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Cannabis und Fahreignung; Fahrerlaubnisklassen und Streitwerte

VG Braunschweig

Az.: 6 B 91/04

Beschluss vom 10.02.2004


Leitsatz/-sätze:

1. Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und rechtfertigt im Falle einer Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn der Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge Haschisch sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug zum Führen eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.

2. Der Streitwert beläuft sich im Hauptsacheverfahren bei einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE auf 6.000,00 Euro, bei C1 oder C1E auf 5.000,00 Euro, bei B oder BE auf 4.000,00 Euro, bei A auf 4000,00 Euro und bei A1 auf 3.000,00 Euro, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf den halben Wert.

Beim Besitz mehrerer Fahrerlaubnisklassen wird, ausgehend von der Klasse mit dem höchsten Wert, dieser Wert um 50 v. H der weiteren Klassen erhöht, soweit diese Berechtigungen nicht von der Ausgangsklasse umfasst werden. Bei einer überwiegend beruflichen Nutzung erfolgt ein Aufschlag von 50 v. H. des Auffangwertes (2.000,00 Euro).


Aus dem Entscheidungstext:

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

II.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wird wiederhergestellt.

Dem Antragsgegner wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgegeben, den bereits eingezogenen Führerschein dem Antragsteller unverzüglich wieder auszuhändigen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erhielt im August 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E und L, die er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines Express-Kurierdienstes beruflich nutzt. Mit Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wurde ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.

Der Antragsteller war im Oktober 2002 nach seiner Einreise aus den Niederlanden bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft worden. Dabei waren im Kofferraum seines Fahrzeugs in einer Sporttasche 5 g Haschisch aufgefunden worden. Am 7. März 2003 wurde der Antragsteller auf der Bundesautobahn A 27 in der Gemarkung Langwedel erneut verkehrspolizeilich überprüft. Im Verlauf der Verkehrskontrolle wurde in seinem Schuh ein leeres Tütchen mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden. Auf eine Nachfrage gab der Antragsteller an, zuletzt am 3. März 2003 Haschisch konsumiert zu haben. Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Verden das zunächst wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren gemäß § 31a BtMG ein und gab dem Antragsgegner hiervon Kenntnis.

Der Antragsgegner ordnete nach einer Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mit Verfügung vom 31. Juli 2003 an, dass sich der Antragsteller zur Klärung der an seiner Fahreignung bestehenden Bedenken beim Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn bis zum 30. Januar 2004 vier Drogenscreenings zu unterziehen habe. Als der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 9. Januar 2004 die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. Januar 2004 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

Am 26. Januar 2004 hat der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor:

Bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Zudem halte die angefochtene Verfügung auch in der Sache einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass sein Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahme überwiege. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze sich lediglich auf Vermutungen und sei rechtswidrig. Eine Fahrerlaubnis könne nur dann entzogen werden, wenn die fehlende Fahreignung erwiesen sei. Er sei im Zusammenhang mit dem Besitz von Marihuana nur einmal am 16. Oktober 2002 aufgefallen, aber weder strafrechtlich verurteilt noch sonst im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten. Am 7. März 2003 habe lediglich ein leeres Tütchen mir irgendeiner Substanz, das er beim Anziehen in der Bundeswehrkaserne vor dem Antritt der Heimfahrt nicht bemerkt habe, an seinem Strumpf geklebt. Es sei weder danach geforscht worden, ob das Tütchen ihm gehört habe, noch sei festgestellt worden, ob er unmittelbar vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert habe. Selbst dazu, in welcher Menge er überhaupt schon einmal Marihuana geraucht habe, seien Feststellungen nicht getroffen worden. Im Hinblick darauf, dass er bei der Anfertigung des Polizeiberichts vom 7. März 2003 nicht über seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt worden sei, unterliege der Vorgang überdies einem Beweisverwertungsverbot. Allein ein gelegentlicher Haschischkonsum oder das Mitführen geringer Mengen Marihuana genügten nicht für die Annahme einer fehlenden Fahreignung. Es hätten außerdem Feststellungen dazu getroffen werden müssen, dass er weder willens noch in der Lage sei, den lediglich vermuteten Haschischkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. An derartigen Feststellungen fehle es hier. Bei dieser Sachlage sei die Aufforderung, sich vier Drogenscreenings zu unterziehen, rechtswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) entschieden habe. Infolgedessen könne an seine Weigerung, sich diesen Drogenscreenings zu unterziehen, nicht die von der Verkehrsbehörde gewählte Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung geknüpft werden.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen sowie ihm für die Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bertram aus Gifhorn zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er entgegnet:
Die Fahrerlaubnis habe mit sofortiger Vollziehung entzogen werden müssen, weil der Antragsteller das mit Schreiben vom 31. Juli 2003 geforderte Drogenscreening nicht beigebracht habe. Ein solches Drogenscreening sei zur Aufklärung angeordnet worden, ob der Antragsteller nur gelegentlich Cannabis konsumiere und einen solchen Konsum und das Fahren voneinander trennen könne. Die Tatsache, dass er innerhalb eines halben Jahres zweimal im Besitz von Betäubungsmitteln angetroffen worden sei, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er nicht nur gelegentlich mit Betäubungsmitteln in Berührung komme. Das Auffinden eines Tütchens mit Anhaftungen von Marihuana im Schuh weise auf einen Konsum unmittelbar vor der Fahrt hin. Es liege nahe, dass das Tütchen erst kurz zuvor benutzt und dann versteckt worden sei. Die gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers könnten nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Wegen der überragenden Bedeutung der Verkehrssicherheit sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung geboten gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung mit vier Monatsraten zu bestreiten (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO). Nach Abzug der in § 115 Abs. 1 und 2 ZPO bezeichneten Absetzungsbeträge verbleibt dem Antragsteller noch ein monatliches Einkommen von 544,62 Euro, das eine monatliche Ratenzahlung von 175,00 Euro auf die voraussichtlich in diesem Verfahren entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt ca. 400,00 Euro zulässt.

2.) Dagegen ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig und begründet.

Zwar hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet und in noch ausreichender Weise schriftlich begründet, weshalb das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2004 als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung vom 9. Januar 2004 ist jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil der Widerspruch in einem solchen Maße Aussicht auf Erfolg bietet, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Antragsteller weiterhin vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese Berechtigung zu entziehen, wenn er sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Bei einer solchen Entscheidung darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden, wenn dieser sich weigert, sich einer nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Untersuchung zu unterziehen, oder er ein von der Behörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage des Gutachtens rechtmäßig war und für die Weigerung, der behördlichen Aufforderung nachzukommen, kein ausreichender Grund vorliegt (BVerwG, Urt. vom 05.07.2001, DAR 2001, 522 m.w.N.).

Der Antragsteller stellt die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners vom 31. Juli 2003, ein ärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises Gifhorn auf der Grundlage von vier Drogenscreenings darüber vorzulegen, ob er Betäubungsmittel einnimmt, zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Frage (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 08.07.2002, NJW 2002, 2381; Beschl. vom 20. 06.2002, NJW 2002, 2378; Beschl. vom 01.08.2002, 1 BvR 11043/98 <juris>). Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient dazu, den Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, weiter nachzugehen und die Eignungszweifel zu klären (§§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV). Mit Rücksicht auf die für den Betroffenen mit der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verbundenen belastenden Folgen ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in das freie Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht als Grundlage für eine solche Maßnahme ausgehen darf. Die Anordnung zur Beibringung eines (fach-)ärztlichen Gutachtens ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002 und 01.08.2002, aaO.; Beschl. vom 30.01.2003, 1 BvR 866/00 <juris>; VGH Mannheim, Beschl. vom 04.07.2003, 10 S 2270/02 <juris>).

