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Minderung Reisepreis Kreuzfahrt mit vom Prospekt abweichender Kabinenausstattung

AG Hamburg – Az.: 17a C 54/17 – Urteil vom 06.09.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.972,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2016 sowie weitere 202,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.686,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.

Der Kläger buchte im April 2015 für sich und seine Lebensgefährtin … bei der Beklagten die Teilnahme an der von der Beklagten veranstalteten Kreuzfahrt … mit der MS H. in der Zeit vom 09.06.2016 bis zum 22.06.2016 zum Gesamtpreis von € 13.148,00 (vgl. Reiseanmeldung Anlage K1). Die Unterbringung sollte in der Kabine 323 auf dem … Deck erfolgen. Diese Kabine wird in der Reiseanmeldung mit „Außenkabine, Kat. 4“ beschrieben. Den Reisen mit der MS H. kommt ein Expeditions- und Abenteuercharakter zu, auf den die Beklagte im Reisekatalog für Kreuzfahrten mit diesem Schiff an mehrfacher Stelle gesondert hinweist.

In dem von der Beklagten herausgegebenen Reiseprospekt (Anlage K2) heißt es unter der Überschrift „Kabinenausstattung MS H.“: Die 88 Außenkabinen (22 m²) und 4 Suiten (44 m²) bieten Ihnen einen großzügigen Wohn- und Schlafbereich sowie ein modernes Bad mit Dusche (Suiten mit Badewanne und separater Dusche). Die Kabinen 401-424 auf dem Amundsen Deck haben maritime Bullaugen, alle anderen Panoramafenster. Behindertengerecht ausgestattet sind die Kabinen 321 und 322. Alle Kabinen verfügen über ein Doppelbett, das wir auf Wunsch auch in 2 separate Einzelbetten ändern (eine Ausnahme sind die Kabinen 321 und 322) Bitte teilen Sie uns dies rechtzeitig vor Reisebeginn mit.

Alle Kabinen bieten Ihnen einen geräumigen Kleiderschrank, ein Schlafsofa, ein bordeigenes Kommunikationssystem (unter anderem mit TV-, Video- und E-MailFunktion sowie kostenpflichtigem Internetzugang), Minibar (Erfrischungsgetränke kostenlos). DVD-Player, Satellitentelefon, Safe, Föhn, Reisewecker, Bademantel sowie eine regelbare Klimaanlage. Zusätzlich genießen Sie einen Butlerservice in den Bridge-Deck Kabinen/-Suiten.

…“.

Nachfolgend ist die Ausstattung der Kabinen in den einzelnen Kategorien 2 bis 7 bildlich dargestellt sowie ein Schnittbild mit Draufsicht auf die schematische Aufteilung und Ausstattung der Außenkabine (22 m²) und der Suite (44 m²) abgedruckt.

Nach Reiseantritt rügte der Kläger die Größe, den Zuschnitt und die Ausstattung der gebuchten Kabine 323 bei der Direktion an Bord, woraufhin ein zweiter Sessel in die Kabine gestellt wurde.

Nach Ende der Reise wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 26.06.2016 (Anlage K3) an die Beklagte, schilderte die Vorgeschichte der Buchung und monierte, dass die Kabine 323 merkbar kleiner gewesen sei, nicht – wie von ihm mehrfach gewünscht – auseinanderstehende Betten gehabt habe, und, was die Sitzbank betraf, mehr als unpraktisch bis unbrauchbar eingerichtet gewesen sei. Weiter heißt es u. a.: „Wir wollen hiermit unseren Protest gegen den vor 14 Monaten seitens ihrer Buchungsadministration unfairen Kabinenvorschlag zum Ausdruck bringen. Den Kabinentarif (Kategorie 4) für Kabine 323 in Doppelbelegung finden wir unangemessen.“

Die Beklagte reagierte mit E-Mail-Schreiben vom 12.07.2016 (Anlage K4) und verwies darauf, dass in der Kabine 323 bislang sowohl Paare als auch Einzelpersonen gewohnt und sich keines der Paare über den Schnitt und die Sofa- sowie Bettenstellung beschwert habe. Darüber hinaus finde sich leider auch nachweislich kein Dokument/Schreiben/E-Mail in den Ordnern der Beklagten, auf dem der Wunsch des Klägers nach getrennten Betten vermerkt sei. Einen finanziellen Ausgleich bot die Beklagte nicht an.

