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Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Widerruf – mangelnde charakterliche Eignung

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 B 827/20 – Beschluss vom 30.12.2020

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2019 erhobenen Klage 1 K 4525/19 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung weise namentlich den erforderlichen Einzelfallbezug auf. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es sei ein Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertige. Der Antragsgegner habe seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die Kammer gehe davon aus, dass der Antragsteller sich gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der Kontrolle am frühen Morgen des 13. Januar 2019 in F.   -L.    im – für die hier vorzunehmende Bewertung maßgeblichen – Kerngeschehen so verhalten habe, wie der Antragsgegner es in der angefochtenen Verfügung beschreibe. Unter Zugrundelegung dieses Geschehens unterliege die Einschätzung des Antragsgegners, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller habe sich gegenüber den Einsatzkräften außerordentlich respektlos und unkooperativ verhalten. Er habe durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die polizeilichen Maßnahmen nicht ernst nehme. Den Anordnungen der Einsatzkräfte sei er zunächst gar nicht bzw. nur mit Verzögerung nachgekommen, wobei er insbesondere seine ablehnende und abfällige Haltung gegenüber dem polizeilichen Handeln in nicht zu übersehender Weise zum Ausdruck gebracht habe. Schließlich habe er sich den Maßnahmen der Polizeibeamten körperlich widersetzt mit der Folge, dass gegen ihn Gewalt habe angewendet werden müssen. Dass er wegen seiner Handlungen nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, sei unerheblich. Erweise sich die Entlassungsverfügung daher bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, führe auch die weiterhin vorzunehmende Vollzugsfolgenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung.

Diese näher begründeten Erwägungen zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dem formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist.

Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf nur formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 -, juris Rn. 38.

Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung nicht auf. Der Antragsgegner hat ausgeführt, sowohl der Allgemeinheit als auch ihm als Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass „ein für seine Laufbahn ungeeigneter Polizeibeamter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entlassungsverfügung“ weiterhin im Beamtenverhältnis auf Widerruf verbleibe und einen Ausbildungsplatz besetze, wenn „im Gegenzug ständig Mangel an Personalressourcen“ bestehe. Das Interesse des Antragstellers an der Beendigung der Ausbildung sei daher gegenüber seinem – des Antragsgegners – Interesse, Haushaltsmittel und Ausbildungsressourcen und „somit vermeidbare Aufwendungen für die Öffentlichkeit zu sparen“, als nachrangig zu bewerten. Dies gelte „insbesondere, da“ er „sich – nach Rückversetzung in den Einstellungsjahrgang 2018 – erst im siebten Monat und damit zu Beginn der dreijährigen Ausbildungszeit“ befinde.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erschöpft sich nicht, wie der Antragsteller geltend macht, in den Erwägungen, die der Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtStG zu Grunde liegen. Der Antragsgegner hat nicht lediglich ausgeführt, warum davon abzusehen ist, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, den Vorbereitungsdienst (planmäßig) zu beenden. Er hat vielmehr auch die Gesichtspunkte dargelegt, die ihm im vorliegenden Fall Veranlassung gegeben haben, den Eintritt des Suspensiveffekts einer Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung auszuschließen und auf diese Weise zu verhindern, dass der Antragsteller bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (vgl. § 80b VwGO) im Vorbereitungsdienst verbleibt und einen Ausbildungsplatz besetzt. Bedarf es aus Sicht der Behörde des Sofortvollzugs aus Gründen, die aufgrund der Erlassvoraussetzungen des in Rede stehenden Verwaltungsaktes für eine Vielzahl von Fällen gelten, weil unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles nahezu ausnahmslos von der Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts auszugehen ist, reicht im Übrigen deren Angabe zur Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier -die für die Dringlichkeit sprechenden Gründe offensichtlich sind.

Die Beschwerde gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass die verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtlich zu beanstanden ist.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d. h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten.

Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 -, NVwZ-RR 2016, 831 = juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/60 -, a. a. O., Rn. 7, und vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 M 51/20 -, juris Rn. 5 m. w. N.

Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 -, a. a. O., Rn. 9, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 M 51/20 -, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.

Die Einschätzung des Antragsgegners, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, unterliegt unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken.

Der Antragsgegner hat in der angefochtenen Entlassungsverfügung ausgeführt, Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten bestünden vor allem dann, wenn der Beamte gegen grundsätzliche Berufs- und Beamtenpflichten verstoßen habe. Zu diesen Pflichten gehöre insbesondere die Verpflichtung zu einem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, welches der Beruf erfordere (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Diese Wohlverhaltenspflicht gebiete zudem einen kollegialen, achtungs- und respektvollen Umgang untereinander, das heiße innerhalb der eigenen Berufsgruppe/Kollegenschaft. Die verschiedenen vom Antragsteller an den Tag gelegten Verhaltensweisen belegten isoliert betrachtet und erst recht bei einer Gesamtbetrachtung sein erhebliches Fehlverhalten in Bezug auf die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht. Im Weiteren bewertet der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung die von ihm festgestellten, in sechs Sachverhaltskomplexe gegliederten Verhaltensweisen des Antragstellers.

1. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der am 13. Januar 2019 erfolgten Fahrzeugkontrolle die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidiums F.      trotz der unmissverständlichen Aufforderung, dies zu unterlassen, wiederholt geduzt habe, belege, so der Antragsgegner zu Beginn des erstgenannten Sachverhaltskomplexes, seine respektlose Haltung gegenüber Kollegen.

Der Antragsteller hält dem entgegen, er habe die Beamten zu keiner Zeit geduzt. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft. Es steht bereits im Widerspruch zu den im Ermittlungsverfahren 305 Js 77/19 getätigten Ausführungen seiner Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 13. März 2019. Dort heißt es: „Soweit sich die vor Ort eingesetzten Beamten über ein Duzen durch meinen Mandanten beschweren, sei darauf hingewiesen, dass das Duzen unter Polizeibeamten gängige Praxis ist. Dies war meinem Mandanten selbstverständlich bekannt. Eine persönliche Herabsetzung des Angesprochenen war damit in keinster Weise beabsichtigt.“ Für diese Erklärung bzw. Rechtfertigung des ihm vorgehaltenen Duzens hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Antragsteller anlässlich der in Rede stehenden Fahrzeugkontrolle, wie er nunmehr mit der Beschwerde geltend macht, die Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidiums F.      nicht geduzt hätte.

Überdies gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Polizeikommissars  X.     zu zweifeln, auf denen die diesen Sachverhaltskomplex betreffenden Feststellungen des Antragsgegners vor allem beruhen. Dieser Zeuge hat bereits im Rahmen seiner Vernehmung vom 13. Januar 2019 bekundet, der Antragsteller habe ihn und die weiteren Einsatzkräfte während des gesamten Einsatzes geduzt, obwohl er ihn mehrfach aufgefordert habe, dies zu unterlassen. Die Rüge des Antragstellers, Polizeikommissar X.      habe – wie auch Polizeikommissar T.          nur „pauschal und unsubstantiiert und ohne situative Anknüpfungspunkte“ behauptet, er, der Antragsteller, habe ihn, Polizeikommissar  X.     , und die weiteren Einsatzkräfte „mehrfach“ bzw. „fortwährend“ geduzt, verfängt nicht. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass Polizeikommissar  X.      seine Ausführungen vom 13. Januar 2019 im „Aktenvermerk zur Widerstandshandlung des BES U.        “ vom 16. Januar 2019 ergänzt sowie weiter erläutert hat. Er hat dort u. a. ausgeführt, er habe den Antragsteller mehrfach eindringlich aufgefordert, aus dem Fahrzeug zu steigen und das Ausweisdokument, das der zunächst im Fahrzeug sitzende Antragsteller teilweise verdeckt vorgezeigt habe, vollständig vorzuzeigen. Der Antragsteller habe jedoch entgegnet, dass er dieses unter keinen Umständen vorzeigen werde. Hierbei habe der Antragsteller ihn geduzt. Er, Polizeikommissar X.     , habe ihn angemahnt, ihn zu siezen. Unbeeindruckt habe der Antragsteller ihn auch nach mehrmaliger Aufforderung, dies zu unterlassen, weiter geduzt. Im Weiteren hat Polizeikommissar X.      das Verhalten des Antragstellers bei dessen Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens des Ausweisdokuments beschrieben. Er habe, nachdem der Antragsteller geäußert habe, er werde sich nicht durchsuchen lassen, dessen rechten Arm ergriffen und ihn an die Hauswand gestellt. Polizeikommissar C.      habe ihn hierbei unterstützt. Der Antragsteller habe lautstark gerufen „Lasst mich los!“ und seine körperliche Gegenwehr gesteigert. Auch Polizeikommissar T.          hat seine Angaben vom 13. Januar 2019 durch die „Sachverhaltsschilderung zum Vorgang Beleidigung/Widerstand“ vom 16. Januar 2019 ergänzt und weiter erläutert. Er hat dort ausgeführt, die Grundstimmung sei von Beginn der Fahrzeugkontrolle an als polizeifeindlich einzustufen gewesen. Unabhängig voneinander hätten alle Beteiligten, mithin auch der Antragsteller, abfällig jegliche Maßnahmen der Einsatzkräfte kommentiert und sie durchgehend geduzt. Bereits in dem Zeitraum bis zur Aushändigung seines Personalausweises habe der Antragsteller Polizeikommissar X.      mehrmals geduzt. Dieser habe ihn aufgefordert, dies zu unterlassen. Nach dem Auffinden des Warndreiecks im Kofferraum habe er in Richtung des Polizeikommissars  X.      gesagt: „Hier siehst du, da ist das Ding.“ Dann sei er wieder eingestiegen, habe allerdings das Fenster ein Stück geöffnet und den Beamten entgegnet: „Das, was ihr hier macht, ist falsch und sollte so nicht durchgeführt werden. Ich bin auch Polizist und weiß, wie das läuft.“ Weiter hat Polizeikommissar T.          angegeben, der im Fahrzeug sitzende Antragsteller sei, nachdem er seiner Aufforderung nachgekommen sei, das Fenster zu öffnen, gebeten worden, seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Dieser habe erwidert: „Ihr seht von mir gar nichts.“ Nachdem der Antragsteller aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe er in Richtung des Polizeikommissars X.      (erneut) geäußert: „Von mir siehst du gar nichts.“

