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Diesel-Skandal – Haftung des Motorenherstellers – Feststellungsklage bzgl. Haftung

LG Bremen, Az.: 4 O 574/18, Urteil vom 12.04.2019

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass der Motor des Fahrzeugs V […] 2,0 l TDI 103 KW, […] der Beklagten derart konstruiert worden ist, dass im realen Fahrbetrieb des Fahrzeugs die Grenzwerte der EURO-Norm 5 nicht eingehalten werden.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“ gegen die Beklagte Schadenersatz im Wege einer Feststellungsklage geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Diesel-Skandal – Haftung des Motorenherstellers – Feststellungsklage bzgl. Haftung
Symbolfoto: krissikunterbunt/Bigstock

Der Kläger erwarb im Jahre 2013 den im Tenor zu 1. genannten PKW als Gebrauchtfahrzeug zu einem Preis von € 32.400. Dieses Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Bei ihm wird zum Zwecke der Reduzierung des Ausstoßes der während des Verbrennungsvorganges entstehenden Stickoxide die vom Motor produzierten Abgase im Rahmen eines Rückführungssystems über ein Ventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet und nicht an die Umgebungsluft abgeleitet. Der Motor ist dabei mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden kann, ob das Fahrzeug einen Prüfstandlauf (NEFZ: Neuer Europäischer Fahrzyklus) durchfährt oder aber im normalen Straßenverkehr bewegt wird. Im Prüfstandlauf läuft der Motor in einem Modus, in dem die Abgasrückführungsrate in diesem Rückführungssystem so hoch ist, dass die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 in den in die Umgebungsluft abgegebenen Abgasen eingehalten werden („Modus 1“). Erkennt die Software hingegen, dass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt, wird das Abgasrückführungssystem in einen Modus mit einer geringeren Abgasrückführungsrate geschaltet („Modus 0“), so dass dort im Abgasausstoß wesentlich höhere Stickstoffoxidwerte erreicht und deshalb die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 nicht mehr eingehalten werden.

Die Beklagte entwickelte auf Veranlassung des Kraftfahrtbundesamtes unterdes ein Software-Update, mit deren Installation nach ihrem Vortrag sichergestellt sein soll, dass das Fahrzeug nicht nur im Prüfstandlauf, sondern generell in einem adaptierten „Modus 1“ läuft. Dieses Update wurde von dem Kraftfahrtbundesamt zum nachträglichen Aufspielen für Fahrzeuge der streitbefangenen freigegeben. Dem Kläger wurde von der Beklagten die Updatelösung mit der Maßgabe angeboten, sich mit einem Vertragshändler in Verbindung zu setzen. Die Update-Lösung wurde bei dem Fahrzeug des Klägers umgesetzt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Programmierung der Steuerung des in seinem Fahrzeug verbauten Motors um eine vorsätzlich gesetzeswidrige Manipulation durch die Beklagte handele, welche gegen europäische Vorgaben zur Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoße. So halte das Fahrzeug zwar auf dem Prüfstand die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 ein, jedoch eben nur dort im „Modus 1“, nicht aber im realen Fahrbetrieb des „Modus 0“. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung stelle jedoch eine unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften dar. Die Beklagte habe dies absichtsvoll geplant und somit die Fahrzeugkäufer arglistig getäuscht, so auch ihn, den Kläger. Die Beklagte habe daher ihm, dem Kläger, unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB und des Betruges gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB für denjenigen Schaden zu haften, der ihm aus dieser Manipulation entstanden sei bzw. noch entstehen werde. Die umgesetzte Update-Lösung habe das Problem nicht behoben. Es sei schon im Rahmen der öffentlichen Diskussion unklar, ob das Aufspielen des Updates den Mangel wirklich beheben könne und keine Folgenachteile am Fahrzeug in Form von Leistungseinbußen, Mehrverbräuchen oder einer Verkürzung der Lebensdauer einträten. Die Zweifel seien umso mehr berechtigt, als sich nicht erklären ließe, weshalb die Beklagte zu den manipulativen Mitteln gegriffen habe, wenn sich die Probleme mit dem von ihr in relativ kurzer Zeit entwickelten Update so einfach lösen ließen. Aber selbst wenn sich durch das Aufspielen des Updates der Mangel objektiv gänzlich beheben ließe, so verbliebe doch aufgrund der in der Öffentlichkeit weit verbreiteten Zweifel an der Tauglichkeit des Updates ein merkantiler Minderwert, zumal sich auch der mit den Manipulationen einhergehende Imageverlust der Beklagten auf den Wert der vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuge nachteilig auswirke. Da derzeit noch offen sei, welche Schäden ihm, dem Kläger, aus der Manipulation der Beklagten entstehen würden, habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer entsprechenden Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

