Verwaltungsgericht Trier
Az.: 2 L 399/06.TR
Beschluss vom 18.05.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 18. Mai 2006 beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500,– € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 06. April 2006 anzuordnen, ist zulässig, er hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich als rechtmäßig darstellt und wegen der überragenden Interessen der Verkehrssicherheit die Notwendigkeit ersichtlich ist, die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden.
Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben. Im Falle des Antragstellers ergeben sich 18 Punkte. Die diesbezügliche Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 17. März 2006 trifft inhaltlich zu. Die seit 1999 von dem Antragsteller begangenen Verkehrsübertretungen führen rein rechnerisch zu einem Gesamtpunktestand von 22 Punkten. Da die beiden zeitlich ersten Übertretungen aus den Jahren 1999 und 2000 gemäß § 29 Abs. 6 S. 4 StVG nach fünf Jahren zu tilgen waren, sind die hierfür insgesamt vergebenen vier Punkte in Abzug zu bringen, was zu einem Punktestand von 18 Punkten führt.
Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung sind die drei Punkte, die sich aus der Übertretung vom 08. Januar 2001 ergeben, nicht zu tilgen. Gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG beginnt die Tilgungsfrist bei verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Bezüglich der Tat vom 08. Januar 2001 trat die Rechtskraft jedoch erst am 25. April 2001 ein, mit der Folge, dass Tilgungsreife erst am 25. April 2006 bestand. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Bescheid jedoch bereits ergangen.
Entgegen der Behauptung des Antragstellers wurde dieser auch beim Stand von 8 Punkten verwarnt. Das entsprechende Schreiben des Antragsgegners datiert vom 01. Oktober 2002 und wurde dem Antragsteller ausweislich der betreffenden Zustellungsurkunde am 02. Oktober 2002 in den Briefkasten eingelegt. In dem Schreiben wurde der Antragsteller auch auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Auch ist die in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG vorgesehene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ergangen. Eine Reduzierung des Punktestandes konnte daher im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht erfolgen.
Damit aber war dem Antragsteller, ohne dass auf die von ihm geltend gemachten beruflichen Belange Rücksicht genommen werden konnte, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG handelt es sich um zwingendes Recht. Eine auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 w) StVG beruhende Ausnahmeregelung liegt nicht vor. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich bei den einzelnen Verkehrsverstößen jeweils etwa in Ausnahmesituationen befunden hätte (vgl. hierzu: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. August 2003 -1 M 80/03-). Soweit er hierzu geltend gemacht hat, dass er Berufskraftfahrer ist und dass die Verkehrsverstöße durchweg im Rahmen der Berufsausübung begangen worden sind, kann dies –ungeachtet der Tatsache, dass ein solcher aus rechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden könnte- schon im Ansatz keinen Ausnahmetatbestand darstellen. Gerade Verkehrsteilnehmer, die sich häufig im Straßenverkehr bewegen, sind in besonderer Weise verpflichtet, die Verkehrsregeln einzuhalten. Der Antragsteller hat sich jedoch trotz mehrfacher Hinweise des Antragsgegners und auch nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar über verkehrsrechtliche Vorschriften hinweggesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Irminenfreihof 10, 54290 Trier, E-Mail-Adresse: gbk.vgtr@vgtr.jm.rlp.de, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 36, BS 320-1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.