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Fahrzeugkauf – Selbstfahrermietfahrzeug als Sachmangel

OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 232/16 – Beschluss vom 28.12.2016

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden (als Einzelrichter) der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.10.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.01.2017.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990, 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316). Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1.

Die Klägerin hat – auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens – keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.325,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 440, 323, 346, 348 BGB, da dem Fahrzeug keine vereinbarte Beschaffenheiten i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlen (dazu unter a.) und der Klägerin auch nicht wegen Fehlens von Beschaffenheiten i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB Gewährleistungsrechte zustehen (dazu unter b.).

a.

Dem Fahrzeug fehlen keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheiten i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ob die Klägerin das Fahrzeug aufgrund einer Internetanzeige auf „…de“ (vgl. Anlage K3, 10 ff. GA) erworben hat, in der es als „Tageszulassung“ mit „EZ 05/2015“, „20 km“ und „HU/AU 05/2018″ beworben bzw. beschrieben worden ist, kann dahinstehen, denn die Parteien haben durch die verbindliche Bestellung bzw. den Kaufvertrag vom 10.08.2015 (Anlage K 1, 8 GA) die vertragliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls wie folgt spezifiziert bzw. konkretisiert:

„Fahrzeug mit Erstzulassung“

X1 mit einem ehemaligen Neupreis von 16.050 EUR brutto „(Preislistenstand: 04/2014) …, “

„EZ: 28.05.2015″

„20 km“

Diese vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten i.S.v. § 434 Abs. 1 Nr. BGB weist das streitgegenständliche Fahrzeug auf.

aa.

Dass das Fahrzeug die unter Berücksichtigung der vereinbarten „Erstzulassung“ am 28.05.2015 keine bloße Tages- bzw. Kurzzeitzulassung (vgl. Seite 6 der Klageschrift bzw. 6 GA, vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2016, Rn 632 ff. mwN, BGH, Urteil vom 12.01.2015, VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422, www.juris.de) aufwies, folgt schon daraus, dass das Fahrzeug – ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil II (vgl. Anlage K 7, 16 GA) – am 10.08.2015 noch auf die Beklagte angemeldet war bzw. über das Kennzeichen … verfügte.

Selbst wenn der Senat hilfsweise unterstellen würde, in der abweichenden Formulierung der „…de“-Internetanzeige „Tageszulassung“ liege eine Vereinbarung über eine solche Beschaffenheit eines Neufahrzeugs, ist diese Beschaffenheitsvereinbarung – auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin insoweit zitierten Rechtsprechung des BGH (insbesondere Urteil vom 29.06.2016, VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015; Urteil vom 15.06.2016, VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874, dort Rn 16) durch die abweichende Formulierung in der verbindlichen Bestellung „Fahrzeug mit Erstzulassung“ spezifiziert bzw. konkretisiert worden (vgl. auch Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 2528 ff./3274-3276 mwN.

bb.

Dass das Fahrzeug aus einem früheren Produktionszeitraum stammte, für den die Preisliste 04/2014 gültig war, folgt – unter Zugrundelegung eines insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts – ohne weiteres auch für die Klägerin aus mehrfachen, als solchen unstreitigen Sachverhalten.

(a)

Dies folgt zum einen schon daraus, dass als Ausgangs-Basispreis in der verbindlichen Bestellung vom 10.08.2015 (Anlage K 1, 8 GA) ein Preis von 16.050,00 EUR zugrunde gelegt worden ist, der gemäß ausdrücklichem Eintrag bzw. Hinweis in der verbindlichen Bestellung, auf den sich die Beklagte zu Recht stützt (vgl. Seite 2/5 der Klageerwiderung, 30/33 GA) – auf dem „Preislistenstand 04/2014“ beruht.