Mit Schreiben vom 28.07.2016 (Anlage K5) setzte sich der Kläger mit der Antwort der Beklagten vom 12.07.2016 auseinander und forderte den Differenzbetrag zwischen dem Kabinenpreis der Kategorie 1 zum Kabinenpreis der Kategorie 4 unter Berücksichtigung der Frühbucherermäßigung, insgesamt € 3.686,00, von der Beklagten zurück. Es folgte weiterer Schriftverkehr (Zweite Stellungnahme der Beklagten vom 01.09.2016, weiteres Schreiben des Klägers vom 09.09.2016 – Anlage K6 – sowie E-Mail der Beklagten vom 15.09.2016 – Anlage K7 –, mit der Sie dem Kläger bei einer kommenden Buchung eine Reisepreisanrechnung in Höhe von insgesamt € 1.000,00 anbot).

Minderung Reisepreis Kreuzfahrt mit vom Prospekt abweichender Kabinenausstattung
(Symbolfoto: Von Grisha Bruev/Shutterstock.com)

Mit Anwaltsschreiben vom 02.01.2017 (Anlage K8) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, € 5.380,00 an den Kläger zu zahlen, wovon € 3.880,00 auf die geltend gemachte Minderung und € 1.500,00 auf einen Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit entfallen sollten. Die Beklagte bot daraufhin mit Rückmeldung vom 09.01.2017 Anlage K9) eine Zahlung von € 1.000,00 an.

Der Kläger trägt vor, die Kabine 323 habe nicht den wesentlichen Zusicherungen der Beklagten entsprochen. Die gesamte Kabinenfläche habe allenfalls bei rund 17,5 bis 18 m² gelegen, und zwar wegen einer Verkürzung der Kabine zum Gang hin sowie eines Wandvorsprungs innerhalb der Kabine. Es habe sich kein großzügiger Wohn- und Schlafbereich gezeigt, sondern eine gedrungen und andersartig eingerichtete Kabine. Die Betten hätten sich tiefer im Raum in Richtung des Kabinenfensters befunden. Das auf der Abbildung im Prospekt der Sitzbank gegenüberliegende Möbelstück mit Fernseher habe sich neben der Sitzbank und dem Bett gegenüber angeordnet befunden, so dass sich keine sinnvolle Anordnung ergeben habe. Die Betten seien aufgrund des Wandvorsprungs auch mit allenfalls möglichen wenigen Zentimetern teilbar und damit nicht so auseinanderzuziehen gewesen, wie es der Üblichkeit entsprochen hätte und zugesichert gewesen sei. Insgesamt habe die Kabinengestaltung zu einem Gefühl der Enge geführt, welches der Kläger und seine Begleiterinnen auf 12 vorangegangenen Reisen auf der MS … in anderen Kabinen nicht erlebt hätten.

Wegen Mangelhaftigkeit der Kabine 323 sei der Reisepreis gemäß § 651 d BGB gemindert. Als Maßstab für die Höhe der Minderung sei der um € 3.686,00 geringere Preis der Garantieaußenkabine heranzuziehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Bewegungsfreiheit und Geräumigkeit in einer Kabine auf einem Schiff bei einer Kreuzfahrt wegen der naturgemäß insgesamt beengten Verhältnisse ein besonders hohes Gut darstellten. Wegen der zu geringeren Größe der Kabine, der abweichenden Ausstattung und Möbelanordnung ergebe sich jedenfalls eine Minderungsquote von rund 28,5 %.

Die Anwaltsbeauftragung seitens des Klägers sei erforderlich geworden, nachdem die Beklagte auf die Anforderung des Klägers nur unzureichend reagiert gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von € 3.686,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2016 zu bezahlen;

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, dem Kläger einen weiteren Geldbetrag in Höhe von € 413,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, aus der vom Kläger mit der Anlage K2 vorgelegten Reisepreis- und Kabinenübersicht (Reisepreiseinleger) gehe hervor, dass im Katalog der Beklagten ausdrücklich Circa-Angaben zu den Kabinegrößen gemacht würden. So sei die Größe der Außenkabine Kat. 4 mit ca. 22 m² beschrieben. Bei der vom Kläger behaupteten Kabinenfläche handele es sich um eine bloße Schätzung, die nicht zutreffe. Die Kabine weise jedenfalls eine Größe von mindestens 21 m² auf. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht sei eine Flächenabweichung bis zu 10 % hinzunehmen.

Das Lichtbild zu den Kabinen der Kategorie 3 bis 6 im Katalog der Beklagten bilde lediglich eine mögliche Bettenstellung für eine Außenkabine ab. Das Schnittbild mit der Draufsicht auf die Kabinenaufteilung und Ausstattung bilde auch nur eine exemplarische Raumaufteilung ab. Die Aufnahmen im Reisekatalog hätten lediglich einen Eindruck von der Kabine vermitteln sollen und können. Eine konkrete Stellung von Möbeln sei weder geschuldet noch zugesichert gewesen. Ein identischer Zuschnitt der Kabinen sei aufgrund ihrer unterschiedlichen Lage und der Gegebenheiten des Schiffes nicht möglich. Es habe im Vorfeld keine ausdrückliche Weisung des Klägers mit Blick auf die Stellung des Bettes in zwei separate Einzelbetten gegeben. Unmittelbar nachdem der Kläger erstmalig auf der Reise dann einen entsprechenden Wunsch gegenüber der Beklagten geäußert habe, sei eine Trennung der Betten umgesetzt worden und ein Abstand zwischen den Betten von ca. 26 cm durch das Auseinanderrücken geschaffen worden.

Die Kabine 323 sei mit sämtlichen nach dem Reisekatalog angegebenen Ausstattungsmerkmalen ausgestattet gewesen. Bei dem Fernseher in der Kabine habe es sich um einen drehbaren Flachbildschirm gehandelt. Der Umstand, dass man von der in der Kabine befindlichen Couchgarnitur aus nicht fernsehen konnte, sei nicht minderungsrelevant. Auch im übrigen sei es zu keiner Beeinträchtigung der Reise, namentlich ihres Verlaufs und Nutzens gekommen. Es habe keine gravierenden Auswirkungen in Bezug auf die Gesamtreise gegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Flächengröße der Kabine 323 auf der MS … durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 27.06.2017 verwiesen. Das Gericht hat außerdem zur Klärung der Aufteilung und der Ausstattung der Kabine 323 diese am 19.06.2017 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger kann gemäß § 651 d Abs. 1 BGB von der Beklagten Minderung des Reisepreises von € 13.148,00 in Höhe von 15 % verlangen.

Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Kläger die Größe, den Zuschnitt und die Ausstattung der Kabine 323 nach Antritt der Reise gegenüber der dafür zuständigen Stelle auf dem Schiff gerügt hat: Der Kläger ist seiner Obliegenheit zur Anzeige von Mängeln gemäß § 651 d Abs. 2 BGB damit nachgekommen.

Der Kläger hat zudem anspruchswahrend die von ihm beanstandeten Reisemängel gegenüber der Beklagten innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB geltend gemacht. Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben an die Beklagte vom 26.06.2016 (Anlage K3) noch keine konkreten Forderungen gegen die Beklagte erhoben. Nach LG Frankfurt/Main NJW-RR 1992, 504 reicht die Einreichung einer Liste mit konkreten Beanstandungen verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme als Anspruchsanmeldung gemäß § 651 g Abs. 1 BGB jedoch aus. Vorliegend hat der Kläger in seinem Schreiben vom 26.06.2016 nicht nur ausgeführt: „Wir wollen hiermit unseren Protest gegen den vor 14 Monaten seitens ihrer Buchungsadministration unfairen Kabinenvorschlag zum Ausdruck bringen.“ Vielmehr heißt es im weiteren Verlauf des Schreibens: „Den Kabinentarif (Kategorie 4) für Kabine 323 in Doppelbelegung finden wir für unangemessen.“ Damit hat der Kläger der Sache nach eine Minderung des Reisepreises angesprochen. Welche Punkte aus Sicht des Klägers zu beanstanden waren, ist im Schreiben vom 26.06.2016 im einzelnen aufgelistet.

