Skip to content

Fahrtenbuchauflage: Androhung und Verwaltungsgebühr

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse

Az.: 6 K 839/06.NW

Urteil vom 19.09.2006


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verwaltungsgebühr hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,20 €.

Sie ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen PS-…, mit dem am 18. August 2005 in Heidelberg ein Rotlichtverstoß begangen wurde. Auf den Lichtbildaufnahmen war eine männliche Person als Fahrer zu erkennen. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 12. September 2005 und Anhörbogen vom 13. Dezember 2005 als Halterin angehört, sie machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Stadt Heidelberg ermittelte aufgrund der Lichtbildaufnahmen, dass es sich bei dem Fahrer um den Ehemann der Klägerin handeln könne und erließ gegen ihn einen Bußgeldbescheid. Der Ehemann äußerte sich nicht zu dem Vorwurf und verwies darauf, dass er einen eineiigen Zwillingsbruder habe. Daraufhin stellte die Stadt Heidelberg das Bußgeldverfahren gegen ihn ein.

Die Beklagte drohte der Klägerin unter dem 8. Februar 2006 für den Wiederholungsfall die Auferlegung eines Fahrtenbuchs an und setzte gemäß Ziffer 398 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von 10,20 € fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage könne nur unter denselben Voraussetzungen wie die Fahrtenbuchauflage selbst erfolgen. Dafür sei Voraussetzung, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei. Die Ermittlungen seien unzulänglich, wenn der Halter nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Wochen seit dem Verkehrsverstoß, angehört werde, was hier nicht geschehen sei.

Mit dem am 4. Mai 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die Klägerin hat am 1. Juni 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzend vorträgt, die Stadt Heidelberg habe den Fahrer ermittelt und einen Bußgeldbescheid verhängt, damit habe sich die Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Halter nach Sinn und Zweck erledigt. Als weitere Ermittlungsmaßnahme zur Feststellung des Fahrers sei die Einholung eines anthropologischen Gutachtens geboten gewesen.

Sie beantragt, den Bescheid vom 8. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Gebührenforderung des Beklagten vom 8. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte hat bereits im Widerspruchsbescheid umfassend und zutreffend zur Rechtsgrundlage für die erhobene Gebühr gemäß Ziffer 398 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – StGebO – ausgeführt, hierauf verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kammer schließt sich des Weiteren der im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung an, dass die hier verspätet erfolgte Anhörung der Klägerin nicht ursächlich für die Unmöglichkeit war, den Fahrer zu ermitteln; gleiches gilt für die weitere Begründung des Widerspruchsbescheids dazu, dass im vorliegenden Fall ausreichende Ermittlungsmaßnahmen der Stadt Heidelberg zur Feststellung des Fahrers erfolgt sind. Der Umfang der Ermittlungen darf sich nämlich zulässigerweise an den Angaben des Halters ausrichten. Verweigert dieser bei seiner Anhörung die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers, sind grundsätzlich weitere zeitraubende und wenig Erfolg versprechende Ermittlungen der Behörde nicht zumutbar (vgl. zum Ganzen BVerwG VRS 64, 466, VG Mainz, Urteil vom 21. Februar 2006 – 3 K 545/05.MZ).

Da sowohl die Klägerin als auch ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann keine verwertbaren Angaben zum Fahrzeugführer gemacht haben, konnte die Stadt Heidelberg weitere wenig Erfolg versprechende Ermittlungen unterlassen. Insbesondere war es angesichts des konkreten Verkehrsverstoßes – das Überfahren einer Rotlichtanlage – offensichtlich unverhältnismäßig und damit unzumutbar, das vom Klägerbevollmächtigten geforderte anthropologische Gutachten einzuholen – unerachtet der Frage, ob dies bei eineiigen Zwillingen überhaupt zielführend wäre. Aufgrund der durchgeführten zumutbaren Ermittlungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Feststellung des Fahrzeugführers gerade nicht möglich gewesen. Der Ehemann der Klägerin stand nicht als Fahrer fest, denn aufgrund der großen Ähnlichkeit mit seinem Zwillingsbruder konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieser das Fahrzeug geführt hatte. Weshalb sich in dieser Situation nach Sinn und Zweck des § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage gegenüber der Fahrzeughalterin erledigt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10,20 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos