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Coronavirus – Einzelhandelsöffnung – abgetrennte Fläche von 800 m²

VG Sigmaringen – Az.: 14 K 1360/20 – Beschluss vom 21.04.2020

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 in der Fassung vom 17. April 2020, in Kraft getreten am 20. April 2020, dem Betrieb des Textileinzelhandelsgeschäftes in den in der X gelegenen Geschäftsräumen der Antragstellerin zu den jeweils geltenden Ladenöffnungszeiten für den Publikumsverkehr nicht entgegensteht, sofern sie die Verkaufsfläche wirksam auf maximal 800 Quadratmeter begrenzt und die jeweils geltenden Vorgaben zur Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen und zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Coronavirus – Einzelhandelsöffnung - abgetrennte Fläche von 800 m²
Symbolfoto: Von Nomad1988 /Shutterstock.com

Die Antragstellerin begehrt die Öffnung ihres Textileinzelhandelsgeschäfts mit einer auf 800 qm abgetrennten Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr.

Die Antragstellerin betrieb auf dem Gebiet der Antragsgegnerin bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 die Filiale eines Textilhandelsgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von ca. 7.000 qm. Infolge der Regelungen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie wurde das Ladengeschäft ab dem 18.03.2020 geschlossen.

Durch die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2020 wurden sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern von dem zuvor bestehenden Betriebsverbot ausgenommen. Diese Regelung trat am 20.04.2020 in Kraft.

Am 15.04.2020 trennte die Antragstellerin eine Fläche von 800 qm ihres Ladengeschäfts ab. Mit E-Mail vom 17.04.2020 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Klarstellung, ob die abgetrennte Teilfläche am 20.04.2020 öffnen dürfe. Mit E-Mail vom 18.04.2020 teilte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf Auslegungshinweise und Richtlinien zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels mit, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben über 800 qm Verkaufsfläche Abtrennungen und Teilöffnungen nicht zulässig seien.

Mit Schreiben vom 20.04.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie durch die Auslegung der Verordnung/Richtlinie in ihren Grundrechten verletzt sei. Die Verkleinerung der Fläche habe bereits am 15.04.2020 stattgefunden und somit vor dem Tag des Inkrafttretens von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO, weshalb die Größenbeschränkung erfüllt sei. Die Sätze unter Punkt A.2. der Gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 CoronaVO würden sich widersprechen, sie seien entweder auslegungsbedürftig oder als reines Verwaltungsinternum gegenüber dem Verordnungsadressaten nicht zu beachten. Jede Betriebsschließung greife per se in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, die Berufsausübungsfreiheit und die Freiheit der Nutzung des Eigentums ein, weshalb der Eingriff notwendig, zweckmäßig und verhältnismäßig sein müsse. Bereits die Rechtsgrundlage der CoronaVO sei in Zweifel zu ziehen. Darauf käme es jedoch vorliegend nicht an, da schon die Zweckmäßigkeit nicht gegeben sei, denn die Zweckbestimmung der Richtlinie werde durch die Unterscheidung von Geschäften, deren Verkaufsfläche von vornherein auf 800 qm begrenzt war und solchen, bei denen dies zumindest zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Fall sei, nicht berührt. Eine Auslegung, die keine Flächenverkleinerung für die Öffnung gestatte, wäre aus diesem Grund unverhältnismäßig. Hinzu komme, dass auf Grund personeller und organisatorischer Ressourcen die Antragstellerin deutlich besser in der Lage sei, die örtlichen Infektionsschutzvoraussetzungen umzusetzen. Nicht zuletzt führe auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsverzerrung und somit die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes zum gleichen Ergebnis, wenn die Öffnung nur solchen Konkurrenzunternehmen gestattet sei, die zufällig die festgelegte Quadratmeterzahl nicht überschritten, den übrigen entsprechende Verkleinerungen verwehrt blieben. Die Antragstellerin habe aufgrund der Grundrechtseingriffe und aufgrund der bei Öffnung zu erwartenden Sanktionen auch ein Feststellungsinteresse. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem stetig fortschreitenden Umsatzverlust und somit einer Unternehmens- und Arbeitsplatzgefährdung. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei zulässig, da die Antragstellerin andernfalls Nachteile erleide, die in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten oder unzumutbar wären.

Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst), im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass § 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 in der Fassung vom 17. April 2020, in Kraft getreten am 20. April 2020, dem Betrieb des Textileinzelhandelsgeschäftes in den in der X gelegenen Geschäftsräumen der Antragstellerin zu den jeweils geltenden Ladenöffnungszeiten für den Publikumsverkehr nicht entgegensteht, sofern sie die Verkaufsfläche wirksam auf maximal 800 Quadratmeter begrenzt und die jeweils geltenden Vorgaben zur Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen und zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, sie sei als untere Verwaltungsbehörde an die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 gebunden. Ein Ermessen stehe ihr nicht zu. Sie werde Verstöße gegen die CoronaVO verfolgen und ahnden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist sachdienlich wie oben dargestellt auszulegen. Für eine Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung, dass die Berechtigung in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum „ab dem 20.04.2020“ bestanden habe, würde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Da die Antragstellerin ohne die Regelung in § 4 CoronaVO zu dem von ihr angestrebten Betrieb des Textilgeschäftes berechtigt wäre, ist eine Formulierung des Antrags dergestalt sachdienlich, dass die genannte Norm dem nicht entgegensteht. Wie hier ausgelegt, ist der Antrag zulässig. Insbesondere ist eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Anordnung hier statthaft, da sich die Frage der Betriebsöffnung unmittelbar nach der CoronaVO in der Fassung vom 17. April 2020 (in Kraft getreten am 20. April 2020) beurteilt, ohne dass eine behördliche Zulassungsentscheidung vorgesehen wäre. Die Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO (Zitierungen ohne weiteren Zusatz betreffen fortan die Fassung vom 17.04.2020) ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragsgegnerin hat angekündigt, etwaige Verstöße zu ahnden. Der Antragstellerin ist es – auch mit Blick auf die Bußgeldbewehrung – nicht zuzumuten, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung das Geschäft zu betreiben und erst gegen eine etwaige künftige behördliche Untersagungsverfügung Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht.

Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Betriebsschließung einen massiven Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt und mit gravierenden finanziellen Einbußen einhergeht, die eine Gefährdung von Arbeitsplätzen und des Unternehmens nach sich ziehen.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat glaubhaft gemacht, dass § 4 CoronaVO der Öffnung des abgetrennten Teils des Textilhandelsgeschäfts mit einer Fläche von höchstens 800 qm in der X nicht entgegensteht, da sie höchstwahrscheinlich den Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO erfüllen dürfte.

Darin heißt es, dass von der Untersagung nach § 4 Abs. 1 CoronaVO sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm ausgenommen sind. Nach der Auslegung der Kammer steht die Verordnung der Öffnung des Textilgeschäfts mit dem abgegrenzten Bereich von höchstens 800 qm nicht entgegen. Die Auslegung der Norm ergibt nicht, dass Begrenzungen der Verkaufsfläche durch Abtrennung unzulässig sind.

Aus dem Wortlaut der Verordnung ergibt sich nicht, dass nur solche Einzelhandelsgeschäfte von dem Betriebsverbot ausgenommen sein sollen, die auch ohne Abtrennungsmaßnahmen weniger als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen, und nicht auch solche Geschäfte, die ihre eigentlich erheblich größere Verkaufsfläche durch Absperrungen auf eine Fläche von 800 qm begrenzen. An die Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung, die der Konkretisierung und Auslegung der Vorschrift dienen soll und damit eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift darstellt, ist das Gericht, anders als die Verwaltung, nicht gebunden. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass nur solche Geschäfte vom Wortlaut erfasst sind, die auch ohne Abtrennung nur 800 qm Verkaufsfläche aufweisen, hätte er dies durch einen eindeutigen Zusatz (wie z.B.in Sachsen geschehen, dazu unten) regeln können. Da er dies nicht getan hat, steht der Wortlaut einer Auslegung, nach der auch die durch Abtrennung verkleinerten Verkaufsräume der Antragstellerin hierunter fallen, nicht entgegen.

