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Tierhalterhaftung – Schmerzensgeld durch einen Hund verursachten Fahrradunfall

LG München I – Az.: 6 O 19662/10 – Urteil vom 20.07.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 546,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 272,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.146,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.2.2012 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

a) alle weiteren materiellen Schäden aus dem Fahrradunfall vom 31.7.2010, München, Conwentzstraße in Höhe Hinterbrühler See, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

b) alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Unfall, soweit unfallbedingt eine wesentliche Verschlechterung (Kniearthrose, Knieoperation, Knieersatz links) des derzeitigen auf dem Unfall beruhenden Gesundheitszustandes des Klägers eintritt, zu erstatten.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 37% und die Beklagte 63% zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 23.1.2012 auf 6.000,00 € und ab 24.1.2012 auf 16.166,59 € festgesetzt.

Tatbestand

Tierhalterhaftung - Schmerzensgeld durch einen Hund verursachten Fahrradunfall
Symbolfoto: Von Svineyard /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die Beklagte als Hundehalterin im Zusammenhang mit einem Fahrradunfall vom 31.7.2010 in München in Anspruch.

Der Kläger fuhr am 31.7.2010 gegen 11.00 Uhr auf seinem Fahrrad auf der Conwentzstraße in Höhe Hinterbrühler See stadteinwärts.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihr Fahrzeug eingeparkt und die Straße vor dem Kläger überquert habe. Als die Beklagte auf dem Gehweg (rechts vom Kläger) gewesen sei, sei unvermittelt ihr Hund von links über die Straße und in das vordere Rad des klägerischen Fahrrads gerannt. Der Kläger habe zwar sein Fahrrad noch abgebremst, sei aber mit dem Rad nach links umgekippt und mit dem linken Bein hart auf dem Boden aufgekommen. Der Kläger habe sich durch das starke Abfedern mit dem linken Bein eine komplexe Tibiakopf-Fraktur am linken Kniegelenk zugezogen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € zustehe. Er macht daneben als materielle Schäden (4.166,59 €) einen Haushaltsführungsschaden, nicht erstattete Arzt- und Behandlungskosten, Verdienstausfall und Fahrtkosten geltend und begehrt die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (546,69 €) auch für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung (272,87 €).

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klageparte! ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen weiteren Betrag in Höhe von 4.166,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

a) alle weiteren materiellen Schäden aus dem Fahrradunfall vom 31.7.2010, München, Conwentzstraße in Höhe Hinterbrühler See, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

b) alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Unfall, soweit unfallbedingt eine wesentliche Verschlechterung (Kniearthrose, Knieoperation, Knieersatz links) des derzeitigen auf dem Unfall beruhenden Gesundheitszustandes des Klägers eintritt, zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass der Kläger den Unfall mitverschuldet habe. Der Kläger sei als ambitionierter Mountainbike-Fahrer deutlich schneller gefahren als die von ihm angegebenen 20 km/h, da es andernfalls zu dem Unfall und der Schwere der Verletzung nicht gekommen wäre. Gerade die vom Kläger angegebenen Verletzungen würden darauf hindeuten, dass er weit schneller gefahren sei als die angegebenen 20 km/h. Das geltend gemachte Schmerzensgeld hält die Beklagte für weit überhöht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2011 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 3.5.2011 und 6.7.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags im Hinblick auf die Möglichkeit künftiger weiterer Schäden zu bejahen.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im zugesprochenen Umfang zu.

1. Die Beklagte ist dem Kläger aus § 833 Satz 1 BGB zum Ersatz des durch den Fahrradunfall vom 31.7.2010 entstandenen Schadens verpflichtet.

a) Das Gericht hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel, dass der Kläger durch das Verhalten des Hundes der Beklagten vom Fahrrad stürzte und sich dabei am linken Knie verletzte. Die Zeugin … hat schlüssig und nachvollziehbar ihre Wahrnehmungen geschildert. Nach ihrer Aussage hat sie zunächst gesehen, wie ein Hund über die Straße hin- und hergelaufen sei, der zuvor mit der Beklagten aus dem Auto ausgestiegen sei. Die Zeugin habe sodann ein abruptes Bremsen sowie das Jaulen und Quietschen eines Hundes gehört und dann gesehen, wie der Kläger dort auf der Straße mit seinem Fahrrad zu Fall gekommen sei. Sie habe schließlich die Personalien der Beklagten aufgenommen und diese mit 95%-iger Sicherheit im Gerichtssaal wiedererkannt. Auch der Zeuge Wolfram, der den Unfall selbst nicht beobachtet hat, aber nach dem Unfall zum Unfallort hinzukam, hat die Beklagte entsprechend wiedererkannt. Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit der unbeteiligten Zeugen … in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Damit ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es der Hund der Beklagten war, der den Kläger auf seinem Fahrrad zu Fall brachte. Nach der Zeugenvernehmung geht im Übrigen auch die Beklagte davon aus, dass ihr Hund an dem geschilderten Vorfall beteiligt war. Nachdem der Fahrradsturz des Klägers hiernach durch die Kollision mit dem auf der Straße hin- und herlaufenden Hund der Beklagten ausgelöst wurde, hat sich in dem Verhalten des Hundes auch die für die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB erforderliche spezifische Tiergefahr verwirklicht (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 461).

