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Fahrbahnquerung – Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten

Verkehrsunfall: Fußgängerin schwer verletzt – Haftungsfrage umstritten

In der rechtlichen Bewertung von Verkehrsunfällen, insbesondere wenn es um die Frage der Haftungsverteilung zwischen Fahrzeugführern und Fußgängern geht, steht oft das verkehrsgerechte Verhalten im Fokus. Ein zentrales Thema ist hierbei die Fahrbahnquerung und das damit verbundene Vertrauen in das verkehrsgerechte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Thematik wirft Fragen auf bezüglich der Sorgfaltspflichten von Autofahrern und Fußgängern, der Bedeutung von Verkehrssignalen wie Fußgängerampeln und der Relevanz von Umständen wie Straßenbeleuchtung, Verkehrsdichte und Sichtverhältnissen.

Die juristische Herausforderung besteht darin, die Verantwortlichkeiten und Haftungsquoten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerecht zu ermitteln. Dies umfasst die Bewertung des Verhaltens der Beteiligten, die Interpretation von Verkehrsregeln und die Anwendung von Grundsätzen des Verkehrsrechts. Insbesondere ist zu klären, inwieweit Verkehrsteilnehmer auf das verkehrsgerechte Verhalten anderer vertrauen dürfen und welche Konsequenzen sich aus einem Verstoß gegen dieses Vertrauen ergeben.

Dieser Kontext bildet den Rahmen für die Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Urteil, das sich mit der komplexen Materie der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall befasst, bei dem ein Fußgänger von einem Fahrzeug erfasst wurde. Die Entscheidung des Gerichts in diesem Fall wird aufschlussreiche Einblicke in die Anwendung des Verkehrsrechts und die Beurteilung der Verkehrssicherheit bieten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 4/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, die Beklagten haften zu 2/3 für die Folgen eines Verkehrsunfalls, bei dem eine Fußgängerin schwer verletzt wurde, da die Fahrerin des Fahrzeugs nicht adäquat auf die Straßensituation reagierte.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung des Berufungsurteils: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurde abgewiesen.
  2. Haftungsverteilung: Das Gericht stellte eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten der Klägerin fest.
  3. Verstoß gegen Verkehrsvorschriften: Die Klägerin überquerte die Straße nicht an einer nahegelegenen Fußgängerampel, was als mitverschuldend angesehen wurde.
  4. Erkennbarkeit der Klägerin: Trotz Dunkelheit und ungeachtet ihrer Behinderung war die Klägerin für die Beklagte zu 1 erkennbar.
  5. Kein Vertrauensschutz für die Beklagte zu 1: Die Fahrerin konnte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin in der Mitte der Straße stehen bleiben würde.
  6. Unfallvermeidbarkeit: Bei angemessener Reaktion hätte die Fahrerin den Unfall vermeiden können.
  7. Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist endgültig, da keine grundsätzliche Bedeutung für eine Revision vorliegt.
  8. Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden von den Beklagten getragen.

Tragischer Verkehrsunfall und die Frage der Haftung

Ein schwerer Verkehrsunfall, der sich am 16. November 2018 in Saarbrücken-Brebach ereignete, wirft bedeutende Fragen im Bereich des Verkehrsrechts und der Verkehrssicherheit auf. Die 64-jährige Klägerin, die bereits vor dem Unfall infolge eines Hüftleidens erheblich in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt war, wurde beim Überqueren der Saarbrücker Straße von einem Fahrzeug erfasst. Dies führte zu lebensgefährlichen Verletzungen und einer dauerhaften Rollstuhlabhängigkeit der Klägerin.

Haftungsdebatte nach dem Unfall

fußgänger überquert straße
(Symbolfoto: Sergey Ryzhov /Shutterstock.com)

Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Frage der Haftungsquote. Die Klägerin forderte von den Beklagten, der Fahrzeugführerin und der Haftpflichtversicherung, eine Haftungsübernahme von 70 %. Die Beklagten erkannten vorgerichtlich lediglich eine Haftungsquotevon einem Drittel an. Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte zu 1 aufgrund der guten Ausleuchtung der Straße und der Sichtverhältnisse den Unfall durch eine Abbremsung oder Ausweichbewegung hätte verhindern können.

Bewertung des Verhaltens der Unfallbeteiligten

Das Landgericht Saarbrücken wertete das Verhalten der Klägerin als grob verkehrswidrig, da sie die Straße nicht an der nahegelegenen Fußgängerampel überquerte, was nach § 25 Abs. 3 StVO erforderlich gewesen wäre. Auf der anderen Seite wurde das Verschulden der Beklagten zu 1 in einem mangelnden Reaktionsverhalten gesehen, da sie die Klägerin nicht bemerkte, obwohl diese für sie erkennbar war.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Gericht sah die Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten der Klägerin als angemessen an. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem schwerwiegenden Reaktionsverschulden der Beklagten zu 1 und dem gleichzeitig grob verkehrswidrigen Verhalten der Klägerin.

