AMTSGERICHT ELMSHORN
Az.: 53 C 247/02
Verkündet am 10.01.2003
In Sachen wegen Feststellung erkennt das Amtsgericht Elmshorn im Verfahren gem. § 495 a ZPO ohne die mündliche Verhandlung aufgrund der Sachlage vom 20.12.2002 für Recht:
1. Es wird festgestellt, daß der Beklagten ein Anspruch gegen den Kläger zur Kundennummer XXXXXXX aus der Rechnung der Deutschen Telekom Nr. XXXXXXX vom 04.07.2002 in Höhe von 62,48 € nicht zusteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Beklagte berühmt sich eines Anspruchs gegen den Kläger in Höhe von 62,48 €. Sie berechnet diesen Betrag für Internetverbindungen vom Telefonanschluß des Klägers. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, daß diese Verbindungen von einem Internet-Dialer verursacht worden sind und nicht auf ein bewußtes und gewolltes Anwählen der Verbindung zurückzuführen sind. Danach fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluß zwischen den Parteien. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Verbindungsentgelte.
Der Klage war danach stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.