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Dinglicher Gerichtsstand für einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld

LG Kleve, Az.: 4 O 193/14, Urteil vom 15.03.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 13.02.2007 in der Geschäftsstelle der Beklagten in Alpen den Darlehensvertrag Nr. 00000 über einen Nennbetrag von 60.000,- EUR. In den Vertrag wurden die AGB der Beklagten einbezogen, die eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestatten. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung der Parteien wird auf den schriftlichen Vertrag vom 13.02.2007 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 9-14 GA) Bezug genommen. Dem Kläger wurde dabei eine Widerrufsbelehrung erteilt. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die vom Kläger unterschriebene Belehrung vom 13.02.2007 (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 09.02.2015 = Bl. 99 GA) verwiesen. Zugunsten der Beklagten wurde das im Grundbuch von S auf Blatt 0000 eingetragene Grundstück des Klägers mit einer Grundschuld im Nennbetrag von 60.000,- EUR belastet. Die Parteien vereinbarten in der Zweckerklärung, dass diese der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kläger dient. Mit Schreiben vom 09.07.2014 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Der Kläger hat bei der Beklagten überdies ein Kontokorrentkonto inne, auf dem ihm ein Verfügungsrahmen von 5.000,- EUR eingeräumt ist.

Der Kläger trägt vor: Er habe den Darlehensvertrag vom 13.02.2007 im Juli 2014 noch widerrufen können, weil die Belehrung über das Widerrufsrecht weder den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, noch mit der Musterbelehrung inhaltlich identisch gewesen sei. Der Widerruf des Darlehens führe gemäß § 357 BGB a.F. dazu, dass er einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an die Beklagte erbrachten Leistungen habe, der Zinsen, Tilgungen und die gestellten Sicherheiten umfasse. Überdies könne er Wertersatz der von der Beklagten aus seinen Zahlungen gezogenen Nutzungen verlangen. Die Beklagte wiederum könne die Rückzahlung der Darlehensvaluta und eine Nutzungsentschädigung in Höhe des marktüblichen Zinses verlangen. Daraus ergebe sich, dass er zum 31.12.2014 noch 49.292,61 EUR an die Beklagte habe zahlen müssen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den als Anlage K4 zur Klageschrift vorgelegten Berechnungsbogen (= Bl. 29-31 GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld, eingetragen in Abt. III, lfd. Nr. 0 im Grundbuch von S des Amtsgerichts Duisburg, Blatt 0000, über nominal 60.000,- EUR zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 49.292,61 EUR (berechnet per 31.12.14);

2. festzustellen, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. 00000 über nominal 60.000,- EUR keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Freigabe der Grundschuld, eingetragen in Abt. III, lfd. Nr. 0 im Grundbuch von S des Amtsgerichts Duisburg, Blatt 0000, über nominal 60.000,- EUR in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein: Der im Juli 2014 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages sei unwirksam. Er sei verfristet gewesen, weil die erteilte Belehrung den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben der Musterbelehrung inhaltlich genügt habe. Das Recht sei zudem 2014 verwirkt und seine Ausübung treuwidrig gewesen. Selbst bei einem wirksamen Widerruf habe der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld, weil deren Sicherungszweck auch die aus dem Rückgewährschuldverhältnis folgenden Ansprüche der Beklagten umfasse. Das Angebot einer Zahlung Zug um Zug sei daher nicht hinreichend. Zudem sei der angebotene Betrag zu niedrig. Unterstelle man einen wirksamen Widerruf stehe der Beklagten ein Betrag von 78.009,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2014 zu. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 19-27 des Schriftsatzes vom 15.02.2016 (= Bl. 247-255 GA) verwiesen. Der negative Feststellungsantrag sei bereits nach dem klägerischen Vorbringen unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Dinglicher Gerichtsstand für einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld
Symbolfoto: lixe48/Bigstock