Die Beschwerde wendet weiter ein, die Aussagen von Polizeikommissar X.      und Polizeikommissar T.          vom 13. Januar 2019 seien hinsichtlich der Frage widersprüchlich, wen der Antragsteller geduzt haben solle. Polizeikommissar X.      habe bekundet, der Antragsteller habe ihn und die weiteren Einsatzkräfte während des gesamten Einsatzes geduzt. Nach den Bekundungen des Polizeikommissars T.          habe der Antragsteller hingegen ausschließlich Polizeikommissar X.      geduzt. Dies ist indes nicht zutreffend. Polizeikommissar T.          hat nicht bekundet, der Antragsteller habe „ausschließlich“ Polizeikommissar  X.      geduzt. Er hat in diesem Zusammenhang zwar allein Polizeikommissar  X.      erwähnt. Damit hat er aber nicht zugleich ausgeschlossen, dass der Antragsteller auch andere Einsatzkräfte geduzt hat. Nach der genannten Sachverhaltsschilderung des Polizeikommissars T.          vom 16. Januar 2019 ist, wie dargestellt, vielmehr das Gegenteil der Fall. Nach den Gesamtumständen spricht im Übrigen einiges dafür, dass er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 13. Januar 2019 dem Verhalten des Antragstellers gegenüber Polizeikommissar  X.      deshalb besondere Bedeutung beigemessen hat, weil gerade dieser den Antragsteller mehrfach aufgefordert hatte, das Duzen zu unterlassen.

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Im Übrigen hat der Antragsteller auch nach den Ausführungen der Polizeikommissarin N.      in dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Aktenvermerk die Einsatzkräfte geduzt. Hiernach sei der Antragsteller, nachdem er angegeben habe, Polizeibeamter zu sein, von den Einsatzkräften aufgefordert worden, sich als solcher auszuweisen. Dies habe er mit den Worten „Ich muss euch gar nichts zeigen“ abgelehnt.

Der Einwand des Antragstellers, die das wiederholte Duzen betreffenden Angaben der Einsatzkräfte seien unglaubhaft, weil sie „von Anfang an eindeutig voreingenommen“ gewesen seien, entbehrt einer Grundlage. Insbesondere ist weder der Aussage des Polizeikommissars T.          vom 13. Januar 2019 noch seiner Sachverhaltsschilderung vom 16. Januar 2019 ein tragfähiger Anhalt für eine Voreingenommenheit der Einsatzkräfte zu entnehmen. Polizeikommissar T.          hat unter dem 16. Januar 2019 – wie auch schon verkürzt am 13. Januar 2019 – einleitend ausgeführt, die eingesetzten Beamten hätten am 13. Januar 2019 gegen zwei Uhr folgenden Auftrag erhalten: „Über den Einsatzabschnitt Aufklärung kommen Hinweise über zwei hochwertige Fahrzeuge im Bereich des L1.            Marktes in F.     -L.          . Es sollen sich ca. 8 Personen in und um die Fahrzeuge herum befinden. Dabei handelt es sich augenscheinlich um kontrollwürdiges Klientel. Bitte entsenden Sie Kräfte zur Kontrolle der Personen/Fahrzeuge.“ Polizeikommissar T.          hat sodann das weitere Geschehen bis zur Fahrzeugkontrolle beschrieben, zu deren Beginn festgestellt worden sei, dass sich vier Personen „augenscheinlich alle arabischer Herkunft“ in dem Fahrzeug befinden. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Verwendung der Formulierung „kontrollwürdiges Klientel“ im Zusammenhang mit einer „augenscheinlich arabischen Herkunft“ zeige, mit welcher vorgefassten Meinung die Beamten die Fahrzeugkontrolle am 13. Januar 2019 durchgeführt hätten, lässt er außer Acht, dass Polizeikommissar T.          den Auftrag nicht selbst formuliert, sondern lediglich den erhaltenen Auftrag einschließlich der Formulierung „kontrollwürdiges Klientel“ wörtlich wiedergegeben hat. Er hat auch nicht im Zusammenhang mit dieser Formulierung, sondern erst im Rahmen der Schilderung der weiteren Geschehnisse die Feststellung erwähnt, dass es sich bei den Fahrzeuginsassen dem Anschein nach um Personen arabischer Herkunft gehandelt habe.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, dass die Äußerungen des Polizeikommissars T.          oder auch der anderen Einsatzkräfte, wie der Antragsteller meint, von „offensichtlichen Belastungstendenzen“ geprägt sind. Soweit er geltend macht, die Belastungstendenz des Polizeikommissars T.          zeige sich dadurch, dass er die Stimmung während des Einsatzes wiederholt als „polizeifeindlich“ beschrieben habe, ist dies nicht nachvollziehbar.