1.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs V[…] 2,0 l TDI 103 KW, FIN: […] durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren.

2.

die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von € 2.256,24 freizuhalten.

Hilfsweise zum Klageantrag zu 1), für den Fall der Annahme der Unzulässigkeit des Antrages zu 1):

1 a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, € 22.985,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 4 % Zinsen aus € 32.400,00 vom 08.01.2013 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW V[…] 2.0 TDI 103 KW mit der FIN […].

1 b) Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, die über den Klageantrag Ziff. 1 a) hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation der Schadstoffemissionswerte (Aggregat EA189) des Fahrzeugs V[…] 2.0 TD1103 KW (Fahrzeugidentifikationsnummer:[..]) durch die Verwendung von im Fährbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen resultieren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 sich allein auf Werte bezögen, die im Prüfstandbetrieb erzielt würden, und in diesem Betrieb würden die Grenzwerte eingehalten. Auf den Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb komme es daher nicht an. Das Fahrzeug sei im Übrigen technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Der Motor sei auch nicht mit einer Abschalteinrichtung versehen, da die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht berührt sei. Es seien durch die Einrichtung nur innermotorische Abläufe berührt. Demgemäß werde niemand durch das Abgassystem in seinen berechtigten Erwartungen getäuscht. Verstöße gegen öffentliches Recht seien nicht ersichtlich. Selbst wenn aber wegen der Einrichtung Fahrzeugstilllegungen drohten und dies von Rechts wegen einen Schaden begründete, so sei er doch vom Gewicht her geringfügig und die etwaigen Probleme durch die Updatemaßnahme behoben, da mit dem Update der mit einer geringeren Abgasrückführungsrate ausgestattete „Modus 0“ vollkommen deaktiviert werde und das Fahrzeug dann nur noch in einem adaptierten „Modus 1“ fahre. Anderweitige Folgenachteile seien mit der Update-Lösung nicht verbunden. Deshalb habe das Kraftfahrtbundesamt erklärt, dass mit dem Aufspielen des Updates die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs hergestellt werde.

Außerdem treffe sie, die Beklagte, keinen Schädigungsvorsatz. Der Kläger trage schon nicht vor, dass relevante Vertreter, deren Wissen ihr zuzurechnen wäre, von den Umständen, derentwegen der Kläger Ansprüche geltend mache, Kenntnis gehabt hätten. Insbesondere habe ihr Vorstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeuges nichts von der Software, die den Prüfstandbetrieb vom Betrieb im normalen Straßenverkehr unterscheiden könne und auf das Gasrückführungssystem Einfluss nehme, gewusst. Sie treffe insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast, da der Kläger Anknüpfungstatsachen für die Annahme entsprechenden Wissens und Billigens ihrer Organe nicht vortrage.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

1.1.

Das Landgericht Bremen ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Begehungsorte der deliktischen Handlung sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen, und dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urt. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93 – BGHZ 132, 111, zit. nach juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2010 – XI ZR 23/09 – BGHZ 184, 313, Rn. 12, Urt. v. 13.7.2010 – VI ZR 34/07 – NJW-RR 2008, 516, Rn. 24; Patzina, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 20, jew. m.w.N.). Der Schadensort ist als solcher ohne Belang, es sei denn, dass der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32 Rn. 19 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – I-32 SA 30/18 –, Rn. 15, juris). Dies ist vorliegend der Ort des Abschlusses des Kaufvertrag bzw. des Wohnsitzes des Klägers.

1.2.

Die Feststellungsantrag zu 1. ist mit der im Wege der Auslegung (§ 133 BGB analog) gefundenen und auf die konkret der Beklagten vorgeworfenen Manipulationsmaßnahme und den sich daraus ergebenden Abgasproblemen im Tenor dieser Entscheidung präzisierten Fassung zulässig.

1.2.1.

Das für die Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist gegeben, da dem Kläger auf der Basis seines Vortrags aus dem Erwerb des streitbefangenen Fahrzeuges derzeit noch nicht bezifferbare Vermögensschäden erwachsen können. Auch wenn der Kläger bereits jetzt gegen die Beklagte unter Anerbieten der Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs wegen des gezahlten Kaufpreises Schadensersatz oder aber einen mangelbedingten Minderwertschaden geltend und sich so von den unmittelbar im Zusammenhang mit dem Fahrzeugerwerb erlittenen Schäden gänzlich befreien könnte, können dem Kläger etwa aus der im Zusammenhang mit der Übereignung und der Herausgabe des streitbefangenen Fahrzeugs an die Beklagtenseite notwendig werdenden Beschaffung eines Neufahrzeugs oder, soweit er das Fahrzeug behalten will, durch öffentlich-rechtliche Sanktionen, die ihn doch zur Veräußerung des PKW veranlassen, weitere derzeit nicht bezifferbare Schäden entstehen. Die Möglichkeit solcher Schäden reicht für ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO aus (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 256 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 8/9 m.w.N.). Demgemäß kann der Kläger auch nicht auf eine ansonsten vorrangige Leistungsklage verwiesen werden. Die Vorrangigkeit einer Leistungsklage kann nur angenommen werden, wenn der ganz zu erwartende Schaden durch einen Leistungsantrag abgedeckt werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 8).

1.2.2.

Da die Beklagte ihre Ersatzpflicht ernsthaft bestreitet, besteht auch eine Unsicherheit über ihre Schadensersatzpflicht. Die Feststellungsklage ist geeignet, die hieraus sich ergebende Unsicherheit über die Haftung durch die Rechtskraft eines Feststellungsurteils zu beseitigen.

1.2.3.

Soweit die Zulässigkeit der Feststellungsklage auf Tatsachen beruht, die sowohl zulässigkeits- als auch anspruchsbegründend sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), ist für die Prüfung der Zulässigkeit allein auf den Parteivortrag des Klägers abzustellen (so im Ergebnis auch bei BGH, Urteil vom 10.11.1997, Az.: II ZR 336/96, Rz. 5, zit. n. juris, abgedruckt in NJW 1998, 1230; BGH, Urteil vom 25.11.1993, Az.: IX ZR 32/93, Rz. 16, zit n. juris, abgedruckt in MDR 1994, 1240).

1.2.

Die Zulässigkeit des Freistellungsantrags zu 2. ist unproblematisch gegeben. Der Antrag ist hinreichend bestimmt und ein rechtliches Interesse an ihm evident, insbesondere ist die Forderung, aus der der Kläger freigestellt werden möchte, ausreichend bestimmt bezeichnet worden.

2.

Die Klage ist auch im Wesentlichen begründet.

2.1.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zu.

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

2.1.1.

Die Beklagte hat in diesem Sinne sittenwidrig gehandelt, indem sie die von ihr hergestellten Dieselmotoren des Typs EA 189 mit einer manipulierenden Software versah und in die von ihr selbst hergestellten Fahrzeuge einbaute bzw. an andere Konzernunternehmen zum Zwecke des dortigen Einbaus in die im Übrigen von diesen hergestellten Fahrzeuge lieferte, so dass die zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden und der potentielle Käufer über die Abgasnormenkonformität der Motoren bzw. der mit ihnen ausgestatteten Fahrzeuge zielgerichtet getäuscht wurden.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das unter Berücksichtigung und umfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der auf Sittenwidrigkeit zu hinterfragenden Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, Rz. 21, zit. n. juris). MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 9-10). Es muss dabei eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, Az.: VI ZR 536/15, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es dabei wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler BGB [2014] § 826, Rn. 31; LG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2018, Az.:19 O 68/17, Rn. 38, juris).

