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Eltern geschlagen und beleidigt: Pflichtteilsentziehung möglich

OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 61/15

Urteil vom 05.10.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.11.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 176/13 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Eltern geschlagen und beleidigt: Pflichtteilsentziehung möglich
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach dem am 18.08.2009 verstorbenen Erblasser H. W., dem Großvater des Beklagten, geltend. Ob die Klägerin personenidentisch ist mit der Mutter des Beklagten und Tochter des Erblassers, ist streitig.

Die Mutter des Beklagten war in erster Ehe mit dem Vater des Beklagten, dem Zeugen K. W. E., verheiratet. Die Eheleute hatten drei Kinder. Nachdem die Mutter des Beklagten im Jahr 1995 eine außereheliche Beziehung mit dem früheren, aus S. stammenden Hausarzt der Familie eingegangen war, verließ sie im Jahr 1996 – der Beklagte, der älteste Sohn, war 12 Jahre alt – ihre Familie und konvertierte zum muslimischen Glauben. Lediglich den damals achtjährigen Sohn M. hatte sie zunächst mitgenommen, einige Monate später aber wieder zum Zeugen E. zurückgebracht.

Am 28.04.1996 begab sie sich noch einmal in die eheliche Wohnung, um Kleider und andere Gegenstände abzuholen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Erblasser. Die Einzelheiten des Ablaufs sind streitig.

In einem vor dem Notar Dr. M. K. in T. am 24.04.2002 errichteten Testament bestimmte der Erblasser den Beklagten zu seinem alleinigen Erben, setzte für seine Tochter M. P. und deren Kinder sowie die Kinder seiner Tochter C. W. aus deren Ehe mit dem Zeugen E. Vermächtnisse aus und verfügte unter § 6 („Pflichtteilsentziehung“):

„Ich entziehe meiner vorgenannten Tochter C. den Pflichtteil und zwar aus folgenden Gründen:

Meine Tochter C. hat mich Ende April 1996 am Tage ihres Auszuges aus dem Hausanwesen U. Straße 18 in H. geschlagen. Bei diesem Vorfall waren mein Schwiegersohn K. W. E. sowie meine Tochter M. P. anwesend.“

Die Klägerin hat gemutmaßt, Grund für diese Anordnungen sei ihr Übertreten zum Islam gewesen. Den Erblasser bei dem Zusammentreffen im April 1996 geschlagen zu haben, hat sie bestritten. Sie habe mit ihm gesprochen, eine handgreifliche Auseinandersetzung habe es jedoch nicht gegeben. Unabhängig davon hat sie einen Geschehensablauf der vom Beklagten geschilderten Art für ungeeignet gehalten, eine Pflichtteilsentziehung zu rechtfertigen.

Zum Beleg ihrer Identität hat die Klägerin die Fotokopie eines Personalausweises zur Akte gereicht.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses und zur Zahlung des sich daraus ergebenden Pflichtteils zu verurteilen.

Der Beklagte hat sich dem entgegengestellt.

Er hat sich mit Nichtwissen dazu erklärt, dass es sich bei der Klägerin um seine Mutter handele.

Unabhängig davon hat der Beklagte Pflichtteilsansprüche seiner Mutter unter Hinweis auf die notarielle Pflichtteilsentziehung verneint. In dem dort in Bezug genommenen Vorfall hat er einen Grund zur Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 2 BGB a.F. gesehen. Er hat ihn wie folgt geschildert: An dem Tag im April 1996, an dem seine Mutter Gegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung abgeholt habe, sei sie dem Erblasser begegnet. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der dieser gefragt habe, was nun aus den drei Kindern werden solle. Plötzlich habe sie ihn mit der Hand in Anwesenheit des Zeugen K. W. E. und der Zeugin M. P. – der Schwester seiner Mutter – mehrmals ins Gesicht geschlagen. Verletzungen habe der Erblasser nicht davon getragen.

Vorsorglich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass seine Mutter bereits im Jahr 2009 vom Tod des Erblassers und ihrer Enterbung Kenntnis erlangt habe.

