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Fahrzeugkaufvertrag – Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung an Käufer

OLG Stuttgart – Az.: 23 U 519/21 – Urteil vom 10.09.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in der Berufungsinstanz: bis 40.000 €

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzw. Schadensersatz wegen der angeblichen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung des Dieselmotors in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 15. Mai 2013 von der Beklagten den streitgegenständlichen Pkw xxx mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … (im Folgenden: „Fahrzeug“) als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 88.306,93 € (Anl. K 1, Bl. 38 d.A.). Das Fahrzeug wurde ihm am 16. September 2013 übergeben. Es ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 der Schadstoffklasse Euro 6 mit SCR-Katalysator ausgestattet, der von der Beklagten entwickelt und herstellt wurde. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.

Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“).

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25. Januar 2019 (Anl K 3, Bl. 40 d.A.) gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem mit ihr geschlossenen Kaufvertrag.

Am 29. März 2020 – nach Klageerhebung – verkaufte der Kläger das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 150.895 km für 24.800,00 € weiter (Kaufvertrag, Anl. K 13, Bl. 175 d.A.). Dabei verwendete er einen auf der Internetplattform „….de“ zur Verfügung gestelltes Vertragsmuster. In diesem heißt es unter Ziff. 2 (Gewährleistung):

„Das Fahrzeug wird wie besichtigt verkauft. Bestimmte Zusicherungen sind unter Ziffer 3 zusammengefasst. Eine Sachmittelhaftung (sic!) ist dabei ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“

Der Kläger behauptete in erster Instanz, die temperaturgesteuerte Abgasrückführung sei als unzulässige Abschalteinrichtung der Abgasregelung zu sehen, die von der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren verschwiegen worden sei. Die Beklagte habe ihn daher konkludent darüber getäuscht, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassen worden sei. Wegen dieser Täuschung könne er Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen nach §§ 346, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB bzw. Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 323 BGB bzw. § 826, 31, 831 BGB, bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 18, 26 RL (EG) Nr. 46/2007, bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 2 Unterabsatz 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007, bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG, bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 47.009,61 € (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung) sowie Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 hat er die Klage in Höhe von 27.919,59 € (Verkaufserlös von 24.800,00 € plus weitere Nutzungsentschädigung seit Klageerhebung) sowie hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs für erledigt erklärt und in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 19.090,02 € sowie Zinsen in Höhe von 21.919,74 €, nebst weiterer Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr aus 88.306,93 € für die Zeit vom 01.12.2019 bis 28.03.2020 und aus 63.506,93 € seit dem 29.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe im Typgenehmigungsverfahren nicht getäuscht und damit auch gegenüber ihren Kunden keine Täuschung begangen. Die von verschiedenen Parametern, unter anderem von der Außentemperatur abhängige dynamische Regelung der Abgasrückführung sei keine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007). Jedenfalls sei die Regelung aber zum Schutz des Motors und der Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 notwendig.

Die Beklagte meint, dem Kläger stünden schon keine Ansprüche zu. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen, da sie die Klage als von Beginn an unbegründet ansieht.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei der Kläger trotz des Verkaufs des Fahrzeugs jedenfalls gemäß § 265 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft prozessführungsbefugt. Hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils der Klage sei diese aber wegen des Verkaufs des Fahrzeugs abzuweisen, da die noch geltend gemachten Ansprüche dem Erwerber und nicht mehr dem Kläger zustünden, der aber trotz fehlender Aktivlegitimation weiterhin Zahlung an sich beantrage. Die Abtretung der Ansprüche aus Sachmängelhaftung gemäß Ziff. 2 des Kaufvertrags vom 29. März 2020 umfasse bei zutreffender Auslegung auch die vom Kläger noch geltend gemachten deliktischen Ansprüche, wie dies auch der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 22. März 2019 – 5 U 205/18 zu Recht entschieden habe. Die Abtretung umfasse auch die Ansprüche aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis wegen des am 25. Januar 2019 (Anlage K 3) vom Kläger erklärten Rücktritts. Dem könne der Kläger nicht entgegenhalten, dass aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB zu folgern sei, die Veräußerung der Sache stehe dem erklärten Rücktritt nicht entgegen, sondern der Rückgewährschuldner müsse nur statt der Rückgewähr Wertersatz in Höhe des Verkaufserlöses leisten. Der Kläger habe vielmehr jeden Rückgewähranspruch an den Erwerber des Fahrzeugs abgetreten.

