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Entziehung der Fahrerlaubnis – hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – 18 Punkte und Tilgungsreife

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

Az.: 3 L 455/06.MZ

Beschluss vom 06.06.2006


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz am 06. Juni 2006 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die hier zufolge § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG anzuordnen, kann keinen Erfolg haben.

Der dahingehende Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2006 erweist sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, seine Vollziehung durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern.

Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in der bereits genannten Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte (im Verkehrszentralregister) ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 4 Abs.3 Satz 2 StVG ist sie dabei an die (im Verkehrszentralregister zu erfassende) rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist waren die Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung mit mindestens 18 Punkten zu bewerten, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorliegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben, dass ein Teil der im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen in absehbarer Zeit Tilgungsreife erlangen. Das Gericht folgt insoweit der auch vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2005 (10 S 2875/04), wonach eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls dann rechtmäßig ist, wenn die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind und wonach Reduzierungen des Punktestandes, die nach Erlass der Verfügung, aber vor Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgen, die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht berühren. In der genannten Entscheidung wird überzeugend begründet, dass es das materielle Recht ausschließt, nachträgliche Veränderungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen des Betreffenden bis zum Erlass des – hier noch nicht ergangenen Widerspruchsbescheides – bzw. bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren zu berücksichtigen, weil § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bindend die Ungeeignetheit eines solchen Fahrerlaubnisinhabers regelt, dessen verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen mit 18 Punkten oder mehr zu bewerten sind. Dieser Fahrerlaubnisinhaber gilt ohne Rücksicht auf Zufälligkeiten bei der Punktbewertung und möglicherweise vorliegende besondere, entlastende Umstände bei den den Entscheidungen zugrunde liegenden Verstößen als unwiderlegbar Fahrungeeignetheit mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Der VGH Baden-Württemberg weist in der genannten Entscheidung außerdem zu Recht darauf hin, dass im Hinblick auf § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG, wonach eine neue Fahrerlaubnis frühestens nach 6 Monaten nach Wirksamkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt werden darf und im Hinblick auf den von Gesetzeswegen angeordneten Sofortvollzug (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG) davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber auf den raschen und wirksamen Ausschluss von Personen vom öffentlichen Straßenverkehr, die sich wegen ihres Punktestandes als fahrungeeignet erwiesen haben, besonderen Wert legt. Damit aber wäre eine Rechtsanwendung nicht vereinbar, die trotz der Bewertung der verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen des Betroffenen mit mindestens 18 Punkten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschriebenen Entziehungsverfügung diesen Bescheid wegen einer nachträglich erfolgten Tilgung einer der Ordnungswidrigkeiten und damit der Reduzierung des Punktestandes auf unter 18 Punkten als rechtwidrig bewerten würde.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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