Die – schwer erkrankte – Klägerin ist zu keinem der drei Verhandlungstermine vor dem Landgericht erschienen. Sie hat jeweils ärztliche Bescheinigungen zu einer Reiseunfähigkeit zur Akte gereicht bzw. sich auf den Betreuungsbedarf ihrer sechs minderjährigen Kinder berufen.

Die vom Beklagten als Zeugin benannte M. P. – die Schwester der Mutter des Erblassers – hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Das Landgericht hat am 20.10.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. W. E.. Dieser hat bekundet, am 28.04.1996 sei eines der Kinder krank gewesen und sein Schwiegervater habe in der Apotheke noch Medikamente besorgt. Als seine damalige Ehefrau ins Haus gekommen sei, sei es zu einem Wortwechsel mit dem Erblasser kommen, bei dem dieser zu seiner Tochter gesagt habe, sie wisse nicht, was sie ihren Kindern antue. Darauf habe sie ihren Vater mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, ihn dabei als „Dreckschwein“, „Arschloch“ und „Idiot“ bezeichnet, ihm den gestreckten Mittelfinger gezeigt und gesagt, sie wünsche, er würde „verrecken“. Der Zeuge hat seine Aussage beeidigt.

Das Landgericht hat mit am 27.11.2015 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen E. ist es zu der Überzeugung gelangt, die Voraussetzungen des Pflichtteilsentziehungsgrunds gemäß § 2333 Nr. 2 BGB a.F. hätten vorgelegen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt.

Was den Nachweis ihrer vom Landgericht infrage gestellten Identität anbelangt, so hält die Klägerin die zur Akte gereichte Fotokopie eines Personalausweises für ausreichend.

Die Klägerin rügt, es erschließe sich nicht, wieso das Landgericht, das zuvor anderes signalisiert habe, nunmehr von einer den Pflichtteilsentzug rechtfertigenden Misshandlung ausgehe.

Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es habe völlig außer Acht gelassen, dass es seinerzeit erhebliche Differenzen zwischen ihr und dem Zeugen gegeben habe. So habe er, als sie bei Ihrem Auszug den gemeinsamen Sohn M. habe mitnehmen wollen, die Haustür zugeschlagen, wodurch sie Fingerbrüche erlitten habe.

Hilfsweise trägt sie vor, auch wenn der Senat nach einer erneuten Vernehmung des Zeugen E. von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt sein würde, wäre damit nicht der Tatbestand des § 2333 BGB a.F. erfüllt. Eine Ohrfeige sei keine schwere Pietätsverletzung. Im Übrigen blende das Landgericht aus, weshalb es zum Streit zwischen Tochter und Vater gekommen sei. Sie selbst sei unmittelbar zuvor von ihrem damaligen Ehemann schwer beleidigt worden und habe es als höchst unzulässig empfunden, dass ihr Vater sich auf dessen Seite begeben habe. Wenn in einem solchen Fall Beleidigungen fielen und das betroffene Kind sich im Affekt gegen den Vater wende, so könne dies nicht allein als Pietätsverletzung ihm gegenüber gewertet werden.

Die Klägerin beantragt (Bl. 238, 241 d.A.),

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27.11.2015 den Beklagten zu verurteilen, durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.08.2009 verstorbenen H. W. zu erteilen und ihr den sich daraus ergebenden Pflichtteil auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er macht sich die Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen. Zu dem von der Klägerin gerügten Umschwenken der Einschätzung des Landgerichts macht er darauf aufmerksam, dass das Gericht sich zu den Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung vor der Vernehmung des Zeugen E. geäußert habe, danach nicht mehr.

Nach wie vor erklärt er sich zur Identität der Klägerin mit Nichtwissen.

Den von der Klägerin erstmals in zweiter Instanz geschilderten Vorfall beim Zuschlagen der Haustür hält der Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO für nicht berücksichtigungsfähig. Dessen ungeachtet weist er darauf hin, dass dieser sich erst nach der streitigen Auseinandersetzung vom April 1996 ereignet habe und dass sein Vater überdies bei dem Gerangel an der Haustür die Hand seiner Ehefrau im Türrahmen nicht gesehen habe.

