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Gespannunfall – Innenausgleich bei Betriebsgefahr des Anhängers bei reinem Entladevorgang

Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs haftet für Gespannunfall bei Entladevorgang

Im Zentrum des Verkehrsrechts steht häufig die Frage der Haftung bei Unfällen, insbesondere wenn diese in speziellen Situationen wie bei einem Gespannunfall auftreten. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die Klärung der Betriebsgefahr, die von Anhängern und Zugfahrzeugen ausgeht, insbesondere während des Entladevorgangs. Diese Situationen werfen komplexe rechtliche Fragen auf, etwa hinsichtlich des Innenausgleichs zwischen verschiedenen Haftpflichtversicherern.

In solchen Fällen ist es entscheidend, zu bestimmen, welcher Partei die Hauptverantwortung für den entstandenen Schaden zufällt. Das betrifft sowohl den Halter des Anhängers als auch den des Zugfahrzeugs. Dabei spielen Regressansprüche eine wichtige Rolle, da Versicherer oftmals versuchen, die durch sie regulierten Schäden von anderen beteiligten Versicherungsträgern zurückzufordern. Die Klärung, ob und inwieweit die Betriebsgefahr des Anhängers oder des Zugfahrzeugs zum Schaden beigetragen hat, ist hierbei ein zentraler Punkt. Die gerichtliche Auseinandersetzung in solchen Fällen umfasst meist auch die Aspekte der Klage und Berufung, wobei die rechtlichen Feinheiten dieser Themen sowohl für Fachleute als auch für Laien von Interesse sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 721/23 e  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Oberlandesgericht München bestätigt die Alleinhaftung des Zugfahrzeug-Halters bei einem Gespannunfall, der während des Entladevorgangs des Anhängers passiert, unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtslage und der spezifischen Umstände des Falles.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Gespannunfall beim Entladevorgang: Der Unfall ereignete sich beim Entladen eines Anhängers, wobei Hartplastik-Styroporplatten auf einen im Stau stehenden PKW fielen.
  2. Rolle der Haftpflichtversicherer: Die beteiligten Parteien sind die Haftpflichtversicherer des Anhängers und des Zugfahrzeugs, die um Regressansprüche streiten.
  3. Urteil des Landgerichts Augsburg: Das Landgericht entschied zugunsten der Klägerin, dem Haftpflichtversicherer des Anhängers, aufgrund der Alleinhaftung der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs.
  4. Argumentation der Beklagten: Die Beklagte legte Berufung ein, mit der Behauptung, dass die Haftung durch die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG ausgeschlossen sei.
  5. Beurteilung des OLG München: Das OLG München lehnt die Berufung ab, da es keine erhöhte Betriebsgefahr durch den Anhänger feststellt und die Entscheidung des Landgerichts den gesetzlichen Regelfall widerspiegelt.
  6. Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Entscheidung basiert auf den Bestimmungen des § 78 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 S. 2 StVG, die die Haftung im Innenverhältnis regeln.
  7. Historische Entwicklung der Gesetzgebung: Die Urteilsbegründung beinhaltet einen Rückblick auf die Entstehungsgeschichte der relevanten Gesetze, die zur aktuellen Rechtslage geführt haben.
  8. Keine Anwendung der Ausnahmefälle: Das Gericht stellt klar, dass die spezifischen Umstände des Falles nicht den in § 19 Abs. 4 S. 3 StVG definierten Ausnahmefällen entsprechen.

Hintergrund und Ursache des Gespannunfalls

Am 15. Oktober 2021 kam es zu einem ungewöhnlichen Vorfall, als Hartplastik-Styroporplatten während des Entladevorgangs eines Anhängers auf die Fahrbahn fielen und einen im Stau stehenden PKW beschädigten. Dieser Gespannunfall, der sich in A. ereignete, führte zu einem Schaden in Höhe von 6.517,71 €. Die Klägerin, als Haftpflichtversicherer des Anhängers, regulierte den Schaden und forderte anschließend von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs, den Ersatz ihrer Aufwendungen. Der Kern des Rechtsstreits lag in der Frage, wer in diesem speziellen Szenario die Verantwortung für den entstandenen Schaden trägt – ein klassisches Problem im Bereich des Verkehrsrechts und der Versicherungsansprüche bei Gespannunfällen.

Die Erstinstanzliche Entscheidung und darauffolgende Berufung

Das Landgericht Augsburg gab in seinem Urteil vom 20. Januar 2023 der Klage statt, indem es die Beklagte gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 StVG im Innenverhältnis als allein haftend erklärte. Die Beklagte erhob daraufhin Berufung gegen dieses Urteil, mit dem Ziel, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Sie argumentierte, dass eine Haftung des Zugfahrzeughalters über die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG ausgeschlossen sei, da die im Anhänger befindliche Ladung allein unfallursächlich gewesen sei. Die Klägerin verteidigte das angefochtene Urteil und beantragte die Zurückweisung der Berufung.

Rechtliche Beurteilung des OLG München

Das Oberlandesgericht München beabsichtigte in seinem Beschluss vom 15. Mai 2023, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Senat erkannte, dass die landgerichtliche Entscheidung dem gesetzlichen Regelfall entsprach und dass die spezifischen Umstände des Falles die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG nicht rechtfertigten. Es wurde festgestellt, dass sich keine besondere Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht hatte und dass das Entladen des Anhängers keine gefahrerhöhende Tätigkeit darstellte. Diese Einschätzung stützte sich auf die Tatsache, dass sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt waren und sich in technisch einwandfreiem Zustand befanden.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen des Urteils

Die rechtliche Auseinandersetzung und das Urteil des OLG München werfen ein Schlaglicht auf die Komplexität von Haftungsfragen im Verkehrsrecht, insbesondere bei Gespannunfällen. Die Entscheidung betont die Bedeutung des gesetzlichen Regelfalls, wonach im Falle einer Mehrfachversicherung von Zugfahrzeug und Anhänger der Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, es sei denn, es liegt eine der definierten Ausnahmen vor. Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig es ist, den spezifischen Umständen jedes Einzelfalles Rechnung zu tragen und die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sorgfältig zu analysieren. Das Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf die beteiligten Parteien, sondern bietet auch wichtige Leitlinien für ähnliche Fälle in der Zukunft, sowohl für Rechtsanwälte im Verkehrsrecht als auch für Versicherungsgesellschaften.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet ein Innenausgleich bei der Betriebsgefahr?

Der Begriff „Innenausgleich“ im Kontext der Betriebsgefahr bezieht sich auf die Regelung der Haftung zwischen mehreren beteiligten Parteien, wenn ein Schaden entstanden ist. Im speziellen Fall des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt § 17 I StVG den Innenausgleich, wenn mehrere Halter einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind. § 17 II StVG regelt die Haftung der Fahrzeughalter untereinander, wenn diese einander wechselseitig zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Die Betriebsgefahr bezieht sich auf die latente Gefahr, die von einem Fahrzeug oder einer technischen Anlage ausgeht und zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen führen kann. Sie ist eine Form der Gefährdungshaftung, bei der der Inhaber der Anlage auch ohne eigenes Verschulden haftpflichtig ist. Ein wichtiger Aspekt der Betriebsgefahr ist, dass ein örtlicher und zeitlicher Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Eintritt des Schadens bestehen muss.

Im Kontext von Fahrzeugen bedeutet dies, dass die spezifische Gefahr, die gerade durch das Fahrzeug verursacht wurde, sich verwirklicht haben muss. Dies kann beispielsweise das Führen von Kraftfahrzeugen, das Parken, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen oder das bloße Anschieben umfassen.

Im Falle eines Unfalls mit mehreren beteiligten Fahrzeugen oder Haltern kann der Innenausgleich dazu dienen, die Haftung zwischen den beteiligten Parteien zu regeln. Beispielsweise regelt § 19 StVG die Haftung im Außenverhältnis als Gesamtschuldner gegenüber einem durch ein Gespann geschädigten Dritten sowie das Innenverhältnis zwischen dem Halter des Zugfahrzeugs und dem Anhänger im Fall eines entsprechenden Verkehrsunfalls.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 24 U 721/23 e – Beschluss vom 15.05.2023

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.01.2023, Az. 124 O 2481/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Gründe

I.

Die Parteien sind Haftpflichtversicherer, die um Regressansprüche streiten.

Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des Anhängers mit dem Kennzeichen …78 einen Schaden in Höhe von 6.517,71 € reguliert, der entstanden ist, als am 15.10.2021 in A. bei Entladen des Anhängers Hartplastik-Styproporplatten auf die Fahrbahn fielen und einen auf der Straße im Stau stehenden PKW beschädigten. Sie fordert von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs mit dem Kennzeichen …19 den Ersatz ihrer Aufwendungen.

Das Landgericht Augsburg hat der Klage mit Endurteil vom 20.01.2023 stattgegeben, da gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 StVG die Beklagte im Innenverhältnis allein hafte.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die Abänderung des Urteils und die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Ansicht, dass eine Haftung des Zugfahrzeughalters über die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG ausgeschlossen sei, da allein die zuvor im Anhänger befindliche Ladung unfallursächlich gewesen sei.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

1. Die Parteien stimmen darin überein, dass die landgerichtliche Entscheidung dem gesetzlichen Regelfall entspricht. Wenn eine Mehrfachversicherung dadurch entsteht, dass Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Versicherungen haftpflichtversichert sind, ist im Innenverhältnis nach § 78 Abs. 3 VVG i. V. m. § 19 Abs. 4 S. 2 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1653) der Halter – und damit auch der Haftpflichtversicherer – des Zugfahrzeugs allein zur Zahlung verpflichtet.

2. Das Landgericht Augsburg hat zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall die Ausnahme nach § 19 IV S. 3 StVG nicht eingreift.

a) Die Ausnahme setzt voraus, dass sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein, wobei nach S. 4 das Ziehen des Anhängers allein im Regelfall keine höhere Gefahr verwirklicht.

Bereits nach dem Wortlaut liegen die Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelung nicht vor.

Sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger waren ordnungsgemäß am Rand der Straße in A. abgestellt. Beim Entladen hat sich keine besondere Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht. Dieser war – ebenso wie das Zugfahrzeug – in technisch einwandfreiem Zustand. Das Entladen eines Anhängers stellt keine gefahrerhöhende Tätigkeit dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Entladen des Anhängers gefährlicher wäre als das Entladen des Zugfahrzeugs. Der Fahrer des LKWs hat im Fragebogen der Klägerin die Frage „Wer hat den Schaden verursacht?“ beantwortet mit: „Ich selber bzw. die Styroporplatten“ (vgl. Anlage K2).

b) Die Entstehungsgeschichte der §§ 78 Abs. 3 VVG, 19 Abs. 4 StVG zeigt, dass eine weite Auslegung der Ausnahmevorschrift in § 19 Abs. 4 S. 3 StVG nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche.

Eine Halterhaftung für Anhänger wurde erstmals durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 in § 7 StVG eingefügt. Sie wurde nicht nur mit einer Erhöhung der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr durch die Verwendung von Anhängern begründet, sondern auch damit, dass in zunehmendem Maße Verkehrsunfälle zu beobachten seien, bei denen den Geschädigten zur Identifizierung des Schädigers nur das Kennzeichen des Anhängers, nicht aber das des Zugfahrzeugs bekannt sei. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/7752, S. 30) wurde ausgeführt, die Regelung belaste den Halter des Anhängers auch nicht unverhältnismäßig. „Ist der Schaden ausschließlich durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht worden, sichern ihm die insoweit ergänzten §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 StVG (vgl. dazu unten Begründung zu Artikel 4 Nr. 8 und 9) ein Rückgriffsrecht im Innenverhältnis. Letztendlich soll in solchen Fällen der Halter des Anhängers nicht den Schaden tragen, der durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht wurde und in denen sich die Betriebsgefahr des Anhängers nicht realisiert hat.“

Entgegen dieser Erwartung hat der BGH jedoch 2010 entschieden, dass bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen haben (BGH, Urteil vom 27. 10. 2010 – IV ZR 279/08 –, BGHZ 187, 211-220).

In der Folgezeit legte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vor, da die Rechtsprechung des BGH in der Praxis zu einer (unerwünschten) Steigerung der Versicherungsprämien für die Anhängerhaftpflichtversicherung führe und erhebliche Probleme bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Staaten aufweise, deren Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung für Anhänger nicht vorsähen (BT-Drucksache 19/17964, vgl. auch Müller, SVR 2021, 81). Aufgrund dieses Entwurfes wurden die heutigen §§ 78 Abs. 3 VVG, 19 Abs. 4 StVG eingeführt. In der Begründung führte die Bundesregierung aus, dass sich der mit dem Zugfahrzeug verbundene Anhänger im Regelfall nicht auf die Schadensentstehung auswirke. Weiter heißt es: „Seine Grenze findet dieser Regelfall, wenn ausnahmsweise der verbundene Anhänger einmal zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs geführt hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich ein technischer Defekt des Anhängers unfallursächlich ausgewirkt hat.“ (a.a.O., S. 17). Der ebenfalls Gesetz gewordene S. 4 des § 19 Abs. 4 StVG bekräftigt noch, dass allein das Ziehen des Anhängers im Regelfall nicht die Gefahr in der Weise erhöht, dass sie höher ist als die des Zugfahrzeugs allein.

Die Entstehungsgeschichte der §§ 78 Abs. 3 VVG, 19 Abs. 4 StVG zeigt, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, im Regelfall eine Inanspruchnahme des Halters und damit des Versicherers des Anhängers im Innenverhältnis auszuschließen. Einer der genannten Ausnahmefälle der Erhöhung der Betriebsgefahr, wie ein technischer Defekt des Anhängers oder dessen außergewöhnliche Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransport etc.; vgl. BT-Drucksache a.a.O. S. 17, Bollweg/Wächter, NZV 2020, 545) liegt nicht vor.

Dass der Unfall sich beim Entladen des Anhängers ereignete, genügt ebenso wenig wie der Umstand, dass der Führer der Zugmaschine, dem das Missgeschick unterlief, zugleich der Führer des Anhängers war, um eine Verwirklichung einer höheren Gefahr als durch das Zugfahrzeug allein anzunehmen. Daher muss es auch in Anbetracht des Gesetzeszwecks der Neuregelung im Gesetz vom 10.07.2020 beim Regelfall der Alleinhaftung des Halters (und damit des Versicherers) der Zugmaschine im Innenverhältnis bleiben, wie es das Landgericht richtig erkannt hat.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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