Fahrzeugkaufvertrag - Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung an Käufer
(Symbolfoto: Fahroni/Shutterstock.com)

Auch hinsichtlich des erledigten Teils hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klage von Beginn an unbegründet gewesen sei. Ein kaufrechtlicher Rückgewähranspruch gemäß §§ 346, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB habe dem Kläger bei Klageerhebung nicht zugestanden, weil er wegen § 218 BGB nicht vom Kaufvertrag habe zurücktreten können, da zum Zeitpunkt der ca. fünfeinhalb Jahre nach der Übergabe des Fahrzeugs erfolgten Rücktrittserklärung kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, insbesondere der Anspruch auf Nacherfüllung, bereits gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt gewesen seien. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 3 BGB komme nicht in Betracht, da der darlegungs- und beweisbelastete Kläger zur dafür erforderlichen Arglist der Beklagten nichts vorgetragen habe. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die den Schluss zuließen, dass es die Beklagte im Jahr 2015 (gemeint möglicherweise: 2013) für möglich gehalten habe, dass die vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen unzulässig sein könnten und deshalb das Erlöschen der Betriebserlaubnis gedroht haben könnte. Jedenfalls aber scheitere der Rücktritt daran, dass der Kläger keine Nacherfüllungsfrist nach § 323 Abs. 1 BGB gesetzt habe, die vorliegend nicht entbehrlich gewesen sei. Der Kläger habe weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 440 BGB (Unzumutbarkeit der Nacherfüllung) noch des § 326 Abs. 5 BGB (Unmöglichkeit der Nacherfüllung) oder des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (besondere Umstände, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen) dargetan.

Auch Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Solche nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB bzw. 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB seien verjährt und Ansprüche nach §§ 826, 31 bzw. 831 BGB bestünden selbst dann nicht, wenn man den Vortrag des Klägers zur Funktionsweise des „Thermofensters“ als hinreichend substantiiert und dieses als unzulässige Abschalteinrichtung ansähe, da es jedenfalls an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte fehle. Eine solche setze eine besondere Verwerflichkeit des Handelns voraus, wie es etwa bei einer bewussten Täuschung der Fall sei. Vorliegend komme aber in Betracht, dass die Verantwortlichen der Beklagten von einer Motorsteuerung ausgegangen seien, die nach vertretbarer Auslegung als legal anzusehen sei. Außerdem fehle es am Nachweis des Schädigungsvorsatzes.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er nicht nur den erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt, sondern diesen auch noch – deutlich – erweitert, indem er sich nur noch wesentlich geringere Nutzungen anrechnen lassen möchte und zudem Deliktszinsen seit Kaufvertragsabschluss begehrt.

Er trägt dazu vor, die Abweisung der Klage sei schon wegen der Verneinung seiner Aktivlegitimation unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien mit dem Verkauf des Fahrzeugs nicht auch deliktische Ansprüche an den Erwerber abgetreten worden, sondern nur solche aus dem Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 346 BGB. Die daneben geltend gemachten deliktischen Ansprüche, insbesondere die aus dem ungewollten Vertragsschluss resultierenden, bestünden jedoch neben diesen vertraglichen Ansprüchen. Die Vertragsauslegung des Landgerichts, wonach auch diese Ansprüche abgetreten seien, sei mit dem Wortlaut der Übereinkunft nicht vereinbar.

Weiter vertritt der Kläger die Auffassung, sein erstinstanzlicher Vortrag zum Thermofenster und weiteren Abschalteinrichtungen sei hinreichend substantiiert gewesen. Die Beurteilung des Landgerichts zur Substantiierung sei nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19) in Einklang zu bringen. Weiter sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass es an einer sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte fehle. Die Beklagte könne sich nicht auf Gesichtspunkte des Motorschutzes berufen, denn der entsprechende Ausnahmetatbestand der Verordnung sei eng auszulegen. Die Gesetzesauslegung der Beklagten sei nicht vertretbar. Ohnehin könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Gesetzeslage verkannt zu haben. Vielmehr hätte sie sich vor Einbau einer Abschalteinrichtung durch Rechtsgutachten ausreichend absichern müssen. Dass sie dies getan habe, behaupte sie aber nicht. Hinsichtlich des Vorsatzes habe der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass sich aus dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen auf den Schädigungsvorsatz schließen lasse. Wegen der fehlerhaften Ablehnung des Schädigungsvorsatzes habe das Landgericht auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB abgelehnt. Zudem habe das Landgericht fehlerhaft die Schutzgesetzverletzung von §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verneint.

In der Berufungsbegründung und darüber hinausgehend mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 behauptet der Kläger diverse weitere seiner Meinung nach unzulässige Abschalteinrichtungen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils Landgericht Stuttgart 11 O 616/19 zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 57.005,28 nebst Zinsen aus 36.856,78 Euro hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie meint, die Berufung sei bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger nach Weiterveräußerung des Fahrzeugs nicht aktivlegitimiert sei. Er habe die von ihm vorliegend geltend gemachten Ansprüche im Zuge der Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Erwerber abgetreten.

Auch in der Sache sei die Berufung unbegründet. Abgesehen davon, dass es den Zivilgerichten wegen der Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung schon generell verwehrt sei, über die Frage zu entscheiden, ob in den Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde, komme in dem Fahrzeug eine solche auch nicht zur Anwendung.

Jedenfalls aber sei ihr kein sittenwidriges Handeln vorzuwerfen, weil die einschlägige VO (EG) Nr. 715/2007 auslegungsbedürftig sei und sie einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt sei. Zum angeblichen Schädigungsvorsatz fehle es schon an substantiiertem Vortrag des Klägers. Dass die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nicht sittenwidrig und insbesondere nicht mit der von der Y AG verwendeten Manipulationssoftware vergleichbar sei, habe auch der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden. Auch die vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Funktionen des Emissionskontrollsystems, soweit sie im streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt vorhanden seien, arbeiteten im Prüfstands- und Straßenbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise, so dass auch insoweit ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten ihrerseits ausscheide.

Das Landgericht habe auch vertragliche Ansprüche zu Recht abgelehnt, denn der Kläger habe weder dargelegt, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang einen Sachmangel in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgewiesen habe, noch habe dem Kläger eine Betriebsuntersagung gedroht, nachdem er das Fahrzeug verkauft habe. Zudem habe der Kläger keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Wäre das geschehen, wäre ihr, der Beklagten, die Nachbesserung des angeblichen Mangels ohne weiteres möglich gewesen. Vertragliche Ansprüche seien im Übrigen auch verjährt.

Davon abgesehen handle es sich bei der Berufungsbegründung in weiten Teilen um neuen Vortrag, der nicht zum Vortrag erster Instanz passe und nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen sei.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2021 hat der Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 5. Zivilsenates (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2019 – 5 U 205/18 –, n.v., vorgelegt als Anl. B 4, Bl. 118 d. A.), unter anderem darauf hingewiesen, dass das Landgericht zutreffend erkannt habe, dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehle. Nachdem am 23. März 2021 zunächst ein allgemein gehaltener Schriftsatz des Klägers ohne erkennbaren konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Verfahren einging, nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 31. März 2021 zur Frage der Aktivlegitimation Stellung, indem er den maßgeblichen Passus aus der Berufungsbegründung wiederholte. Danach beziehe sich die Abtretungsvereinbarung „ganz offensichtlich“ ausschließlich auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche. Auf den weiter erfolgten Hinweis bzgl. Unklarheiten der angekündigten Anträge unter Ziff. I.2. des Senatsbeschlusses hat sich der Kläger zunächst nicht geäußert. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Im Termin hat der Kläger auf Nachfrage klargestellt, dass ein Erledigungsfeststellungsantrag nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Abtretung deliktischer Schadensersatzansprüche durch den Kläger, wovon richtigerweise auszugehen ist, führt nicht zur nachträglichen Unzulässigkeit der Klage wegen Verlusts der Prozessführungsbefugnis (1.). Das Landgericht hat den Zahlungsantrag mit zutreffender Begründung abgewiesen, weil dem Kläger auf Grund der im Kaufvertrag vom 29. März 2020 enthaltenen Abtretungsklausel schon die Aktivlegitimation auch in Bezug auf deliktische Schadensersatzansprüche fehlt. Er kann diese Ansprüche nicht mehr zur Zahlung an sich selbst geltend machen (2.).

1.

Die Abtretung von Ansprüchen während des laufenden Rechtsstreits hat gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht den Wegfall der Prozessführungsbefugnis zur Folge. Vielmehr würde auch eine wirksame Abtretung nur dazu führen, dass der Kläger den Rechtsstreit in gesetzlicher Prozessstandschaft fortführt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – III ZR 56/10 –, juris, Rn. 12), d.h. der Kläger prozessiert dann im eigenen Namen über das nun für ihn fremde Recht (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 265, Rn. 9).

2.

Die Zahlungsklage ist unbegründet, da dem Kläger die Aktivlegitimation fehlt.

Etwaige kaufvertragliche Ansprüche wurden – was auch der Kläger nicht in Abrede stellt – an den Abkäufer abgetreten. Dies gilt indes auch für damit allein noch denkbare Ansprüche des Klägers auf deliktsrechtlicher Grundlage.

a)

Zwar scheiden solche Ansprüche nicht von vornherein wegen des Weiterverkaufs des Fahrzeugs durch den Kläger aus. Vielmehr bliebe ein, hier unterstellter, Anspruch auf Schadensersatz nach einem Weiterverkauf bestehen (BGH, Urteile vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20 –, Rn. 23 ff. und – VI ZR 575/20 –, Rn. 24 ff., jeweils juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 28. April 2021 – 12 U 3275/19 –, juris, Rn. 47 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2020 – 12 U 449/19 –, juris, Rn. 33). Es wäre dann lediglich der Verkaufserlös im Wege des Vorteilsausgleichs von dem gegebenenfalls bestehenden Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Kläger seinerseits bezahlten Kaufpreises abzuziehen (BGH, a.a.O., Rn. 26 und 27; OLG Nürnberg a.a.O, Rn. 51; OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 38). Einen solchen Abzug hat der Kläger auch vorgenommen.

b)

Im Streitfall kann der Kläger aber, unterstellt es bestünde ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, keine Leistung an sich selbst verlangen, weil er sämtliche denkbaren Ansprüche mit Kaufvertrag vom 29. März 2020 an den Erwerber abgetreten hat.

Der durch die Abtretung veränderten materiellen Rechtslage hat der Kläger, der, wie bereits gesagt, den Rechtsstreit in gesetzlicher Prozessstandschaft fortsetzen kann, aber auch muss, grundsätzlich in der Weise Rechnung zu tragen, dass er Leistung an seinen Rechtsnachfolger verlangt (BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 – juris, Rn. 21). Eine entsprechende Umstellung der Klage ist auch noch in der Rechtsmittelinstanz statthaft (BGH, Urteil vom 17. November 2005 – IX ZR 8/04 – juris, Rn. 28).

Da der Kläger seine Klage nicht auf Leistung an den Erwerber des Fahrzeugs umgestellt hat, ist sie wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen (BGH, Urteile vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 –, Rn. 21; vom 14. September 2018 – V ZR 267/17 –, Rn. 27, jeweils juris).

aa)

Die Abtretungsklausel des Kaufvertrags vom 29. März 2020 („Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“) ist so auszulegen, dass dem Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sämtliche Ansprüche abgetreten wurden, die der Kläger im vorliegenden Verfahren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend macht.

bb)

Einen Schadensersatzanspruch des Klägers unterstellt, war der Kläger dafür bis zur Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit Vertrag vom 29. März 2020 aktivlegitimiert. Er hat das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten gekauft und hätte mit dem Kauf einen Vermögensdispositionsschaden erlitten (so der Sache nach für den Kauf von einem Dritten auch BGH, Urteil, vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – juris, Rn. 1, 48).

cc)

Die Aktivlegitimation hat der Kläger aber durch den schriftlichen Kaufvertrag vom 29. März 2020 verloren, mit dem er das Fahrzeug weiterverkauft hat (zur Auslegung einer im Wesentlichen identischen Abtretungsvereinbarung auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2019 – 5 U 205/18 –, n.v.; an dieses Urteil sind die folgenden Ausführungen angelehnt).