Zum ersten Sachverhaltskomplex hat der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung weiter ausgeführt, die am 13. Januar 2019 eingesetzten Beamten hätten weitere Elemente des Verhaltens des Antragstellers dokumentiert und zwar „wiederholtes Lachen, auch im Zusammenspiel mit den weiteren Fahrzeuginsassen, Grinsen, Wortwahl etc.“. Diese Verhaltensweisen unterstrichen eine Haltung, die für einen angehenden Polizeivollzugsbeamten vollkommen unangemessen sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Behauptung, er habe während des in Rede stehenden Einsatzes nicht gelacht, die polizeilichen Maßnahmen nicht ins Lächerliche gezogen und auch nicht gegrinst. Dafür, dass und warum die dokumentierten gegenteiligen Angaben der Einsatzkräfte unzutreffend sein sollten, ist indes nichts erkennbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die (auch) diesbezüglich detaillierte und nachvollziehbare Schilderung des Polizeikommissars T.          hingewiesen. Bereits im Rahmen der Zeugenvernehmung vom 13. Januar 2019 hat er bekundet, die Stimmung in dem kontrollierten Fahrzeug sei „sehr polizeifeindlich“ gewesen. Alle Insassen hätten „gelacht und sich über das Einschreiten der Polizei lächerlich gemacht. Die ganze Zeit hätten die Insassen den Einsatzkräften vermittelt, „dass sie über der Polizei stehen“. Der Antragsteller habe „ebenfalls extrem diesen Eindruck“ gemacht und habe „ebenfalls über die Sprüche seiner Freunde gelacht“. Unter dem 16. Januar 2019 hat Polizeikommissar T.          den Sachverhalt auch insoweit detaillierter geschildert. Der Fahrzeugführer habe zu Beginn der Fahrzeugkontrolle gegenüber den an der Fahrertür stehenden Beamten, Polizeikommissar  X.      und Polizeikommissar G.        , Folgendes geäußert: „Na wollt ihr mal ne dicke Karre kontrollieren und habt nichts Besseres zu tun.“ Daraufhin hätten alle drei weiteren Fahrzeuginsassen über den Spruch des Fahrers gelacht und hätten so versucht, die Maßnahme von Anfang an ins Lächerliche zu ziehen. Er, Polizeikommissar T.         , habe den Fahrzeugführer aufgefordert, Verbandkasten, Warndreieck und die Warnwesten vorzuzeigen. Daraufhin habe dieser erwidert: „Ach macht ihr jetzt wieder euren schlechten Polizeitrick, um in den Kofferraum zu gucken. Den kann ich euch auch so direkt zeigen.“ Wieder sei „das gesamte Fahrzeug in lautes Gelächter ausgebrochen“. Der Antragsteller sei dadurch aufgefallen, dass er besonders laut und „abwertend über die Sprüche und damit Maßnahmen der kontrollierenden Beamten“ gelacht habe. Zudem seien immer „wieder unverständliche Kommentare und Gelächter von ihm aus dem Rückraum zu hören“ gewesen. Weil der Fahrzeugführer das Warndreieck in seinem Kofferraum nicht gefunden habe, sei der Antragsteller grinsend ausgestiegen und habe ihm geholfen, es zu suchen. Beide hätten zum wiederholten Male gelacht und der Antragsteller habe – wie oben bereits erwähnt – in Richtung des Polizeikommissars  X.      gesagt: „Hier siehst du, da ist das Ding.“ Dann sei er wieder eingestiegen, habe allerdings das Fenster ein Stück geöffnet und den Beamten entgegnet: „Das, was ihr hier macht, ist falsch und sollte so nicht durchgeführt werden. Ich bin auch Polizist und weiß, wie das läuft.“ Daraufhin habe er sie angegrinst und das Fenster wieder geschlossen. Abschließend hat Polizeikommissar T.          ausgeführt, der Antragsteller sei während der gesamten Maßnahme respektlos gewesen. Er habe sich über die Maßnahme lustig gemacht und lauthals über die Kommentare des Fahrzeugführers gelacht.