Rechtliche Bedeutung und Implikationen

Dieser Fall unterstreicht die komplexe Natur von Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen. Er verdeutlicht die Bedeutung der Beachtung von Verkehrsregeln und der Verkehrssicherheit, insbesondere in Bezug auf das Überqueren von Straßen an dafür vorgesehenen Stellen wie Fußgängerampeln. Das Urteil zeigt auch, dass bei der Haftungsverteilung sowohl das Verhalten der Fußgänger als auch das der Fahrzeugführer kritisch bewertet wird und dass das Nichtbemerken von Fußgängern, insbesondere in gut beleuchteten Bereichen, zu einer erheblichen Haftungsübernahme führen kann. Dieses Urteil hat somit weitreichende Konsequenzen für das Verkehrsrecht und die damit verbundene Rechtsprechung.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Verkehrsgerechtes Verhalten bei der Fahrbahnquerung

Verkehrsgerechtes Verhalten bei der Fahrbahnquerung ist für Fußgänger von entscheidender Bedeutung, um ihre Sicherheit zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden. Gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fußgänger die Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen zu überschreiten.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Sorgfaltspflichten von Fußgängern und Fahrzeugführern bei der Fahrbahnquerung weiter konkretisiert. Demnach muss ein Fahrzeugführer die gesamte Fahrbahn, also auch die Gegenfahrbahn, ständig im Auge behalten. Allerdings gilt der Vertrauensgrundsatz, dass ein sich verkehrsgerecht verhaltender Führer eines Kraftfahrzeugs nicht damit rechnen muss, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr durch verkehrswidriges Verhalten gefährdet. Dieser Vertrauensgrundsatz erfährt jedoch eine wesentliche Einschränkung, wenn die Verkehrslage Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt. In einem konkreten Fall urteilte der BGH, dass ein Fahrzeugführer, der einen Fußgänger im Laufschritt die Gegenfahrbahn überqueren sieht, sich in seiner Fahrweise auf ein möglicherweise verkehrswidriges Verhalten des sich eilig fortbewegenden Fußgängers einstellen muss.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass Fußgänger, die die Fahrbahn verbotswidrig betreten oder überqueren, mit Bußgeldern rechnen müssen. Beispielsweise sieht der aktuelle Bußgeldkatalog für das verbotswidrige Betreten oder Überqueren der Autobahn oder der Kraftstraße an einer nicht für Fußgänger vorgesehenen Stelle ein Bußgeld von 10 Euro vor.

Die Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fußgänger ist eine fachübergreifende Aufgabe, die letztlich nur durch vernetztes Handeln erreicht werden kann. Dazu gehören Maßnahmen wie die Einrichtung von Fußgängerüberwegen, die Verbesserung der Beleuchtung und die Einführung von Geschwindigkeitsbeschränkungen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 3 U 4/23 – Urteil vom 26.05.2023

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.9.2021 – 8 O 14/21 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 16.11.2018 in Saarbrücken-Brebach in Anspruch.

Die zum Unfallzeitpunkt 64 Jahre alte Klägerin war gegen 17.40 Uhr bei Dunkelheit als Fußgängerin von ihrer damaligen Wohnung zu der Bushaltestelle in der Saarbrücker Straße unterwegs. Bei dem Versuch, die zweispurige und etwa acht Meter breite Saarbrücker Straße in Höhe der Hausnummern 119/121 zu überqueren, wurde sie von dem aus ihrer Sicht von rechts herannahenden, von der Beklagten zu 1 geführten Pkw Opel Corsa (amtl. Kennz. XXX) erfasst, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Die Beklagte zu 1 hatte die Klägerin, die noch ca. einen Meter von dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand entfernt war, zuvor nicht wahrgenommen.

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Die Klägerin, bei der bereits vor dem Unfall infolge eines Hüftleidens ein Grad der Behinderung von 70 % mit dem Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) vorlag, trug durch das Unfallereignis lebensgefährliche Verletzungen davon, aufgrund deren sie rollstuhlabhängig in einem Pflegeheim untergebracht werden musste.

Die Beklagte zu 2 erkannte vorgerichtlich ihre Einstandspflicht nach Maßgabe einer Haftungsquote von 1/3 an. Mit ihrer Klage hat die Klägerin, die eine Haftungsquote der Beklagten von 70 % für richtig hält, die Feststellung erstrebt, dass ihr die Beklagten in diesem Umfang zum Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sind.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 habe in Anbetracht der guten Ausleuchtung und des geraden Verlaufs der Saarbrücker Straße im Bereich der Unfallstelle ihre Sorgfaltspflichten in grobem Maße verletzt. Sie hat behauptet, die Beklagte zu 1 hätte die Kollision durch Abbremsen ihres Fahrzeugs oder durch eine Ausweichbewegung nach links unschwer vermeiden können.

Die Beklagten haben – gestützt auf eine Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren – behauptet, die Klägerin sei zunächst auf der Fahrbahnmitte stehen geblieben und habe gewartet, sie sei dann aber weitergegangen, obwohl das herannahende Beklagtenfahrzeug für sie erkennbar gewesen sei. Der Unfall sei daher für die Beklagte zu 1 unvermeidbar gewesen. Die Beklagten haben zudem einen Verstoß der Klägerin gegen § 25 Abs. 3 StVO darin gesehen, dass diese nicht die in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle befindliche Fußgängerampel zum Überqueren der zum Unfallzeitpunkt stark befahrenen Saarbrücker Straße benutzt habe.