Der Beklagte bestreitet, dass es im Vorfeld des streitigen Geschehens zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen sei. Handgreiflich sei lediglich seine Mutter geworden. Ebenso wenig könne die Rede davon sein, dass der Erblasser sich in deren Angelegenheiten massiv mit Vorwürfen eingebracht habe. Es sei ihm bei der Aussage, sie wisse nicht, was sie ihren Kindern antue, nur um die damals acht, neun und zwölf Jahre alten Enkelkinder gegangen.

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Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 09.09.2014, vom 09.12.2014 und vom 20.10.2015 und des Senats vom 07.09.2016 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 27.11.2015 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das die Stufenklage vollständig abweisende landgerichtliche Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Es bedarf keiner weiteren Klärung, ob es sich bei der Klägerin tatsächlich um die Mutter des Beklagten und die Tochter des Erblassers handelt. Jedenfalls kann sie wegen der als wirksam zu betrachtenden Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 2 BGB a.F. im notariellen Testament vom 24.04.2002 keine Pflichtteilsansprüche geltend machen.

1.

Die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung beurteilt sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nach § 2333 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung (im Folgenden: § 2333 BGB a.F.). Der Erbfall ist vor dem 01.01.2010 eingetreten (Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB).

2.

Gemäß § 2333 Nr. 2 BGB a.F. kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig gemacht hat. Entsprechendes gilt nach § 2333 Nr. 3 BGB a.F. für den Fall eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens des Abkömmlings gegen den Erblasser (vgl. zum neuen Recht – der Tatbestand der körperlichen Misshandlung der Nr. 2 a.F. ist nunmehr von dem des schweren vorsätzlichen Vergehens in Nr. 2 n.F. mit umfasst – Olshausen in: Staudinger, BGB, 2015, § 2333 Rdn. 9).

a.

Die Feststellungen, die das Landgericht der Beurteilung der einschlägigen Voraussetzungen zu Grunde gelegt hat, binden den Senat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

(1)

Das Landgericht hat es für bewiesen erachtet, dass die Mutter des Beklagten den Erblasser bei dem Zusammentreffen im April 1996, nachdem er erklärt habe, sie wisse überhaupt nicht, was sie ihren Kindern antue, mehrfach mit der Hand ins Gesicht schlug, ihm den gestreckten Mittelfinger zeigte und ihn als „Dreckschwein“, „Arschloch“ und „Idiot“ bezeichnete, dem sie wünsche, er möge „verrecken“.

Es hat den Zeugen E. nach dem persönlichen Eindruck als unbedingt glaubwürdig erachtet, seine Aussage als in allen Einzelheiten überzeugend, widerspruchsfrei und glaubhaft. Der Zeuge habe die Ereignisse deshalb noch so genau schildern können, weil er sich im Rahmen einer therapeutischen Aufarbeitung psychischer Probleme im Zusammenhang mit der Trennung auf Empfehlung des Arztes Aufzeichnungen gemacht habe.

(2)

Die Klägerin zeigt keine Anhaltspunkte auf, welche geeignet wären, Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit jener landgerichtlichen Feststellungen zu begründen (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

(a)

