LG Fulda – Az.: 1 S 116/19 – Urteil vom 08.05.2020
1. Auf die Berufung der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fulda wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen. Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.048,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2019zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung der Drittwiderbeklagten sowie wie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der Kosten 1. Instanz gilt folgendes:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 16%, die Drittwiderbeklagte zu 41% und die Beklagte zu 43% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 65% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten hat die Beklagte zu 24% zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
3. Hinsichtlich der Kosten 2. Instanz gilt folgendes:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 31%, die Drittwiderbeklagte zu 31% und die Beklagte zu 38% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten hat die Beklagte zu 56% zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für die 1. Instanz wird auf 4.740,90 € festgesetzt.
7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.431,30 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien stritten mit Klage und Drittwiderklage um Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis.
Zwischen der Drittwiderbeklagten und der Beklagten bestand ein Wohnraummietvertrag über eine Wohnung im Anwesen ——, —–. Das Mietverhältnis endete durch fristlose Kündigung vom 09.03.2015, die Räumung und Übergabe fand allerdings erst am 02.03.2018 statt. Die Klägerin schloss mit der Drittwiderbeklagten unter dem 03.11.2017 einen Kaufvertrag über das Anwesen —–. Der Kaufvertrag enthielt eine Abtretungsvereinbarung, wonach Ansprüche aus den Mietverträgen ab Übergabe an die Erwerberin abgetreten werden. Die Übergabe erfolgte am 01.01.2018.
Mit der Klage begehrte die Klägerin Zahlung der Miete nebst Nebenkostenvorauszahlung für die Monate Januar und Februar 2018 in Höhe von 1.066,- € nebst Zinsen. Die Beklagte verteidigte sich insoweit mit dem Einwand, sie habe die Wohnung ab 01.12.2017 als bezugsfertig und frei gemeldet, die ab diesem Zeitpunkt aufgetreten Verzögerung liege in der Sphäre der Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagten.
Mit der gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner gerichteten Widerklage begehrte die Beklagte Rückzahlung der Kaution in Höhe von 930,- €, sowie eines – insoweit unstreitigen – Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen 2016 (560,97 €) und 2017 (501,48 €). Ausweislich des unstreitigen Tatbestandes des angefochtenen Urteils wurde die Kaution von der Beklagten nur in Höhe von 620,- € geleistet.
Die Drittwiderbeklagte hat sich in 1. Instanz gegen die Widerklage primär mit der Argumentation verteidigt, der Beklagten stünden die geltend gemachten Ansprüche deshalb nicht zu, da sie sich mit der Räumung in Verzug befunden habe. „Höchst hilfsweise“ hat sie die „Verrechnung“ mit einem titulierten Zahlungsanspruch aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Fulda, Az. 31 C 2/16 (A) in Höhe von 1.677,- € sowie zunächst nicht näher bezifferter bzw. spezifizierter Räumungskosten „wegen Verzugs der Beklagten“ erklärt. Das Urteil aus dem Vorprozess wurde von der Drittwiderbeklagten bereits erstinstanzlich vollständig vorgelegt.
Der zur Aufrechnung gestellten titulierten Hauptforderung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Verfahren Amtsgericht Fulda, Az. 31 C 2/16 (A) klagte die Drittwiderbeklagte gegen die hiesige Beklagte auf Räumung der Wohnung und Zahlung diverser offener Positionen. Mit Teilurteil vom 20.04.2016 wurde die Beklagte zunächst zur Räumung verurteilt. Dieses Teilurteil wurde auf die Berufung der Beklagten durch die Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2017 wurde die Beklagte sodann neuerlich zur Räumung sowie zur Zahlung in Höhe von 1.677,- € nebst Zinsen verurteilt. Wegen der einzelnen Zinszeitpunkte wird auf das Urteil des Amtsgerichts vom 31.05.2017 Bezug genommen (Anlage 2, Bl. 230 ff. d.A.). Der in diesem Verfahren zugesprochene Betrag setzt sich zusammen aus noch offener Nutzungsentschädigung für den Wohnraum im Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 sowie 30,- € Miete für den Stellplatz. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche von der Kammer mit Beschluss vom 06.09.2017 (Anlage 4, Bl. 237 d.A.) zurückgewiesen wurde.
