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Darlehenskündigung – Anforderungen an die Forderungsberechnung

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 754/14 – Urteil vom 05.06.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus Gesamtfälligstellung eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend.

Zwischen den Parteien wurde am 12.10.2011 ein als „easyCredit-Vertrag“ bezeichneter Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 488, 491 BGB über einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 14.000,00 € geschlossen (Anlage K 1). Mitkreditiert wurde die Prämie einer Restkreditversicherungspolice zu 2.187,66 €. Der Gesamtkreditbetrag belief sich mithin auf 16.187,66 € vor. Der Sollzins betrug 13,17 % p.a. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 84 Monaten vor. Die monatlichen Raten betrugen je 296,00 €, die letzte Rate 288,61 €. Der effektive Jahreszins wurde mit 13,99 % angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 umfassend Bezug genommen.

Im Mai 2012 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der monatlichen Raten. Vorgesehen waren ab dem 15.05.2012 zehn monatliche Raten zu 148,00 €, ab dem 15.03.2013 79 Raten zu 296,00 € sowie am 15.10.2019 eine Schlussrate in Höhe von 208,89 €. Die vorgegebene Vereinbarung wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 11.05.2012 (Anlage K3) bestätigt. Der neue effektive Jahreszins wurde darin mit 13,67 % angegeben.

Mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K4) wurde der Beklagte unter Androhung der Kündigung des Darlehensverhältnisses aufgefordert, einen Ratenrückstand in Höhe von 1.072,00 € zuzüglich Kosten in Höhe von 5,00 € innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Schreibens zu begleichen. Nachdem die Zahlungsaufforderung der Klägerin erfolglos blieb, wurde das Darlehen mit Schreiben vom 27.06.2013 gekündigt (Anlage K5).

Sowohl in dem Kündigungsschreiben (Anlage K5) als auch in der Klageschrift (dort S. 5 = Bl. 5 d.A.) berechnete die Klägerin die Gesamtforderung zum Kündigungszeitpunkt wie folgt:

Summe der Ratenrückstände – 1.368,00 €

Kosten – 5.00 €

Zinsen auf Rückstand 0,00 €

Gesamtrückstand -1.373,00 €

Durch Kündigung fällige Restraten -22.408,89 €

Zinsrückvergütung 7.173,84 €

Gesamtforderung -16.608,05 €

Die Entwicklung der Hauptforderung nach Kündigung des Darlehensvertrages ergibt sich aus einer Tabelle auf Seite 6 der Klage (= Bl. 6. d.A.).

Mit Zustellung der Klage an den Beklagten wurde die Klägerin durch das Gericht u.a. darauf hingewiesen, dass die Darlegung des Klageantrages nicht nachvollziehbar sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Herleitung der Position „Zinsrückvergütung“ nicht erläutert worden sei.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass ihre Klageforderung rechnerisch richtig sei. Zur Berechnung der Position „Zinsrückvergütung“ Sie nimmt insofern Bezug auf die in der 57. Auflage des Palandt (dort § 246 Rdn.9) abgedruckte Rückrechnungsformel mit folgendem Inhalt:

(Restlaufzeit x (Restlaufzeit+1)x Zinsen)

(Ursprungslaufzeit x (Ursprungslaufzeit+1))

Daraus ergebe sich eine Zinsrückvergütung in Höhe von 6.765,46 €. Indem die Klägerin den Beklagten bei der Kreditkündigung eine Zinsrückvergütung von 7.173,84 € gutgeschrieben habe, sei sie ihm noch entgegengekommen.

Die Klagepartei beantragt im Wege eines Versäumnisurteils zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 15.099,13 nebst

a) Verzugszinsen bis 22.01.2014 in Höhe von € 398,28

b) weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus € 15.099,13 seit 23.01.2014 sowie

c) € 5,00 vorgerichtliche Kosten

zu bezahlen.

Der Beklagte erschien zum Haupttermin am 07.04.2014 ohne rechtsanwaltlichen Beistand und stellte infolgedessen keine Anträge.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die klägerischen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll vom 07.04.20143 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unschlüssig und war damit abzuweisen.

1.

Der Klagepartei gelang es nicht, die Höhe ihrer Forderung infolge Gesamtfälligstellung des Darlehensverhältnisses (§§ 498, 501 BGB) für das Gericht nachvollziehbar zu berechnen.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Klägerin, wonach die noch ausstehenden Ratenzahlungen zunächst zu summieren sind. Wegen § 501 BGB vermindert sich dieser Betrag jedoch um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen. Mittlerweile ist von der herrschenden Meinung anerkannt, dass die durchzuführende Rückrechnung nicht anhand mathematischer Annäherungsformeln, wie sie die Klagepartei zur Anwendung gebracht hat, möglich ist. Hierauf hat das Gericht im Termin am 07.04.2014 hingewiesen. Erforderlich ist eine exakte finanzmathematische Rückrechnung (vgl. nur Jungmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 4. Aufl. 2011, § 81 Rdn. 543; Schürnbrand in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 501 Rdn.7; Kessal-Wulf in: Staudinger Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 501, Rn. 7).

Die Anforderung einer exakten finanzmathematischen Berechnung ist der Klägerin, bei der es sich immerhin um eine Bank handelt, ohne weiteres zumutbar. Sollte ein entsprechendes Programm nicht zur Verfügung stehen, wird auf Anregung der Klägervertreterin im Schriftsatz vom 08.04.2014 auf die kostenlosen Berechnungsprogramme im Internet, etwa www.zinsen-berechnen.de, hingewiesen. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass andere Kreditinstitute bei gleichgelagerten Klagen zukünftige Zinsvorteile nicht geltend machen. Ein Motiv hierfür mag sein, sich die als zu aufwändig angesehene Berechnung zu ersparen.

2.

Offenbleiben kann daher, ob die bedenklich hohe Prämie der Restkreditversicherung (15,6 % des Auszahlungsbetrages) bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses hätte mitberücksichtigt werden müssen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.099,13 € festgesetzt.

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