Die Auslegung des Vertrages nach den in §§ 133, 157 BGB genannten Grundsätzen ergibt, dass mit dem Vertrag nicht nur eventuell bestehende – hier nicht weiter interessierende – vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte als Verkäuferin des Fahrzeugs abgetreten wurden, sondern auch deliktische Ansprüche.

(1)

Ausgangspunkt der Auslegung ist ungeachtet des Verbots der Buchstabenauslegung (§ 133 BGB) der Wortlaut der Erklärung (MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018, § 133, Rn. 60). Demgemäß ist also in erster Linie der Wortlaut und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2010 – X ZR 37/12 –, Rn. 18; vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09 –, Rn. 33, jeweils juris).

Der Vertragstext spricht davon, dass ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus „Sachmängelhaftung“ an den Käufer (der vom Kläger erworben hat) abgetreten werden. Deliktische Ansprüche werden im Vertragstext nicht genannt.

Das spricht zunächst dafür, dass sonstige Ansprüche, insbesondere deliktische Ansprüche, nicht mit abgetreten worden sind. So wird der mit der streitgegenständlichen Klausel nahezu identische XY-Mustervertrag auch von Eggert verstanden, der darlegt, dass dem Käufer die Geltendmachung unter anderem sämtlicher außervertraglicher, also auch deliktischer, Ansprüche gegen die Erstverkäuferin, hier die Beklagte, verwehrt ist (Eggert, DAR 2015, 541, 543, 545).

(2)

Bei der Prüfung dessen, was mit der Erklärung gemeint ist, sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 16. Oktober 2010 – X ZR 37/12 –, Rn. 18; vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09 –, Rn. 33, jeweils m.w.N., jeweils juris; st. Rspr.). Danach ist also darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die Erklärung hätte verstehen können oder müssen (BeckOK BGB/Wendtland, 59. Ed. 1.8.2021, BGB, § 133, Rn. 27 vgl. auch MünchKommBGB/Busche, a.a.O., § 133, Rn. 12 und BGH, Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 16/10 – juris, Rn. 11). Bei der Verwendung von AGB – um solche handelt es sich bei dem ….de-Vertrag (für die Klauseln eines XY-Kaufvertrages, LG Wuppertal, Urteil vom 9. Juni 2011 – 5 O 16/11 –, juris, Rn. 19); die AGB wurden auch wirksam im Sinne des § 305 BGB in den Vertrag einbezogen – sind diese nach ihrem objektiven Inhalt ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 291/09 –, Rn. 13; vom 12. März 1992 – IX ZR 141/91 –, Rn. 19, jeweils juris). Der Vertrag ist also nicht nach dem Verständnishorizont eines XY-Juristen auszulegen, sondern nach dem des Käufers, der ihn unterzeichnet hat.

Für die Auslegung von dessen Horizont her ist der Kontext der maßgeblichen Klausel von Bedeutung. Aus dem korrespondierenden Wortlaut der Sätze 3 und 4 der Klausel ergibt sich, dass unter „Sachmängelhaftung“ im Sinne des Vertrags auch deliktische Ansprüche zu verstehen sind. Der in Satz 3 enthaltene Ausschluss der Sachmängelhaftung wird in Satz 4 eingeschränkt für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie „bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit“. Damit sind erkennbar die deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter angesprochen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass auch deliktische Ansprüche grundsätzlich unter „Sachmängelhaftung“ im Sinne des dritten Satzes zu verstehen sind und von dem Haftungsausschluss – mit Ausnahme der in Satz 4 genannten Fälle – erfasst werden. Dementsprechend ist es folgerichtig, die Abtretung in Satz 5 so zu verstehen, dass auch deliktische Ansprüche einbezogen sind.

(3)

Es ist auch nicht ersichtlich, warum es dem Parteiwillen entsprechen sollte, nur Ansprüche aus Sachmängelhaftung übergehen zu lassen und deliktische Ansprüche nicht, also zu einer gespaltenen Abtretung zu gelangen. Nach der maßgeblichen Auslegung vom Horizont des Erklärungsempfängers (MüKoBGB/Busche, a.a.O., § 133, Rn. 12; BeckOK/Wendtland, a.a.O., Rn. 27) hat die Klausel den Zweck, einen Ausgleich für den zuvor in ihrem dritten Satz vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung zu schaffen. Nach dem dritten Satz soll der Verkäufer (hier der Kläger) keiner Sachmängelhaftung ausgesetzt sein; soweit solche Ansprüche aber noch bestehen, soll der Käufer sich stattdessen an früher in der Verkaufskette stehende Verkäufer wenden können und gegebenenfalls auch an den Hersteller (zu solchen Abtretungskonstruktionen im Leasingrecht, BGH, Urteil vom 11. März 2014 – VIII ZR 31/13 – juris, Rn. 9). Diesem Regelungsziel entspricht es nicht, zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen bei der Abtretung zu unterscheiden.

Die Abtretungsklausel zielt also darauf ab, einen Gleichlauf zwischen Eigentum an dem Fahrzeug und den mit dem Fahrzeug verbundenen Ansprüchen herzustellen. Solche Abtretungsklauseln in der Käuferkette sollen den Schwierigkeiten Rechnung tragen, dass ein Kaufvertrag, in dem die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wird, im Allgemeinen nicht ergänzend in dem Sinne verstanden werden kann, dass Ansprüche gegen weiter vorne in der Verkaufskette Stehende stillschweigend abgetreten sind oder jedenfalls eine entsprechende Abtretungspflicht besteht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl. 2020, Rn. 4054 ff.; zu einem Sonderfall: BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 – V ZR 225/03 –, juris, Rn. 9). Weiter soll der Schwierigkeit Rechnung getragen werden, dass auch eine Drittschadensliquidation regelmäßig ausscheidet (Eggert, DAR 2015, 541 ff.) und auch ein deliktischer Schädigungsvorsatz des Erstverkäufers gegenüber dem Letztkäufer nur bei konkret naheliegendem Weiterverkauf in Betracht kommt (OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2020 – 19 U 222/19 –, juris, Rn. 33; OLG Braunschweig, Urteil vom 13. April 2006 – 8 U 29/05 –, juris, Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 452/19 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Verwendet der Letztverkäufer eine derartige Abtretungsklausel, so spricht dies dafür, dass er derartige Lücken des Käuferschutzes nicht entstehen lassen möchte. Das spricht für eine weite Auslegung der Abtretungsklausel.

(4)

Zur Absicherung des Letztkäufers mittels einer vertraglich vereinbarten Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung gehört in Käuferketten dem Gesagten zufolge die gesamte rechtliche Stellung des Letztverkäufers gegenüber den in der Verkaufskette vor ihm Stehenden einschließlich des Herstellers. Das heißt, neben vertraglichen Ansprüchen sollen ihm, selbst wenn das nicht ausdrücklich so formuliert ist, auch konkurrierende deliktische Ansprüche mit Bezug zu einem Sachmangel übertragen werden – und dabei nicht nur Ansprüche nach § 823 BGB, sondern auch nach § 826 BGB. Zwar sind, wie insbesondere aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, vertragliche Ansprüche in der Regel einfacher nachzuweisen. Dennoch können deliktsrechtliche Ansprüche im Falle des Nachweises ihrer Voraussetzungen auch Vorteile haben, etwa was Anspruchsumfang, Verjährung und die Berücksichtigung von Mitverschulden angeht – gerade wenn eine vorsätzliche Täuschung im Raum steht.