Die Beklagte hat gegenüber der von der Drittwiderbeklagten zur Aufrechnung gestellten Hauptforderung eingewandt, sie habe diese Forderung durch eine Zahlung in Höhe von 3.656,85 € am 31.07.2017 erfüllt. Mit dieser Zahlung sei auch die titulierte Forderung vollständig erfüllt worden. Wegen Einzelheiten zur Zahlung wird auf den Schriftsatz vom 06.08.2019 nebst Anlagen (Bl. 265 ff.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Drittwiderbeklagte auf die Widerklage hin zur Zahlung von 1.682,45 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Klageanspruch bestehe nicht, da die Beklagte alles Notwendige für eine Räumung und Übergabe noch in 2017 veranlasst habe. Der Anspruch der Beklagten bestehe nur gegenüber der Drittwiderbeklagten und lediglich in Höhe des ausgeurteilten Betrags, da die Kaution unstreitig nicht in voller geschuldeter Höhe von 930,- €, sondern nur in Höhe von 620,- € gestellt worden sei. Soweit die Drittwiderbeklagte diesem Anspruch mit einer Aufrechnung entgegengetreten sei, habe sie den zur Aufrechnung gestellten Anspruch nicht ausreichend dargelegt.
Das Amtsgericht hat einen fristgerecht eingegangenen nachgelassenen Schriftsatz der Drittwiderbeklagten vom 20.08.2019 nicht berücksichtigt, da dieser dem zuständigen Richter vor Verkündung nicht vorgelegt wurde. In jenem Schriftsatz hat die Drittwiderbeklagte näher zu den nachrangig zur Aufrechnung gestellten Kosten der Räumung vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf jenen Schriftsatz Bezug genommen.
Das Urteil des Amtsgerichts ist der Prozessbevollmächtigten der Drittwiderbeklagten unter dem 17.09.2019 zugestellt worden. Mit beim Landgericht am 16.10.2019 eingegangenen anwaltlichem Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und diese mit am 15.11.2019 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz begründet.
Die Drittwiderbeklagte wendet sich gegen die Verurteilung in Höhe eines Betrages von 1.299,30 € nebst Zinsen, im Übrigen nimmt sie das Urteil hin. Sie stützt die Verteidigung gegen die Widerklageforderung nunmehr ausschließlich auf die Aufrechnung. Sie rügt zunächst, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einer unzureichenden Darlegung der Aufrechnungsforderung ausgegangen sei, was seinen Grund auch in der Nichtberücksichtigung des nachgelassenen Schriftsatzes habe. Nach nochmaliger Prüfung des Erfüllungseinwandes der Beklagten gesteht die Drittwiderbeklagte zu, dass die titulierte Hauptforderung tatsächlich in Höhe von 1.129,- € durch die von der Beklagten in 1. Instanz eingewandte Zahlung vom 31.07.2017 erloschen ist und zwar betreffend die Monate Januar bis Mai 2016. Wegen der Zusammensetzung des Betrags wird auf Seite 6 der Berufungsbegründung (Bl. 338R) Bezug genommen. Nunmehr beansprucht die Drittwiderbeklagte von der titulierten Hauptforderung noch den Differenzbetrag in Höhe von 548,- € (Miete Juni 2016 nebst Stellplatz). Im Hinblick hierauf hat die Drittwiderbeklagte ihre Aufrechnung gegenüber der 1. Instanz korrigiert und stellt nun folgende Ansprüche zur Aufrechnung:
1. Restbetrag aus der titulierten Hauptforderung
aus AG Fulda, Az. 31 C 2/16 (A), 548, — €
2. Räumungskosten 601,63 €
3. Zinsen auf Kosten bis 15.11.2019 2,91 €
4. Zinsen auf die Hauptforderung bis 15.11.2019 146,76 €
Die Räumungskosten sind der Drittwiderbeklagten unstreitig im Rahmen einer vorläufigen Vollstreckung des (unzulässigen) Teilurteils vom 20.04.2016 im Vorprozess aufgrund eines Vollstreckungsauftrags vom 22.06.2016 entstanden. Der Vollstreckungsauftrag wurde zurückgenommen, nachdem die Beklagte Berufung eingelegt und die Kammer die vorläufige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten angeordnet hatte (§§ 719, 707 ZPO). Wegen der Berechnung der Zinsforderungen wird auf die Aufstellung auf den Seiten 7 und 8 der Berufungsbegründung (Bl. 339 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Drittwiderbeklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Fulda AZ: 36 C 134/18 (F) insofern aufzuheben und abzuändern, als die Widerklage der Berufungsbeklagten gegen die Widerbeklagte und Berufungsklägerin in Höhe von 1.299,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 560,97 € seit dem 30.10.2019 und aus 501,48 € seit dem 07.11.2019 und aus 236,85 € seit 07.11.2019 abgewiesen wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie wendet ein, der hinsichtlich der Hauptforderung noch zur Zahlung gestellte Betrag sei durch drei weitere Zahlungen im Jahr 2016 in Höhe von weiteren 3.668,- € erloschen. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Vollstreckungskosten fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Dies deshalb, da die Drittwiderbeklagten die für die Vollstreckung zu erbringende Sicherheit nicht erbracht habe. Zum anderen seien die Kosten durch die bloße Ankündigung eines Räumungstermins entstanden. Der Termin sei aufgehoben worden, nachdem die Drittwiderbeklagte den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen habe.
Der Beklagten ist Frist zur Berufungserwiderung bis 27.01.2020 gesetzt worden. Mit am 22.01.2020 beim Landgericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz hat die Beklagte auf die Berufung erwidert und die Widerklage gegenüber der Drittwiderbeklagten um einen Betrag von 1.066,- € nebst Zinsen erweitert.
Mit der erweiterten Drittwiderklage begehrt sie Rückzahlung der an die Drittwiderbeklagte geleisteten Mietzahlungen für die Monate Oktober und November 2017. Nach bisherigem Sach- und Streitstand stünde ihr ein solcher Anspruch zu. Der erweiterten Widerklage liegt die Annahme zugrunde, etwaige Ansprüche seien am 01.10.2017 auf die Klägerin übergegangen.
Sie beantragt im Rahmen der Widerklageerweiterung, die Widerbeklagte zu verurteilten, an die Beklagte und Widerklägerin weitere 1.066,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 533,- € seit dem 01.10.2018 und weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 533,00 € seit dem 01.11.2018 zu zahlen.
Die Drittwiderbeklagte beantragt, die Erweiterung der Widerklage zurückzuweisen.
Sie hat die Zahlungen pauschal bestritten und ist der Auffassung, die Drittwiderklage sei auch unschlüssig.
Die Klägerin hat die Klageansprüche zunächst im vollem Umfang mit einer Anschlussberufung weiterfolgt. Sie hat jedoch auf Hinweis des Vorsitzenden, dass die Anschlussberufung offensichtlich unzulässig sein dürfte, selbige zurückgenommen.
II.
Die Berufung der Drittwiderbeklagten hat in geringem Umfang Erfolg, die Widerklageerweiterung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Berufung der Drittwiderbeklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519 und 520 ZPO).
Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als der Beklagten und Widerklägerin lediglich 1.048,45 € gegenüber der Drittwiderbeklagten zustehen. Durch die Aufrechnung der Drittwiderbeklagten ist der Zahlungsanspruch der Beklagten lediglich in Höhe von 634,- € Erloschen.
Aufrechnung mit titulierter Hauptforderung
Die Begründung des Amtsgerichts, die Drittwiderbeklagte habe die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche nicht hinreichend dargelegt, ist im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellte titulierte Hauptforderung – auch unter Außerachtlassung des nachgelassenen Schriftsatzes – absolut unhaltbar. Die Drittwiderbeklagte hat das rechtskräftige Urteil aus dem Vorprozess vorgelegt, so dass am Bestehen der Forderung, die in den Urteilsgründen des Urteils aus dem Vorprozess auch individualisiert ist, kein Zweifel bestehen kann; deren Bestehen ist rechtskräftig und somit bindend festgestellt, weiterer Darlegungen – welcher Art auch immer, das amtsgerichtliche Urteil schweigt dazu, welche Angaben vermeintlich fehlen – bedarf es in diesem Fall nicht.
Von dieser Hauptforderung hat die Drittwiderbeklagte in der Berufung allerdings nur noch einen Betrag in Höhe von 548,- € zur Aufrechnung gestellt. Eine solche (Teil-)Rücknahme der Aufrechnung ist, wenn die originäre Aufrechnung erstmals im Prozess erfolgt ist, möglich und zwar mit der Folge, dass auch eine etwaige materiell-rechtliche Wirkung rückwirkend entfällt (BGH NJW 2009, 1071, zitiert nach beck-online).
Soweit die Beklagte gegen diesen noch zur Aufrechnung gestellten Teil der titulierten Hauptforderung einwendet, diese Restforderung sei aufgrund von drei Zahlungen im Jahr 2016 erloschen, dringt sie nicht durch. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Zahlungen auf die zur Aufrechnung gestellt Forderung erfolgten, zu etwaigen Tilgungsbestimmungen ist kein Vortrag gehalten.
Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an, da die Beklagte mit dem geltend gemachten Einwand ohnehin präkludiert ist. Denn die von der Drittwiderbeklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung ist tituliert; eine Vollstreckung dieser Forderung könnte die Beklagte aufgrund der Regelung des § 767 Abs.2 ZPO nicht mit den behaupteten Erfüllungshandlungen unterbinden, da diese im Juni 2016 und somit vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess (Mai 2017) erfolgten. Aus diesem Grund kann der Erfüllungseinwand auch nicht der Aufrechnung mit der titulierten Forderung entgegengehalten werden. § 767 Abs.2 ZPO ist aus Wertungsgesichtspunkten in der gegebenen Konstellation entsprechend anzuwenden, da es für die Frage der Präklusion des Einwandes nicht darauf ankommen kann, ob der Titelgläubiger die Forderung durch Vollstreckung beitreibt oder sich im Wege der Aufrechnung befriedigt (siehe zur Geltung des § 767 Abs.2 ZPO auch außerhalb der Vollstreckungsabwehrklage BGH NJW 2013, 3243, zitiert nach beck-online).
Mithin ist der Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 548,- € durch Aufrechnung erloschen.
Aufrechnung mit Räumungskosten
Grundsätzlich hat die Beklagte als Schuldnerin der vorherigen Räumungsvollstreckung gem. § 788 Abs.1 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, soweit diese notwendig waren. Umfasst sind auch die Kosten der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung (Schmidt/Brinkmann Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, zitiert nach beck-online), so dass auch die hier geltend gemachten Kosten grundsätzlich § 788 Abs.1 ZPO unterfallen.
Einem Erstattungsanspruch der Drittwiderbeklagten steht vorliegend allerdings § 788 Abs.3 ZPO entgegen. Dieser sieht vor, dass der Schuldner seinerseits die Kosten der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger erstattet verlangen kann, wenn der Titel, der Grundlage der Vollstreckung war, aufgehoben wird. Sind die Voraussetzungen des § 788 Abs.3 ZPO gegeben, steht dies vor Erstattung der Kosten durch den Schuldner einer solchen entgegen („dolo agit“ Einwand; siehe BGH NJW-RR 2011, 1217, zitiert nach beck-online).
So liegen die Dinge hier. Das im Vorprozess ergangene Teilurteil, aus welchem die vorläufige Vollstreckung betrieben wurde, ist im weiteren Verfahrensgang von der Berufungskammer aufgehoben worden, so dass ein Fall des § 788 Abs.3 ZPO gegeben ist. Darauf, dass die Beklagte später dennoch rechtskräftig zur Räumung verurteilt wurde, kommt es nicht an, da § 788 Abs.3 ZPO auf die Aufhebung des der Vollstreckung konkret zugrundeliegenden Titels abstellt. Das Risiko der Aufhebung trifft die Drittwiderbeklagte. Ein Aufrechnungsanspruch hinsichtlich der Vollstreckungskosten steht ihr demgemäß nicht zu.
Aufrechnung mit Zinsansprüchen
Gegen die Zinsen aus Kosten in Höhe von 2,91 € hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
Hinsichtlich der Zinsen aus der Hauptforderung im Vorprozess erweist sich die Berechnung der Drittwiderbeklagten jedoch als unzutreffend. Grundsätzlich ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte auf die Hauptforderung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldet. Hinsichtlich der Zinsen aus der Hauptforderung hat die Drittwiderbeklagte im Rahmen ihrer Berechnung jedoch nicht berücksichtigt, dass die Hauptforderung, soweit sie von ihr zur Aufrechnung gestellt wurde, rückwirkend zu dem Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens der Aufrechnungslage erloschen ist, § 389 BGB. Gem. §§ 396 Abs.2, 366 Abs.2 BGB ist für die Aufrechnungsreihenfolge die Fälligkeit der Gegenforderungen maßgeblich. Die Nebenkostenabrechnung 2016 wurde unter dem 15.12.2017 erteilt und somit als erste der von Beklagtenseite geltend gemachten Forderungen fällig. Ab diesem Tag ist die noch verbleibende titulierte Hauptforderung vollständig erloschen. Zinsen kann die Drittwiderbeklagte in Höhe von 548,- € daher nur im Zeitraum 06.06.2016 bis 15.12.2017 verlangen.
Zudem hat sie nicht berücksichtigt, dass sie in der Berufung ein Erlöschen der titulierten Hauptforderung in Höhe von (weiteren) 1.129 € zum 31.07.2017 unstreitig gestellt hat. Zinsen können unter Berücksichtigung dieser Parameter wie folgt verlangt werden:
………………
Mithin ist die Forderung der Beklagten in Höhe weiterer 86,- € durch Aufrechnung mit Zinsansprüchen und somit insgesamt durch Aufrechnung in Höhe von 634,- € erloschen.
Ausgehend von hiervon ergibt sich folgendes Gesamtrechenwerk
Forderung der Beklagten 1.682,45 €
Erloschen durch Aufrechnung – 634, — €
Verbleibend 1.048,45 €
Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus §§ 291, 288 BGB. Hinsichtlich des Zinszeitpunktes besteht grundsätzlich ein Anspruch ab Rechtshängigkeit der Widerklage. Die Widerklageerweiterung mit Schriftsatz vom 26.10.2018 ist der Drittwiderbeklagten nicht zugestellt worden. Rechtshängigkeit der vollständigen Widerklageforderung 1. Instanz ist aber spätestens mit der Stellung der Anträge im Termin vom 04.06.2019 eingetreten, so dass der Anspruch der Beklagten – soweit bestehend – ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist. Das Amtsgericht hat jedoch lediglich Zinsen seit dem 30.10.2019 bezüglich des Anspruchs auf Zahlung des Betriebskostenüberschusses 2016 in Höhe von 560,97 € und im Übrigen seit 07.11.2019 zugesprochen. Da die Beklagte das Urteil insoweit hingenommen hat, sind etwaige vor diesem Tag bestehende Zinsansprüche rechtskräftig abgewiesen. Da der Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens aus 2016 durch Aufrechnung rückwirkend erloschen ist, ist für die Zinsen des ausgeurteilten Betrags der spätere Zinszeitpunkt maßgeblich.