b) Ein Mitverschulden, das dem Kläger gem. § 254 BGB anspruchsmindernd zur Last zu legen wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte ein Mitverschulden auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers stützt, hat das Gericht Zweifel, inwieweit ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Erhebung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweises vorliegen. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, mit etwa 20 km/h gefahren zu sein. Die Zeugin … hat nach ihrer Aussage nicht gesehen, ob der Kläger besonders schnell oder langsam auf seinem Fahrrad gefahren ist. Die subjektive Einschätzung des Klägers dürfte nicht hinreichend zuverlässig sein. Dass sich allein aus Art und Schwere der erlittenen Verletzungen die Fahrgeschwindigkeit des Klägers objektiv aufklären lässt, erscheint äußerst fraglich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war letztlich nicht veranlasst, da auch bei als wahr unterstellter höherer Geschwindigkeit des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Sturz durch den in das Fahrrad laufenden Hund ausgelöst wurde, was bei jeder Geschwindigkeit eines Radfahrers einen Sturz verursachen kann (vgl. OLG Hamm aaO.).

2. Die Beklagte ist dem Kläger gem. § 253 Abs. 2 BGB zum Ersatz des immateriellen Schadens durch Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, das das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls in Höhe von 6.000,00 € für angemessen hält.

a) Zu berücksichtigen war zunächst die Art der Verletzung, nämlich eine Schienbeinkopffraktur am linken Kniegelenk. Ausweislich des Arztberichts (Anlage K1) zog sich der Kläger eine „komplexe bikondyläre Tibiakopf-Fraktur mit Impression lateralseitig, dorsomedialem Kantenabbruch und Beteiligung des Interkondylenhöckers am linken Kniegelenk“ zu. Für vergleichbare Verletzungen wurden nach der Beck’schen Schmerzensgeldtabelle von Slizyk bislang – soweit ersichtlich – Schmerzensgeldbeträge zuerkannt, die von 1.750,00 € bis 12.500,00 € reichen. In diesem Rahmen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich der Kläger ausweislich der Anlage K1 über einen Zeitraum von 8 Tagen, nämlich vom 3. bis 11.8.2010, in stationärer Behandlung in der Sana-Klinik in München-Solln und ausweislich der Anlage K13 in der Zeit vom 14.9. bis 12.10.2010, mithin 4 Wochen in stationärer Reha-Behandlung in der Fachklinik Bad Heilbrunn befand. Der Kläger musste unstreitig bis Mitte Dezember 2010 und damit über einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten mit zwei Unterarmkrücken gehen und eine Knieorthese tragen. Ersteres hat bei ihm als Sekundärschaden zu einer Achillessehnenreizung geführt, was ebenfalls unstreitig ist. Der Kläger war unbestritten bis 18.10.2010 und damit 11 Wochen fang arbeitsunfähig. Er hat an 23 Terminen des ambulanten Nachsorgeprogramms „IRENA“ teilgenommen, wie sich aus der Anlage K46 ergibt. Hinzu kommen nach den Anlagen K47 bis K50 insgesamt 24 Behandlungstermine im Reha-Zentrum Karlsfeld. Als Dauerschaden ist in die Schmerzensgeldbemessung die optische Beeinträchtigung durch bleibende Operationsnarben einzubeziehen, wie sie aus den vorgelegten Lichtbildern (K34 bis K42) ersichtlich sind.

b) Einbußen bei der Freizeitgestaltung, namentlich durch Einschränkung der sportlichen Aktivitäten vermag das Gericht lediglich in dem Umfang anzunehmen, wie er in dem ärztlichen Attest vom 14.9.2011 (Anlage K13) dokumentiert ist. Danach war Skifahren dem Kläger bis März 2011 nicht möglich, Bergsteigen bzw. Bergwandern bis April 2011. Weitergehenden Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Dem Attest ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger weiterhin Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks und eine Schwellneigung beklagt. Die verletzungsbedingte Nichtdurchführung einer geplanten Äthiopien-Urlaubsreise ist dagegen nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund des unzureichenden Sachvortrags des Klägers würde sich seine Parteivernehmung als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen.

c) Das prozessuale und außergerichtliche Verhalten der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, ein höheres Schmerzensgeld als 6.000,00 € zu begründen.

aa) Der Beklagten bleibt es im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung grundsätzlich unbenommen, den klägerischen Anspruch auch dem Grunde nach zu bestreiten und sich dabei auf ihr fehlendes Erinnerungsvermögen zu berufen. Anhaltspunkte, die das Gegenteil begründen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich, sodass von einem strafrechtlich relevanten Verhalten der Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Im Anschluss an die durchgeführte Zeugenvernehmung hat die Beklagte ausweislich des Protokolls vom 3.5.2011 den Anspruch des Klägers dem Grunde nach ausdrücklich nicht mehr bestritten.

