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Verteidigung bei Fahrverbot im Straßenverkehr aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung:

von RA Hans Jürgen Kotz


1. Allgemein: In der heutigen Zeit kann es jedem Teilnehmer im Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung begeht man selbstverständlich nur fahrlässig und nie vorsätzlich. Die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen und sonstige Verkehrsverstöße werden im Jahre 2008 nochmals erheblich angehoben. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts über 26 km/h droht zukünftig ein Bußgeld in Höhe von 100 € statt von 60 €. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt – außerorts ab 41 km/h, so dass die Wahrscheinlichkeit steigt, bei einem Geschwindigkeitsverstoß mit einem Fahrverbot konfrontiert zu werden. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld über die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten zu informieren. Die Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes ist allein § 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (kurz StVG). Dieser lautet wie folgt:

„Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeug jeder oder einer bestimmten Art zu führen.“

Dabei wurde hier das Wort „kann“ ausdrücklich hervorgehoben, um zu verdeutlichen, dass die Anordnung des Fahrverbotes im Ermessen der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts steht. Dieses Ermessen ist aber dadurch eingeschränkt, dass ein Fahrverbot als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme nur bei solchen Verstößen in Betracht kommt, die unter „grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen worden sind. Mit der Beschränkung auf „grobe Verletzungen“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass objektiv nur Pflichtverletzungen von besonderem Gewicht in Frage kommen, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden oder subjektiv auf besonders groben Leichtsinn odergrobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen. Demgegenüber sind „beharrlich“ begangene Pflichtverletzungen solche, die zwar ihre Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv „groben“ Zuwiderhandlungen zählen müssen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche „Rechtstreuegesinnung“ und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht bzw. Taten fehlen.

Wird also ein Fahrverbot ausgesprochen, muss sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht beim Täter eine grobe Pflichtwidrigkeit bzw. ein beharrlicher Verstoß vorliegen.

Nur wenn dies der Fall ist, kommt ein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel in Betracht, wenn sie innerorts mindestens 31 km/h und außerorts mindestens 41 km/h zu schnell waren, bzw. wenn – dies ist eine Besonderheit in § 4 der Bußgeldkatalogverordnung (=3 KatVO), welche häufig übersehen wird –

„wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h begeht.“

Da aber auch jede Regel seine Ausnahme hat, muss darüber hinaus von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht noch geprüft werden, ob das Fahrverbot aber ggfls. trotzdem ausgeschlossen ist, weil es nicht erforderlich ist oder hinsichtlich seiner Folgen beim Betroffenen unangemessen wäre. Im Hinblick darauf sollte ein erfahrender Anwalt ihrer Wahl bereits den Kontakt zu dem Sachbearbeiter bei der Bußgeldbehörde suchen und diesem – soweit möglich – alle Umstände vortragen, die aus Ihrer Sicht gegen ein Fahrverbot sprechen.

Denn es ist besser, wenn es erst gar nicht zur Verhängung eines Fahrverbotes kommt, als später zu versuchen, das Absehen von einem verhängten Fahrverbot zu erreichen! In diesem Zusammenhang sollte auch eine höhere Geldbuße angeboten werden. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn die mit dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann. Was die Höhe betrifft, so reicht eine Verdoppelung nichtimmer aus.

Soweit Sie im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben, müssen Sie wissen, dass dieses Gericht immer wieder darauf hinweist, dass von einem Fahrverbot nur gegen eine massive Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann. Dazu hat es in seinem Beschluss vom 03.07.2006 (Az.: 2 Ss OWi 324/06) u.a. folgendes ausgeführt:

„Der Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die mit dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann. Von dieser Möglichkeit hat der Tatrichter vorliegend auch Gebrauch gemacht, er hat allerdings die ansich festzusetzende Regelgeldbuße von € 100,00 nur um € 100,00 auf € 200,00 erhöht. Das erscheint dem Senat angesicht der für einen fahrlässigen Verstoß nach § 17 Abs. 2 OWiG möglichen Erhöhung auf bis zu € 500,00 in der Tat nicht ausreichend, um von Regelfahrverbot absehen zu können (…….). Die übrigen für die Absehensentscheidung angeführten Gründe sind nicht derart schwerwiegend, dass eine nur maßvoll angehobene Geldbuße die Absehensentscheidung trägt. Der Tatrichter wird sich daher, wenn er in der neuen Hauptverhandlung erneut von einem Fahrverbot absehen will, was angesichts der sonstigen Umstände bei einer massiven Erhöhung ggfls. nicht zu beanstanden wäre, mit dieser Frage auseinander setzen müssen.