Festzustellen ist überdies, dass auch die Polizeikommissarin N.       in dem mit der Beschwerde vorgelegten Aktenvermerk festgehalten hat, dass die vier Insassen des kontrollierten Fahrzeugs sich ohne Grund bereits zu Beginn der Kontrolle respektlos gegenüber den eingesetzten Beamten verhalten und sich über deren Maßnahmen lustig gemacht hätten. Polizeikommissar G.         hat in seinem Aktenvermerk vom 16. Januar 2019 ebenfalls ausgeführt, die Insassen hätten sich nach der Aufforderung, sich auszuweisen, „über die getroffene Maßnahme lustig und lächerlich“ gemacht und sich widerwillig ausgewiesen.

In Anbetracht der Ausführungen der Einsatzkräfte unterliegt es keinen Zweifeln, dass alle im kontrollierten Fahrzeug sitzenden Personen gelacht und die polizeilichen Maßnahmen ins Lächerliche gezogen haben. Dass der Einsatz, wie die Beschwerde geltend macht, nachts gegen 2 Uhr und damit im Dunkeln stattgefunden hat und die Einsatzkräfte nur von außen in das Fahrzeug hätten blicken können, steht dem nicht entgegen. Es ist vielmehr naheliegend, dass Polizeivollzugsbeamte auch und gerade bei einer nächtlichen Fahrzeugkontrolle dafür Sorge tragen, dass sie sämtliche Fahrzeuginsassen im Blick haben.

Angesichts der von den Einsatzkräften beschriebenen Verhaltensweisen des Fahrzeugführers und der beiden anderen Fahrzeuginsassen hat der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, „sich von der entstandenen Gruppendynamik deutlich zu distanzieren“. Indem er dies nicht getan habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage sei, sich „kollegial angemessen und kooperativ“ zu verhalten. Die Beschwerde gibt nicht ansatzweise etwas dafür her, dass dieser ebenfalls gewichtige Vorhalt einer Grundlage entbehrt.

2. Betreffend des zweiten in der Entlassungsverfügung angeführten Sachverhaltskomplexes hat der Antragsgegner ausgeführt, die „Aussagen“ des Antragstellers gegenüber den eingesetzten Beamten, er sei selbst Polizeibeamter und „mit der Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen besser vertraut“, belegten „seine Überheblichkeit als junger Kommissaranwärter im ersten Ausbildungshalbjahr“. Die Beschwerde weist insoweit im Wesentlichen darauf hin, dass die Kritik des Antragstellers an den polizeilichen Maßnahmen berechtigt gewesen sei. Dies stellt auch der Antragsgegner indes nicht in Abrede. Er hält ihm vielmehr die – für einen im ersten Ausbildungshalbjahr befindlichen Kommissaranwärter – unangemessene Art und Weise entgegen, in der der Antragsteller die polizeilichen Maßnahmen kritisiert hat.

3. Der dritte in der Entlassungsverfügung angeführte Sachverhaltskomplex betrifft die Nichtherausgabe des Mitgliedsausweises der Gewerkschaft der Polizei (GdP-Ausweis). Die Einsatzkräfte hätten den Antragsteller aufgefordert, ihnen den Ausweis auszuhändigen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Auch im Rahmen der anschließenden Durchsuchung habe er ihnen den Ausweis nicht ausgehändigt. Hierdurch habe der Antragsteller ein „in kollegialer Hinsicht in höchstem Maße unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt“.

Dahinstehen kann, ob der Antragsteller, wie die Beschwerde geltend macht, zu Beginn der Fahrzeugkontrolle sofort der Aufforderung der Einsatzkräfte, seinen Personalausweis vorzuzeigen, Folge geleistet hat. Denn die vorstehenden Ausführungen des Antragsgegners betreffen allein den GdP-Ausweis.