Was die vom Landgericht festgestellten Beschimpfungen anbelangt, so spricht viel dafür, dass diese von der Klägerin erst einmal gar nicht und dann allenfalls in prozessual unbeachtlicher Weise bestritten wurden und dass ihrem (erstmals) ausdrücklichen Bestreiten im Termin vor dem Senat am 07.09.2016 bei Würdigung ihres gesamten, insoweit schwankenden und eine Festlegung zunächst vermeidenden Vorbringens nicht geglaubt werden kann.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführungen zu § 2333 BGB a.F. in der Berufungsbegründung hat sie erklärt, sie bleibe dabei, dass sie ihren Vater damals nicht „misshandelt“ habe. Ihn auch nicht verbal angegriffen zu haben, hat sie dort hingegen nicht behauptet. Vielmehr ist ihrem Berufungsvorbringen, in dem sie eine schwere Pietätsverletzung mit dem Argument zu entkräften versuchte, ein Vater dürfe sich nicht in seiner Ehre verletzt fühlen, wenn er sich in höchstpersönliche Angelegenheiten in einem Trennungsverfahren einmische und das Kind im Affekt beleidigende Worte gebrauche (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 240 d.A.), zu entnehmen, dass sie der Sache nach einräumt, gesagt zu haben, was der Zeuge E. bekundete. Das änderte sich auch nicht dadurch, dass sie später mit Schriftsatz vom 17.08.2016 ausführen ließ, es hätten keine „ernsthaften“ Beleidigungen vorgelegen. Darin liegt eine Wertung, die nicht erkennen lässt, welche – nicht ernsthaften – Beleidigungen denn statt der vom Zeugen bekundeten gefallen sein sollten. § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet aber zu ausdrücklichem Bestreiten oder aber mindestens zu solchem Vorbringen, das eine entsprechende Absicht hinreichend klar erkennen lässt. Dazu gehört es auch, auf Einzelheiten mit einer gewissen inhaltlichen Substanz und nicht pauschal zu reagieren (vgl. Wagner in: MünchKommZPO, 4. Aufl. 2013, § 137 Rdn. 7). Erst im Termin vor dem Senat wurde vorgetragen, die Klägerin bestreite ausdrücklich, dass die vom Zeugen E. geschilderten Beleidigungen gefallen seien. Ein plausibler Grund dafür, warum das in dieser Klarheit nicht schon früher zum Ausdruck gebracht wurde, ist nicht erkennbar.

(b)

Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn der Senat sieht sich jedenfalls an die Feststellungen des Landgerichts in dessen Würdigung der Aussage des Zeugen E. zu den verbalen Angriffen gegenüber dem Erblasser gebunden.

Die im Termin vor dem Senat vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerte Rechtsauffassung, diese Umstände hätten vom Landgericht schon deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil der Beklagte sie nicht vorgetragen habe, teilt der Senat nicht. Grundsätzlich sind Schilderungen eines Zeugen zwar nur dann Sachvortrag einer Partei, wenn sie sich diese zu Eigen macht. Das kann aber – anerkanntermaßen – auch konkludent geschehen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Partei den Zeugen selbst benannt und keine Vorbehalte gegen seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vorgebracht hat (vgl. Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 9. Aufl. 2008, Kap. A, Rdn. 19; siehe auch – das stillschweigende Einbeziehen gegnerischen Vorbringens in den eigenen Sachvortrag betreffend – Gerke in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 137 Rdn. 15; BGH, Urt. v. 17.01.1995 – X ZR 88/93 – NJW-RR 1995,684: nach allgemeinen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass der Prozessgegner sich ein für ihn günstiges Vorbringen der Gegenseite zumindest hilfsweise zu Eigen mache, insbesondere wenn es nicht im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen stehe).

Soweit die Klägerin die Glaubwürdigkeit des Zeugen E. zu erschüttern sucht, indem sie hervorhebt, dass die Konflikte zwischen den damaligen Eheleuten bis hin zu massiven Handgreiflichkeiten eskaliert seien, sind damit nach Einschätzung des Senats keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen dargetan (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat nicht verkannt, dass der Zeuge infolge der Trennung psychische Probleme hatte. Gleichwohl hat es nach dem persönlichen Eindruck, den es von dem Zeugen gewonnen hatte, keine Veranlassung zu der Annahme gesehen, er nutze die Gelegenheit, um seine damalige Ehefrau zu Unrecht zu belasten, sondern aus seinem Auftreten und Verhalten – auch im Zusammenhang mit der Frage der Beeidigung – geschlossen, es gehe ihm um eine wahrheitsgemäße Aussage. Das ist nicht zu beanstanden. Es gibt keine Regel dahin, wonach eine einer Partei nahestehende Person von vornherein als parteiisch oder unzuverlässig zu gelten habe (BGH, Urt. v. 18.01.1995 – VIII ZR 23/94 – BGHZ 128, 307). Das gilt auch umgekehrt. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach einem Zeugen in einem Rechtsstreit seines früheren Ehegatten, zu dem ein konfliktgeladenes Verhältnis bestanden hatte, nicht geglaubt werden könne, existiert nicht. Das Landgericht durfte im Rahmen der gebotenen individuellen Würdigung die von dem Zeugen seinerzeit gefertigten Aufzeichnungen als inhaltlich richtig ansehen. Ein plausibler Grund für die Annahme, dass der Zeuge das, was er vor Jahren zu therapeutischen Zwecken schriftlich fixiert hatte, frei erfunden haben sollte, ist nicht erkennbar. Die Spekulation der Klägerin, der damals – nachvollziehbar – unter erheblichen psychischen Belastungen stehende Zeuge habe zur eigenen Beruhigung Dinge niedergeschrieben, die sich gar nicht ereignet hätten, erachtet der Senat als fern liegend.