Die Klägerin hat in beiden Instanzen keinen Vortrag dazu gehalten und es ist auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich, warum die Klägerin – ihre angebliche Annahme im Bestellzeitpunkt am 10.08.2015 als wahr unterstellt, sie erwerbe einen X1 aus der aktuellen Modellreihe 2015 – bei einer Fahrzeugbestellung im August 2015 davon ausgegangen sein will, die Beklagte lege für einen X1 gleichwohl die Preisliste 04/2014 (d.h. aus April 2014, einem ca. 18 Monate zurückliegenden Zeitpunkt) zugrunde.

(b)

Zum anderen ergibt sich auf Grundlage dieses Ausgangs-Basispreises des Fahrzeugs gemäß „Preislistenstand 04/2014“ aus der verbindlichen Bestellung unter Berücksichtigung von dort bzw. in der Rechnung näher beschriebenen Sonderausstattungen (mit einem Gesamtwert von brutto 3.020 EUR) ein Fahrzeugbruttolistenpreis (gemäß „Preislistenstand 04/2014“) von 19.070,00 EUR bzw. zzgl. Überführungskosten und Zulassungskosten (1.042,50 EUR) ein Gesamtbruttopreis des Fahrzeugs (gemäß „Preislistenstand 04/2014“) von 20.112,50 EUR.

Hierauf hat die Beklagte der Klägerin indes einen erheblichen Nachlass von netto 5.598,74 EUR bzw. brutto 6.662,50 EUR eingeräumt, so dass die Parteien als Gesamtbruttopreis für das Fahrzeug einen Zahlbetrag von 13.450,00 EUR vereinbart haben.

Dieser Nachlass von brutto 6.662,50 EUR entspricht einem Nachlass auf den ehemaligen Gesamtbruttopreis des Fahrzeugs (gemäß „Preislistenstand 04/2014“) von 20.112,50 EUR von mehr als 33 %.

Die Klägerin hat indes in beiden Instanzen keinen Vortrag dazu gehalten und es ist auch sonst nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wieso die Klägerin – die von ihr behauptete subjektive Annahme des Kaufs eines X1 des Modelljahrgangs 2015 unterstellt – einen derartig hohen Rabatt von der Beklagten eingeräumt bekommen haben will bzw. worauf sie einen solchen Rabatt zurückgeführt haben will, wenn nicht auf den Kauf eines Fahrzeugs aus einem solchen Produktionszeitraum 2014, für den die in der verbindlichen Bestellung – und zwar ausdrücklich – die einschlägige Preisliste 04/2014 galt bzw. zugrunde gelegt worden ist.

(c)

Insoweit kann dahinstehen, dass die Klägerin in beiden Instanzen für eine Standzeit bzw. Lagerdauer des streitgegenständlichen Fahrzeugs von mehr als 12 Monaten (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 07.06.2006, VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, dort Rn 7 ff.; BGH, Urteil vom 15.10.2003, VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 504/632 ff. mwN) darlegungs- bzw. beweisfällig geblieben ist.

Soweit sie in der Klageschrift (Seite 3 bzw. 3 GA) geltend gemacht hat, unter Punkt K der Zulassungsbescheinigung Teil II finde sich der Eintrag 07.05.2014 und daraus lasse sich das Modelljahr herauslesen bzw. soweit sie in erster Instanz geltend gemacht hat, „Produktionszeit“ des Fahrzeugs sei der 07.05.2014, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das Datum der Erteilung der allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) über den Zeitpunkt der Produktion des streitgegenständlichen Fahrzeugs nichts aussagt, da es nur – im Sinne einer Zulassungsvoraussetzung – die allgemeine Erlaubnis zum Betrieb der jeweiligen Fahrzeugserie betrifft (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 2615).

Die Zulassungsbescheinigung Teil II für das in Anlage K 7 (16 GA) beschriebene, hier in Rede stehende Fahrzeug wurde durch die Zulassungsbehörde bzw. den Genehmigungsinhaber vielmehr erst – wie von der Beklagten zutreffend eingewendet (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung bzw. 30 GA) – am 10.09.2014 ausgegeben, somit ca. 8,5 Monate vor der Erstzulassung des Fahrzeugs am 28.05.2015, exakt 11 Monate vor der verbindlichen Bestellung vom 10.08.2015 bzw. weniger als 12 Monate vor Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin am 03.09.2015.

cc.

Dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe als Laufleistung wesentlich mehr als die vereinbarten 20 km aufgewiesen haben soll, trägt die Klägerin in beiden Instanzen nicht vor, sondern gesteht vielmehr zu, dass sie das Fahrzeug mit einem Km-Stand von lediglich 22 km übernommen hat (vgl. Seite 6 der Klageschrift bzw. 6 GA).

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Soweit in der Rechnung (Anlage K 2, 9 GA) bzw. in der Rechnungskorrektur (Anlage GA) jeweils als Kilometerstand „2.900“ vermerkt ist, handelt es sich dabei also unstreitig um ein bloßes Schreibversehen, zumal in der Rechnung über die Ganzjahresreifen vom 12.09.2015 (Anlage K 10, 21 GA) ein Km-Stand am 07.09.2015 von 311 vermerkt ist und die Klägerin auch in der Klageschrift vom 09.11.2015 (also mehr als 2 Monate nach Übernahme des Fahrzeugs) – im Rahmen der Berechnung der Nutzungsvergütung – einen geringeren Km-Stand als 2.900 km, nämlich 2.320 km vorträgt.

b.

Die Klägerin kann Gewährleistungsrechte auch nicht mit Erfolg auf das Fehlen von Beschaffenheiten des Fahrzeugs i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen.

aa.

Dies gilt zum einen für die Rüge der der Klägerin, es handele sich um ein „Selbstmietfahrzeug“.

(a)

Dafür, dass das Fahrzeug vor dem Erwerb durch die Klägerin tatsächlich in Gebrauch – insbesondere als sog. „Selbstfahrermietfahrzeug“ – gewesen ist, ist die Klägerin in beiden Instanzen darlegungs- bzw. jedenfalls beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat nämlich dazu vorgetragen, dass das Fahrzeug bei ihr lediglich intern als Selbstfahrermietfahrzeug geführt worden ist (vgl. Seite 5 der Klageerwiderung bzw. 33 GA; vgl. auch das von der Klägerin im Schriftsatz vom 03.03.2016, dort Seite 4 bzw. 58 GA – zitierte Schreiben der Beklagten vom 30.09.2015). Damit hat sie zugleich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO wirksam bestritten, dass das Fahrzeug (im in Rede stehenden Zeitraum vom 28.05.2015 bis zum 10.08.2015) tatsächlich als „Selbstfahrermietfahrzeug“ eingesetzt worden ist. Dagegen spricht zudem auch, dass das Fahrzeug am 03.09.2015 – insoweit unstreitig – einen Km-Stand von nur 22 km aufwies und die von die von der Klägerin nach Abholung des Fahrzeugs gerügten Verschmutzungen auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein können, insbesondere auf Besichtigungen von Kaufinteressenten bzw. auf äußere Einwirkungen während der Standzeit, die – insoweit unbestritten – auf dem Außengelände der Beklagten (vgl. auch 57 GA) stattfand.

(b)

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin folgen aus einer bloß internen Führung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei der Beklagten als „Selbstfahrermietfahrzeug“, ohne dass es jemals auch tatsächlich zu einem solchen Zweck genutzt worden ist, keine Gewährleistungsrechte. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des LG Mannheim vom 29.12.2011 (1 0 122/10, DAR 2012,150). Dieser Entscheidung lag insoweit ein erheblich abweichender Sachverhalt zugrunde, als dort eine andere Fahrzeugart (Wohnmobil) betroffen war und dort das Wohnmobil zunächst auf eine Autovermietung zugelassen worden war (vgl. auch zur Voreintragung auf eine Fahrschule: OLG Köln, Urteil vom 19.02.2013, I-14 U 15/12, DAR 2013, 208; OLG Köln, Urteil vom 11.05.1990, 3 U 212/89, NJW-RR 1990, 1144; vgl. auch Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3181 ff./3201 mwN).

bb.