Sie gründen im Wesentlichen auf den Angaben des Polizeikommissars T.          vom 13. und 16. Januar 2019. Er hat, wie bereits dargestellt, ausgeführt, der im Fahrzeug sitzende Antragsteller habe im Rahmen der Fahrzeugkontrolle angegeben, ebenfalls Polizeibeamter zu sein. Er, Polizeikommissar T.         , habe den Antragsteller aufgefordert, das Fenster zu öffnen. Nach nochmaliger Aufforderung habe der Antragsteller das Fenster zur Hälfte geöffnet. Er sei gebeten worden, seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Dies habe er abgelehnt und das Fenster wieder geschlossen. Nachdem der Antragsteller aufgefordert worden sei, das Fenster erneut zu öffnen, habe er dieses wieder zur Hälfte geöffnet. Er habe aus der Brusttasche seiner Jacke einen Mitgliedsausweis der GdP herausgezogen und ihnen gezeigt. Das Bild und den Namen des „Karteninhabers“ habe er allerdings zugehalten. Er, Polizeikommissar T.         , habe ihn aufgefordert, dies zu unterlassen. Daraufhin habe der Antragsteller das Fenster geschlossen und den Ausweis wieder in seine Tasche gesteckt. U. a. aufgrund dieses Verhaltens sei der Verdacht aufgekommen, dass der Antragsteller in unberechtigter Weise im Besitz eines fremden Ausweisdokuments sei. Polizeikommissar X.      habe den Antragsteller mehrfach aufgefordert, die Fahrzeugtür zu entriegeln und auszusteigen. Nachdem er ausgestiegen sei, hätten Polizeikommissar  X.      und er, Polizeikommissar T.         , ihren Verdacht erläutert. Daraufhin habe der Antragsteller in die Richtung von Polizeikommissar  X.      geäußert: „Von mir siehst du gar nichts. Ich muss den nicht zeigen und werde das auch nicht.“

Das Beschwerdevorbringen weckt keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen. Fehl geht der Einwand, der Antragsteller hätte praktisch den gesamten GdP-Ausweis verdecken müssen, um das Lichtbild und den Namen zu verdecken. Die in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F.      enthaltene Kopie dieses Ausweises lässt erkennen, dass sich bereits durch das Verdecken der unteren Hälfte des Ausweises verhindern lässt, dass der Name des Mitglieds gelesen und der Besitzer des Ausweises anhand des Lichtbildes identifiziert werden kann.

 

Ohne Gewicht ist schließlich der von der Beschwerde angeführte Umstand, Polizeikommissar  X.      habe am 13. Januar 2019 bekundet, der Antragsteller habe einen Ausweis an das Fahrzeugfenster gehalten, „auf dem ‚Polizei NRW‘ zu sehen gewesen sei, obwohl der Mitgliedsausweis nicht diesen, sondern den Schriftzug „Gewerkschaft der Polizei“ trage. Von Bedeutung ist vielmehr, dass der Antragsteller auch nach den Ausführungen des Polizeikommissars  X.      ein Dokument gezeigt hat, das den berechtigten Besitzer als Polizeivollzugsbeamten ausweist.

Für die Glaubhaftigkeit auch dieser Ausführungen des Polizeikommissars T.          sprechen im Übrigen die bereits genannten Vermerke des Polizeikommissars  X.      und der Polizeikommissarin N.       sowie des Polizeikommissars C.      . Sie führen im Kern übereinstimmend aus, dass der Antragsteller den Einsatzkräften im Verlauf des Einsatzes einen vermeintlichen „Polizeiausweis“ gezeigt habe, welchen er jedoch teilweise mit seinen Fingern verdeckt habe, so dass lediglich die Aufschrift „Polizei“ zu erkennen gewesen sei. Der Aufforderung, den Ausweis unverdeckt zu zeigen oder ihn auszuhändigen, sei er nicht nachgekommen. Er habe den Ausweis wieder in seine Jackentasche gesteckt und das zur Hälfte geöffnete Fenster geschlossen. Unter den Einsatzkräften sei der Verdacht entstanden, dass der Antragsteller, ohne hierzu berechtigt zu sein, im Besitz eines fremden Ausweisdokuments sei bzw. es sich um ein gefälschtes Dokument handele. Obwohl dem Antragsteller der Verdacht erläutert und er darauf hingewiesen worden sei, dass er im Fall der Nichtaushändigung des Ausweises durchsucht werde, habe er sich geweigert, den Ausweis auszuhändigen. Daraufhin sei er durchsucht worden.

Dass der Antragsteller in dieser Situation von einem „Polizisten“ aufgefordert worden ist zu kooperieren und ihm gesagt worden ist, dass er, falls er der Aufforderung nicht nachkomme, durchsucht werde, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen L2.   , einem der vier Insassen des kontrollierten Fahrzeugs, vom 18. Januar 2019. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass sich dem Antragsteller, wie er unter dem 3. Oktober 2019 eidesstattlich versichert hat, der Grund für die Durchsuchung nicht erschlossen hat.

