Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 B 1351/20 – Beschluss vom 25.11.2020
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem gestellten Eilantrag hätte stattgeben müssen, über den Antrag des Antragstellers vom 18. Dezember 2019 bzw. vom 20. Februar 2020, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 1. September 2021 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der erforderliche Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW könne der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liege. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen dienstlichen Interesses seien nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach es sich beim Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 -, juris Rn. 20 ff., und vom 23. Juli 2014 – 6 B 715/14 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.
Daraus ist aber entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu folgern, dass beim altersbedingten Ausscheiden eines erfahrenen und leistungsstarken Beamten – wie hier dem Antragsteller – stets ein dienstliches Interesse im genannten Sinne anzunehmen wäre. Es wird regelmäßig so liegen, dass dem Dienstherrn mit dem Ruhestandseintritt eines solchen Beamten wertvolles Erfahrungswissen und Fachkenntnisse verloren gehen, das bzw. die sich Nachfolger erst aneignen müssen. Dies allein begründet nicht zwingend ein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise der Verlust an Erfahrung und Fachwissen bei Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters kompensiert oder auch hingenommen werden soll. Es fällt in den Kernbereich der ihm obliegenden Personalentwicklung, im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses auch sein Interesse an einer Veränderung der personellen Altersstruktur und der Schaffung von neuen Anreizen in Gestalt von Beförderungsmöglichkeiten einzubeziehen.
Vgl. bereits etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2014 – 6 B 457/14 -, juris Rn. 9, und vom 17. März 2014 – 6 B 232/14 -, juris Rn. 10; Schrapper/Günther, LBG NRW, 2. Auflage 2017, § 32 Rn. 15 m. w. N.
Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ohne Rechtsfehler verneint. Der Antragsteller mag zwar, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, durch Vorlage einer Stellungnahme des Polizeidirektors T. vom 30. Dezember 2019 glaubhaft gemacht haben, dass es hilfreich sein werde, auf eine erfahrene Kraft wie den Antragsteller im Bereich der Modernisierung und Vereinheitlichung der Leitstellentechnik (MVL) und des elektronischen computergestützten Einsatzbearbeitungs-, Informations- und Unterstützungssystems (eCEBIUS) zurückgreifen zu können. Der Antragsgegner hat jedoch in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass er der von ihm im vorliegenden Fall getroffenen Organisations- und Personalentscheidung ein höheres Gewicht zumessen durfte. Er hat unter anderem ausgeführt, zum einen seien im aktuellen Regelbeurteilungsverfahren leistungsstarke Polizeivollzugsbeamte identifiziert worden, die mit entsprechend herausgehobenen Beurteilungsergebnissen versehen werden sollten. Gleichzeitig würde die Weiterbeschäftigung des Antragstellers verhindern, dass lebensältere Beamte in eine Tagesdienstfunktion wechseln könnten. Selbst im Falle der Zuweisung einer weiteren Funktionsstelle A13 und dem Verbleib von insgesamt drei Funktionsstellen A13 in der Leitstelle könne die vorgesehene Personalmaßnahme aufgrund eines fehlenden freien Dienstpostens nicht zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sei zu beachten, dass innerhalb von drei Monaten nach Zuweisung nicht besetzte Beförderungsplanstellen wieder in Abzug gebracht würden. Darüber hinaus sei der Zeitpunkt der Einführung des durch den Antragsteller betreuten Projekts eCEBIUS ungewiss. Die Dauer des Prozesses sei nicht absehbar. Eine ausschließliche Betreuung durch den Antragsteller sei überdies nicht erforderlich.