In Bezug auf Eignungsbedenken, die sich aus einer Erkrankung des Fahrerlaubnisinhabers oder aus sonstigen Einflussfaktoren auf die Fahreignung ergeben, kommt den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis findet sich in Nr. 9.2 der Anlage 4 die Regelung, dass bei einem nur gelegentlichen Cannabiskonsum die Fahreignung gegeben ist, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert sowie außerdem keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust verliegt (Nr. 9. 2.2 der Anlage 4 zur FeV). Wird dagegen Cannabis regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV konsumiert, ist allein wegen der Häufigkeit des Konsums von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen, weil ein solcher regelmäßiger Konsum zu einer nicht mehr hinnehmbaren Herabsetzung der verkehrsbezogenen Fähigkeiten führt. Hiernach ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtmäßig, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumieren könnte; liegen dagegen – wie hier – lediglich Anhaltspunkte für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum vor, bedarf es weiterer Verdachtsmomente dafür, dass ein unzureichendes Trennungsvermögen von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe aufgenommen werden oder eine Störung der Persönlichkeit bzw. ein Kontrollverlust anzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall lassen sich konkrete Verdachtsmomente, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, nicht feststellen, sodass sich die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings als rechtswidrig erweist. Insbesondere sind Indizien, dass der Antragsteller regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ebenso wenig gegeben, wie Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einem nur gelegentlichen Konsum den Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend zu trennen vermag. Selbst wenn die Erklärungsversuche des Antragstellers hinsichtlich der bei der Verkehrskontrolle vom 7. März 2003 aufgefundenen leeren Klemmtüte mit Cannabisanhaftungen wenig nachvollziehbar sind, lassen die zu den Ermittlungsakten der Polizei gelangten Erkenntnisse über den Umgang des Antragstellers mit Drogen lediglich den Schluss darauf zu, dass er bisher allenfalls gelegentlich und nicht in großen Mengen Cannabis konsumiert hat. Ein Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich daraus ebenfalls nicht herleiten. Dem Antragsteller ist jeweils im Anschluss an die Verkehrskontrollen vom Oktober 2002 und März 2003 die Weiterfahrt mit seinem Pkw gewährt worden. Die Polizeibeamten hatten offenbar keinen Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Verkehrskontrollen und haben dem Antragsteller am 7. März 2003 die Erklärung abgenommen, dass der letzte Cannabiskonsum bereits mehrere Tage zurückgelegen habe.

Ein Bezug zum Straßenverkehr lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass im Oktober 2002 im Fahrzeug des Antragstellers 5 g Marihuana aufgefunden worden waren und am 7. März 2003 ein leeres Klemmtütchen mit Cannabisrückständen im Schuh des Antragstellers gefunden worden war. Der bloße Besitz von Cannabis während des Fahrens reicht dafür nicht aus. Hierzu wären vielmehr Indizien erforderlich, aus denen die Annahme abgeleitet werden könnte, dass der Fahrzeugführer während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt Drogen konsumiert (z.B. Reste eines Haschisch-Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs).

Infolgedessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen und der bereits eingezogene Führerschein des Antragstellers wieder auszuhändigen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vom Antragsteller außerdem beantragten Prozesskostenhilfe auf den §§ 1 Abs. 1 GKG, 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Der Streitwert beläuft sich in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes. Hierbei geht das Gericht in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen C1E und BE von der Klasse mit der am weitesten reichenden Berechtigung aus und legt für die Klasse C1E einen Wert von 5.000,00 Euro zu Grunde (bei Klasse C oder CE wären dies 6.000,00 Euro, bei Klasse B oder BE wären es 4.000,00 Euro) und erhöht diesen Wert um 50 v.H. des für die Klasse A1 anzunehmenden Wertes (3.000,00 Euro; bei Klasse A wären dies 4.000,00 Euro). Schließlich ist wegen der überwiegend beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis noch ein Wert von 50 v.H. des Auffangwertes hinzuzurechnen (2.000,00 Euro). Insgesamt ist hiernach von einem Streitwert von 8.500,00 Euro im Hauptsacheverfahren und von 4.250,00 Euro im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszugehen (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

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