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2.1.1.1.

Nach diesen Maßstäben ist der Einbau der Software in die Dieselmotoren und deren Inverkehrbringen objektiv sittenwidrig.

Die Beklagte hat bei den betroffenen Motoren die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten „Modus 1“ versetzte. Im realen Fahrbetrieb auf der Straße lief das Fahrzeug hingegen im „Modus 0“ mit der Folge eines erheblich höheren Stickoxidausstoßes. Nur durch diese für das Kraftfahrtbundesamt und andere Prüfbehörden nicht erkennbare und nicht offenbarte Programmierung stellte die Beklagte sicher, dass die mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge die EU-Typengenehmigung erhalten (vgl. zu diesem Ansatz auch bei OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, Rz. 28, zit. n. juris.).

2.1.1.2.

Die berechtigten Verkehrserwartungen gehen jedoch dahin, dass ein Autohersteller, der Motoren für seine und für von anderen Herstellern produzierten Fahrzeugen herstellt, sich dabei gewissenhaft an die Regeln hält, denen er und die anderen Hersteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegen, und nicht durch falsche Angaben zu wichtigen zulassungsrelevanten Eigenschaften sicherstellt, dass für Fahrzeuge Typgenehmigungen erteilt werden, die nach Gesetzeslage nicht erteilt werden dürften. Dabei wird von ihm insbesondere dann eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, wenn das Handeln von einer großen Tragweite ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können. Dies ist in der Automobilindustrie, die in zigtausendfacher Stückzahl hochwertige Güter mit langer Lebensdauer herstellt, die für die Mobilität der Kunden von großer Bedeutung sind, der Fall. In der Automobilindustrie spielt zudem die Einhaltung von Umweltstandards eine große Rolle, da systematische Abweichungen bei in großer Stückzahl produzierten Fahrzeugen eine entsprechend hohe Auswirkung auf die Umweltbelastung haben. Den europäischen Normen entsprechend erwartet der Verbraucher objektive und genaue und somit wahrheitsgemäße Informationen. Verbrauchs- und Emissionswerte haben allgemein eine hohe Bedeutung bei den Anschaffungsentscheidungen. Die allgemeine Verkehrserwartung geht auch dahin, dass der Hersteller von Motoren sich nicht für seine oder von befreundeten Unternehmen hergestellte Fahrzeuge, die mit seinen Motoren ausgestattet werden, durch falsche Angaben oder durch Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens Wettbewerbsvorteile verschafft. An die Redlichkeit werden dabei besonders hohe Erwartungen gestellt, da der Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller und seiner Zulieferer angewiesen ist, weil er zu einer eigenen Überprüfung nicht in der Lage ist.

2.1.1.2.1.

Gegen diese berechtigten Verkehrserwartungen hat die Beklagte in einem erheblichen Maße verstoßen, wobei bei der Beurteilung der Verwerflichkeit ihres Handelns der hohe Schaden, den die Beklagte verursacht hat, sowie das hohe Risiko für die zahlreichen Fahrzeugkäufer zu berücksichtigen ist.

2.1.1.2.2.

Die Installation der Abschalteinrichtung widersprach offensichtlich den Vorgaben der EG-VO 715/2007. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift und erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen nicht.

2.1.1.2.3.

Die Beklagte, die bei der Herstellung der Motoren nicht in der Lage war, die Anforderungen an die Abgasnormen ohne die unzulässige Abschalteinrichtung zu erfüllen, hätte ohne die Entwicklung und Installation dieser Software und die damit verbundene Irreführung der Prüfstellen nicht sicherstellen können, dass die mit den Motoren ausgerüsteten Fahrzeuge eine EG-Typgenehmigung erhalten. Demgemäß standen die mit diesem Motor ausgestatteten Fahrzeuge beständig unter der Gefahr des Widerrufs mit samt der auf sie beruhenden Allgemeinen Betriebserlaubnisse. Der dadurch drohende Schaden war angesichts der hohen Stückzahl der mit dieser Software ausgestatteten Motoren und der mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge enorm.

2.1.1.2.4.