Diesen Erwägungen setzt der Antragsteller auch mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Ohne Erfolg verweist er darauf, entgegen der Annahme des Antragsgegners sei das Verteilpotential für Funktionen der Wertigkeit A 13 nicht ausgeschöpft; vielmehr stehe eine Stelle im Kriminalkommissariat (KK) 6 zur Verfügung. Der Antragsgegner hat dem entgegnet, weder der Antragsteller noch der für seinen Dienstposten vorgesehene Nachfolger könne auf die erwähnte Funktionsstelle der Leitung des KK 6 umgesetzt werden. Dieser Dienstposten decke ein völlig anderes Aufgabenfeld ab. Es liege nicht im dienstlichen Interesse, auf ihren Dienstposten eingearbeitete Beamte auf einen völlig anderen Posten umzusetzen. Eine Weiterbeschäftigung auf der Stelle als Leitung der Leitstelle, die der Antragsteller besetzt halte, sei nicht möglich, da die behördeninterne Personalentwicklung eine Nachbesetzung vorsehe. Die Stelle solle besoldungsgleich durch den Dienstgruppenleiter der Leitstelle, EPHK S. , nachbesetzt werden, für den dies einen Aufstieg in der Verantwortung vom Dienstgruppenleiter zum Leiter der Leitstelle bedeute. Durch die zusätzliche Funktionsstelle werde ermöglicht, weiteren leistungsstarken Beamtinnen und Beamten eine Perspektive zu bieten. Das sei nicht möglich, wenn der Antragsteller auf seinem Posten bliebe und dadurch die geplante Personalentwicklung verhinderte. Damit ist klargestellt worden, dass es dem Antragsgegner gerade auf die förderliche Nachbesetzung des nun vom Antragsteller innegehaltenen Dienstpostens ankommt, in Bezug auf den der Antragsteller allein ein dienstliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung reklamiert. Es ist nachvollziehbar und nach dem oben Ausgeführten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit entschieden hat, der geplanten Personalentwicklung den Vorrang einzuräumen gegenüber den Vorteilen, die mit einem Verbleib des Antragstellers im Amt verbunden wären. Ohne dass es im Streitfall darauf ankommt, geht der Senat davon aus, dass bei der besoldungsgleichen Umsetzung des Dienstgruppenleiters der Leitstelle, EPHK S. die Vorgaben der Bestenauslese ggfs. beachtet werden, soweit das erforderlich ist.
Es führt auch nicht zum Erfolg der Beschwerde, wenn der Antragsteller in Abrede stellt, dass in der Leitstelle andere Polizeivollzugsbeamte vorhanden seien, die ausreichend Erfahrungen insbesondere mit dem Einsatzleitsystem eCEBIUS hätten und als Multiplikatoren fungieren könnten. Er macht geltend, Ende des Jahres 2020 sei mit erheblichen Neuerungen im Bereich der Modernisierung und Vereinheitlichung der Leitstellentechnik (MVL) und des Einsatzleitsystems eCEBIUS zu rechnen, weswegen in diesem besonderen Bereich, in welchem ausschließlich er das notwendige spezifische Wissen und besondere Erfahrung in sich vereine, so dass es besonders sinnvoll erscheine, wenn er weiterhin dort tätig sei. Hierzu hat der Antragsgegner vorgetragen, im Rahmen der Prüfung des dienstlichen Interesses als Voraussetzung für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts sei sehr wohl in den Blick genommen worden, welche Fachkenntnisse und Erfahrungen für die Modernisierung und Vereinheitlichung der Leitstellentechnik und das elektronische Einsatzleitsystem eCEBIUS erforderlich seien. Insoweit müssten aber die Fachkenntnisse und Erfahrungen vor Ort nicht besonders herausragend sein, weil die Migration der Erneuerung zentral durch das LZPD NRW gesteuert werde und durch in der Leitstelle eingesetzte Beamte fachlich begleitet werden könne. Überdies sei in zeitlicher Hinsicht fraglich, ob und inwieweit sich der Antragsteller in seiner verlängerten Dienstzeit überhaupt mit seinem Fachwissen und seinen Erfahrungen einbringen könne.
Letzteren Ausführungen zur Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Einführungen der Neuerungen hat der Antragsteller nichts Konkretes entgegengesetzt. Beanstandungsfrei ist es darüber hinaus, wenn der Antragsgegner Unterstützung bei der landesweiten Einführung der elektronischen Systeme, soweit sie erforderlich wird, von Seiten des LZPD NRW erwartet und gewährleistet sieht.
Es ist unklar, woraus der Antragsteller ableitet, dass zum 23. November 2020 seine Umsetzung vorgesehen sei und so die Hauptsache vorweggenommen werden solle. Abgesehen davon, dass eine solche Umsetzung keineswegs die Vorwegnahme der auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts gerichteten Hauptsache bedeutete, zeigte ein solches Vorhaben nur, dass der Antragsgegner die Beeinträchtigung der dienstlichen Abläufe dadurch, dass der Antragsteller seinen derzeit innegehaltenen Dienstposten freimacht, als verkraftbar ansieht.
Hat der Antragsgegner – wie ausgeführt – das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zu Recht verneint, ist es schließlich folgerichtig und unschädlich, dass er keine Ermessenserwägungen angestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).