Die zulässige Klage ist unbegründet. Es ist durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO unwirksam ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht in die Klagerücknahme eingewilligt und ihr anschließend mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ausdrücklich widersprochen.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Kleve ist gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Es besteht keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg nach § 24 ZPO, obwohl das belastete Grundstück im Duisburger Sprengel belegen ist. § 24 ZPO begründet keinen Gerichtsstand für eine Klage des Darlehensnehmers auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, die auf einem Anspruch aus der schuldrechtlichen Sicherungszweckabrede wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks beruht (so auch LG Itzehoe, Beschluss vom 15.02.2016, Az.: 7 O 185/15 = BeckRS 2016, 03368; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2016, Az.: 32 SA 75/15 = BeckRS 2016, 04266). Klagen auf Übertragung einer Grundschuld begründen keinen Gerichtsstand nach § 24 ZPO, weil es sich dabei um einen Streit des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer um den Wegfall des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszweckes handelt, der den Bestand und die rechtliche Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt und in ebensolcher Weise auch um die Eigentumsübertragung bei Fahrnis geführt werden könnte (BGH NJW 1970, 1789, 1789/1790). Die Ausschließlichkeit des dinglichen Gerichtsstands geht hingegen auf die Erwägung zurück, dass eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Gericht der belegenen Sache zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 1970, 1789, 1790). Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.06.1970, Az.: V ZR 168/67 (= BGH NJW 1970, 1789) ausdrücklich offen gelassen, ob der vorgenannte Grundsatz auch dann gilt, wenn schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung einer Grundschuld geltendgemacht werden. Aus den oben ausgeführten Gründen ist das aber zu bejahen. Anders als der gesetzliche Anspruch bei der Hypothek nach Zahlung der besicherten Forderung, der einen Gerichtsstand nach § 24 ZPO begründet (OLG Marienwerder OLGZ 6, 377, 379), handelt es sich bei einem Anspruch auf Löschung der Grundschuld wegen des (behaupteten) Wegfalles des Sicherungszweckes um eine Löschung, die aufgrund eines besonderen Vertrages gefordert wird, was diesen Gerichtsstand nicht zu begründen vermag (vgl. OLG Marienwerder OLGZ 6, 377, 378/379; RGZ 35, 365, 368). Der Anspruch auf Löschung der Grundschuld wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks ist lediglich eine Ausprägung des Rückübertragungsanspruchs des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer aus der von der dinglichen Grundschuldbestellung zu unterscheidenden obligatorischen Sicherungszweckabrede. Der Sicherungsgeber kann gemäß §§ 262 ff. BGB wählen, ob er Löschung, Verzicht oder Übertragung der Grundschuld beanspruchen will (BGH NJW 2014, 3772, 3773; Baur/Stürner, SachenR, 17. Aufl. 1999, § 45, Rn. 28). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.07.2014, Az. V ZR 178/13, (= BGH NJW 2014, 3772, 3773) die Ansprüche auf Löschung der Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld und Übertragung der Grundschuld an den Eigentümer oder einen Dritten durch Abtretung als wesensgleich behandelt. Der schuldrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung berührt ebensowenig den Bestand und die rechtliche Qualifikation der dinglichen Belastung wie ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung der Grundschuld an den Eigentümer oder einen Dritten.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die streitgegenständliche Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 49.292,61 EUR.

Der Rechtsgrund der Grundschuld ist nicht entfallen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger den Darlehensvertrag vom 13.02.2007 wirksam widerrufen hat. Rechtsgrund der Grundschuld ist die Sicherungszweckabrede und nicht der Darlehensvertrag. Der Widerruf des Darlehensvertrages ergreift die Zweckerklärung nicht. Ein verbraucherdarlehensrechtliches Widerrufsrecht besteht hinsichtlich der Sicherungszweckabrede für ein Grundpfandrecht von vornherein nicht (vgl. BGH NJW 1997, 1442, 1443; MünchKomm/Eickmann, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1191, Rn. 64).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld aus der Sicherungszweckabrede, weil der Sicherungszweck nicht entfallen ist. Auch insoweit ist unerheblich, ob der Kläger den Darlehensvertrag vom 13.02.2007 wirksam widerrufen hat. Der Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers ist gemäß § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt auf den Wegfall des Sicherungszwecks (BGH NJW 1985, 800; BGH NJW 2013, 2894; Baur/Stürner, SachenR, 17. Aufl. 1999, § 45, Rn. 28; Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl. 2015, § 1191, Rn. 15). Da es sich um einen aufschiebend bedingten Anspruch handelt, kann er erst nach vollständigem Wegfall der besicherten Forderungen und nicht Zug um Zug gegen Zahlung dieser Forderungen beansprucht werden (vgl. BGH NJW 2003, 885, 886; OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 31 U 41/15 = BeckRS 2016, 03258, Rn. 2, 6).

Die Parteien haben in der Sicherungszweckerklärung verabredet, dass die Grundschuld der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung dient. Hat der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, bestehen die vertraglichen Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehen weiter, die vom Sicherungszweck der Grundschuld umfasst sind. Sollte der Kläger den Darlehensvertrag hingegen wirksam widerrufen haben, hat die Beklagte gegen ihn Ansprüche aus dem durch den Widerruf entstehenden Rückgewährschuldverhältnis. Wie sich aus dem entsprechenden Klageantrag ergibt, ist der Kläger selbst der Auffassung, im Falle eines erfolgreichen Widerrufs noch knapp fünfzigtausend Euro an die Beklagte zahlen zu müssen. Bei der weiten Sicherungsabrede der Parteien sind auch diese Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf vom vereinbarten Sicherungszweck umfasst (vgl. BGH NJW 2003, 885, 886; BGH NJW 2004, 158, 159; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1191, Rn. 19).