Eine erneute Vernehmung des Zeugen, wie von der Klägerin beantragt, ist vor diesem Hintergrund nicht geboten.

(c)

Der Senat brauchte auch dem Beweisangebot der Klägerin im Schriftsatz vom 17.08.2016 mit der Benennung der Zeugin P. – ungeachtet der Frage einer etwaigen Präklusion gemäß §§ 530, 520 Nr. 3 i.V.m. 296 Abs. 1 ZPO – nicht nachzugehen. Die Zeugin – die Tante des Beklagten und die Schwester seiner Mutter – hatte sich gegenüber dem Landgericht schriftlich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Damit war die Zeugin schon in erster Instanz als Beweismittel ungeeignet und sie ist es auch noch im Berufungsverfahren. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin nachgewiesen hätte, dass die Zeugin von ihrer Haltung abgerückt wäre (siehe Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 383 Rdn. 7). Sie hat aber – auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats im Termin vom 07.09.2016 – selbst nicht etwa behauptet, es sei Kontakt zu der Zeugin aufgenommen und sichergestellt worden, dass diese jetzt auszusagen bereit sei (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1986 – IV AZR 99/85 – NJW-RR 1987, 445: erneute Vernehmung eines Zeugen, der von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, in zweiter Instanz nur dann, wenn anzunehmen ist, dass er nunmehr aussagen werde).

b.

Ausgehend von dem oben beschriebenen und bindend festgestellten Sachverhalt, hat das Landgericht die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung zu Recht für gegeben erachtet.

(1)

Soweit die Klägerin mit dem Hinweis, das Urteil stehe im Gegensatz dazu, was das Landgericht in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen will, sieht der Senat die Voraussetzungen eines berufungsrelevanten Verfahrensmangels nicht dargetan (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende und unter anderem in § 139 ZPO einfachrechtlich konkretisierte Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör soll diese vor Überraschungsentscheidungen schützen. Er ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte oder Erwägungen abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urt. v 13.11.2011 – VII ZR 22/10 – NJW-RR 2011, 487).

Hier hatte das Landgericht im Verhandlungstermin vom 09.09.2014 darauf hingewiesen, dass nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. neben einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung eine schwere Pietätsverletzung erforderlich sei und dass unter dem letztgenannten Gesichtspunkt Zweifel an der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung bestünden. Abgesehen davon, dass das Offenlegen bloßer Zweifel einen gewissenhaften Prozessbeteiligten nicht notwendig darauf schließen lässt, das Gericht habe sich bereits festgelegt, waren zum damaligen Zeitpunkt die näheren Begleitumstände der Schläge noch nicht Prozessstoff gewesen. Die Einzelheiten, insbesondere die verbalen Aggressionen und massiven Beleidigungen traten erst durch die Bekundungen der Vernehmung des vom Beklagten benannten Zeugen E. am 20.10.2015 zu Tage. Das Gericht hat zeitlich danach ausweislich der Sitzungsniederschrift keine wertende Stellungnahme mehr abgegeben, aus der man die Prognose eines Prozesserfolgs der Klägerin hätte ableiten können. Dass es – den Vorgaben des § 278 Abs. 1 ZPO Rechnung tragend – noch immer auf eine gütliche Einigung zwischen Mutter und Sohn hinzuwirken versuchte und den Abschluss eines Vergleichs anregte, ändert daran nichts.

