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Fahrradfahrer – Glatteisunfall bei einzelner Glättestelle auf Straße

OLG München – Az.: 1 U 2853/12 – Beschluss vom 10.10.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14.06.2012, Az. 14 O 6028/11, wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München II ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.186,28 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld, Erstattung von Anwaltskosten sowie Feststellung.

Die Klägerin befuhr am Samstag, den 05.02.2011 gegen 12.00 Uhr mit ihrem Fahrrad die im Gemeindebereich der Beklagten gelegene A. Straße, in der sie auch wohnhaft ist. Sie fuhr in nord-westlicher Richtung. Das Wetter war sonnig, die Straße schneefrei. Auf Höhe des Anwesens A. Straße 1 stürzte die Klägerin und zog sich eine Sprunggelenksfraktur am linken Knöchel zu.

Die Klägerin trägt vor, sie sei etwa in der Fahrbahnmitte gefahren. Wegen einer nicht erkennbaren Eisbildung auf der Fahrbahn habe es ihr plötzlich das Hinterrad weggezogen. Sie meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Fahrradfahrer - Glatteisunfall bei einzelner Glättestelle auf Straße
Symbolfoto: Von Tom Asz /Shutterstock.com

Die Straße hätte als eine der drei bekannten Gefahrenstellen der Gemeinde gestreut werden müssen. Die A. Straße sei auch als verkehrswichtig einzustufen, da sie die Dorfstraße und die Umgehungsstraße verbinde. Selbst wenn die Straße, wie die Beklagte behaupte, frühmorgens kontrolliert worden sei, hätte bis 12 Uhr eine weitere Kontrolle und ein Abstreuen der Gefahrenstelle erfolgen müssen.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang, insbesondere die Existenz einer nicht erkennbaren Eisfläche. Es habe am Unfallmorgen eine Kontrolle morgens zwischen 5 Uhr und 7 Uhr stattgefunden. Die Witterung habe keinen Anlass für Streumaßnahmen gegeben. Die Straße sei eine untergeordnete Anliegerstraße ohne Verkehrsbedeutung und weise keine Gefahrenstelle auf, weswegen dort überhaupt keine Streupflicht bestanden habe.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Klägerin abgewiesen. Das Gericht verneinte eine Streupflicht, da die Unfallstelle keine Gefahrenstelle darstelle, an der Kontroll- und Streumaßnahmen geboten seien. Ergänzend wird für den festgestellten Sachverhalt sowie das weitere Vorbringen der Parteien vor dem Landgericht auf das Urteil des LG München II vom 14.06.2012 Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche vollumfänglich weiter.

Die Klägerin beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts München II vom 14.06.2012, Az. 14 O 6028/11, wird aufgehoben.

2. Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin

a) einen Betrag in Höhe von € 4.686,18 nebst Zinsen hieraus von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

b) ein angemessenes und in das Ermessen des Gerichts gestelltes vorläufiges Schmerzensgeld für körperliche Beeinträchtigung bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

c) sowie als Nebenforderung vorgerichtliche Anwaltskosten von € 899,40 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die die Klägerin aus dem Unfall vom 05.02.2011 (Sturz in der A. Straße Höhe 1 in W.) noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt geht der Senat aus.

II.

Der Senat übt sein eingeschränktes Ermessen dahingehend aus, dass er die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist.

Die von der Klägerin in der Berufung vorgetragenen Argumente begründen keinerlei Zweifel daran, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Das Landgericht hat weder entscheidungserhebliche Beweisangebote der Klägerin übergangen, noch relevantes Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen, noch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft geurteilt, sondern mit zutreffenden Erwägungen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. Die Argumentation des Landgerichts enthält auch keine Denkfehler. Sie ist vielmehr überzeugend und wird vom Senat geteilt.

1. Zum Vorbringen der Klägerin in der Berufung hat der Senat folgende Hinweise erteilt:

a) Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zu den Anforderungen an die Räum- und Streupflicht der Gemeinden ist seit Jahren gefestigt und durch eine Vielzahl von Entscheidungen grundsätzlich geklärt. Es existiert keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bei winterlicher Glätte, ebenso wenig ist es möglich, mit zumutbarem Aufwand jede glättebedingte Unfallgefahr zu vermeiden. Vielmehr muss sich der Straßenverkehr im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat nur im Rahmen und nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln den Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, entgegen zu wirken (vgl. BGHZ 112, 74, 75 f mit umfangreichen Nachweisen).

Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist zunächst das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH vom 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11; BGH vom 21. Januar 1982 – III ZR 80/81, VersR 1982, 299, 300; vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 mwN; OLG Jena NZV 2009, 599, 600 mwN; Carl, VersR 2012, 414, 415; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 Rn. 147; Staudinger/Hager, BGB [2009], § 823 Rn. E 128). Die Beweislast für eine allgemeine Glätte zum Unfallzeitpunkt (12 Uhr mittags) trägt der Anspruchsteller. Allein der Nachweis der Existenz einer einzelnen Eisplatte an der Unfallstelle genügt hierfür nicht.

Schon in diesem Punkt bestehen erhebliche Zweifel an dem klägerischen Vorwurf einer Verletzung der Räum- und Streupflicht. Dem substantiierten Vortrag der Beklagten, dass am fraglichen Unfalltag aufgrund der Witterungsverhältnisse (sonniges Wetter mit Temperaturen in den Plusgraden) keine allgemeine Glätte bestand, hat die Klägerin nichts Konkretes entgegen gehalten. Sie selbst hat in der Klageschrift ausgeführt, dass die Eisplatte plötzlich aufgetaucht sei und angesichts der Witterung (kein Schneefall/Regen sowie Temperaturen über 0 Grad) für sie überraschend gewesen sei. Weder ihrer Anhörung noch der Aussagen der übrigen Zeugen kann entnommen werden, dass am fraglichen Tag allgemeine Glätte herrschte, vielmehr legen sämtliche Aussagen nahe, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf einer vereinzelten 1-2 Meter breiten Eisfläche die Balance verloren hat.

b) Soweit sich die Klägerin auf die Aussage des Zeugen D. stützt und meint, dass sich daraus wohl die Notwendigkeit von Streumaßnahmen ergeben würde, kann der Senat den Überlegungen nicht folgen. Zum einen versteht der Senat die Angaben des Zeugen D. dahingehend, dass er am Vortag, also am 04.02.2011, gegen 10 Uhr an der Unfallstelle Streumaßnahmen vorgenommen und sich am 05.02.2011 auf Kontrollmaßnahmen beschränkt hat. Sollte der Zeuge tatsächlich die A.Straße am 04.02.2011 gegen 10 Uhr an glatten Stellen abgestreut haben, wäre jedenfalls jeglicher Räum- und Streupflicht Genüge getan, da der Streupflichtige nicht die Freiheit der Straße von Eisglätte schuldet, sondern nur ein Entgegenwirken der Eisglätte durch Einsatz abstumpfender Mittel. Im Übrigen nehmen die Gemeinden häufig weit umfangreichere Räum- und Streumaßnahmen vor, als sie dies nach der Rechtsprechung müssten, so dass aus der Vornahme solcher Maßnahmen kein Rückschluss auf eine bestehende Rechtspflicht möglich ist.

c) Desweiteren sind für die Verpflichtung zum Räumen und Streuen Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Innerorts müssen nach der gefestigten Rechtsprechung nur die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen bei Glätte abgestreut werden (BGHZ 31, 73, 75; 40, 379, 380; 112, 74, 76; BGH VersR 1985, 189; 1991, 665; 1995, 721, 722, 1998, 1373; OLG Hamm VersR 1993, 1109; OLG Brandenburg VersR 1995, 1439; OLG Saarbrücken MDR 2006, 1345; OLG München vom 05.10.1989, Az. 1 U 2344/89; vom 28.09.2006 und 30.10.2006, Az. 1 U 3852/06; vom 13.11.2007, Az. 1 U 3604/07; vom 26.05.2010, 1 U 2243/10; Senatsurteil vom 22.07.2010, Az. 1 U 1804/10). Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz enthält keine Regelung, die die Gemeinden zum Streuen aller in ihrem Zuständigkeitsgebiet befindlichen Straßen verpflichten würde. Die in Art. 51 BayStrWG geregelte sicherheitsrechtliche Räum- und Streupflicht ist demnach – soweit sie der Verkehrssicherung dient – in ihrem sachlichen Gehalt und Umfang mit der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht begründeten Räum- und Streupflicht deckungsgleich (Schmid in Ziegler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Rn. 34 zu Art. 51 BayStrWG).