Die Widerklageerweiterung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Zwar ist die Erweiterung des (Wider-)Klageantrags nur im Rahmen einer eigenen Berufung bzw. einer Anschlussberufung möglich (BGH NJW 2015, 2812, zitiert nach beck-online). Eine solche hat die Beklagte nicht ausdrücklich erhoben. Allerdings sind an die Anschließungserklärung keine strengen Anforderungen zu stellen; sie kann auch stillschweigend oder konkludent abgegeben werden oder den Umständen zu entnehmen sein. Es genügt z.B. die Stellung eines Antrages, der nur im Wege der Anschließung Erfolg haben kann. Stets muss aber klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Gunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 524, Rn. 17 m.w.N. zitiert nach beck-online).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend unfraglich erfüllt, so dass die Klageerweiterung grundsätzlich wirksam ist. Auch die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind erfüllt; insbesondere sind die Grundlagen des behaupteten Anspruchs bereits in 1. Instanz vorgetragen und nicht bestritten worden und daher in der Berufung zu berücksichtigen.
Allerdings ist die Widerklage unbegründet. Ein Anspruch der Beklagten auf Rückforderung der Nutzungsentschädigung für den genannten Zeitraum aus § 812 Abs.1 S.1 (1. Alt.) BGB besteht nicht. Der Anspruch aus § 546a BGB steht dem Vermieter zu. Vermieterin der Beklagten war die Drittwiderbeklagte. Die Ansprüche aus § 546a BGB sind auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Die im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Abtretung griff erst für Ansprüche, die ab dem Übergabetag entstehen, mithin für die Zeit ab dem 01.01.2018. Auch ein möglicher Forderungsübergang aufgrund von § 566 BGB scheidet von vornherein aus, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nichts vorträgt; zudem ist es mehr als naheliegend, dass dieser frühestens zum 01.01.2018 erfolgte. Daher besteht der mit der erweiterten Widerklage im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht, weshalb die Widerklage insoweit abzuweisen ist.
Der Streitwert 1. Instanz setzt sich wie folgt zusammen:
1. Klageforderung: 1.066, — €
2. Widerklageforderung: 1.992,45 €
3. Hilfsaufrechnung der Drittwiderbeklagten: 1.682,45 € (§ 45 Abs. 3 GKG)
Der Streitwert für die 2. Instanz setzt sich wie folgt zusammen:
1. Klageforderung (Anschlussberufung d. Klägerin): 1.066, — €
2. Berufung der Drittwiderbeklagten: 1.299,30 €
3. Widerklageerweiterung der Beklagten: 1.066, — €
Ausgehend von den festgesetzten Streitwerten folgt die Kostenentscheidung an Hand des Obsiegens und Unterliegens für beide Instanzen aus § 92 ZPO unter Anwendung der Baumbach´schen Formel. In 1. Instanz wirkt sich zu Lasten der Beklagten insbesondere die erfolglose Inanspruchnahme der Klägerin aus, zu Lasten der Drittwiderbeklagten die Tatsache, dass sie nicht primär aufgerechnet hat, sondern den Anspruch der Beklagten dem Grunde nach Bestritten hat.
Dass die Drittwiderbeklagte in der Berufung nun primär aufrechnet, schlägt sich insoweit auch in der Kostenentscheidung für die Berufung zu ihren Gunsten nieder. Zu Lasten der Beklagten wirkt die erfolglose Widerklageerweiterung.
Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.04.2020 beantragt hat, der Drittwiderbeklagten eine „Gesamtabrechnung“ des Mietverhältnisses zu erstellen und vorzulegen, da dies für die hier zu treffende Entscheidung, wie sich der vorstehenden Urteilsbegründung entnehmen lässt, in keiner Weise von Relevanz ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision.