern die dortige Beeinflussung vornahm. Durch § 10 StromGVV soll nämlich – unter anderem – die bewusste Manipulation an der Zählvorrichtung bestraft werden, um einem weiteren Missbrauch vorzubeugen. Das Versorgungsunternehmen kann deshalb nach § 341 Abs. 1 BGB diese Vertragsstrafe nach § 10 StromGVV neben der Erfüllung der vertraglichen Zahlungspflichten nur dann vom Kunden verlangen, wenn dieser auch vorwerfbar, d.h. schuldhaft gehandelt hat. Der § 10 StromGVV begründet nämlich keine verschuldensunabhängige Zahlungspflicht des Kunden, sondern sieht eine Vertragsstrafe nur für einzelne schwerwiegende und vom Kunden zu vertretende Vertragsverletzungen vor (BGH, Urteil vom 09.05.2007. Az.: VIII ZR 115/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1505 f.; BGH, Urteil vom 09.10.1961, Az.: VIII ZR 107/60, u.a. in: MDR 1962, Seiten 209 f.; OLG Hamm, Urteil vom 18.11.1991, Az.: 2 U 259/90, u.a. in: „juris“; KG Berlin, Urteil vom 04.12.1989, Az.: 24 U 5603/89, u.a. in: NJW-RR 1990, Seiten 502 f.).

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 247, 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich spätestens seit dem 02.07.2014 im Verzug. Gemäß der als Rechtsverordnung in den Versorgungsvertrag einbezogenen StromGVV ist darüber hinaus eine Forderung des Versorgungsunternehmens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Diese Regelung stellt eine kalendermäßig berechenbare Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die Rechnungsbeträge aus den beiden Rechnungen vom 12.06.2014 waren somit hier spätestens am 01.07.2014 fällig.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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