Die Reise des Klägers und seiner Begleiterin war mit Mängeln im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB behaftet. Maßstab für die von der Beklagten zugesagten und geschuldeten Reiseleistungen ist die Katalogbeschreibung, welche von Klägerseite mit der Anlage K1 vorgelegt und deren Inhalt und Darstellung von der Beklagten nicht bestritten worden ist.

Danach schuldete die Beklagte eine Kabinengröße in der Kategorie 4 (Marco Polo Deck) von 22 m². Soweit diese Größe in dem Reisepreiseinleger am Rande der Kabinen- und Kategorieübersichten durch den Zusatz „ca.“ relativiert wird, liegen in sich widersprüchliche Katalogangaben vor, die im Ergebnis dazu führen, dass die Beklagte sich an ihrer uneingeschränkten Größenangabe von 22 m² im Katalog festhalten lassen muss. Bei den beschreibenden Angaben zu den vom Veranstalter angebotenen Leistungen in einem Reisekatalog handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die § 305 c Abs. 2 BGB mit der Folge anzuwenden ist, dass Unklarheiten bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders – hier der Beklagten – gehen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1981, 827, 828 für die mißverständliche Beschreibung einer Unterkunft in einem Reiseprospekt). Nach LG Hamburg RRa 1996, 6 ff. muss der Reiseveranstalter bei der Prospektausschreibung eines Sonderangebots unmissverständlich und eindeutig klarstellen, in welchem Leistungsumfang und zu welchen Bedingungen er die angebotene Sonderreise erbringen will; will der Reiseveranstalter den Reisekatalog nicht als Leistungsbeschreibung des Sonderangebots gelten lassen, so muss er dies in dem Prospekt klar und deutlich zum Ausdruck bringen. Dies bedeutet für die vorliegende Fallkonstellation, dass die Beklagte im Prospekt hätte deutlich herausstellen müssen, dass hinsichtlich der Kabinengröße ausschließlich die Angabe im Reisepreiseinleger („ca. 22 m²“) gelten sollte. Dies hat die Beklagte nicht getan, so dass im Vertragsverhältnis zum Kläger eine Größe von exakt 22 m² vereinbart worden ist. Die tatsächliche Größe der Kabine 323 bleibt hinter der im Katalog angegebenen Größe von 22 m² zurück. Es kann dahinstehen, ob reiserechtlich bei einer Größenabweichung von bis zu 10 % nach unten stets von einer bloßen Unannehmlichkeit und keinem Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB auszugehen ist. Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 27.06.2017 beträgt die tatsächliche Kabinengröße 19,31 m² und weicht damit um mehr als 10 % von der zugesicherten Kabinengröße ab. Insofern lag ein ein Reisemangel vor.