Gleichzeitig hat die Beklagte sich und den befreundeten Autoherstellern, die ihre Fahrzeuge mit den Motoren des Typs EA 189 ausgestattet haben, gegenüber den Mitbewerbern, die auf ordnungsgemäße Weise die Einhaltung der Anforderungen der EG-VO 715/2007 nachgewiesen haben, einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft. Sie hat damit sich und den befreundeten Herstellern – diesen über den für die Motoren zu zahlenden Preis – die Kosten der Entwicklung einer Technik erspart, die den Anforderungen der Vorschriften gerecht geworden wäre (LG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2018, Az.:19 O 68/17, Rn. 41, juris).

2.1.1.3.

Der Einbau der Software und das Inverkehrbringen der mit ihr ausgestatteten Fahrzeuge war auch subjektiv sittenwidrig.

Das Vorgehen der Beklagten basierte auf einem System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen bzw. Inverkehrbringenlassen der mit den Motoren ausgestatteten Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits. Es lag also demzufolge eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden und der Verbraucher vor, die die eigenen Unzulänglichkeiten und die fehlende Kompetenz in der Entwicklung norm- und gesetzesgerechter Motoren kaschieren sollte, um dennoch den Erhalt der entsprechenden Typengenehmigungen für die entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge zu erhalten und diese dann in den Verkehr bringen und dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit Kunden herbeiführen und den Fahrzeugabsatz sichern bzw. sichern lassen zu können (vgl. LG Würzburg Endurteil vom 23.2.2018, Az.: 71 O 862/16). Umfang und Ausmaß des Vorgehens sowie die Größe des von der Beklagten in Kauf genommenen Schadens zur Sicherung des Motoren- und Fahrzeugabsatzes und zum Zwecke eines überzogenen Gewinnstrebens birgt demgemäß ein hohes Maß an kollektiver Skrupellosigkeit, die das Vorgehen der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen lässt.

2.1.2.

Das sittenwidrige Handeln beruhte auf Vorsatz. Dass die Planung und die Entwicklung der betreffenden Software und Hardware von Mitarbeitern der Beklagten vorsätzlich und in Kenntnis der Umstände erfolgte, die dieses Vorgehen sittenwidrig machen, ist evident. Dies ergibt sich aus der Planmäßigkeit des auf die Verschleierung der abgasrechtlichen Unzulänglichkeiten gerichteten Täuschungssystems.

2.1.3.

Dies muss sich die Beklagte gemäß den Regeln des § 31 BGB zurechnen lassen. Danach haftet eine juristische Person für den Schaden, den ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritte zufügt. Verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten sind dabei deren Vorstände.

2.1.3.1.

Zwar vermag der Kläger nicht im Einzelnen vorzutragen, dass und inwiefern die Vorstände der Beklagten Kenntnis von diesem Täuschungssystem hatten oder hätten haben können und es gebilligt oder gar initiiert haben. Indes ist es ihm auch nicht möglich, näher vorzutragen, wer auf der Vorstandsebene der Beklagten. bzw. wer von den maßgeblichen Organen entsprechende Kenntnisse hatte oder Anweisungen vorgenommen hat, da dies von den internen Strukturen, den Vorgängen und Abläufen sowie von konkreten im Einflussbereich der Beklagten liegenden Geschehnissen abhängt. Der Kläger hat in diese betriebsinternen Dinge der Beklagten naturgemäß keinen Einblick, sehr wohl aber diese selbst. Vor diesem Hintergrund genügt es der primären Darlegungslast des Klägers, wenn er konzerninterne Manipulationsvorgänge darstellt, die ein kollusives Verhalten mehrerer Personen bedingen und entweder ein Versagen unternehmensinterner Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen oder aber eine Einbindung maßgeblicher Entscheidungsträger im Konzern der Beklagten nahelegen. Genügt der Vortrag diesen Anforderungen, ist es dann Sache der Beklagten, in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast näher vorzutragen, inwiefern die klägerseits vorgetragenen Anknüpfungstatsachen nicht den Rückschluss auf das Wissen und Wollen bzw. das Wissen-Können der verfassungsmäßig berufenen Vertreter rechtfertigt (vgl. so auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, Rz. 33 ff., zit. n. juris.).

