Oberlandesgericht Köln
Az: 27 WF 17/96
Beschluss vom 13.03.1996
Vorinstanz: Amtsgericht Geilenkirchen – Az.: 2 a F 23/96
Das OLG Köln am 13.03.1996 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der seit 1991 verheiratete Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe, um vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung von seiner getrennt lebenden Ehefrau durchzuführen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhält und mit der anderen Frau nach Auszug des Antragstellers in der ehelichen Wohnung wohnt. Das Amtsgericht hat die Prozeßkostenhilfe mangels einer unzumutbaren Härte verweigert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen der unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB verneint. An die Feststellung der unzumutbaren Härte sind strenge Anforderungen zu stellen (Henrich/Johannsen/Jaeger, Eherecht, 2. Aufl., § 1565 Rdn. 65 m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 54. Aufl., § 1565 Rdn. 15). Es muß sich um eine Ausnahmesituation gegenüber der bloß gescheiterten Ehe handeln. Entscheidendes Kriterium für die Zumutbarkeitsprüfung ist, ob dem Antragsteller in seiner konkreten Lage angesonnen werden kann, nach dem Zweckgedanken des § 1565 Abs. 1 BGB den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten. Die Zuwendung zu einem anderen Partner und das Zusammenleben mit diesem läßt zwar in der Regel den Schluß zu, daß die Ehe der Ehepartner gescheitert und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Die Zuwendung eines Ehegatten zu einem anderen Partner kann demnach Zerrüttungsgrund sein. Sie ist aber als solche nicht zugleich Ausnahmetatbestand mit der Folge der Unzumutbarkeit für den anderen Ehegatten. Der Senat schließt sich der Auffassung des 14. Senats des Oberlandesgerichts Köln an (FamRZ 1992, 319), nach der es auch nicht ausreicht, wenn der aus der Ehe ausbrechende Teil mit dem anderen Partner zusammenlebt, da auch dies für die Gestaltung eines partnerschaftlichen Verhältnisses eher die Regel als ungewöhnlich ist (vgl. auch Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1565 Rdn. 69). Hier besteht allerdings die Besonderheit, daß die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers Beziehungen zu einer anderen Frau unterhält und mit dieser zusammenlebt. Dieser Umstand allein rechtfertigt aber keine andere Beurteilung. Gleichgeschlechtliche Beziehungen unterliegen aus den vom Amtsgericht genannten Gründen – größere Akzeptanz in der Bevölkerung infolge der Liberalisierung der Sitten- und Moralvorstellungen seit Ende der 60-er Jahre auch auf dem Gebiet sexueller Beziehungen – grundsätzlich den gleichen Regeln wie heterosexuelle Beziehungen. Dem Argument, in der Aufnahme homosexueller Beziehungen sei zusätzlich auch die Mißachtung des anderen Ehepartners als Geschlechtspartner zu sehen (Soergel/Heintzmann, 12. Aufl., § 1565 Rdn. 67), fehlt es an Überzeugungskraft. Selbst wenn das Argument zuträfe, wäre die Voraussetzung der unzumutbaren Härte dadurch i.U. nicht erfüllt. Weitere besondere Umstände, die es ihm unzumutbar machten, das Trennungsjahr abzuwarten, trägt der Antragsteller nicht vor. Da der Antragsteller nunmehr in H.-R. wohnt, die Antragsgegnerin aber in G. wohnen geblieben ist, hat er auch das Gerede von Nachbarn nicht zu fürchten.
Es ist davon auszugehen, daß die Parteien erst seit August 1995 getrennt leben. Nach dem Vortrag des Antragstellers haben sie sich nach einer Trennung im September 1994 nur wenig später wieder versöhnt. Da die Parteien seitdem etwa neun Monate wieder zusammengelebt haben, liegen die Voraussetzungen des § 1567 Abs. 2 BGB nicht vor.
Gebühr: 50,– DM.