4. Das in erheblichem Maße unkollegiale und unkooperative Verhalten habe der Antragsteller, so der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung zum vierten Sachverhaltskomplex, auch im Rahmen der anschließenden Durchsuchung fortgesetzt.

Die diesen Sachverhaltskomplex betreffenden Feststellungen des Antragsgegners gründen insbesondere auf den Angaben des Polizeikommissars  X.     , der mit Unterstützung von Polizeikommissar C.       die Durchsuchung durchgeführt hat. Er hat in seinem Aktenvermerk vom 16. Januar 2019 ausgeführt, er habe den Antragsteller mehrfach darauf hingewiesen, dass er eine das Auffinden des Ausweisdokuments bezweckende Durchsuchung dadurch verhindern könne, dass er das Dokument vorzeige. Dennoch sei der Antragsteller der Aufforderung, das Dokument vorzuzeigen, nicht nachgekommen. Er habe geäußert, dass er sich nicht durchsuchen lassen werde. Er, Polizeikommissar X.     , habe ihn daraufhin ergriffen und an die Hauswand gestellt. Er habe ihn ermahnt, sich ruhig zu verhalten und sich nicht gegen die Maßnahme zu sperren. Er habe hinzugefügt, er werde lediglich in seine Jackeninnentasche greifen, da er dort den Ausweis vermute. Der Antragsteller habe seine körperliche Gegenwehr gesteigert. Ohne Erfolg habe er, Polizeikommissar  X.     , ihn erneut aufgefordert, sich zu beruhigen. Als er in die Jackeninnentasche habe greifen wollen, habe der Antragsteller sich losgerissen. Er habe ihn mit beiden Händen ergriffen und zu Boden gebracht. Dort habe der Antragsteller versucht, seine Arme unter dem Körper zu verbergen, um sich einer Fesselung zu entziehen. Der mehrmaligen Aufforderung, die Hände auf den Rücken zu legen, habe der Antragsteller nicht Folge geleistet. Schließlich hätten, obwohl der Antragsteller sich dagegen gesperrt habe, seine beiden Arme auf den Rücken geführt und ihm Handfesseln angelegt werden können. Er sei dann aufgerichtet und durchsucht worden. Hierbei sei das Ausweisdokument gefunden worden. In seinem Vermerk vom 16. Januar 2019 hat Polizeikommissar C.       die Vorkommnisse in gleicher Weise dargestellt.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens spricht einiges dafür, dass Polizeikommissar T.          und Polizeikommissar C.       das Verhalten, das der Antragsteller während der Durchsuchung gezeigt hat, jedenfalls im Kern zutreffend wiedergegeben haben. Zur Überzeugung des Senats steht jedenfalls fest, dass der Antragsteller sein unkooperatives und damit unkollegiales Verhalten gegenüber den Einsatzkräften fortgesetzt hat.

Dahinstehen kann, ob der Antragsteller, als er nach der Durchsuchung gebeten worden ist, in den Gefangenentransportwagen zu steigen, die Einsatzkräfte beleidigt hat bzw. ob die diesbezügliche Aussage des Zeugen E.          glaubhaft ist. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht auf ein etwaiges Fehlverhalten des Antragstellers im Anschluss an die Durchsuchung abgestellt. Bewertet hat er vielmehr, wie dargelegt, das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Durchsuchung.

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen hat, die in Rede stehende Beleidigung sei erwiesen. Es hat vielmehr ausgeführt, es spreche nach der Gesamtwürdigung der Umstände „etwas dafür“.

5. Die beiden weiteren Sachverhaltskomplexe betreffen den Vorfall am 1. November 2018 bzw. knüpfen an diesen an. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung, ob auch dieser Vorfall und der anschließende Umgang damit geeignet seien, die vom Antragsgegner angenommenen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu tragen. Grundsätzlich gelte, dass eine vom Dienstherrn getroffene Entscheidung nicht mehr von hinreichenden Erwägungen gestützt und daher insgesamt fehlerhaft sei, wenn eine die Entscheidung (mit)tragende Erwägung entfalle. Etwas anderes gelte aber, wenn der Dienstherr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht habe, dass bereits eine einzelne Erwägung ihn dazu veranlasst habe, die von ihm getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits tragend sei. So liege der Fall hier. Der Antragsgegner habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm schon allein das Verhalten des Antragstellers bei dem Vorfall am 13. Januar 2019 Veranlassung gegeben habe, ihn wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung zu entlassen. In der ersten Anhörung zur beabsichtigten Entlassung habe der Antragsgegner ausschließlich diesen Vorfall angeführt. Der Vorfall vom 1. November 2018 sei ihm erst nachträglich bekannt geworden. Er habe ihn zusätzlich in das Verfahren einbezogen, ohne dass er dies für zwingend erforderlich gehalten habe. Hierfür spricht letztlich auch, dass der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung ausgeführt hat, die vom Antragsteller an den Tag gelegten – und wie dargestellt vom Antragsgegner hinsichtlich des Vorfalls vom 13. Januar 2019 in vier und hinsichtlich des Vorfalls vom 1. November 2018 in zwei weitere Sachverhaltskomplexe gegliederten – Verhaltensweisen belegten nicht erst bei einer Gesamtbetrachtung, sondern schon isoliert betrachtet sein erhebliches Fehlverhalten.

Auch diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine Beschreibung des Verhaltens des Antragstellers im Straßenverkehr am 1. November 2018 sowie dessen Bewertung durch das Amtsgericht Q.         . Hierauf kommt es nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts indes nicht an.

Festzustellen ist nach alledem, dass das Beschwerdevorbringen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür enthält, dass der der Entlassung zu Grunde liegende Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise nicht zutreffend oder nicht vollständig ermittelt worden ist. Es bietet auch kein schlüssiges Argument dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners, schon in Anbetracht der am 13. Januar 2019 gezeigten Verhaltensweisen seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, aus einem anderen Grund rechtlich zu beanstanden ist. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass der Antragsgegner allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, unter Polizeibeamten sei es – gerade auch im Ruhrgebiet – üblich, sich sowohl bei dienstlichen als auch bei außerdienstlichen Kontakten zu duzen. Das gelte erst recht unter jüngeren Kollegen. Zu Recht hat der Antragsgegner diesem Einwand kein Gewicht beigemessen. Denn in Anbetracht der Entwicklung der Geschehnisse im Rahmen der Fahrzeugkontrolle am 13. Januar 2019 hatte der Antragsteller keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Einsatzkräfte es dulden würden, von ihm geduzt zu werden. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführt, es sei den Einsatzkräften nicht klar gewesen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Kollegen handelte. Nach dem Beschwerdevorbringen sind entsprechende Zweifel seitens der Einsatzkräfte auch gegenüber dem Antragsteller geäußert worden. Soweit die Beschwerde geltend macht, den Einsatzkräften hätten der GdP-Ausweis und die Versichertenkarte für die Freie Heilfürsorge der Polizei vorgelegen, lässt sie außer Acht, dass diese Dokumente erst im Rahmen der Durchsuchung aufgefunden worden sind. Bereits zuvor hatte, wie dargestellt, Polizeikommissar X.      den Antragsteller mehrfach aufgefordert, das Duzen zu unterlassen. Dass der Antragsgegner in der Nichtbefolgung dieser Aufforderung einen Beleg für ein respektloses Verhalten des Antragstellers gegenüber den Einsatzkräften sieht, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Vergeblich führt die Beschwerde weiter an, die Insassenkontrolle sowie die Durchsuchung seien rechtswidrig gewesen. Auch wenn dies zutrifft, folgt hieraus nicht etwa, dass die Verhaltensweisen, die der Antragsteller in diesem Zusammenhang gezeigt hat, ihm nicht vorgehalten werden dürfen und seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung nicht zu rechtfertigen vermögen.

Für die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. Vielmehr kann der Dienstherr auch dann beurteilungsfehlerfrei die charakterliche Eignung anzweifeln, wenn der Beamte unabhängig von der Strafwürdigkeit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das mit dem Verbleib im Polizeivollzugsdienst nicht zu vereinbaren ist.

Obwohl diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist, weist der Senat im Hinblick auf das noch anhängige Hauptsacheverfahren darüber hinaus darauf hin, dass sich die Entlassungsverfügung ferner nicht deshalb als unverhältnismäßig erweist, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Antragsteller die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Allerdings bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo – wie hier – ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht.

Näher OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 – 6 B 656/16 -, juris Rn. 4 ff. m w. N., sowie OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 -, juris Rn. 9, und OVG SH, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 14 MB 2/17 -, NVwZ-RR 2018, 742 = juris Rn. 5; a. A. etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 3 CS 11.2397 -, juris, Rn. 34.

§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung des Antragstellers vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 – 6 B 776/12 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 -, NWVBl 2010, 183 = juris Rn. 117.

Bei einem Vorbereitungsdienst, der – wie hier – keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 -, a. a. O., Rn. 32, und vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 -, a. a. O., Rn. 22, sowie Urteil vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 -, a. a. O., Rn. 121; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 -, a. a. O., Rn. 9.

Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entlassung auch vor Ende des Vorbereitungsdienstes möglich. Der Antragsgegner hegt – wie dargelegt – berechtigterweise Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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