Der Senat weist für den Fall dann auch noch darauf hin, dass der Tatrichter dann konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen zu treffen haben wird.“

Da nicht ausgeschlossen ist, dass dem zuständigen Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde auch diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bekannt ist, muss dann durch den Anwalt Ihrer Wahl eine variable Geldbuße bis max. € 500,00 angeboten werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in jedem Fall ein höheres Bußgeld angeboten werden muss. Nicht außer Acht lassen darf man in diesem Zusammenhang auch, dass das Fahrverbot von einem Monat bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 31 km/h beginnt und außerorts bei einer Überschreitung von 60 km/h endet. Je höher daher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist, desto höher sollte dann auch die angebotene Geldbuße sein. Geht der jeweilige Sachbearbeiter bei der zuständigen Bußgeldbehörde hierauf nicht ein, so muss ein diesbezüglicher Versuch bei dem zuständigen Richter beim Amtsgerichtunternommen werden. Bewährt hat sich in diesem Zusammenhang, wenn bereits vor der Anberaumung einer Hauptverhandlung durch den Anwalt Ihrer Wahl schriftlich vorgetragen wird, weshalb hier gerade von dem vorgesehenen Fahrverbot abgesehen werden kann, weil erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen. Letzteres ist insbesondere für diejenigen von Bedeutung, denen durch das Fahrverbot nicht der Verlust des Arbeitsplatzes droht oder der Verlust der sonstigenwirtschaftlichen Existenzgrundlage. Diese müssen daher zusammen mit ihrem Anwalt den Fall sowohl beruflich als auch privat (theoretisch) durchspielen, ob sie für einen Monat ohne Ihre Fahrerlaubnis auskommen können. Man muss sich in diesem Zusammenhang die Fragen stellen: Wie komme ich zu meinem Arbeitplatz?, Wie kommen meine Kinder in den Kindergarten, in die Schule usw.?, Wie transportiere ich meine Einkäufe?, Wie kann ich meine Eltern usw. besuchen? und weitere Fragen des täglichen Lebens.

Der Begriff „Vielzahl“ bedeutet eine „große Anzahl“, weshalb eher mehr als weniger gewöhnliche oder durchschnittliche Umstände aufgeführt sein sollten. Kann auch dies den Richter am Amtsgericht nicht überzeugen, so sollte der Anwalt Ihrer Wahl in der Hauptverhandlung dieses Thema erneut aufgreifen und versuchen, entweder mündlich oder mit Einverständnis des Richters schriftlich weitere Umstände vortragen, die den Richter veranlassen, in dem speziellen Fall von einem Fahrverbot abzusehen.

Sollte auch dies nicht gelingen, so müsste dann im anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren versucht werden, durch sorgfältige Begründung des Rechtsmittels und im Hinblick auf einen evtl. Zeitablauf eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wenigstens hinsichtlich des Fahrverbots zu erreichen. Die frühere obergerichtliche Rechtsprechung ging davon aus, dass (zumindest) ab einem Zeitraum von 2 Jahren zwischen Tat und (rechtskräftiger) Verurteilung ein Absehen vom Fahrverbot möglich ist, zwischenzeitlich hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 03.06.2004 (Az.: 2 Ss 112/04) – soweit ersichtlich – bereits einen kürzeren Zeitraum als 2 Jahre für ausreichend angesehen. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Hamm folgendes ausgeführt:

„Das Fahrverbot ist als sog. Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu ermitteln (vgl. BT Drucksache IV/651 S. 12).

Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Pönalisierungscharakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt.“

Nach dem Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 22.06.2007 (Az.: 1 Ss 44/07) kann von einer Anordnung eines Fahrverbots dann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen, der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig wurde und die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen lagen. Dabei hat das Oberlandesgericht Karlsruhe diese 23 Monate nicht als starre Grenze angesehen, sondern hat hierzu folgendes ausgeführt:

„Die Frage, ob bzw. wann von einem erheblichen Zeitraum zwischen der Tat und ihrer Ahndung durch ein Fahrverbot auszugehen ist, lässt sich nicht an Hand bestimmter Regelgrenzen beantworten, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu entscheiden.“

Kommt im übrigen ein Fahrverbot wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht, so kann nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.07.2007 (Az.: 3 SS OWi 360/07) auch eine Erhöhung der Geldbuße zur Erreichung dieses spezialpräventiven Zweckes unterbleiben. Hierzu führt das Oberlandesgericht Hamm folgendes aus:

„Denn sowohl die Anordnung eines Regelfahrverbots als auch das ausnahmsweise Absehen davon bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße können in ihren Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn sie sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Betroffenen auswirken. Dass ist bei einer Zeitdauer von zweieinhalb Jahren wie im vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht mehr der Fall.“

Abschließend wird noch auf den Beschluss des Amtsgericht Bad Segeberg vom 05.07.2005 (Az.: 8 OWi 361/04) hingewiesen, welches in seinen Gründen bezüglich einer verkehrspsychologischen Maßnahme folgendes ausgeführt hat:

„Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 61 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft unter Nr. 11.3.9 die Verhängung einer Regelbuße von € 275,00 sowie eines Regelfahrverbotes von 2 Monaten Dauer vor.

Von dieser Regelsanktion war vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles abzuweichen: Der Betroffene hat sich durch sein Fehlverhalten zwar ohne Zweifel einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG schuldig gemacht, die Sanktionsziele des Regelfahrverbotes sind jedoch durch die freiwillige Teilnahme des Betroffenen an einer Einzelberatungsmaßnahme avanti – Fahrverbot zur Förderung der Fahreignung bei der Einrichtung Nord-Kurs (TÜV NORD Gruppe) in der Zeit vom 18.04. bis zum 10.05.2005 bereits erreicht.

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der genannten Maßnahme um eine anerkannte verkehrspsychologische Intensivberatung handelt, besteht im vorliegenden Einzelfall hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Betroffene sein Fahrverhalten nunmehr nachhaltig verändert hat und es nicht der zusätzlichen Einwirkung durch ein Fahrverbot bedarf – entscheidend ist insoweit bei der gebotenen Gesamtbewertung des Falles, dass der Betroffene verkehrsrechtlich nicht vorbelastet ist und den in Rede stehenden Verkehrsverstoß auf einer an der Messörtlichkeit noch gut ausgebauten Autobahn begangen hat.

In Anbetracht der durch den Betroffenen bereits zu tragenden erheblichen Kosten der verkehrspsychologischen Intensivberatung wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen.“

In die gleiche Richtung geht das Urteil des Amtsgericht Lübeck vom 05.06.2006 (Az.: 750 Js-OWi 12764/06 – 64 OWi 52/06), welches folgendes ausführt:

„Es war entsprechend der Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße von € 100,00 festzusetzen. Von dem an sich zu verhängenden Fahrverbot wegen grobverkehrswidriger Fahrweise hat das Gericht abgesehen. Der Betroffene hat vom 12. bis 19.05.2005 an einer verkehrspsychologisch-fundierten Beratungsmaßnahme von Avanti-Fahrverbot teilgenommen, die insgesamt vier Einzelberatungsstunden à 45 Minuten bei einer Diplom-Psychologin beinhaltet. Das Gericht ist der Überzeugung, dass ein Kraftfahrzeugführer, der sich einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme unterzieht – hier eine kosten- und zeitintensive Einzelmaßnahme – den ernsten Willen hat, sich mit dem von ihm begangenen Verkehrsverstoß auseinanderzusetzen. Diese ernsthafte Auseinandersetzung, verbunden mit den genannten Belastungen, ist mindestens genauso geeignet, die Ziele zu erreichen, die von einem 1-monatigen Fahrverbot erwartet werden können. Jedenfalls wird ein 1-monatiges Fahrverbot nicht nachhaltiger wirken als diese Maßnahme. In Anbetracht der mit der verkehrspsychologischen Intensivberatung verbundenen Kosten hat das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Erhöhung der Regelbuße abgesehen.“

Anzumerken ist insoweit, dass der Anwalt Ihrer Wahl diese Vorgehensweise mit der zuständigen Richterin/dem zuständigen Richter und ggfls. der zuständigen Staatsanwaltschaft rechtzeitig absprechen muss. Denn die Teilnahme an einer solchen Maßnahme muss so frühzeitig vor der Hauptverhandlung in die Wege geleitet werden, dass sie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits erledigt ist. Die erfolgreiche Teilnahme an einer solchen Maßnahme dürfte eine Richterin/einen Richter eher „überzeugen“, als die Teilnahme an einer solchen Maßnahme nur „anzubieten“.

Die Verhängung eines Fahrverbot kann nach alledem häufig verhindert bzw. vermieden werden.

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