AG Gera – Az.: 8 IK 31/18 – Beschluss vom 27.03.2021
Die durch den Arbeitgeber des Schuldners mit dem Gehalt für den Monat Dezember 2020 gezahlte Corona-Prämie in Höhe von 1.500,00 EUR wird für pfandfrei erklärt und aus der Insolvenzmasse freigegeben.
Gründe
Dem Schuldner wurde durch seinen Arbeitgeber eine Sonderleistung i.H.v. 1.500,00 EUR während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Prämie) gezahlt.
Diese Prämie wurde gemeinsam mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2020 ausgezahlt.
Der Schuldner beantragte die Freigabe dieser Prämienzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR.
Die Corona-Prämie ist vorliegend eine zweckgebundene Leistung für die Anerkennung seines Einsatzes und als Erschwerniszulage während der Coronavirus-Pandemie zu sehen.
Gem. § 850a Nr. 3 ZPO ergibt sich, dass die gezahlte Prämie als Erschwerniszulage unpfändbar ist.
Die Insolvenzverwalterin wurde gehört. Einwände wurden nicht erhoben.