– Zu den wichtigen Verkehrsflächen in dem genannten Sinne zählen die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (vgl. BGHZ 40, 379, 380). Das Landgericht hat die Frage der Verkehrswichtigkeit der A. Straße nicht bejaht, sondern mit den Worten „kann möglicherweise als verkehrsbedeutsam angesehen werden“ offen gelassen. Die Klägerin selbst hat in ihrer Aussage erklärt, es sei „nicht viel los gewesen, es war ein Samstag“. Ihr Zusatz „Werktags fahren dort mehr Fahrzeuge“ spricht dafür, dass dort allenfalls montags bis freitags, nicht jedoch Samstag und Sonntag mit einem stärkeren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Auch die Erklärung des Zeugen W., wonach die A. Straße „relativ viel befahren“ sei, da sie eine Durchgangsstraße zur S-Bahn sei, lässt offen, ob die Straße tatsächlich und insbesondere am Samstag die Bedeutung einer vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraße erreicht, wie dies die Rechtsprechung verlangt. Die vorgelegten Fotos, auf denen lediglich ruhender Verkehr zu sehen ist, sind eher ein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine wichtige Verkehrsfläche handelt, sondern um eine Straße mit mäßigem bis geringem Verkehr.

– Als gefährlich im Sinne der genannten Rechtsprechung sind die Straßenstellen einzustufen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil gerade diese Umstände bei Schnee- und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (vgl. BGHZ 31, 37, 75; 40, 379, 380f. und vom 3. Mai 1984 – III ZR 34/83 = VersR 1984, 890, 891). Vorliegend hat die Straße nach den Angaben aller Zeugen und den Bekundungen der Klägerin selbst an der Unfallstelle nur ein leichtes Gefälle. Dies belegen auch die vorgelegten Fotos. Die Straße verläuft im Bereich der Unfallstelle vollkommen gerade und kreuzungsfrei. Für Lenk- und Bremsmanöver hat ein Kraftfahrer an dieser Stelle regelmäßig keine Veranlassung. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich die Anforderungen an die Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen an der Nutzung durch Kraftfahrzeuge und nicht an der besonderen Sturzgefahr von Radfahrern orientiert (OLG Celle vom 22.11.2000, Az. 9 U 104/00). Selbst wenn sich demnach an der fraglichen Stelle auf der Fahrbahn durch Schattenwurf im Winter etwas länger Glätte halten mag, würde dies keine Verpflichtung der Beklagten begründen, diesen Bereich gesondert abzustreuen. Würde man demgegenüber der Argumentation der Klägerin folgen, müssten leicht abschüssige Straßen, bei denen es durch angrenzende Häuser zu Schattenwurf auf der Fahrbahn kommt, stets als gefährlich eingestuft werden, da es vorkommen kann, dass sich dort länger als an anderer Stelle eine Glättestelle hält, die einen Radfahrer ins Schleudern bringen kann. Derart weitgehende Anforderungen an die Räum- und Streupflicht stellt die Rechtsprechung zweifelsfrei nicht.

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d) Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass kleine Gemeinden ebenso wie große Gemeinden nur konkrete Gefahrenbereiche an verkehrswichtigen Strecken abstreuen müssen. Auf die konkrete Zahl der Gefahrenstellen im Gemeindegebiet kommt es dabei nicht an.

2. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 27.09.2012 gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen, als im Hinweisbeschluss vom 20.08.2012 dargelegt.