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 162 BGB die Löschung der Grundschuld verlangen könnte, wenn er der Beklagten die Zahlung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte. Der Kläger hat der Beklagten kein Angebot gemacht, das nach §§ 294 ff. BGB Annahmeverzug begründen könnte. Angesichts seiner Vorleistungspflicht genügt dazu ein Zahlungsangebot Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 31 U 41/15 = BeckRS 2016, 03258, Rn. 6). Überdies ist der angebotene Zahlungsbetrag zu gering. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Ansprüche aus dem von ihm angenommenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB enthält Aufrechnungen, da eine Saldierung der wechselseitigen Ansprüche nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 16). Aufrechnungen sind aber nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Diese gemäß § 309 Nr. 3 BGB wirksame Abrede (BGH NJW 2002, 2779; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2014, Az.: I-14 U 61/14) wirkt auch im Rückgewährschuldverhältnis fort (vgl. Bunte, AGB, 4. Aufl. 2015, AGB-Sparkassen, Rn. 89 und AGB-Banken, Rn. 31). Die vom Kläger aufgerechneten Forderungen sind weder rechtskräftig festgestellt, noch unstreitig. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs und die Höhe der von der Beklagten wechselseitig geschuldeten Ansprüche.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, jener stünden gegen ihn aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. 00000 keine Ansprüche mehr zu. Auch insoweit ist es unerheblich, ob der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat. In beiden Fällen stehen der Beklagten gegen den Kläger erhebliche Forderungen zu. Hat der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, bestehen die vertraglichen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehen weiter. Hat der Kläger den Darlehensvertrag hingegen wirksam widerrufen, hat die Klägerin gegen ihn Ansprüche aus dem durch den Widerruf entstehenden Rückgewährschuldverhältnis. Wie sich aus dem Klageantrag Nr. 1 des Klägers ergibt, ist er selbst der Auffassung, der Beklagten im Falle eines erfolgreichen Widerrufs noch knapp fünfzigtausend Euro zahlen zu müssen.

3. Da die Beklagte aus den unter II. 1.) ausgeführten Gründen nicht verpflichtet ist, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, befindet sie sich mit der Erteilung der Löschungsbewilligung nicht im Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

V.

Es gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wegen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 11.03.2016 wiederzueröffnen. Die darin vorgenommene Erweiterung des Klageantrages zu 1.) um den Hilfsantrag, die Löschung der Grundschuld nach Zahlung zu bewilligen, ist unzulässig. Neue Sachanträge fallen zwar nicht unter § 296a ZPO, müssen aber, wie aus §§ 261 Abs. 1, 297 ZPO folgt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 296a, Rn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, 36. Aufl. 2015, § 296a, Rn. 1; BGH NJW-RR 1997, 1486). Auch bei Klageerweiterung und -änderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist eine Wiedereröffnung grundsätzlich nicht geboten und der geänderte/erweiterte Antrag insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. Fischer NJW 1994, 1315, 1316). Es gibt keinen Anlass, im Streitfall von diesem Grundsatz abzuweichen.

VI.

Streitwert: bis 125.000,00 Euro.

Der Streitwert des Rechtsstreits ergibt sich aus der Summe der Streitwerte der Anträge zu 1.), zu 2.) und zu 3.). Der Streitwert für den Klageantrag zu 1.) ist gemäß § 6 ZPO mit 60.000,- EUR zu bemessen, weil sich der Streitwert einer Klage auf Löschung eines Grundpfandrechtes nach dessen Nennbetrag, begrenzt durch einen geringeren Wert des belasteten Grundstücks bestimmt (OLG Düsseldorf MDR 1999, 506, 507; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2016, Az.: I-6 W 99/15). Die streitgegenständliche Grundschuld hat einen Nennbetrag von 60.000,- EUR. Dass das belastete Grundstück weniger wert ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Klageantrag zu 2.) ist mit einem Streitwert von 51.542,09 EUR zu bemessen. Dies ist nach eigenem Vorbringen des Klägers die Restvaluta des Darlehens. Der Kläger hat beantragt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit diesem Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen. Bei negativen Feststellungsklagen ist kein Bewertungsabschlag vorzunehmen (BGH ZEV 2007, 134). Der Streitwert des Klageantrages zu 3.) auf Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Bewilligung der Löschungsbewilligung ist gemäß § 3 ZPO mit 1.000,- EUR anzusetzen. Zwischen einem Streitwert von 110.000,- EUR und einem von 125.000,- EUR befindet sich kein Gebührensprung.

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