Dass wegen der Erstzulassung als „Selbstfahrerfahrzeug“ eine erstmalige HU/AU-Untersuchung statt nach 36 Monaten bereits nach 12 Monaten fällig wird bzw. im Mai 2016 fällig geworden ist, rechtfertigt – wie vom LG zutreffend ausgeführt – schon deswegen keinen Rücktritt seitens der Klägerin, da die Beklagte mehrfach (vgl. Seite 4/5 der Klageerwiderung 32/33 GA i.V.m. Schreiben vom 21.10.2015, Anlage RV bzw. 45 GA) verbindlich angeboten hat, die dadurch entstehenden bzw. entstandenen Kosten zu übernehmen. Insoweit enthält die Berufung der Klägerin auch keinen Angriff gegen die Ausführungen des LG.

cc.

Die Klägerin kann ein Rücktrittsrecht – wie ebenfalls bereits vom LG zutreffend ausgeführt – auch nicht mit Erfolg auf den von ihr gerügten Zustand des Fahrzeugs bei Abholung stützen, denn insoweit hat sie sich auf eine Nacherfüllung durch eine Aufbereitung des Fahrzeugs durch die Beklagte eingelassen. Dass diese Aufbereitung als Nacherfüllungsmaßnahme unvollständig, mangelhaft bzw. erfolglos geblieben sein soll, hat die Klägerin in beiden Instanzen nicht geltend gemacht und auch ihre Rücktrittserklärung darauf nicht gestützt.

dd.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2016 (79 GA) gerügt hat, das Fahrzeug bereite ihr „nur Probleme, in technischer Hinsicht“ entspricht dieses pauschale Vorbringen – wie schon vom LG zutreffend ausgeführt – nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 1 ZPO; zudem hat die Klägerin auch darauf ihren Rücktritt nicht gestützt und trägt dazu auch in der Berufungsbegründung nicht ergänzend vor.

2.

Darauf, ob die Ausführungen des LG zu der zwischen den Parteien streitigen (vgl. 33/56/58 GA) und von der Berufung der Klägerin (117 ff. GA) nochmals vertieften Frage, wie der von der Beklagten nachträglich durch Scheckzahlung (Anlage R VII/VIII bzw. 47/48 GA) gewährte und von der Klägerin anstandslos vereinnahmte Nachlass von 400 EUR bzw. die diesbezügliche Rechnungskorrektur vom 28.09.2015 (Anlage R VI bzw. 46 GA) in tatsächlicher Hinsicht bzw. in rechtlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.1990, VIII ZR 258/89; BGHZ 111, 97; vgl. auch Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, § 151, Rn 2a ff. mwN; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 397, Rn 7; Kleinschmidt, NJW 2002, 346) zutreffen, insbesondere ob damit Gewährleistungsrechte der Klägerin rechtsverbindlich abgegolten worden sind bzw. ggf. welche Gewährleistungsrechte dieser Nachlass betreffen sollte, kommt es nach alledem bereits mangels zum Rücktritt berechtigender Gewährleistungsrechte der Klägerin nicht in entscheidungserheblicher Weise an.

3.

Nach alledem kann auch die Frage der Höhe einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung dahinstehen.

4.

Die sonstigen Klageanträge (zu 2.: Annahmeverzug, zu 3. Erstattung von Aufwendungen, zu 4. Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten) bleiben – entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats – ebenfalls ohne Erfolg.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

III.

Auch aus Kostengründen wird der Klägerin die Rücknahme der Berufung anheimgestellt. Durch eine Berufungsrücknahme würde gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache statt des 4-fachen Satzes anfallen. Hinzu kommt eine weitere Ersparnis, wenn keine Termingebühren gemäß VV Nr. 3202 RVG anfallen.

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