Das Einstellungsgespräch
Das Einstellungsgespräch ist heutzutage die zentrale Hürde beim Einstieg in eine Tätigkeit. Unternehmen führen mittlerweile häufig aufwendige Verfahren durch, um sich von der Qualität des Bewerbers zu überzeugen. Neben fachlicher Eignung ist auch der persönliche Eindruck von besonderer Bedeutung. Im Einstellungsgespräch sollten Sie sich daher von ihrer besten Seite zeigen.
Negative Eigenschaften im Einstellungsgespräch
Grundsätzlich muss der zukünftige Arbeitnehmer im Einstellungsgespräch auf Fragen des vielleicht zukünftigen Chefs wahrheitsgemäß antworten. Gelegentlich stellt der Arbeitgeber für den Bewerber aber besonders unangenehme Fragen. Diese muss der Arbeitnehmer nicht uneingeschränkt beantworten. Im Einzelfall kann dem Bewerber im Einstellungsgespräch sogar das Recht zur Lüge zustehen. Die Frage, ob der Arbeitnehmer lügen darf stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Vorstrafen und im Zusammenhang mit einer geplanten oder bereits begonnenen Schwangerschaft.
Vorstrafen
Vorstrafen dürfen Sie grundsätzlich dann verschweigen, wenn Sie nicht im Zusammenhang mit der zukünftigen Tätigkeit stehen. Wenn kein Zusammenhang der Vorstrafe mit dem zukünftigen Job besteht, dürfen Sie auf eine entsprechende Frage des zukünftigen Chefs hin lügen. Dieses Recht zur Lüge gewährleistet, dass Sie sich nicht durch das Nicht-Antworten auf eine Frage verraten. Hat der Arbeitgeber allerdings ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob Sie vorbestraft sind, dann sind Sie auch verpflichtet wahrheitsgemäß auf die Frage zu antworten.
Beispiel:
Beim Einstellungsgespräch bezüglich eines Jobs als Bankkassierer darf der zukünftige Boss nach Vorstrafen wegen Diebstahls fragen. Beantworten Sie diese Frage nicht wahrheitsgemäß und werden sodann eingestellt, kann der Arbeitgeber seine auf den Abschluss des Arbeitsvertrages gerichtete Willenserklärung, wenn er von der Vorstrafe erfährt, anfechten. Letztlich führt dies zur rückwirkenden Vernichtung der Grundlage des Arbeitsverhältnisses – des Arbeitsvertrages. Durch die nicht wahrheitsgemäße Antwort beim Einstellungsgespräch können Sie sich unter Umständen auch schadensersatzpflichtig machen.
Ein Beispiel für eine unzulässige Frage nach Vorstrafen liefert ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aus dem Jahr 2011, abrufbar auf unserer Homepage.
Schwangerschaft
Fragen im Einstellungsgespräch nach einer geplanten Schwangerschaft sind grundsätzlich unzulässig. Lesen Sie dazu das auf unserer Homepage veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, in welchem das Fragerecht sogar in einem Einstellungsgespräch für eine Schwangerschaftsvertretung verneint wurde.
Weitere Fragen
Fragen nach Krankheiten sind nicht uneingeschränkt zulässig. Allerdings darf die Frage gestellt werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Arbeitsfähigkeit besteht. So ist etwa eine Frage des Arbeitgebers nach einer Allergie gegen Lacke oder Lösungsmittel bei der Suche nach einem Maler wohl zulässig.
Unzulässig sind Fragen, die den Intimbereich des Arbeitnehmers ausforschen. Dazu gehört jedenfalls die Frage nach dessen sexueller Orientierung. Auch eine eventuelle Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit darf im Einstellungsgespräch nicht erfragt werden. Ebenso grundsätzlich unzulässig ist die Frage nach Schulden des Arbeitnehmers.
Tipps für das Einstellungsgespräch erhalten Sie in diesem Artikel auf Spiegel Online.
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