Das Landgericht hat einen Zeugen vernommen und die im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachten verwertet. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es unter Abweisung der weitergehenden Klage die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin über die bisher regulierten Schadensbeträge hinaus 2/3 der vergangenen und zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Mit der Berufung rügen die Beklagten das Fehlen eines gerichtlichen Beschlusses nach § 411a ZPO als Voraussetzung für die wirksame Ersetzung einer schriftlichen Begutachtung durch das im Ermittlungsverfahren eingeholte verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.. Sie sind ferner der Ansicht, dass in erster Instanz ein Ergänzungsgutachten hätte eingeholt werden müssen. Das Landgericht habe aus der Tatsache, dass der Zeuge A. die Klägerin gesehen habe, geschlossen, dass diese auch für die Beklagte zu 1 sichtbar gewesen sei. Dies werde jedoch durch das Sachverständigengutachten nicht bestätigt. Die Klägerin sei vielmehr auf der Fahrbahnmitte stehend für die Beklagte zu 1 nicht erkennbar gewesen. Das Landgericht habe zudem eine Sichtbarkeit der Klägerin zu einem Zeitpunkt unterstellt, als die Beklagte zu 1 noch keine Veranlassung gehabe habe, auf die Klägerin zu reagieren, weil diese noch keine Anstalten gemacht habe, die Fahrbahn der Beklagten zu 1 zu betreten. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1 darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin auf der Mitte der Fahrbahn stehen bleiben würde. Eine Reaktionsaufforderung an die Beklagte zu 1 sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als diese den Unfall nicht mehr habe vermeiden können.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 8 O 14/21, vom 21.9.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat ergänzend Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 12.4.2023 und auf das Sitzungsprotokoll vom 5.5.2023 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung hält einer Überprüfung stand.

1. Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der erstrebten Feststellung im Hinblick auf die schweren unfallbedingten Verletzungen bejaht, aufgrund deren – was die Beklagten nicht in Abrede stellen – auch künftig mit der Entstehung von Schäden zu rechnen ist. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig und die Klägerin ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. BGH, Urteil vom 8.7.2003 – VI ZR 304/02, Rn. 6, juris; Beschluss vom 6.3.2012 – VI ZR 167/11, Rn. 3, juris). Das nach dem Beklagtenvortrag von der Beklagten zu 2 außergerichtlich für beide Beklagten abgegebene titelersetzende Anerkenntnis (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.10.1984 – VI ZR 30/83, juris; 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 7.3.2006 – 4 U 117/05, juris) bleibt auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage ohne Einfluss. Denn es war von vorneherein auf den von der Beklagten zu 2 eingeräumten Haftungsanteil von 1/3 beschränkt, weshalb der Klägerin das Interesse an der Feststellung einer darüber hinaus gehenden Einstandspflicht der Beklagten nicht abgesprochen werden kann.

2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben und dass ihre Ersatzpflicht nicht wegen höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist. Es hat ferner richtig gesehen, dass der Ausschlusstatbestand des unabwendbaren Ereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVG nur im Verhältnis von Fahrzeughaltern bzw. -führern untereinander, nicht aber im Verhältnis zwischen Fahrzeughaltern und –führern einerseits und Fußgängern andererseits gilt (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013 – VI ZR 255/12, Rn. 7, juris). Hiergegen wendet sich die Berufung nicht.

3. Im Ergebnis zu Recht das Landgericht angenommen, dass die Beklagte zu 1 ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall trifft.

a) Bei der Schädigung eines Fußgängers durch ein Kraftfahrzeug ist gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB die Haftung des Fahrzeughalters und –führers gegen ein Mitverschulden des Fußgängers abzuwägen. Dabei ist der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und dem eventuellen Verschulden des Fahrers bezüglich des Zustandekommens des Unfalls ein mögliches Verschulden des Fußgängers gegenüberzustellen. Die Abwägung kann zu einer Anspruchskürzung führen oder einen Anspruch vollständig ausschließen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des geschädigten Fußgängers darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, a.a.O.).

Die Abwägung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB setzt stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder mit dem Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05, Rn. 18, juris; Beschluss vom 19.8.2014 – VI ZR 308/13, Rn. 9, juris). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben dagegen außer Acht zu bleiben. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des Fußgängers maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat (BGH, Urteil vom 24.9.2013, a.a.O.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Verschulden des Fußgängers begründen oder erhöhen, trägt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen der Kraftfahrer (BGH, Urteil vom 24.9.2013, a.a.O., Rn. 9). Umgekehrt hat der geschädigte Fußgänger alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhen und ein Verschulden des Halters oder Fahrers begründen (vgl. Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. [Stand: 1.12.2021], § 9 StVG Rn. 68).

b) Das Landgericht hat ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin darin erblickt, dass diese versucht habe, die Saarbrücker Straße noch vor dem herannahenden Beklagtenfahrzeug zu überqueren, obwohl sie habe erkennen können und müssen, dass dies nicht gefahrlos möglich sein würde. Damit ist der Verursachungsanteil der Klägerin allerdings nicht vollständig erfasst. Der Klägerin ist nämlich – was das Landgericht offengelassen hat – anzulasten, dass sie die Saarbrücker Straße nicht an der Fußgängerampel im Einmündungsbereich der Erzberger Straße überquert hat.