2.1.3.1.1.

Der Vortrag des Klägers genügt den an ihn zu stellenden Anforderungen. Die Erkenntnis, mit regulären Mitteln die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Abgasrecht als Voraussetzung für die Erlangung entsprechender Typengenehmigungen nicht erfüllen zu können und die Entscheidung zur Planung und Entwicklung einer entsprechenden Soft- und Hardware, die geeignet ist, gegenüber den Behörden und den Verbrauchern in einem großtechnischen Maßstab die Einhaltung der Abgasvorgaben vorzutäuschen, und der Umstand, dass dies nicht nur ein einzelnes, sondern eine Vielzahl von Fahrzeugen und dabei nicht nur einen bestimmten, sondern zahlreiche von der Beklagten selbst und von anderen Herstellern produzierte und mit ihrem Motor des Typs EA 189 ausgestattete Fahrzeugtypen betraf, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass das inkriminierte Vorgehen das isolierte geistige Produkt eines einzelnen subalternen Mitarbeiters oder einer in sich geschlossenen Gruppe von subalternen Mitarbeitern innerhalb der Beklagten war, die im Geheimen zu operieren und den Plan umzusetzen wusste, ohne dass der Vorstand etwas davon mitbekam. Ausmaß und Umfang der Maßnahme und der mit ihr offenkundig einhergehende Organisationsaufwand sowie der damit verbundene konzerninterne Kommunikationsbedarf, der zwangsläufig über eine Vielzahl von Abteilungen und Hierarchien abzuwickeln gewesen war, sowie die Grundsätzlichkeit der mit der Umsetzung des Planes verbundenen Entscheidungen lassen vielmehr erkennen, dass die zur Umsetzung des Planes maßgeblichen Entscheidungen und damit auch das Wissen und Wollen um sie nur „ganz oben“ angesiedelt gewesen sein können und die Vorstände und wenigstens einzelne Mitglieder des Vorstandes davon gewusst, wenn nicht gar sie initiiert haben.

2.1.3.1.2.

Ist der Kläger demzufolge seiner primären Darlegungslast nachgekommen, hätte es der Beklagten oblegen, nunmehr ihrerseits zu den Kenntnissen ihrer Organmitglieder und Mitarbeiter substantiiert und konkret vorzutragen (vgl. so auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, Rz. 33 ff., zit. n. juris.; LG Würzburg Endurteil vom 23.2.2018, Az.: 71 O 862/16). Dieser Obliegenheit ist die Beklagte nicht nachgekommen. Demnach ist bei dieser Sachlage und der hier maßgeblichen prozessualen Lage mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon auszugehen, dass auch und gerade verfassungsmäßig berufene Organe der Beklagten in die maßgeblichen Entscheidungen und in die Planung und Umsetzung des Täuschungsmanövers einbezogen waren und entsprechende Anordnungen getroffen oder jedenfalls abgesegnet oder wenigstens geduldet haben (vgl. LG Würzburg, Endurteil vom 23.2.2018, Az.: 71 O 862/16, Rn. 66 m.w.N).

2.1.4.

Ist der Beklagten demzufolge ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln im Sinne des § 826 BGB vorzuwerfen, so haftet sie demgemäß dem Kläger für allen Schaden, der ihm daraus erwachsen ist bzw. noch erwachsen wird, dass er dem Täuschungsmanöver der Beklagten gemäß ein mit einem von ihr hergestellten Motor des Typs EA 189 ausgestattetes und in den Verkehr gebrachtes Fahrzeug erworben hat, das den öffentlich-rechtlichen Zulassungsnormen nicht entspricht. Wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Feststellungsantrags 1. erörtert, ist über den von dem Kläger unmittelbar erlittenen, hier nicht geltend gemachten Erwerbsschaden hinaus der Eintritt weiterer, derzeit noch nicht bezifferbarer Schäden in einer auch für die Begründetheit der Feststellungsklage ausreichendem Maße wahrscheinlich (vgl. Thomas Putzo, ZPO-Kom./39. Auf., § 256, Rz. 14). Für die Begründetheit des Feststellungsantrages genügt dabei die bloße Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintrittes (vgl. auch bei Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 39, Rn. 31 m.w.N.; BeckOK/Bacher, 31. Edition, § 256 ZPO, Rn. 24).

2.1.5.

Dass das Fahrzeug des Klägers mit einem Software-Update ausgestattet worden ist, mit dem sich den Angaben der Beklagten zufolge ohne Nachteile für die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges die Abgasprobleme lösen lassen sollen, bleibt selbst dann, wenn dies zutreffen sollte, ohne Einfluss auf den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach, da mit der Vornahme des Updates kein wie auch immer gearteter Anspruchsverzicht verbunden war, die Update-Lösung nicht zur Schadenskompensation geeignet ist und sich auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens nicht auswirkt.

2.1.5.1.

Das Motiv für die Bereitschaft, das zur Lösung der Probleme angebotene Update aufspielen zu lassen, lag, wie sich aus den mit der Rückrufaktion im Zusammenhang stehenden, gerichtsbekannten Gesamtumständen ergibt, allein in der damit verbundenen Hoffnung bzw. Erwartung des Klägers, dass mit dieser Maßnahme wenigstens kein Widerruf der Fahrzeugzulassung mehr drohen würde. Die Besorgnisse, ob sich mit der Update-Lösung möglicherweise Nachteile für die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges ergeben und die Beklagte gerade deshalb eine solche Lösung mit der Täuschungsaktion zunächst zu umgehen versucht hatte, waren damit ebenso wenig vom Tisch wie die Sorge, ob sich damit die Abgasprobleme wirklich haben beheben lassen und zukünftig keine Fahrverbote mehr drohen.

Im Hinblick auf die Offenkundigkeit dieser Motivlage war die Hinnahme der Update-Lösung daher nicht geeignet, in der Beklagten die berechtigte Erwartung zu wecken, dass der Kläger mit ihr keine weiteren Rechte mehr geltend machen würde, zumal der mit dem Aufspielen des ohne Zutun der Käuferschaft entwickelten Updates verbundene Aufwand nicht so groß ist, dass es deswegen geboten erscheint, die Beklagte vor weitergehender Inanspruchnahme unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schützen zu müssen.

2.1.5.2.

Auch bleibt die Vornahme des Software-Updates ohne Auswirkungen auf etwaige vom Kläger erlittene Schäden.

2.1.5.2.1.

Der Schaden des Klägers war bereits mit dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs eingetreten, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbende Pkw zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte (OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019, Az.: 18 U 70/18, Rn. 39, zit. nach juris).

2.1.5.2.2.

Im Zusammenhang mit dem Schaden und der Kausalität ist dabei abschließend klarzustellen, dass es nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung von Grenzwerten der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb o.ä. Vorstellungen des Klägers als Käufer ankommt. Maßgebend für das Vorhandensein eines Schadens ist vielmehr lediglich die allgemeine Vorstellung des Klägers als Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Pkw, dass die dafür notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen verheimlichte Manipulation erwirkt wurden und dass es deshalb keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung und ausgehend von einer heimlichen Manipulation gibt und geben wird (so bei OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019, Az.: 18 U 70/18 Rn. 44, zit. nach juris).

2.1.5.2.3.

Demgemäß kann in der erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update auch keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es bei dem hier vom Senat bejahten Schaden, der in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit nicht gewollten Eigenschaften liegt und letztlich nur durch Rückabwicklung ausgeglichen werden kann, bleiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019, Az.: 18 U 70/18, Rn. 47, zit. n. juris)

2.1.5.3.