Auch der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO steht der Auslegung, dass Einzelhandelsgeschäfte mit einer durch Abtrennung begrenzten Verkaufsfläche von höchstens 800 qm hier unterfallen, nicht entgegen. Sinn und Zweck der Flächenbegrenzung auf 800 qm ist, dass nicht alle Geschäfte gleichzeitig wieder öffnen, weil das einen Sog zu den Haupteinkaufsstraßen und Einkaufszentren zur Folge hätte (vgl. Pressemitteilung Staatsministerium Baden-Württemberg vom 17.04.2020, https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/vorsichtige-lockerungen-der-corona-verordnung-im-bereich-von-wirtschaft-und-schulen/). Die Kundenfrequenz soll auf ein unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbares Maß begrenzt bleiben (vgl. Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung, Abschnitt A.). Es sei zu riskant, wenn plötzlich alle wieder in die Fußgängerzonen und in die öffentlichen Verkehrsmittel strömten. Großflächiger Einzelhandel wie Kaufhäuser und große Ladengeschäfte zögen üblicherweise mehr Menschen an. Deshalb dürften zunächst nur die kleineren Läden öffnen (vgl. „Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen und zu den Lockerungen der Verordnung vom 17. April“, Antwort auf die Frage „Warum dürfen nur Läden mit einer Verkaufsfläche bis 800 m² öffnen?“, www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-versammlungen/, abgerufen am 21.04.2020).

Es ist nicht erkennbar, dass die Abtrennung und Öffnung einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm mit diesem Zweck unvereinbar ist. Dagegen spricht bereits, dass in Gebäuden mit mehreren, rechtlich voneinander unabhängigen Geschäften (Shoppingcenter, Outlet-Center usw.) jedes Geschäft gesondert betrachtet werden soll (Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung, Abschnitt A. 3.), obwohl auch solche Zentren Anziehungspunkte für größere Kundenströme sein dürften. Wird von einem größeren Geschäft eine Teilfläche von höchstens 800 qm abgetrennt, so verringert sich typischerweise dessen Attraktivität, da auf einer begrenzten Fläche auch zwangsläufig nur ein begrenztes Sortiment angeboten werden kann. Eine auf diese Weise abgetrennte Verkaufsfläche lädt typischerweise weniger zu einem Einkaufsbummel ein als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einem breiteren Angebot.

Dass sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Grenze an der Rechtsprechung zur Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs im Baurecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10/04 –, juris) orientiert hat, steht der hier vorgenommenen Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Denn zum einen geht eine Beschränkung auf die baurechtlich genehmigte Verkaufsfläche aus dem Wortlaut der CoronaVO schon nicht hervor. Zum anderen dient die Grenze im Baurecht anderen Zwecken als dem Infektionsschutz – nämlich städtebaulichen – und die Baunutzungsverordnung lässt die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in verschiedenen Baugebieten, z.B. auch in Mischgebieten, zu. Nur unter weiteren Voraussetzungen, die zusätzlich zur Großflächigkeit vorliegen müssen, beschränkt § 11 Abs. 3 BauNVO die baurechtliche Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsgebiete auf Kern- und Sondergebiete. Aus dem Umstand, dass es sich nach der baurechtlichen Genehmigung um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, lässt sich allein nicht ableiten, dass dieser Betrieb auch besondere Sogwirkung auf Kundenströme ausübt. Für die Zwecke des Infektionsschutzes und die Anziehungskraft auf Kundenströme dürfte vielmehr – wie oben ausgeführt – die tatsächlich vorhandene Verkaufsfläche entscheidend sein, die auch durch eine Abtrennung beschränkt werden kann. Ob der Verordnungsgeber gleichwohl auf die baurechtlich genehmigte Verkaufsfläche abstellen dürfte, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Wortlaut der CoronaVO dies gerade nicht tut.

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Auch die systematische Auslegung von § 4 Abs. 3 CoronaVO führt zu keinem anderen Ergebnis. § 4 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO regelt einen zulässigen Fall der Abtrennung des Verkaufssortiments, um eine Öffnung des Geschäfts zu ermöglichen. Dabei geht es nicht – wie von der Antragstellerin vorgenommen – um die Abtrennung einer Verkaufsfläche von einer bestimmten Größe (800 qm), sondern um die Abtrennung eines bestimmten Sortimentsteils, dessen Verkauf nach § 4 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO gestattet ist, wenn bei einem Mischsortiment ansonsten der verbotene Teil des Sortiments überwiegt. Aus § 4 Abs. 3 Satz 4 CoronaVO, wonach die Sätze 2 und 3 nur Anwendung finden, wenn keine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 12a vorliegt, ist abzuleiten, dass die Abtrennung eines Mischsortiments nach § 4 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO nur dann zur Öffnung des Geschäfts erforderlich ist, wenn die Verkaufsfläche größer ist als 800 qm, denn ansonsten wäre eine Öffnung bereits nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO zulässig. Der von der Antragstellerin vorgenommene Fall der Abgrenzung einer Verkaufsfläche von 800 qm ist in der CoronaVO gar nicht geregelt. Jedoch zeigt § 4 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO, dass der Normgeber in einem anderen Fall die räumliche Abtrennung eines Teils des Verkaufsraums als zulässiges Instrument der Ermöglichung eines Verkaufs gesehen hat. Daraus folgt weiter, dass durch Abtrennung geteilte Verkaufsräume nicht per se von der CoronaVO ausgeschlossen werden sollen, wofür auch gar kein sachlicher Grund erkennbar wäre. Es ist daher nach Auffassung des Gerichts auch aus systematischen Gründen nicht geboten, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO so auszulegen, dass die dort genannte Verkaufsfläche nicht auch durch räumliche Abtrennung einer an sich größeren Fläche erzielt werden kann.

Die durch das Gericht vorgenommen Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO entspricht auch dem Normverständnis ähnlicher Regelungen in anderen Bundesländern.

Die entsprechende Regelung in Hessen (§ 1 Abs. 7 Satz 2 CoronaVO Hessen, im Internet abrufbar unter https://www.hessen.de/sites/default/files/media/lesefas-sung4.coronavo_2.pdf , abgerufen am 21.04.2020) lautet (Hervorhebungen durch das Gericht):

„Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für 1. andere als die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter, …“

Die entsprechende Regelung im Saarland (§ 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaVO Saarland, im Internet abrufbar unter https://corona.saarland.de/DE/service/massnah-men/verordnung-stand-2020-04-17.html, abgerufen am 21.04.2020) lautet:

„Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, soweit nicht Absatz 5 etwas anderes bestimmt.“

Die entsprechende Regelung in Schleswig-Holstein (§ 6 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO Schleswig-Holstein, im Internet abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Downloads/Landesverordnung CoronaMitUnterschriften.pdf;jsessionid=269BD949CE6C97F7BBA59CD30448A7 A3.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=13 , abgerufen am 21.04. 2020) lautet:

„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: […]“

In allen drei Bundesländern wird die jeweilige Norm jedoch anders als in Baden-Württemberg so ausgelegt, dass auch bei Abtrennung einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm aus einer (baurechtlich genehmigten) größeren Verkaufsfläche eine Öffnung des Geschäfts zulässig ist (vgl. im Internet für Hessen: https://wirtschaft.hessen.de/presse/pressemitteilung/wer-darf-oeffnen-wer-bleibt-geschlossen , für das Saarland: https://www.saarland.de/59842_255447.htm , für Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/ Coronavirus/FAQ/Dossier/gastronomieEinzelhandel.html, alle abgerufen am 21.04.2020).

Umgekehrt hat Sachsen, wo auch bei Abgrenzung eines Verkaufsbereichs von bis zu 800 qm keine Öffnung des Geschäfts zulässig ist, dies ausdrücklich durch einen Zusatz in der Verordnung geregelt. So bestimmt § 7 Abs. 2 CoronaVO Sachsen (im Internet abrufbar unter https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaSchVO-2020-04-17.pdf , abgerufen am 21.04.2020) u.a.:

„Die Öffnung von Ladengeschäften ist untersagt. Ausgenommen sind: […]

3. Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern, soweit sie sich nicht in Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel befinden. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig,[…].“

Dass auch die Antragstellerin wie andere Einzelhandelsgeschäfte für die Einhaltung der allgemein geltenden Abstandsvorschriften und Hygieneregeln sorgen muss, versteht sich von selbst und wird auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen, sondern ihrem Antrag ausdrücklich zugrunde gelegt.

Der Antragsgegnerin und ggf. auch anderen zuständigen Stellen bleibt es unbenommen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage ihnen zur Verfügung stehender Ermächtigungsgrundlagen weitergehende Beschränkungen anzuordnen, wenn dies zum Zwecke des Infektionsschutzes erforderlich sein sollte (vgl. etwa § 8 Abs. 1 CoronaVO, §§ 16, 28 IfSG).

Nachdem § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO in der nach Auffassung des Gerichts vorzunehmenden Auslegung der Antragstellerin die Öffnung ihres Geschäfts mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm gestattet, kann offen bleiben, ob § 4 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Bedenklich könnte sein, dass eine generelle Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 qm vorgenommen wurde, ohne nach der Lage des Geschäfts zu differenzieren. Denn zumindest hinsichtlich Einzelhandelsgeschäften, die außerhalb von Innenstädten liegen, ist auch unter dem Gesichtspunkt Sinn und Zweck der Norm – einen Sog zu den Haupteinkaufsstraßen und Einkaufszentren zu vermeiden – fraglich, mit welchem sachlichen Grund diese Geschäfte – auch bei Einhaltung der Hygienevorschriften – geschlossen bleiben müssen. Denn in Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von über 800 qm dürften insbesondere die Abstandsregelungen einfacher eingehalten werden können als in kleinen Geschäften.

Auch könnte sich die Frage stellen, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn man allen Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 qm die Öffnung generell gestattet, den größeren Geschäften (mit Ausnahme der in § 4 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO ausdrücklich genannten) aber nicht. Zwar sind Pauschalierungen zur Erreichung eines legitimen Zwecks (hier: Vermeidung einer Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus aufgrund von überfüllten Innenstädten) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, jedoch hätte man auch erwägen können, die werktäglichen Öffnungszeiten zwischen den Einzelhandelsgeschäften derart aufzuteilen, dass der eine Teil an drei Werktagen pro Woche, der andere Teil an den drei anderen Werktagen öffnen darf. Das Differenzierungskriterium müsste dabei auch nicht zwangsläufig eine Verkaufsfläche von 800 qm sein. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Schließungen massive Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstellen und für viele Einzelhändler existenzbedrohend sein dürften, bedarf eine Ungleichbehandlung im Sinne eines „Alles oder Nichts“ (die eine Adressatengruppe darf an jedem Werktag öffnen, die andere gar nicht) möglicherweise einer besonderen Rechtfertigung.

Die mit der einstweiligen Anordnung einhergehende partielle – sich zeitlich nur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erstreckende – Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt, da die Antragstellerin andernfalls schwerwiegende Nachteile erleiden würde, die nicht mehr ausgeglichen werden könnten und mit Blick auf die Grundrechtsbetroffenheit unzumutbar wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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