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO müssen Fußgänger bei der Überquerung von Fahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen, wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf dies erfordern. Diese Voraussetzung ist hier schon angesichts der Verkehrsdichte zum Unfallzeitpunkt erfüllt. Denn der Zeuge A., der die Klägerin unmittelbar vor dem Unfall auf der Fahrbahn wahrnahm, hat von einer „ganze[n] Menge Verkehr“ bzw. von „rege[m] Verkehr“ berichtet, aufgrund dessen er an der Einmündung der Brückwiesstraße habe warten müssen, bis irgendwann rechts eine Lücke gewesen sei, die es ihm erlaubt habe, mit seinem Fahrzeug in die Saarbrücker Straße einzubiegen. Da die Verpflichtung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO dann besteht, wenn eine Überquerung der Fahrbahn außerhalb des für Fußgänger vorgesehenen Bereichs mit besonderen Schwierigkeiten oder Gefahren verbunden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.1969 – VI ZR 186/68, Rn. 15, juris; 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 21.9.2017 – 4 U 16/16, Rn. 51, juris; KG, Beschluss vom 7.7.2008 – 12 U 138/08, Rn. 13), war die Klägerin jedenfalls aufgrund ihrer schon vor dem Unfall vorhandenen erheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen – zumal bei Dunkelheit – gehalten, den ampelgeregelten Fußgängerüberweg zu benutzen.

Ob dies für sie einen Umweg von etwa 50 Metern bedeutet hätte, wie das Landgericht angenommen hat, erscheint eher zweifelhaft. Denn ausgehend von dem durch das Landgericht festgestellten Weg, den die Klägerin bis zur Unfallstelle zurückgelegt hatte, hätte der Umweg sich auf die Überquerung der Erzberger Straße im Einmündungsbereich der Saarbrücker Straße und eine ungefähr gleich lange Wegstrecke in die entgegen gesetzte Richtung nach dem Passieren des Fußgängerüberwegs beschränkt. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen, da im Rahmen der Verpflichtung nach § 25 Abs. 3 StVO auch Umwege in Kauf zu nehmen sind und eine zusätzliche Wegstrecke von etwa 50 Metern in der konkreten Situation ohne weiteres zumutbar war (vgl. BGH, Urteil vom 27.6.2000 – VI ZR 126/99, Rn. 21, juris). Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin in diesem Fall mit der Erzberger Straße und der Brückwiesstraße zusätzlich zwei Seitenstraßen hätte überqueren müssen, was bei dem von ihr gewählten Weg nicht erforderlich war.

c) Auf der Beklagtenseite hat das Landgericht einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 3 Abs. 3 StVO und § 3 Abs. 2a StVO abgelehnt. Dies nimmt die Berufung als ihr günstig hin. Die Feststellungen begegnen auch ansonsten keinen Bedenken.

aa) Eine Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Landgericht mit der Begründung verneint, es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte zu 1 mit einer höheren als der nach dem Unfall gegenüber den Polizeibeamten angegebenen Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h – bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle von 50 km/h gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO – gefahren sei. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist hiervon auch für das Berufungsverfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, die auf eine höhere Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs hindeuten.

bb) Das Landgericht hat unterstellt, dass die Klägerin wegen ihres damaligen Alters von 64 Jahren und/oder wegen des bei ihr vorliegenden Grades der Behinderung von 70 % mit dem Merkzeichen G zu dem durch § 3 Abs. 2a StVO besonders geschützten Personenkreis gehört. Es hat gleichwohl einen Verkehrsverstoß mit der Begründung abgelehnt, weder das Alter noch eine etwaige Hilfsbedürftigkeit der Klägerin seien für die Beklagte zu 1 erkennbar gewesen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den in der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2a StVO entwickelten Grundsätzen wird hinsichtlich der aufgeführten Personen nur dann von einem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn das Verhalten der betreffenden Personen oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (vgl. zu Kindern: BGH, Urteil vom 23.4.2002 – VI ZR 180/01, Rn. 12, juris). Solche Auffälligkeiten im Verhalten der Klägerin hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, was nicht zu beanstanden ist. Zwar stellt das (unachtsame) Überschreiten einer Fahrbahn eine der Hauptursachen für tödliche Fußgängerunfälle älterer Menschen dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.4.1994 – VI ZR 219/93, Rn. 13, juris). Indes ist ein solches Verhalten auch bei nicht durch § 3 Abs. 2a StVO geschützten Personen anzutreffen.

