VG Gelsenkirchen
Akz.: 7 K 6037/08
Urteil vom 31.08.2009
Soweit der Kläger Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 10. November 2008 angefochten hat, ist das Verfahren erledigt und wird eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 1963 geborene Kläger fiel u. a. am 21. Januar 2008 im Straßenverkehr auf, weil er wiederholt mit seinem PKW einige Straßen auf- und abfuhr und auf Ansprache von Polizeibeamten, die durch Passanten aufmerksam gemacht worden waren, unverständliche Angaben machte. Der Kläger war auch in der Vergangenheit häufiger dadurch aufgefallen, dass er wahllos Frauen oder auch Kinder ansprach und diesen anbot, sie nach Hause zu fahren. Nach einem psychiatrischen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie V. I. vom 25. Juli 2004, das auf einer Untersuchung des Klägers am 22. Juli 2004 beruht, leidet der Kläger an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit einem ausgeprägten Wahnsystem. Die Krankheit bestehe seit mehreren Jahren. Aufgrund dessen wurde vom Amtsgericht N. durch Beschluss vom 2. Juli 2007 ein Betreuer bestellt.
Nachdem dem Beklagten dies bekannt geworden war, forderte er den Kläger auf, binnen einer gesetzten Frist das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation über seine Fahreignung beizubringen. Das entsprechende fachpsychiatrisch- verkehrsmedizinische Gutachten wurde am 19. September 2008 durch den Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie-Verkehrsmedizin Dr. med. F. T. erstellt. Der Gutachter gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine mittlerweile chronifizierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit weiterhin anzunehmenden Wahnsystem bestehe. Aufgrund der Chronifizierung lasse sich eine akute Phase von einer remittierenden Phase nicht mehr abgrenzen. Ein Zustand symptomfreier Intervalle sei nicht mehr erreichbar. Krankheitseinsicht bestehe nicht. Der Kläger sei aufgrund dieser Krankheit insgesamt nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 zu führen.
Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 10. November 2008 die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und drohte ihm für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. Die Ordnungsverfügung ist dem Kläger persönlich zugestellt worden. Da er seinen Führerschein nicht rechtzeitig ablieferte, wurde später ein Zwangsgeld festgesetzt. Den entsprechenden Bescheid hat der Beklagte zwischenzeitlich aufgehoben, so dass es zu einer Erledigung des hiergegen gerichteten Klageverfahrens 7 K 17/09 kam. Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 10. November 2008 (dort Ziff. 4) hat der Beklagte ebenfalls mit Rücksicht auf die krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähigkeit des Klägers, die der Gutachter Dr. med. T. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Mai 2009 an das Gericht festgestellt hatte, (Gerichtsakte Bl. 47 zu 7 K 17/09) aufgehoben und die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Dem hat sich der Kläger angeschlossen.
Am 25. November 2008 hat der Kläger, vertreten durch seinen gesetzlichen Betreuer Klage erhoben. Er macht geltend, dass er seit über 25 Jahren unfallfrei fahre und auch Punkte im Verkehrszentralregister zu seinen Lasten nicht eingetragen seien. Er benutze seinen PKW nur sehr selten und in kleinem Umkreis. Er werde auch konsequent durch seinen Hausarzt behandelt. Jedenfalls sei bei ihm eine Kompensation der Leistungseinbußen möglich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. November 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist auf gutachterliche Feststellungen, wonach der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin im Erörterungstermin am 1. April 2009 einverstanden erklärt (vgl. Gerichtsakte Bl. 40).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien beendet ist, ist es einzustellen. Dies betrifft allein die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 10. November 2008.
Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin entschieden werden kann (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 10. November 2008 ist – soweit sie hier noch angefochten wird – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Maßgebend ist, dass der Kläger an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Nach den Feststellungen des Gutachters vom 19. September 2008 sind in seinem Fall symptomfreie Intervalle nicht mehr erreichbar, so dass der Gutachter insgesamt zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger dauerhaft zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr geeignet ist. Dies steht im Einklang mit den Bestimmungen der Fahrerlaubnis- Verordnung (dort Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis- Verordnung, Ziffer 7.1), wonach die Symptomfreiheit jedenfalls Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung bei der Grunderkrankung „Psychose“ ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Der erledigte Teil der Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, so dass eine Kostentragungspflicht des Beklagten insoweit nicht in Betracht kommt. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.