bb) Das Scheitern der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen unter Einbeziehung des Haftpflichtversicherers der Beklagten in der Zeit, in der das vorliegende Verfahren ruhte, kann nach dem wiedergegebenen Schriftwechsel nicht allein der Beklagten angelastet werden. Es ist insbesondere kein Grund dafür ersichtlich, wieso der Kläger die behaupteten Ansprüche nicht bereits auf das Schreiben vom 1.7.2011 (Anlage K43), sondern erst mit der Klageerweiterung vom 23.1.2012 konkretisiert, beziffert und belegt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Ablehnung einer Vorschusszahlung nicht zu Lasten der Beklagten gewertet werden. Die Ablehnung der Vorschusszahlung allein lässt im Übrigen nicht darauf schließen, dass der Beklagten bzw. ihrer Haftpflichtversicherung an einer gütlichen Einigung insgesamt nicht gelegen und die Einigungsbereitschaft nur vorgetäuscht war, um das Verfahren zu verzögern. Der klägerische Vortrag lässt nicht erkennen, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Nachdruck auf eine Vorschusszahlung hingewirkt und welche Maßnahmen sie sonst ergriffen haben, um gleichwohl eine Einigung zu erreichen. Im Hinblick auf die zwischen dem letzten Schriftwechsel und der Klageerweiterung liegende Zeitspanne von mehr als 6 Monaten kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit zeitnah wieder aufgenommen hätte.

3. Die Beklagte hat dem Kläger darüber hinaus den durch den Unfall entstandenen materiellen Schaden im zugesprochenen Umfang von 4.146,59 € zu ersetzen.

a) Hierunter fällt zunächst der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.080,00 €.

aa) In der Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt nach der Rechtsprechung ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i.S. des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse i.S, des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar. In dem einen wie dem anderen Fall ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn), Zu diesem Zweck ist festzustellen, für wie viel Stunden nunmehr eine Haushaltskraft benötigt wird oder – bei anderweitigem Ausgleich des Haushaltsdefizits – benötigt würde (BGH NJW-RR 1990, 34).

bb) Soweit der Kläger die Minderung seiner Hausarbeitsfähigkeit für die Zeit, in der er an Krücken gehen musste, mit 100% ansetzt, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass es ihm während der notwendigen Benutzung von zwei Krücken nicht zumutbar ist, irgendwelche Haushaltsarbeiten durchzuführen und dabei Gefahr zu laufen, bei Benutzung nur einer Krücke zu stürzen und sich erneut zu verletzen. Auch einen Arbeitsaufwand von 20 Wochenstunden für einen 1-Personen-Haushalt hält das Gericht nach eigenen Erfahrungen mit der Haushaltsführung im Rahmen der nach § 287 ZPO vorgenommenen Schadensschätzung für nicht überzogen. Dies gilt auch für den zugrunde gelegten Nettolohn von 8,00 € für eine Haushaltshilfe in München.

b) Die Beklagte hat dem Kläger ferner die nicht erstatteten Arzt- und Behandlungskosten in Höhe von 417,95 € zu erstatten. Dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um Zuzahlungen bzw. Eigenanteile handelt, ist den vorgelegten Anlagen, auf die in der Klageerweiterung S. 10 Bezug genommen wird, zu entnehmen. Von einer Erstattung durch die Krankenkasse kann daher nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger für den 15.11.2011 und 17.11.2011 jeweils eine Praxisgebühr in Höhe von 10,00 € geltend macht, war die Klage abzuweisen, da der Kläger die Anlagen K44 und K45 als Belege entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt hat.

c) Darüber hinaus ist dem Kläger der geltend gemachte Verdienstausfall für die Zeit nach der Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.448,64 € zu erstatten, § 252 BGB. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Differenz zwischen Nettolohn und Übergangsgeld im Zeitraum vom 14.9.2010 bis 31.10.2010 (48 Tage) auf 30,18 € pro Tag beläuft. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers letztlich nicht entgegengetreten.

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d) Schließlich sind dem Kläger die entstandenen Fahrtkosten für Arzt- und Behandlungstermine in Höhe von 200,00 € zu ersetzen. Allein aus den Anlagen K46 bis K50 ergeben sich insgesamt 47 Behandlungstermine. Durchschnittliche Fahrtkosten von rund 4,25 € pro Termin erachtet das Gericht im Rahmen des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage der gerichtsbekannten MVV-Preise für plausibel.

4. Der Kläger hat auch Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass nach ärztlicher Ansicht ein erhöhtes Arthroserisiko gegeben ist, was zusätzlich letzten Endes bis zu einer Knieprothese führen kann.

5. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € und für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 272,87 € ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert war gem. § 3 ZPO festzusetzen.

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