Ein weiterer Mangel der Kabine 323 ist darin zu erkennen, dass die Raumaufteilung und Ausstattung nicht derjenigen entsprach, welche dem Lichtbild im Katalog der Beklagten unter der Überschrift „Kabinenausstattung MS …“ entnommen werden konnte. Auch insoweit gilt das zuvor Ausgeführte zur Prospektklarheit: Die Beklagte lässt in dem maßgeblichen Abschnitt ihres Prospektes nicht deutlich werden, dass es sich nur um eine exemplarische Darstellung der Raumaufteilung und Ausstattung handeln sollte, und die Kabine im Einzelfall einen anderen Zuschnitt und eine abweichende Ausstattung haben würde. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der durchschnittliche Kunde erkennen kann, dass die Besonderheiten eines Schiffes nicht eine völlig gleichförmige Gestaltung der Kabinen erlauben. Der mit der Anlage K1 vorgelegte schematische Decksplan und die Zusammenfassung der Kategorien 3 bis 6 unter einem einzigen Lichtbild legen jedoch nahe, dass die Kabinen in Zuschnitt und Ausstattung weitestgehend mit der Beschreibung durch das Lichtbild übereinstimmen. Der Kunde muss daher allenfalls mit einer gegenüber dem Lichtbild seitenverkehrten Aufteilung/Ausstattung rechnen, nicht jedoch mit einem den Gesamtcharakter der Aufteilung verändernden abweichenden Zuschnitt der Kabine. Gemessen hieran weicht die Kabine 323 von der Lichtbildbeschreibung im Katalog in maßgeblichen Punkten ab. Auf der Abbildung im Katalog ist eine deutliche Trennung von Schlafbereich – gekennzeichnet durch zwei zusammenstehende Betten und daneben mit Abstand aufgestellte Nachtschränke – einerseits und Wohnbereich – mit Sofa, rundem Tisch, Sessel und Schreibplatte/Unterschrank mit Bildschirm – andererseits zu erkennen, die dadurch unterstrichen wird, dass sich im Übergang der Bereiche auf beiden Seiten der Kabine ein Vorsprung befindet, der die Trennung von Schlafbereich und Wohnbereich optisch unterstreicht. Im Zuge des Ortstermins am 19.06.2017 hat sich dieser Eindruck für die Kabine 317 auch bestätigt. Deren Sitzbereich war durch eine Art „Balkendurchgang“, in dem sich die Air Condition befindet, optisch getrennt von dem Teil, in dem die Betten aufgestellt sind. Demgegenüber sind Wohn- und Schlafbereich der Kabine 323 weder durch die Anordnung der Möbel noch optisch auf andere Weise voneinander abgegrenzt. Vielmehr überschneiden sie sich in der Weise, dass das Bett teilweise dem Sofa und teilweise der Schreibplatte mit Unterschrank gegenübersteht.

Eine weiterer, als Mangel zu qualifizierender Unterschied zur Katalogabbildung liegt darin, dass die Schreibplatte mit Unterschrank nicht gegenüber dem Sofa angeordnet ist, so dass der auf der Schreibplatte fest installierte Flachbildschirm nicht vom Sofa aus genutzt werden kann. Bei der Ortsbesichtigung hat sich zudem ergeben, dass eine Drehung des Flachbildschirms zum Sofa hin nicht möglich ist, weshalb unentschieden bleiben kann, ob auf diese Weise – mit gedrehtem Kopf und/oder Oberkörper – vom Sofa aus auf den Bildschirm geschaut werden könnte.