Sonstige Umstände, die der Beklagten zu 2 eine Identifizierung der Klägerin als ältere und/oder hilfsbedürftige Person hätten ermöglichen können, liegen nicht vor. In dem Zusammenhang ist nicht zuletzt die Aussage des Zeugen A. zu berücksichtigen, er habe noch nicht einmal das Geschlecht der von ihm auf der Fahrbahn wahrgenommenen Person erkennen können. Es spricht nichts dafür, dass die Beklagte zu 1 insoweit bessere Erkenntnismöglichkeiten hatte.

cc) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner dem im Bereich der Unfallstelle aufgestellten Gefahrenzeichen 136 zu § 40 StVO („Kinder“) für den Streitfall keine Bedeutung beigemessen, weil hierdurch keine Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugführers gegenüber einer die Fahrbahn überquerenden erwachsenen Person begründet würden. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. KG, Urteil vom 25.5.1998 – 12 U 3288/95, Rn. 81, juris; Lafontaine in Freymann/Wellner, a.a.O., § 40 StVO Rn. 137; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 40 StVO Rn. 102) und ist nicht zu beanstanden.

d) Zutreffend hat das Landgericht den für die Haftung der Beklagten maßgebenden Verursachungsbeitrag in einem Reaktionsverschulden gesehen (§ 1 Abs. 2 StVO). Denn die Beklagte zu 1 hat nicht auf die die Fahrbahn überquerende Klägerin reagiert, obwohl diese für sie erkennbar war und sie den Unfall bei rechtzeitiger Reaktion hätte vermeiden können. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe dringen im Ergebnis nicht durch.

aa) Keiner Vertiefung bedarf zunächst die Berechtigung der Verfahrensrüge, den Beklagten sei in erster Instanz keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwände gegen das im Ermittlungsverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vorzubringen und auf eine Gutachtenergänzung hinzuwirken. Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre jedenfalls durch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme geheilt worden, im Rahmen derer der Sachverständige sich mit dem Beklagtenvortrag, insbesondere was die (fehlende) Erkennbarkeit der Klägerin für die Beklagte zu 1 anbelangt, schriftlich und mündlich auseinandergesetzt hat.

bb) Dahinstehen kann ferner, ob der vom Landgericht mit der Terminsladung gegenüber den Parteien erteilte Hinweis, es sei beabsichtigt, die im Strafverfahren eingeholten Gutachten gemäß § 411a ZPO zu verwerten, ausreichend war oder ob es hierfür eines förmlichen Beweisbeschlusses bedurft hätte (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 411a Rn. 4; Dölling, NJW 2018, 2092, 2094; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 23.11.2011 – IV ZR 49/11, Rn. 8, juris). Insoweit wurde den verfahrensrechtlichen Anforderungen jedenfalls dadurch genügt, dass das Beklagtenvorbringen zu dem Ergebnis der früheren Begutachtung im Berufungsverfahren Berücksichtigung fand (vgl. BGH, a.a.O.).

cc) Das Landgericht ist bei der Beurteilung, ob die Beklagte zu 1 in der Annäherung an die spätere Unfallstelle die Klägerin erkennen konnte, davon ausgegangen, dass der Zeuge A. diese auf der Fahrbahnmitte wahrgenommen hat, als er während seiner Wartezeit den Blick mehrfach nach rechts und links wendete. Gegen die Würdigung der Aussage durch das Landgericht werden mit der Berufung, die sich ihrerseits auf die Bekundungen des Zeugen A. bezieht, keine Einwände erhoben. Die hierauf gründende Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Klägerin in diesem Fall auch für die Beklagte zu 1 erkennbar war, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, sie wird vielmehr durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme bestätigt.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. entsprach das Sichtfeld des Zeugen A. in etwa demjenigen der Beklagten zu 1, es war lediglich um zwei bis drei Meter nach rechts (bezogen auf die Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs) verschoben. Auch der Sachverständige ist dementsprechend zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei ohne sehphysiologische Beeinträchtigungen auf Seiten der Beklagten zu 1 bereits weiträumig vor der Überquerungslinie für diese erkennbar gewesen. Anlässlich der mündlichen Gutachtenerläuterung hat er seine Feststellung dahingehend präzisiert, dass es für den Zeugen A. sogar schwieriger gewesen sei, die Klägerin zu erkennen in Anbetracht seines Blickwinkels und seiner Kopfbewegungen beim Beobachten des Verkehrs auf der Saarbrücker Straße. Im Vergleich dazu sei es für die Beklagte zu 1 eher weniger problematisch gewesen, ein Objekt auf der Fahrbahn vor sich auszumachen.

Dem vermag der Senat zu folgen, wobei hinzukommt, dass die Saarbrücker Straße im Bereich der Unfallstelle – was anhand der bei der Akte befindlichen Lichtbilder und Kartenauszüge nachvollzogen werden kann – gerade verläuft und durch die längs über der Fahrbahnmitte verlaufende Straßenbeleuchtung bei Dunkelheit vergleichsweise gut ausgeleuchtet ist. Letzteres hat der Sachverständige ebenfalls festgestellt, der zudem ausgeführt hat, dass die Kleidung der Klägerin, die eine Jacke in den Farben schwarz und rot (richtig wohl: blau und lila, vgl. die Lichtbilder auf S. 21 ff. des Gutachtens vom 18.2.2019) und weiße Schuhe getragen habe, die Erkennbarkeit jedenfalls nicht deutlich erschwert habe. Für die Erkennbarkeit ist es auch nicht entscheidend, ob die Klägerin beim Überqueren der Straße auf der Fahrbahnmitte stehen blieb. Den allgemeinen Erläuterungen des Sachverständigen, eine sich quer zur Fahrtrichtung eines Kraftfahrzeugs bewegende Person sei für den Kraftfahrer grundsätzlich besser erkennbar als eine sich im Stillstand befindliche Person, ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin, sofern sie während der Überquerung angehalten haben sollte, für die Beklagte zu 1 nicht erkennbar war. Dagegen spricht allein schon der Umstand, dass der Zeuge A. sie wahrgenommen hat.

