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Darlehenskündigung bei Bankenverschmelzung: Feststellung der Wirksamkeit derselben

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az.: 9 U 143/00

Urteil vom 25.06.2001


Leitsatz:

Nach der Fusion zweier Banken durch einen Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz kann der Schuldner eines langfristigen Kreditvertrages diesen fristlos kündigen, wenn er gewichtige Gründe dafür hat, dass nicht aufgrund der Universalsukzession eine andere an der Fusion teilnehmende Bank in diesen Vertrag mit eintritt. Er ist dann von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung befreit. Die fristlose Kündigung muss in angemessener Frist erfolgen. Jedenfalls eine Frist von 2 Monaten ist nicht mehr angemessen.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.07.2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Bklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Beide Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 74.008,03 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Bank, nachdem diese durch Verschmelzung zweier Volksbanken entstanden ist, die Feststellung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrages durch die Klägerin ohne Verpflichtung zur Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Klägerin schloss am 02.12.1992 mit der Volksbank E. eG einen Darlehensvertrag über 650.000,00 DM. Mit Nachtragsvereinbarung vom 27.01.1994/07.02.1994 vereinbarte die Klägerin mit der Volksbank E.eG einen Zinssatz von 6,85 % mit Zinsfestschreibung bis 31.12.2003. Am 09.02.1998 schlossen die Volksbank E. eG und die Volksbank S. eG zur Durchführung ihrer beschlossenen Fusion einen Verschmelzungsvertrag nach dem Umwandlungsgesetz. Die Verschmelzung wurde am 04.05.1998 ins Genossenschaftsregister des Amtsgerichts S. eingetragen. Mit Schreiben vom 28.07.1998 wurde die Klägerin über die Fusion informiert. Anträge der Klägerin gegen die Eintragung in das Genossenschaftsregister und auf Löschung der Eintragung im Genossenschaftsregister hatten keinen Erfolg. Nachdem die Beklagte den mit Schreiben vom 16.06.1999 geäußerten Wunsch der Klägerin, das Kreditverhältnis ohne Vorfälligkeitsentschädigung fristlos zu beenden mit Schreiben vom 17.06.1999 ablehnte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.1999 den Darlehensvertrag vom 02.12.1999 fristlos.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe aus besonderen persönlichen Gründen davon Abstand genommen, den Kredit bei der Volksbank S. eG aufzunehmen und habe sich deshalb an die Volksbank E. eG gewandt. Durch die Fusion sei gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das Bankgeheimnis verstoßen worden. Es seien ohne Genehmigung der Klägerin persönliche Daten der Klägerin an die Volksbank S. eG weitergeleitet worden. Deshalb und weil ihr auch keine zusätzliche Zusammenarbeit mit der Volksbank S.eG wegen dieses Kredites zuzumuten sei, müsse ihr die Möglichkeit einer Vertragsauflösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumt werden.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 02.12.1992 – in der Fassung des Nachtrags vom 27.01.1994/07.02.1994 – durch die fristlose Kündigung vom 21.06. 1999 beendet ist, ohne dass die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, es hätten für die Klägerin keine besonderen Gründe bestanden, diesen Kredit nicht bei der Volksbank S. eG aufzunehmen, Grund sei nur dafür gewesen, dass die Volksbank E. eG günstigere Konditionen geboten habe. Durch die Fusion sei weder gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen noch das Bankengeheimnis verletzt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sowohl einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz als auch eine Verletzung des vertraglich vereinbarten Bankgeheimnisses verneint. Die Kündigung der Klägerin könne auch nicht auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gestützt werden. Die Klägerin habe ihr besonderes Interesse, gerade mit der Volksbank S. eG nicht in weiteren vertraglichen Kontakt zu treten, nicht näher dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Bei dem Vertragsschluss habe sie gegenüber der Volksbank E. eG ausdrücklich erklärt, dass ausschlaggebender Grund für den Abschluss des Vertrages mit der Volksbank E. eG der Umstand sei, dass sie mit keiner anderen Bank vor allem nicht mit der Volksbank S. eG abschließen wolle und dies auch in Zukunft nicht wolle. Sie vermeide es absichtlich ihre Bankgeschäfte in der Stadt S. wo sich die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ihres Ehegatten befindet, zu konzentrieren. Sie wickele deshalb systematisch ihre Geschäfte mit verschiedenen Banken ab. Bereits im Zusammenhang mit den Fusionsverhandlungen seien persönlichen Daten der Klägerin der Volksbank S. eG zur Verfügung gestellt worden. Sowohl dies als auch die spätere Bekanntgabe der Daten durch die Verschmelzung ohne Einwilligung der Klägerin verstoße gegen das Datenschutzgesetz. Deshalb und wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, auch Wegfall der Geschäftsgrundlage sei die Klägerin zur fristlosen Kündigung ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.07.2000 abzuändern und festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 02.12.1992 in der Fassung des Nachtrags vom 27.01.1994 und vom 07.02.1994 durch die fristlose Kündigung vom 26.06.1999 beendet ist, ohne dass die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Von einer Offenbarung persönlicher Daten der Klägerin könne schon deshalb keine Rede sein, weil der Volksbank E. eG weder Einkommenssteuererklärungen, -bescheide oder Vermögensaufstellungen vorlagen noch von ihr angefordert wurden. Bei der letzten Prüfung der Offenlegungsnotwendigkeit nach § 18 KWG am 30.07.1998 habe der Kreditbetrag der Klägerin die Kreditgrenze des § 18 KWG unterschritten , so dass eine Offenlegung nicht vorgeschrieben gewesen sei. Dementsprechend habe die Sekretärin des Ehemannes der Klägerin am 28.07.1998 telefonisch mitgeteilt, dass keine Unterlagen eingereicht würden. Von einer Datenübertragung durch die Fusioin oder nach der Fusion könne keine Rede sein. Durch die Fusion sei Universalrechtsnachfolge eingetreten. Eine Weitergabe im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sei daher nicht erfolgt.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die fristlose Kündigung des Kreditvertrages durch die Klägerin ist nicht berechtigt, da sie nicht in angemessener Frist erfolgte.