Dessen ungeachtet begründen Verstöße gegen § 139 ZPO einen Verfahrensmangel, der ein Rechtsmittel rechtfertigen kann, nur, sofern das Urteil darauf beruht. Hier ist nicht ersichtlich und es wurde von der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz auch nicht vorgetragen, was sie getan hätte, wenn das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, die Frage der Pietätsverletzung entgegen früherer Zweifel nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen E. nun möglicherweise doch nicht in ihrem Sinne zu beantworten, und wieso es ihr hätte gelingen sollen, durch eine entsprechende Reaktion eine Klageabweisung zu vermeiden (vgl. von Selle in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 20, 2016, § 139 Rdn. 54; BGH, Urt. v. 03.03.1998 – X ZR 14/95 – NJW-RR 1998, 1268). Soweit sie mit – nicht nachgelassenem – Schriftsatz vom 19.09.2016 erklärt hat, sie hätte im Falle eines Hinweises des Landgerichts das Ergebnis der Beweisaufnahme weiter hinterfragen können und es hätte nahe gelegen, zu überprüfen, ob der Zeuge die beleidigenden Begriffe tatsächlich schriftlich in seinem Tagebuch festgehalten habe, ist dieses Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigungsfähig und es stellt auch keinen Grund dar, diese gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Die Einwände gegen die auf den Angaben des Zeugen E. basierenden landgerichtlichen Feststellungen zu den in dessen schriftlichen Aufzeichnungen festgehaltenen beleidigenden Äußerungen der Klägerin sind präkludiert (§§ 530, 520 Nr. 3 i.V.m. 296 Abs. 1 ZPO).

(2)

Die formalen Anforderungen des § 2336 Abs. 1, Abs. 2 BGB a.F. (die Regelung entspricht § 2336 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) sind erfüllt.

(a)

Danach muss die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung erfolgen, und der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Die Angabe muss hinreichend konkret erfolgen, sodass später gerichtlich geklärt werden kann, auf welchen Entziehungsgrund der Erblasser seinen Entschluss stützte. Zugleich soll so ein „Nachschieben von Gründen“ durch die Erben in einem Pflichtteilsentziehungsprozess vermieden werden. Es brauchen nicht sämtliche Einzelheiten angeführt zu werden, vielmehr genügt jede substanziierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht („Sachverhaltskern“; siehe Lange in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2336 Rdn. 10; BGH, Urt. v. 27.02.1985 – IVa ZR 136/83 – BGHZ 94, 36).

(b)

Die Formulierung der Pflichtteilsentziehung in § 6 des notariellen Testaments vom 24.04.2002 wird dem gerecht. Dort ist auf den sich im Beisein des Zeugen K. W. E. sowie der Tochter des Erblassers M. P. ereignenden konkreten Vorfall Ende April 1996 im Hausanwesen in der U. Straße 18 in H. Bezug genommen.

Dass lediglich vom Schlagen die Rede ist, nicht aber von den durch den Zeugen E. bekundeten Beleidigungen, steht deren Berücksichtigung durch das Landgericht nicht entgegen. Der Erblasser braucht in seiner letztwilligen Verfügung nicht den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten zu schildern (in diesem Sinne zutreffend und entgegen teilweise gegenläufiger Tendenzen in der Rechtsprechung Lange in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2336 Rdn. 11, 12, m.w.N.; ebenso Mayer in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 39, 2014, § 2336 Rdn. 8: durch übersteigerte Anforderungen an die Detailliertheit der Schilderung würde die formelle Seite des § 2336 BGB mit der materiellen des § 2333 BGB unzulässigerweise verwechselt). Das Gericht darf sich bei der Auslegung der Verfügung nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss sämtliche zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind. Danach ist in einem zweiten Schritt prüfen, ob die durch Auslegung ermittelten konkreten Entziehungsgründe in dem Testament selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden haben, um den gesetzlichen Zwecken der gemäß § 2336 BGB vorgeschriebenen Testamentsform genügen zu können (BGH, Urt. v. 27.02.1985 – IVa ZR 136/83 – BGHZ 94, 36).