Davon, dass die Beklagte zu 1 in der Phase der Annäherung an die Klägerin sehphysiologischen Beeinträchtigungen, etwa in Form von durch den Gegenverkehr oder den gleichgerichteten Verkehr ausgelösten Lichtreflexen, ausgesetzt war, die sich auf die Wahrnehmbarkeit einer auf der Fahrbahn befindlichen Person ausgewirkt haben, kann nicht ausgegangen werden. Die Beweisaufnahme hat hierfür nichts erbracht.

Die Aussage des Zeugen A. deutet darauf hin, dass jedenfalls unmittelbar vor dem Zusammenstoß keine anderen Fahrzeuge außer dem Beklagtenfahrzeug den Bereich der Unfallstelle passierten, da dem Zeugen ansonsten ein Einbiegen in die Saarbrücker Straße nicht möglich gewesen wäre. Das schließt zwar Lichtreflexe oder ähnliche sehphysiologische Beeinträchtigungen durch weiter entfernte Fahrzeuge nicht aus. Hierfür fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten. Der Beklagtenvortrag verhält sich zu der Situation, wie sie sich unmittelbar vor dem Unfall für die Beklagte zu 1 dargestellt hat, nicht. Die Beklagte zu 1 selbst trug zur Sachverhaltsaufklärung nichts bei, da sie der Berufungsverhandlung – wie zuvor schon der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht – ohne Angabe von Gründen fernblieb, obwohl ihr persönliches Erscheinen gemäß § 141 ZPO angeordnet war. Weitergehende Bemühungen des Senats, der Beklagten zu 1 die Schilderung des Unfallhergangs aus ihrer Sicht zu ermöglichen, waren angesichts dessen nicht geboten (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 141 Rn. 11).

Entgegen der Auffassung der Beklagten war es auch nicht erforderlich, eine weitere Ergänzungsbegutachtung anzuordnen und dem Sachverständigen aufzugeben, Versuche zur Sichtbarkeit bzw. Erkennbarkeit der Klägerin bei den zur Unfallzeit herrschenden Lichtverhältnissen durchzuführen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens setzt konkrete Anknüpfungstatsachen voraus, auf denen die Begutachtung aufbauen kann (vgl. BeckOK ZPO/Scheuch [Stand: 1.3.2023], § 404a Rn. 6 f.). Daran fehlt es vorliegend, soweit es um etwaige sehphysiologische Beeinträchtigungen der Beklagten zu 1 durch äußere (Licht-) Reize geht. Die Verkehrssituation in dem insoweit relevanten Bereich der Saarbrücker Straße zum Unfallzeitpunkt ist ungeklärt und mit den zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln nicht mehr aufklärbar. Sie kann daher – wie der Sachverständige ebenfalls hervorgehoben hat – auch nicht mehr im Rahmen einer Begutachtung rekonstruiert werden. Entsprechende Versuche könnten die Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt nicht abbilden und daher zur Entscheidungsfindung nichts beitragen.

dd) War die auf der Fahrbahn befindliche Klägerin somit für die Beklagte zu 1 erkennbar, bestand für diese eine Reaktionspflicht. Die Beklagte zu 1 durfte nicht darauf vertrauen, die Klägerin werde den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten und die rechte Fahrbahn so lange nicht betreten, bis das Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren ist.

Der im Straßenverkehr geltende Vertrauensgrundsatz besagt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen kann, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt (BGH, Urteil vom 20.9.2011 – VI ZR 282/10, Rn. 9, juris; Urteil vom 25.3.2003 – VI ZR 1161/02, Rn. 16, juris; Urteil vom 3.12.1991 – VI ZR 98/91, Rn. 13, juris). Die hieraus für Unfälle beim Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 4.4.2023 (VI ZR 11/21, juris) dahingehend zusammengefasst, dass der Kraftfahrer grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet ist, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge halten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen. Er braucht aber weder damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefasst zu sein, dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde, solange er bei verständiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln (BGH, Urteil vom 4.4.2023, a.a.O., Rn. 11 ff., m.w.N.).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiterhin anerkannt, dass, sofern ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten hat und noch in Bewegung ist, der Kraftfahrer nicht in jedem Fall darauf vertrauen darf, der Fußgänger werde in der Mitte stehenbleiben und ihn vorbeilassen. Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere Fahrbahnhälfte überqueren darf. Darauf vertrauen darf der Kraftfahrer jedoch nur dann, wenn er sicher sein kann, dass der Fußgänger ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hat (BGH, Urteil vom 29.4.1975 – VI ZR 225/73, Rn. 12, juris).

Hieran gemessen scheidet ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten zu 1 aus. Es kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin das herannahende Beklagtenfahrzeug überhaupt wahrgenommen hat, wogegen spricht, dass sie die rechte Fahrbahn betreten hat, obwohl ihr klar sein musste, dass sie infolge ihrer erheblichen Bewegungseinschränkungen nur vergleichsweise langsam voran kommen würde. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin, etwa durch den Aufbau einer Blickverbindung zu der Beklagten zu 1 (vgl. hierzu BGH, a.a.O.), in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie sich der Verkehrssituation bewusst war und die Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeugs abwarten werde.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.4.2023 gibt keinen Anlass, den Vertrauensschutz anders zu beurteilen. Zwar hat der Bundesgerichtshof darin offengelassen, ob der Kraftfahrer immer nur dann auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers vertrauen darf, wenn die vorgenannte Voraussetzung erfüllt ist. Er hat jedoch betont, dass dem Vertrauen, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, jedenfalls dann die Grundlage entzogen ist, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln (BGH, Urteil vom 4.4.2023, a.a.O., Rn. 13).

Auch hieran gemessen war im Streitfall für ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu 1 in ein verkehrsgerechtes Verhalten der Klägerin kein Raum. Ein Vertrauenstatbestand scheitert bereits daran, dass das Bewegungsverhalten der Klägerin nach dem Erreichen der Fahrbahnmitte nicht festgestellt werden kann. Insbesondere bleibt offen, ob sie sich weiter bewegte oder ob sie zunächst an der Mittellinie stehenblieb, bevor sie die rechte Fahrbahn betrat. Beides kommt nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in Betracht, denn der Zeuge A. vermochte auf eine entsprechende Frage hin nicht zu sagen, ob die von ihm auf der Fahrbahnmitte wahrgenommene Person ihre Position veränderte. Hierauf kommt es indes für die Entscheidung nicht an, einer erneuten Vernehmung des Zeugen A. – wie von den Beklagten angeregt – bedurfte es demgemäß nicht.

Sollte die Klägerin im Bereich der Fahrbahnmitte einen oder sogar mehrere Positionswechsel durchgeführt haben, hätte die Beklagte zu 1 jederzeit mit einer Fortsetzung der Fahrbahnüberquerung rechnen müssen. Keinesfalls hätte sie darauf vertrauen dürfen, die Klägerin werde entgegen ihrem bisher gezeigten Verhalten doch noch stehenbleiben und das herannahende Fahrzeug vor dem Weitergehen passieren lassen.

Aber selbst wenn man unterstellt, die Klägerin sei auf der Fahrbahnmitte stehen geblieben, könnten die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte zu 1 habe sich in der Annäherung auf ein bestimmtes Verhalten der Klägerin eingestellt. Für ein dahingehendes Vertrauen ist schon deshalb kein Raum, weil die Beklagte zu 1 – wie die Beklagten einräumen – die Klägerin vor dem Zusammenstoß überhaupt nicht bemerkt hat.

Davon abgesehen sind sonstige als Grundlage für einen Vertrauenstatbestand geeignete Umstände im Verhalten der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin trotz Dunkelheit nicht den ampelgeregelten Fußgängerüberweg benutzte, der sich – wie der Senat anhand der von dem Sachverständigen erstellten Fotodokumentation der Unfallörtlichkeit schätzt – aus Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs gesehen nur etwas mehr als zwanzig Meter vor der Unfallstelle befindet, konnte von anderen Verkehrsteilnehmern vielmehr als Hinweis aufgefasst werden, dass sie es eilig hatte. Insbesondere kam – jedenfalls aus Sicht eines Ortskundigen, was nach dem unwidersprochen gebliebenen Klagevortrag auf die Beklagte zu 1 zutrifft – in Betracht, dass sie die im weiteren Straßenverlauf geschätzt rund dreißig Meter hinter der Unfallstelle gelegene Bushaltestelle rechtzeitig vor der Ankunft des nächsten Busses erreichen wollte. Wenngleich auch andere Gründe für das Verhalten der Klägerin denkbar sind, stellte sich die Situation für die Beklagte zu 1 zumindest als unklar dar. Dann aber durfte sie nicht davon ausgehen, die Klägerin werde bis nach der Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeugs stehen bleiben, zumal auch der Aufenthalt in dem lediglich durch eine Mittellinie abgegrenzten Bereich der Fahrbahnmitte für einen Fußgänger keineswegs gefahrlos war.

ee) Der Reaktionsfehler der Beklagten zu 1 war auch unfallursächlich. Der Zusammenstoß mit der Klägerin wäre bei einer rechtzeitigen Reaktion vermeidbar gewesen.

Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. erging für die Beklagte zu 1 eine Reaktionsaufforderung, als die Klägerin sich etwa 0,5 bis einen Meter in die Fahrbahn hinein bewegt hatte. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zu 1, die verpflichtet war, die vor ihr liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite zu beobachten (BGH, Urteil vom 4.4.2023 – VI ZR 11/21, Rn. 11, juris; Urteil vom 29.4.1975 – VI ZR 225/73, Rn. 8, juris), allen Anlass, auf das Auftauchen der Klägerin zu reagieren und ihr Tempo deutlich zu drosseln. Dazu, dass die Wahrnehmbarkeit der Klägerin für die Beklagte zu 1 durch am Fahrbahnrand geparkte Autos oder andere Hindernisse erschwert war, ist nichts vorgetragen. Auch den polizeilichen Feststellungen an der Unfallstelle ist hierfür nichts zu entnehmen. Soweit die Berufung sich auf den Standpunkt stellt, eine Reaktionsaufforderung habe erst in dem Zeitpunkt vorgelegen, als die Klägerin die Mittellinie überschritten und die Fahrbahn des Beklagtenfahrzeugs betreten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die vorstehend dargestellte Verkehrssituation erforderte vielmehr eine frühere Reaktion der Beklagten zu 1, die schon ab dem Moment, als die Klägerin begann die Fahrbahn zu überqueren, nicht darauf vertrauen durfte, diese werde ihren Vorrang beachten und spätestens an der Mittellinie stehen bleiben. Darauf, ob der Unfall bei einer erst zum Zeitpunkt des Überschreitens der Mittellinie erfolgten Reaktionsaufforderung für die Beklagte zu 1 unvermeidbar war, was der Sachverständige bejaht, kommt es nach alledem nicht an.

Wie der Sachverständige überzeugend erläutert hat, legte die Klägerin zwischen dem Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung und dem Kollisionszeitpunkt eine Strecke von 5 bis 5,5 Metern zurück, wofür sie bei einer Bewegungsgeschwindigkeit von maximal 1,4 m/s – das entspricht der Bewegungsform „normal gehen“ – etwa 3,6 Sekunden benötigte. Eine höhere Bewegungsgeschwindigkeit erscheint in Anbetracht der bereits vor dem Unfall bei der Klägerin vorhandenen Bewegungsbeeinträchtigungen fernliegend und wird von den Beklagten auch nicht konkret behauptet. Das Beklagtenfahrzeug befand sich bei Zugrundelegung einer unstreitigen Annäherungsgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung noch 49,5 Meter von der Kollisionsstelle entfernt. Es hätte daher – wie der Sachverständige nachgewiesen hat – unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit der Beklagten zu 1 von einer Sekunde, einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden und einer Vollverzögerung von 7 bis 8 m/s2 deutlich mehr als 10 Meter vor der Unfallstelle zum Stillstand gebracht werden können, sofern die Beklagte zu 1 rechtzeitig reagiert hätte. Ob die Verweildauer der Klägerin auf der Fahrbahn mehr als 3,6 Sekunden betrug, weil sie – was indes nicht feststellbar ist (s.o.) – auf der Fahrbahnmitte stehen blieb, ist nicht entscheidend. In diesem Fall hätte der Beklagten zu 1 ab dem Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung möglicherweise sogar ein noch größeres Zeitfenster zur Verfügung gestanden, um das Fahrzeug abzubremsen.

Dessen ungeachtet kommt es für die Vermeidbarkeit einer Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nicht allein darauf an, ob der Fahrzeugführer vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen können. Ein Unfall kann in solchen Fällen nämlich auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibt, das Fahrzeug so weit abzubremsen, dass es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreicht, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen hat. Ebenso ist in den Blick zu nehmen, ob eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes beitragen kann (BGH, Urteil vom 27.6.2000 – VI ZR 126/99, Rn. 10, juris; Urteil vom 9.6.1992 – VI ZR 222/91, Rn. 9, juris). Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. dazu, dass das Beklagtenfahrzeug bei einer Vollbremsung deutlich mehr als 10 Meter vor der Unfallstelle hätte zum Stillstand gebracht werden können, ist es nicht zweifelhaft, dass die Beklagte zu 1 auch durch eine weniger starke Bremsung, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Ausweichlenkung, den Unfall hätte vermeiden können, zumal die Klägerin die gegenüberliegende Fahrbahn schon fast erreicht hatte, als es zu dem Zusammenstoß kam.

e) Bei der Haftungsabwägung ist einerseits das durchaus grob verkehrswidrige Verhalten der Klägerin zu berücksichtigen, die trotz ihrer erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung die Saarbrücker Straße bei Dunkelheit und regem Verkehr unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO außerhalb des in geringer Entfernung zur Unfallstelle befindlichen ampelgeregelten Fußgängerüberwegs überquert hat. Dem gegenüber steht allerdings – neben der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs – das ganz erhebliche Reaktionsverschulden der Beklagten zu 1. Das Verschulden wiegt umso schwerer, als die Beklagte zu 1 die auf der Fahrbahn befindliche Klägerin vor dem Zusammenstoß offenbar überhaupt nicht bemerkt hat, obwohl diese von links kam und der Kontakt an der rechten Fahrzeugseite erfolgte. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte zu 1 in der Annäherung an die spätere Unfallstelle entweder gar nicht oder zumindest nicht hinreichend auf die Straße geachtet hat (vgl. hierzu 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 21.9.2017 – 4 U 16/16, Rn. 48, juris). Bei dieser Sachlage ist die von dem Landgericht ermittelte Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagtenseite im Ergebnis nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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