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Fahrtenbuchanordnung und Verfolgungsverjährung

Verwaltungsgericht Trier

Az.: 2 L 1001/06.TR

Beschluss vom 08.01.2007


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Führung eines Fahrtenbuchs hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 8. Januar 2007 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die verkehrsbehördliche Entscheidung des Antragsgegners vom 23. August 2006, mit der ihr für die Dauer von sechs Monaten das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt wurde, wiederherzustellen, ist zulässig, er führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet.

In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Hierbei kommt es an sich zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nicht an. Gleichzeitig ist dieser Gesichtspunkt dann nicht ohne Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der vorliegende Antrag abzulehnen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO -. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Vorliegend liegt eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vor. Ausweislich der vorgelegten Akten befuhr ein Fahrzeug der Antragstellerin am 11. Mai 2006 die B 49 im Bereich Limburg/Lahn. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde dabei um 24 km/h überschritten. Hierfür wäre ein Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen.

Rechtmäßigerweise kann die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, jedoch nur dann ergehen, wenn alle nach Sachlage und bei verständiger Beurteilung der Dinge nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen, ergebnislos geblieben sind. Das setzt voraus, dass die Feststellung des Täters mit angemessener Sorgfalt versucht worden ist. Dabei hat die Befragung sachgemäß und auch unverzüglich zu erfolgen. Regelmäßig ist der Halter des Fahrzeugs innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß zu befragen.

Insgesamt hängen Art und Ausmaß der Ermittlungen von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Wenn es der Fahrzeughalter erkennbar ablehnt, bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg versprechende Ermittlungen zu betreiben (vgl. zu Vorstehendem: Hentschel, Straßenverkehrsrecht – Kommentar – § 31 a Rnr. 4 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 – 11 B 84/96, recherchiert in Juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. August 2002, Az.: 7 B 11035/02.OVG m.w.N.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war vorliegend die Feststellung des betreffenden Fahrers trotz hinreichender Bemühungen nicht möglich. Zwar wurde die Antragstellerin nicht innerhalb der oben angesprochenen Zweiwochenfrist zu dem Verkehrsverstoß befragt. Dieser Umstand war jedoch nicht kausal dafür, dass der Fahrer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden konnte. Die Antragstellerin hat sich nämlich zunächst darauf berufen, es handele sich um ein Baustellenfahrzeug, das von mehreren Personen genutzt werde. Den daraufhin vor Ort ermittelnden Polizeibeamten benannte der Inhaber, der nach dem Ermittlungsbericht wenig kooperativ war, zwar verschiedene Arbeiter. Diese kamen jedoch aus verschiedenen Gründen nicht als Täter in Frage. Während die Ermittlungsbehörden ihre Möglichkeiten ausgeschöpft haben, hat die Antragstellerin bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht unter Zuhilfenahme der ihr zugänglichen Unterlagen mitgewirkt. Erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung hat sie unter dem Druck der im Raume stehenden Fahrtenbuchauflage mit Schreiben vom 14. August 2006 den Namen des Fahrers mitgeteilt. Sie hat sich dabei darauf berufen, dass nochmals Rücksprache mit den auf der Baustelle tätig gewesenen Arbeitern gehalten worden sei und dass man nunmehr die Tagesberichte durchgesehen habe. Beides hätte zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen können. Die Arbeiter hätten ohne weiteres befragt werden können. Die zur Unterschrift beim Ingenieurbüro befindlichen Tagesberichte hätten dort angefordert werden können. Nach alledem spielte also das Erinnerungsvermögen der Antragstellerin keine Rolle. Diese hat sich vielmehr zunächst darauf berufen, es sei ihr –angeblich- nicht möglich, die erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Hierfür war nicht kausal, dass die Frist von zwei Wochen nicht eingehalten wurde. Tatsächlich hat die Antragstellerin die Tatsachen noch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ermitteln können.

Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung schließt eine Fahrtenbuchanordnung nicht aus. Sinn und Zweck des § 31 a StVZO liegen darin, aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr die Ermittlung von Fahrzeugführern zu erleichtern, die durch ihr Verhalten die Allgemeinheit gefährden. Dies erfordert, dass es auf eine im Hinblick auf die drohende Verfolgungsverjährung rechtzeitige Feststellung des Fahrers ankommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Oktober 2006 -12 LA 463/05 m.w.N., recherchiert in JURIS).

Nach alledem und weil die Fahrtenbuchauflage angesichts des gravierenden Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften auch verhältnismäßig ist (vgl. zur Verhältnismäßigkeit: Hentschel, Straßenverkehrsrecht –Kommentar- 37. Aufl. 2003, § 31 a StVZO RdNr. 8 m.w.N.), ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei einer Fahrtenbuchauflage ein Streitwert von 400,- € pro Monat anzunehmen ist, der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.

In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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