Landgericht Bad Kreuznach
Az.: 2 O 290/06
Beschluss vom 13.07.2006
Leitsatz:
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer vorausgegangenen negativen Äußerung im Rahmen einer Bewertung auf der im Internet betriebenen Plattform von ebay.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach am 13. Juli 2006 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 12. Juli 2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist gewerbsmäßiger ebay-Anbieter und betreibt in der von ebay eingerichteten Internet Plattform unter der Bezeichnung „g.“ entsprechende Auktionen. Unter der Artikelnummer … bot er unter der Beschreibung Halskette und Collier, Damen, silber, Perlen, Süßwasserperlen, neu, Länge 40 bis 45 cm ein Süßwasser-Zuchtperlen-Kreuz mit Kette ca. 42 cm lang und silbernem Karabinerverschluss an, das die Antragsgegnerin zum Auktionpreis von 10,05 EUR inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten ersteigerte und bezahlte sowie erhielt. Nach Abschluss wurde die Antragsgegnerin von ebay, wie in solchen Fällen üblich, zur Abgabe eines Bewertungskommentars aufgefordert. Ihr Kommentar lautet: „Ware laut Juwelier nicht sehr wertvoll: (Teurer Versand für unechte Ware!“
Mit der Behauptung, bei dem an die Antragsgegnerin ausgelieferten Süßwasserzucht-perlenkreuz handele es sich um echte Süßwasserzuchtperlen, die der Antragsteller bei der Fa. E. S. in I.-O. als solche bezogen habe, begründet er die Echtheit der gelieferten Ware und die Wahrheitswidrigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin. Im Hinblick auf den rechtswidrigen Eingriff durch die Antragsgegnerin sieht er eine Wiederholungsgefahr.
Er beantragt,
der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet auf der Internet Plattform „ebay“ wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, bei dem vom Antragsteller gelieferten Süßwasserzuchtperlenkreuz mit Kette 42 cm lang und silbernem Karabinerverschluss handele es sich um unechte Ware;
für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 150.000,– EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon nicht zu. Mit seinem Antrag, es der Antragsgegnerin zu untersagen, eine bestimmte Behauptung aufzustellen, zielt er darauf ab, dieser in der Zukunft die Aufstellung der Behauptung zu verbieten. Soweit sie in der Vergangenheit, im Anschluss an die zwischen den Parteien wegen des Süßwasserzuchtperlenkreuzes mit Kette bestehende Geschäftsbeziehung eine Bewertung bei ebay abgegeben hat, fällt diese dementsprechend nicht unter das von dem Antragsteller begehrte Antragsziel, da insoweit die Erklärungshandlung der Antragsgegnerin abgeschlossen ist.
Voraussetzung für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs. Daran fehlt es hier. Zwar ist richtig, dass in den Fällen, in denen ein Eingriff bereits stattgefunden hat, dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet. Selbst die Richtigkeit der von dem Antragsteller aufgestellten Behauptungen und den daraus möglicherweise sich ergebenden rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbetrieb unterstellt, ergäbe sich im Streitfall jedoch ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die ihr von dem Antragsteller vorgeworfene Bewertung nicht auf einem jederzeit eröffneten Medium abgegeben, bei dem die Möglichkeit bestünde, sie jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgte die Abgabe der Bewertung im Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft mit dem Antragsteller im Rahmen der hierfür von ebay vorgesehenen und nur einmalig eröffneten Möglichkeit, einen Text abzusetzen. Mit der einmaligen Abgabe einer Bewertung ist diese Möglichkeit verschlossen, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin nunmehr noch im Rahmen von ebay die Möglichkeit hat, die ihr vorgeworfene Erklärung zu wiederholen.
Anhaltspunkte für eine im geschäftlichen Verkehr anderweitig zu erwartende Wiederholung der Erklärung, sei es in Funk, Fernsehen, Printmedien, persönlichen Gesprächen oder im Internet, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass er nach seinem eigenen Vortrag 4166 Bewertungen erhalten hat, was auf eine gleiche Zahl von Vertragsschlüssen schließen lässt. Legt man den Kaufpreis des vorliegenden Geschäftes zugrunde, zeugt dies davon, dass der Antragsteller ein erhebliches Interesse an einer guten Präsentation im Internet hat, so dass der Wert von 10.000,– EUR angemessen erscheint.