Im Streitfall ist der „Kern“ des vom Erblasser zur Begründung der Pflichtteilsentziehung genannten Lebenssachverhalts eindeutig individualisiert. Die Angaben waren so konkret, dass sie die gerichtliche Klärung der relevanten Einzelheiten des als Entziehungsgrund benannten Ereignisses einschließlich der die Körperverletzung begleitenden massiven Beschimpfungen ohne weiteres ermöglichten. Das gilt umso mehr, als der Erblasser selbst durch die Benennung der beiden Zeugen in seiner letztwilligen Verfügung die Grundlage dafür schuf, um später die Begleitumstände der Schläge, mithin auch die in unmittelbarem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang dazu stehenden verbalen Attacken, aufklären und beweisen zu können.

(3)

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass das Verhalten der Tochter des Erblassers im April 1996 die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigte.

(c)

Als körperliche Misshandlung im Sinne des § 2333 Nr. 2 BGB a.F. ist eine üble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung zu verstehen, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Sie braucht weder grob noch gefährlich oder schwer zu sein. Auch eine einmalige Misshandlung genügt (Olshausen in: Staudinger, BGB, 2015, § 2333 Rdn. 9, m.w.N.; Entsprechendes gilt nach neuem Recht für die Auslegung des „schweren vorsätzlichen Vergehens“ im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Die Mutter des Beklagten hat das körperliche Wohlbefinden ihres Vaters durch eine üble, unangemessene Behandlung nicht bloß unerheblich beeinträchtigt, indem sie ihn mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Die Verabreichung von Ohrfeigen hat in der Regel eine mehr als bloß unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens zur Folge. Dafür, dass es hier anders gewesen sein könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Ausbleiben von Verletzungsfolgen ist unschädlich (in diesem Sinne – für die Frage der Strafbarkeit gemäß § 223 StGB – BGH, Urt. v. 08.03.1990 – 2 StR 615/89 – NJW 1990, 3156).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat sich anschließt, ist § 2333 Nr. 2 BGB a.F. über den Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, dass die Pflichtteilsentziehung nicht in allen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB möglich ist, sondern dass die Entziehung stets auch eine schwere Verletzung der Achtung voraussetzt, die Kinder ihren Eltern schulden (Pietätsverletzung). Die Verletzung muss so schwer sein, dass sie das Eltern-Kind-Verhältnis empfindlich stört. Dieses Erfordernis rechtfertigt sich damit, dass eine Pflichtteilsentziehung mit ihrem außerordentlichen Gewicht und ihrem demütigenden Charakter einer „Verstoßung über den Tod hinaus“ nahe kommt und dass sie deshalb ohne eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – auch die Beteiligung des pflichtteilsberechtigten Angehörigen am Vermögen des Erblassers steht in gewissem Umfang unter dem Schutz von Art. 14 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes; BVerfG, Beschl. v. 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 – BVerfGE 112, 332) – nicht zu begründen ist (siehe auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1299). Eine Entziehung dieser Rechtsposition kann auch bei vorsätzlichen Körperverletzungen, deren Gewicht sehr unterschiedlich sein kann, nur unter konkreter Abwägung der Schwere der dem Abkömmling vorgeworfenen Vergehen gegen die familiären Bande zum Erblasser einerseits und der darauf gestützten Zerschneidung eben dieser Bande durch Quasiverstoßung andererseits gerechtfertigt werden (BGH, Urt. v. 06.12.1989 – IVa ZR 249/88 – BGHZ 109, 306).

(d)

Das Landgericht ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu der Annahme gelangt, die Klägerin habe durch die von ihr ausgeübten Schläge die dem Erblasser geschuldete familiäre Achtung schwer verletzt.