Auch der Umstand, dass bei einer Trennung der Betten nur ein schmaler Streifen von ca. 25 cm als Zwischenraum für die entstehenden Einzelbetten erzielt werden kann, stellt einen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB – wenn auch an der Grenze zur bloßen Unannehmlichkeit – dar. Die Beklagte sagt im Prospekt zu, dass alle Kabinen über ein Doppelbett verfügen, dass von ihr auf Wunsch auch in zwei separate Einzelbetten geändert werden kann. Diese Änderung steht nicht unter der Bedingung, dass der Kreuzfahrtgast seinen Wunsch auf Trennung der Betten rechtzeitig vor Reisebeginn der Beklagten mitteilt. Zwar heißt es im Katalog: „Bitte teilen Sie uns dies rechtzeitig vor Reisebeginn mit.“ Diese „Bitte“ ist aus der maßgeblichen Empfängersicht aber nicht dahin zu verstehen, dass eine Trennung der Betten nur erfolgen kann, wenn der Bitte nachgekommen worden ist. Vielmehr kann der Kunde darauf vertrauen, dass auch einem nachträglich entstehenden Bedürfnis nach Trennung der Betten entsprochen wird. Zugleich darf der Kunde davon ausgehen, dass die Betten nach Trennung einen Abstand voneinander aufweisen, der die Bezeichnung „separate Einzelbetten“ verdient. Dies ist bei einem Abstand von etwa 40 cm, wie er sich bei der Ortsbesichtigung in der Kabine 317 gezeigt hat, wohl zu bejahen, bei einem geringeren Zwischenraum von 25 cm aber nicht, auch wenn man über den Zwischenraum in das jeweilige Bett gelangen kann. Der Begriff „separate Einzelbetten“ lässt eine deutliche räumliche Trennung der Betten erwarten, die bei einem Abstand von nur 25 cm nicht gewahrt ist. Das Gericht geht allerdings nicht davon aus, dass im Zeitraum der Kreuzfahrt vom 09.06. bis 22.06.2016 sich die Betten in der Kabine überhaupt nicht auseinanderschieben ließen. Das Gericht vermochte im Zuge der Ortsbesichtigung keine Veränderung an den Räumlichkeiten gegenüber den Fotos auszumachen, welche der Kläger der Anlage K3 beigefügt hat. Insbesondere hat es keine andere Breite der beim Ortstermin in der Kabine 323 vorhandenen Nachtschränke feststellen können, als sie sich aus den vom Kläger während der Kreuzfahrt gefertigten Bildern ergibt. Das Gericht entnimmt dem vom Kläger gefertigten und der Anlage K3 beigefügten Foto von Bett und Nachtschränken, dass sich auch während der Zeit der Kreuzfahrtteilnahme des Klägers ein Zwischenraum zwischen dem rechten Bett und dem danebenstehenden Nachtschrank befand, der zusammen mit dem Zwischenraum auf der linken Seite eine Trennung mit Abstand von etwa 25 cm zugelassen hätte.

Als Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB ist zudem die durch die Anordnung der Möbel sowie funktionelle Einheit von Schlaf- und Wohnbereich sich in dem zum Fenster hin erstreckenden Teil der Kabine insgesamt entstandene Enge zu bewerten. Für diesen Teil der Kabine trifft die Darstellung der Beklagten im Katalog, wonach die Außenkabinen (22 m²) und Suiten (44 m²) einen großzügigen Wohn- und Schlafbereich bieten, nicht zu.

Bei der Bemessung der Höhe der eingetretenen Minderung war zum einen zu berücksichtigen, dass sich bei einer Kreuzfahrt jeder schematische Ansatz eines für jeden Reisetag anzusetzenden gleichen Bruchteils verbietet, vielmehr eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, bei der einzelnen Teilen des Reiseprogramms unterschiedliches Gewicht beizumessen sein kann (vgl. BGH RRa 2013, 218). Zum anderen haben die als Mängel erkannten und beschriebenen Gesichtspunkte in ihrer Wirkung vorliegend ineinandergegriffen und sich überschnitten. So haben die einzelnen als Mängel zu bewertenden Punkte letztlich in ihrem Zusammenwirken eine Nutzungsbeeinträchtigung der Kabine bewirkt, die sich den einzelnen auslösenden Aspekten nicht isoliert zuordnen lässt, sondern eine Gesamtbewertung erfordert. Bei dieser Gesamtbewertung hat das Gericht einfließen lassen, dass die Kabine für die Teilnehmer einer Kreuzfahrt als individueller Rückzugsort zentrale Bedeutung hat.