a) Die Rechtsprechung verlangt zweifelsfrei den Nachweis einer allgemeinen Glätte und nicht nur den Nachweis einer einzelnen Glättestelle am Unfallort. Am Unfalltag hat es unstreitig nicht geschneit, es war sonnig und die Temperaturen lagen im Plusbereich. Der Unfall fand gegen 12 Uhr mittags statt. Die Klägerin selbst räumt ein, dass die Zeugen eine allgemeine Glätte im Gemeindegebiet für den Unfalltag nicht bestätigt haben. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, die Eisfläche sei „großflächig“ gewesen und habe über die Breite der Straße gereicht, entspricht dies weder ihrem bisherigen Vorbringen noch den Aussagen der gehörten Zeugen. In der Klageschrift schildert die Klägerin eine nicht erkennbare Eisfläche, welche sich zum Teil über die Straße verbreitet hatte. Bei ihrer Anhörung hat die Klägerin die Situation wie folgt geschildert: Sie sei in etwa in der Mitte der Fahrbahn gefahren. Ihr sei noch gelungen, abzusteigen, nachdem es ihr das Hinterrad weggezogen habe. Sie habe festgestellt, dass um sie herum alles vereist gewesen sei. Beim Versuch, die Fahrbahn mit dem Rad nach rechts zu verlassen, sei sie gestürzt. Der einzige Zeuge, der zur Größe der Eisfläche nähere Angaben gemacht hat, ist der Zeuge W. Dieser gab an, die Eisfläche sei vielleicht 1-2 Meter breit gewesen. Wie weit die Eisfläche in die Fahrbahnmitte reichte, wusste der Zeuge nicht mehr. Der Zeuge J. hat ebenfalls keine „großflächige“ Vereisung der Fahrbahn beschrieben. Er stellte mit dem Fuß eine Glätte fest und meinte, im Bereich des Schattens habe die Straße feucht (glatt) ausgesehen. Der Rest der Straße sei jedenfalls nicht glatt gewesen. Wie weit der Schatten in die Straße hineinreichte, wusste der Zeuge ebenfalls nicht mehr.

Der Senat hält daran fest, dass die Schilderungen der Zeugen und die Angaben der Klägerin, die sie bei ihrer Anhörung gemacht hat, nicht ausreichen, um eine allgemeine, zu Streumaßnahmen verpflichtende Glätte anzunehmen, vielmehr war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich eine vereinzelte Eisfläche auf der Fahrbahn vorhanden.

b) Auch kann der Senat der Klägerin nicht darin folgen, dass der Zeuge J. die Unfallstelle als eine von drei bis vier problematischen Gefällestrecken im Gemeindegebiet bezeichnet habe. Der Zeuge J. hat vielmehr erklärt, es gebe in der Gemeinde drei oder vier Berge, eine davon sei in der Nähe der Unfallstelle. Da habe man bei Blitzeis keine Chance. Nichts anderes ergibt sich aus den übrigen Zeugenaussagen.

c) Ob die Beklagte durch die Aussage des Zeugen D. den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kontrolle führen kann, kann dahinstehen, da der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Räum- und Streupflicht an der Unfallstelle, insbesondere für den Zeitpunkt des Unfalls verneint. Aus einer Kontrolle, die der Verkehrssicherungspflichtige nicht schuldet, kann, selbst wenn sie unzureichend oder zu oberflächlich durchgeführt worden sein sollte, keine Haftung resultieren. Abgesehen davon kann auch bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Kontrolle eine einzelne Glättestelle übersehen werden. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass der Verkehrssicherungspflichtige keine flächendeckende Glatteisverhinderung schuldet.

d) Dass die Straße die nach der Rechtsprechung notwendige Verkehrsbedeutung hat und zwar am Samstag, bleibt zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen.

e) Die Unfallstelle hat jedenfalls nicht die nach der Rechtsprechung notwendige Gefährlichkeit, um eine Streupflicht zu bejahen. Das Gefälle ist gering. Die Straße verläuft im Bereich der Unfallstelle vollkommen gerade und kreuzungsfrei. Die Klägerin, die im Übrigen nach ihrem Vortrag erst zu Sturz gekommen ist, als sie bereits abgestiegen war, also Fußgängerin war, vermag die Gefährlichkeit auch nicht damit zu begründen, dass Zweiradfahrer an Stellen der Fahrbahn, die durch Verschattung Glätte aufweisen, leichter stürzen. Die Rechtsprechung verlangt über den Nachweis einer (allgemeinen) Glätte hinaus eine Gefährlichkeit der Straße. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, wäre allein der Nachweis einer Eisplatte an der Unfallstelle ausreichend, da jede Glättefläche auf einer Fahrbahn das Risiko eines Sturzes für einen Zweiradfahrer erhöht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat bemisst den Streitwert der Berufung aufgrund der Angaben der Klägerin mit 27.186,28 € (15.000 € Schmerzensgeld, 7.500 € Feststellung, 4.686,18 € bezifferter Schaden).

 

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