Es ist nicht erforderlich, den Rechtsstreit zur Vorentscheidung an den Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entscheidungserheblich ist. Auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Relevanz der EU-Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24.10.1995 kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

Der Senat bejaht nach Fusion zweier Banken grundsätzlich die Möglichkeit des Entstehens eines ausserordentlichen fristlosen Kündigungsrechts für einen Kreditvertrag aus wichtigen Gründen mit der Folge, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Insbesondere bei einem langfristigen Kreditvertrag, wie hier, entsteht zwischen dem Bankkunden und der Bank ein besonderes Vertrauensverhältnis. Dies beruht darauf, dass die Bank im Zusammenhang mit dem Kredit und der Prüfung der Sicherheiten während der ganzen Vertragszeit höchstpersönliche insbesondere auch wirtschaftliche Informationen über den Kreditnehmer erhält, während der gesamten Vertragszeit sich über die Entwicklung dieser Verhältnisse auf dem Laufenden halten kann und gegebenenfalls nach dem Kreditwesengesetz sogar hierzu verpflichtet ist. Der Bankkunde kann daher zur Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen und sonstigen Interessen Gründe haben, seine Bank- und Kreditgeschäfte auf verschiedene Kreditinstitute in verschiedenen Orten zu verteilen und sei es nur, um einzelnen Banken zu großen Einblick in seine wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwehren. Er kann auch im Einzelfall Gründe dafür haben, von einer Zusammenarbeit mit einem speziellen Kreditinstitut Abstand zu nehmen, weil er eine Interessenkollision befürchtet oder gerade diesem Kreditinstitut Informationen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorenthalten will. Die Möglichkeit solcher Interessenlagen ist der kreditgewährenden Bank bei Vertragsschluss gegenwärtig. Auch beim späteren Abschluss eines Fusionsvertrages muss sich die Bank darüber im klaren sein, dass eine derartige Fusion im Einzelfall wesentliche wirtschaftliche Interessen ihrer Kunden beeinträchtigen kann.