Schläge ins Gesicht seien schon für sich genommen demütigend. Mit ihnen werde in grober Form Missachtung ausgedrückt. Das gelte umso mehr, als die Klägerin mehrfach zugeschlagen habe. Während dessen habe sie den Erblasser noch in gröbster und verletzendster Art und Weise beleidigt. Hinzu komme, dass die Misshandlungen und Beleidigungen im Beisein weiterer Personen erfolgt seien (vgl. zu diesem erschwerenden Aspekt BGH, Urt. v. 06.12.1989 – IVa ZR 249/88 – BGHZ 109, 306) und dass die Klägerin ihrem Vater in besonders verabscheuungswürdiger Art und Weise den Tod herbei gewünscht habe. Schließlich sei der Anlass für die körperliche Misshandlung zu würdigen. Der Erblasser habe an jenem Tag mitgeholfen, eines der Kinder der Klägerin medizinisch zu versorgen. Die Klägerin habe beabsichtigt, ihre Kinder zu verlassen und den Kontakt abzubrechen, um sich einer neuen Beziehung mit einem verheirateten Mann zu widmen. Die Situation habe den Erblasser zu der Aussage veranlasst, die Klägerin wisse gar nicht, was sie ihren Kindern antue. Er habe damit in moderater und nachvollziehbarer Art und Weise an ihr Verantwortungsbewusstsein und auch an ihre rechtlichen Verpflichtungen gegenüber ihren drei minderjährigen Kindern appelliert. Das vermöge die körperliche Misshandlung und die schweren Beleidigungen keinesfalls zu rechtfertigen. Werde eine Körperverletzung unter solchen Begleitumständen ausgeführt, stelle das unzweifelhaft eine schwere Pietätsverletzung dar.

(e)

Der Senat schließt sich dem in vollem Umfang an und weist ergänzend darauf hin, dass massive Beleidigungen, die hier dazu beitrugen, der körperlichen Misshandlung das Gepräge einer schweren Pietätsverletzung zu geben, unter Umständen sogar für sich genommen ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne des § 2333 Nr. 3 BGB a.F. (jetzt § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) darstellen können (siehe Olshausen in: Staudinger, BGB, 2015, § 333 Rdn. 15).

Die gegen die Wertungen des Landgerichts gerichteten Berufungseinwände der Klägerin sind unbegründet.

Soweit sie es als nicht nachvollziehbar rügt, dass in einer einfachen Ohrfeige eine schwere Pietätsverletzung gesehen worden sei, lässt sie außer Acht, dass das Landgericht, wie die obige Wiedergabe seiner Argumentation zeigt, sich keineswegs auf den Vorwurf einer Ohrfeige beschränkt hat.

Der Hinweis, dem Erblasser wäre es ein Leichtes gewesen, einen heftigen Angriff seiner Tochter abzuwehren, ist unverständlich. Bei § 2333 Nr. 2 BGB a.F. geht es nicht darum, welche Verteidigungsmöglichkeiten dem Erblasser gegen eine körperliche Misshandlung zur Verfügung standen.

Ebenso wenig teilt der Senat die Einschätzung der Klägerin, ihr Fehlverhalten wiege deshalb weniger schwer, weil der Vater sich trotz heftiger, nach der Behauptung der Klägerin auch körperlicher Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann mit Vorwürfen in ihre persönlichen Angelegenheiten eingebracht und sich dabei gegen sie gestellt habe. Es ist weder angezeigt noch möglich, darüber zu befinden, inwieweit die Motive der Mutter des Beklagten zum Verlassen ihrer Familie billigenswert gewesen sein mögen oder nicht. Im hiesigen Rechtsstreit geht es allein darum, ob ihr Verhalten gerade gegenüber dem Erblasser die familiären Bande in einer derart gravierenden Weise zerschnitt, dass er ihre Teilhabe an seinem Nachlass als schlechthin unzumutbar empfinden durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 – BVerfGE 112, 332). Das war der Fall.

Unter den vom Landgericht festgestellten Umständen vermag der Senat die den Schlägen vorangegangene Äußerung des Erblassers, der seine Tochter an die Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder erinnerte, selbst dann nicht als übergriffig betrachten, wenn es im Rahmen des gesamten Konflikts zu irgendwelchen Handgreiflichkeiten und Beleidigungen zwischen den Eheleuten gekommen sein sollte. Selbst aus der Sicht eines noch so verständnisvollen Vaters war eine körperliche und verbale Attacke der hier in Rede stehenden Art nicht hinnehmbar, und der Erblasser hatte ein legitimes und überwiegendes Interesse daran, frei zu Gunsten seiner anderen Abkömmlinge, insbesondere auch der damals von ihrer Mutter zurückgelassenen Enkelkinder zu testieren und sein Vermögen in vollem Umfang diesen zuzuwenden.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt – der erstinstanzlichen Wertfestsetzung im Beschluss vom 20.10.2015 entsprechend – 45.000 €.

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