Nicht maßgeblich für die Höhe der Minderung ist die Preisgestaltung der Beklagten für andere Kabinen. Vielmehr ist auf das durch Mängel gestörte Äquivalenzprinzip zwischen Gesamtleistungsangebot zu dem vereinbarten Preis auf der einen und der dahinter zurückbleibenden tatsächlichen Leistung auf der anderen Seite abzustellen (Zur Funktion der Minderung, das Äquivalenzprinzip zu wahren, vgl. MüchKomm-BGB/Tonner, 6. Aufl. 2012, § 651 d Rn. 1). Auf dieser Grundlage erscheint eine Minderung von 15 % des Gesamtreisepreises angemessen. Die Kabine des Klägers hat trotz der aufgezeigten Mängel keine der ihr zukommenden Funktionen als Schlaf-, Wohn- und Rückzugsort verloren gehabt. Sämtliche Aufgaben, welche die Kabine im Rahmen einer Kreuzfahrt zu erfüllen hat, waren weiterhin erfüllt. Es gab im Ergebnis eine Komforteinschränkung, die sich letztlich in einem nachvollziehbaren Gefühl der räumlichen Enge niedergeschlagen hat, ohne das die Kabine insgesamt ein deutlich eingeschränktes Platzangebot aufgewiesen hat. Die Grundfläche war gegenüber der zugesagten lediglich um 2,69 m² reduziert, was einer prozentualen Abweichung von 12,2 % entspricht. Von Bedeutung ist auch, dass bei den vom Gericht in Augenschein genommenen anderen Kabinen eine schiffstypische – und daher nicht minderungsrelevante – räumliche Beschränkung vorherrscht, mit der ein Kreuzfahrtteilnehmer bei diesem Schiffstyp rechnen muss. Der Flachbildschirm konnte nicht nur vom Bett aus sondern auch im Sitzen auf dem der Schreibplatte vorgelagerten Stuhl und dem zusätzlich eingestellten Sessel betrachtet werden. Sämtliche anderen von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistungen wie Verpflegung, Unterhaltung, Rahmenprogramm, anzulaufende Regionen etc. waren mangelfrei, sind vom Kläger jedenfalls nicht beanstandet worden. Die Gestellung der Kabinen stellt nur eine von einer Vielzahl zu erbringender Leistungen des Veranstalters einer Kreuzfahrt dar. Ihr Gewicht im Verhältnis der von der Beklagten zu erbringenden Gesamtleistungen ist vorliegend nicht höher als 50 % zu bewerten. Im Vordergrund der Reise stand deren Charakter als „Expeditionskreuzfahrt“ in von üblichen Kreuzfahrtschiffen ohne entsprechende Eisklasse nicht angefahrene Gebiete (Zum Gewicht der zugesagten Route bei Fahrt durch die legendäre Nordwest-Passage vgl. LG Hamburg RRa 2008, 277). Die vorliegende Kreuzfahrt war nicht primär darauf ausgerichtet, den Reisenden Komfort und ein luxuriöses Umfeld zu bieten. Bewertet man die festgestellte Komfortbeeinträchtigung in der Kabine angemessen mit etwa 30 % Abweichung gegenüber dem vertraglich geschuldeten Kabinenzustand, so ergibt sich deshalb noch keine Minderung des Reisepreises in dieser Größenordnung. Da sich die Minderung stets auf den Preis für die Gesamtleistungen bezieht, bedeutet dies für die hier festgestellte Nutzungsbeeinträchtigung der Kabine, dass ihr kein größeres Gewicht bezüglich der zu erbringenden Gesamtleistungen zuzumessen ist als 15 %. Bei einem Gesamtreisepreis von € 13.148,00 bedeutet dies eine Minderung in Höhe von € 1.972,20.

Der Kläger kann Verzinsung der begründeten Hauptforderung seit dem 12.09.2016 gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Die Beklagte ist mit dem Ausgleich der begründeten Klaghauptforderung dadurch in Verzug geraten, dass sie auf die konkret erhobene Forderung des Klägers im Schreiben vom 28.06.2016 (Anlage K5) mit E-Mail vom 01.09.2016 eine Teilerstattung des Reisepreises abgelehnt hat (vgl. Ausführungen des Klägers eingangs seines Schreibens an die Beklagte vom 09.09.2016 – Anlage K6).

Der Kläger hat zudem einen Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 202,30. Die durch die vorprozessuale Tätigkeit des Klägervertreters entstandenen Anwaltskosten stellen einen Verzugsschaden dar, den die Beklagte insoweit zu ersetzen hat, als die vorprozessual erhobene Forderung begründet war, d. h. bei einem Gegenstandswert von € 1.972,20. Die Zinsforderung des Klägers bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nach Maßgabe der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ebenfalls begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt das annähernd gleichgewichtige Obsiegen und Unterliegen der Parteien gemessen am Streitwert von € 3.686,00.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.

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