Dann entspricht es aber Treu und Glauben (§ 242 BGB unter Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Anpassung eines Vertrages bei Wegfall einer Geschäftsgrundlage), sich ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch fristlose Kündigung von dem Darlehensvertrag lösen zu können. Auf datenschutzrechliche Fragen kommt es daher nicht an.

Die Klägerin hat zwar nur allgemein zu ihren Interessen vorgetragen. Für ausreichende Umstände einer fristlosen Kündigung kann aber sprechen, dass ihr Ehemann als Vorstand einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, deren Vorsitzende des Aufsichtsrats die Klägerin ist, vielfältige wirtschaftliche und sonstige Interessen verfolgt, die es angeraten sein lassen können, Bankverbindungen besonders sorgfältig auszuwählen und Geschäfte je nach Interessenlage nur mit der einen oder anderen Bank abzuschließen, sie auf verschiedene Institute zu verteilen und einzelnen Banken möglich keinen umfassenden Einblick in die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und Aktivitäten zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob hier der Vortrag der Klägerin für die Feststellung solch besonderer Umstände ausreicht, da die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung daran scheitert, dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen wurde.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Zeitpunkt der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist eine solche fristlose Kündigung in angemessener Frist zu erklären (BGHZ 71, 211, m.w.N.). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass beispielsweise die Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB gleichermaßen für selbständige und nicht selbständige Dienstverhältnisse gilt (BGH, NJW 1999, 355). Soweit die Anwendung dieser Fristenregelung auf Handelsvertreter- und Vertragshändlerverhältnisse abgelehnt wird, beruht dies auf der ausdrücklichen spezielleren Regelung des § 89 a HGB. Aber auch zum Handelsvertreterrecht vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine außerordentliche Kündigung innerhalb angemessener Frist nach Kenntnisnahme von dem Kündigungsgrund ausgesprochen werden muss und dass ein zweimonatiges Zuwarten in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der Folgen hieraus angesehen werden kann. Es deutet darauf hin, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst als nicht so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist (BGH NJW 1994, 722).

Es hängt von der Art des Dauerschuldverhältnisses ab, ob die kurze Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB den Interessen der Beteiligten gerecht wird. In Einzelfällen billigt der Bundesgerichtshof eine Frist zu eigenen Ermittlungen zu (BGH, NJW 1982, 642 zur Kündigung eines Musikverlagvertrages). Nach diesen Grundsätzen kann einem Darlehensnehmer, der sich durch eine Fusion in seinen wirtschaftlichen Interessen gefährdet sieht jedenfalls keine längere Frist für eine fristlose Kündigung eingeräumt werden. Andernfalls würden die Interessen der Bank als der anderen Vertragspartei unbillig missachtet. Der Bankkunde könnte durch Zuwarten mit der Kündigung zu seinem Vorteil und zu Lasten der Bank spekulieren und eine für ihn günstige Zinsentwicklung bis zur Erklärung der Kündigung abwarten. Es kann dahinstehen, ob dem Bankkunden deshalb nur eine Zweiwochenfrist oder zusätzlich auch eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen ist, da hier eine solche mit etwa 11 Monaten keinesfalls mehr eingehalten ist. Die Klägerin wurde von der Fusion am 28.07.1998 in Kenntnis gesetzt, sie hat aber erst am 21.06.1999 fristlos gekündigt. Ihr könnte für die fristlose Kündigung nur soviel Überlegungszeit eingeräumt werden, als sie benötigt, um sich darüber klar zu werden, welche Konsequenzen eine fristlose Kündigung für sie hat. Unter Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fristlosen Kündigung des Handelsvertreters ist zumindest ein zweimonatiges Zuwarten in der Regel nicht mehr eine angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der Folgen der fristlosen Kündigung.

Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin zunächst gegen die Eintragung der Beklagten in das Genossenschaftsregister wandte und anschließend die Löschung der Eintragung beantragte. Die Anträge der Klägerin wurden bereits am 2.2.1999 und 22.3.1999 durch das Amtgericht Singen zurückgewiesen.

Da die Berufung der Klägerin nicht begründet ist, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

 

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