(5)

Dass eine umfassend verstandene Abtretung zu Änderungen bei der Schadensberechnung führen kann, ist zur Gewährleistung des Schutzes des Letzterwerbers hinzunehmen. Schadensersatzansprüche aus Leistungsstörungen werden nach erfolgter Abtretung wegen des Wechsels der Rechtszuständigkeit nach § 398 BGB allein aus der Person des Zessionars berechnet, ohne dass eine Beschränkung auf Schäden, welche der Zedent hätte erleiden können, erfolgt (BeckOK/Rohe, 59. Ed. 1.8.2021, BGB, § 398, Rn. 63; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 – III ZR 174/93 –, Rn. 14; vom 9. Februar 2006 – I ZR 70/03 –, Rn. 9, jeweils juris). Wünschen die Parteien ein anderes Ergebnis, müssen sie die Abtretungsklausel generell streichen oder näher beschreiben, welche Regelung für diesen Fall gelten soll.

(6)

Das Ergebnis, das nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des Vertragszwecks eine einheitliche Abtretung vertraglicher und deliktischer Ansprüche an den Käufer gewollt ist, wird bestätigt durch das Gebot rechtskonformer Auslegung.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 – VIII ZR 86/03 –, juris, Rn. 17). Danach sind auch Abtretungsvereinbarungen unter Berücksichtigung dessen auszulegen, dass die Parteien im Zweifel das gewollt haben, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung rechtswirksam ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 – XII ZR 170/96 –, juris, Rn. 22). Hieraus kann sich die Auslegung ergeben, dass neben vertraglichen Ansprüchen auch solche aus allgemeinen Rechtsvorschriften mit abgetreten sein sollen, etwa aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, aus Bereicherungsrecht oder aus Delikt (dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 – XII ZR 170/96 –, juris, Rn. 16 ff., insb. Rn. 24).

Unter Berücksichtigung des Gebots rechtskonformer Auslegung ergibt sich vorliegend, dass nur eine einheitliche Abtretung der Ansprüche aus Vertrag und Delikt rechtlich möglich war. Bei einer solchen Anspruchskonkurrenz ist die auf einen Anspruch beschränkte Abtretung allenfalls mit Zustimmung des Schuldners möglich; durch eine solche beschränkte Abtretung, die nur selten dem Willen der Vertragspartner entsprechen wird, würde nämlich eine Gesamtgläubigerschaft entstehen, die zur Folge hätte, dass der Schuldner Gefahr liefe, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern verklagt zu werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 – XII ZR 170/96 –, juris, Rn. 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 398, Rn. 10; Staudinger/Looschelders (2017) BGB, § 428, Rn. 52). Daher setzt auch die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft die Mitwirkung des Schuldners voraus (BGH, Urteile vom 7. Juni 2005 – XI ZR 311/04 –, Rn. 22; vom 20. Juni 1996 – IX ZR 248/95 –, Rn. 6; vom 5. März 1975 – VIII ZR 97/73 –, Rn. 38 f., jeweils juris).

(7)

Im Streitfall widerspricht es zwar ersichtlich den Interessen des Klägers, Ansprüche abzutreten, die er gleichzeitig im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend macht. Das war für den Käufer aber nicht erkennbar. Der Vertrag enthält keinen Hinweis auf den zum Zeitpunkt der Abtretung noch schwebenden Rechtsstreit. Dieser Umstand, den der Kläger beim Verkauf offenkundig nicht bedacht hat, kann daher bei der Auslegung des Vertrages vom Empfängerhorizont des Abkäufers her nicht berücksichtigt werden.

dd)

Im Ergebnis ist der Kläger nach dem Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Verwendung der Abtretungsklausel des ….de-Vertrags nicht mehr aktivlegitimiert. Die Klage ist aus diesem Grund abzuweisen. Ob die vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bestehen, kann daher offenbleiben.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG festgesetzt. Die geltend gemachten Deliktszinsen wirken nicht streitwerterhöhend (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 23 W 29/21 –, n.v.).

Die Voraussetzungen, die § 543 ZPO für die Zulassung der Revision aufstellt, sind nicht erfüllt.

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