Die Update-Maßnahme ist aber auch zur Lösung der Probleme ungeeignet. Dies beruht vor allem auf der mit dem systematischen und flächendeckenden Versuch einer Täuschung durch die Beklagte einhergehenden Zerrüttung des Vertrauens in sie als Herstellerin und Anbieterin bzw. Initiatorin der Softwarelösung. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte sich veranlasst sah, die öffentlich-rechtlichen Schadstoffgrenzen und die Kontrollen durch die im Verborgenen vollzogenen Präparation ihrer Fahrzeugmotoren zu umgehen, lässt sich aus der Sicht eines verständigen Beobachters nicht anders deuten, als dass die Beklagte technisch nicht in der Lage war, Motoren herzustellen, die den geltenden Umweltstandards in Bezug auf die EURO-Norm 5 entsprechen. Im Lichte dessen stellt sich dem verständigen Beobachter deshalb die Frage, wie es der Beklagten vor diesem Hintergrund dann gelungen sein soll, in nur wenigen Monaten nach Offenbarwerden der Manipulationsmaßnahmen eine Software zu entwickeln, mit der sich auf einmal unter – angeblich – geringem Installationsaufwand alle Probleme lösen lassen, derer sie zuvor nicht Herr geworden ist. Denn wenn sich mittels des Software-Updates die öffentlich-rechtlichen Abgasnormen ohne Probleme auch für die Technik der mit der Abschaltvorrichtung ausgestatteten Fahrzeuge ansonsten einhalten ließen, fragt es sich, weshalb die Beklagte dann nicht sogleich auf diese Lösung zurückgegriffen hat, anstatt sich eines mit großen Öffentlichkeits- und Imagerisiken belasteten Täuschungsversuchs zu bedienen.

Dass die Entwicklung der Update-Lösung in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt stattfand und dieses sie freigegeben hat, vermag das Misstrauen, dass die Beklagte gesät hat, nicht zu zerstreuen. Zum einen bietet die Freigabe und Genehmigung der Softwarelösung durch das Bundesamt keine Gewähr dafür, dass, selbst wenn sich mit ihr die Grenzwerte einhalten ließen, sich aus ihr keine nachteiligen Folgen in Form von Leistungseinbußen, Mehrverbräuchen oder einer Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs ergeben, da das Bundesamt insoweit keine Prüfung vornimmt. Zum anderen aber bietet der Umstand, dass die Beklagte mit der Installation der Abschaltvorrichtung Bürger und Behörden zu täuschen versucht hat, keine Vertrauensbasis dafür, dass mit dem Anerbieten der Update-Lösung nunmehr eine in allen Belangen zuverlässige Möglichkeit der Problemlösung angeboten worden ist, welche geeignet ist, das berechtigte Misstrauen, das sich aus den oben aufgeworfenen Fragen ergibt, zu zerstreuen.

2.2.

Der Klageantrag zu 2. hingegen ist unbegründet.

Nach §§ 826, 249 BGB wären dem Kläger auch vorgerichtliche Anwaltskosten grundsätzlich zu zahlen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wären als Schaden iSd §§ 249 ff. BGB als sog. Rechtsverfolgungskosten zu erstatten (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 57). Für die Kammer ist aber der Höhe nach kein ersatzfähiger Anspruch nachzuhalten. Der Kläger legt nicht dar, dass und welche, eine Geschäftsgebühr auslösende Aktivitäten sein Prozessbevollmächtigter gerade in dessen Auftrag gegenüber der Beklagten vorgerichtlich entfaltet hat. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.02.2018 lässt sich nicht dem klägerischen Mandat zuordnen. Es im Namen „diverse“ geschrieben worden. Dabei ist unklar, ob das Mandatsverhältnis mit dem Kläger bei Abfassung dieses Schreibens überhaupt bereits bestand und dieser seinen Prozessbevollmächtigten mit der Fertigung dieses Schreibens beauftragt hat.

Da es insoweit um eine Nebenforderung geht, war ein vorheriger Hinweis auf die Unbegründetheit dieser Position nach § 139 BGB entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az.: I ZR 20/10, Rn. 22 zit. n. juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2011, Az.: 5 U 103/10, Rz. 51, zit. n. juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2010, Az.: 5 U 51/10, Rz. 48, zit. n. juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 3 U 78/04, Rz. 26, zit. n. juris; OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004, Az.: 7 U 10/04, Rz. 21, zit. n. juris; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 139 Rn. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 139 Rn. 20; Beck’scher Online Kommentar zur ZPO/Vorwerk/Wolf, Edition 12, § 139 Rn. 37).

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

4.

Der Streitwert wird endgültig auf € 10.000,00 festgesetzt (§§ 43, 48 GKG, § 3 ZPO).

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