VG Meiningen – Az.: 1 E 601/13 Me – Beschluss vom 11.12.2013
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500, – EUR festgesetzt.
Gründe
Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, der Aufforderung der Antragsgegnerin, sich am 12.12.2013 amtsärztlich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist statthaft. Der Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 VwGO ist vorliegend eröffnet. § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80und 80a VwGO gelten, ist nicht einschlägig. Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar. Derartige Untersuchungsanordnungen, die im Rahmen des Beamtenverhältnisses ergehen, sind nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regelt die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, U. v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 -, NVwZ 2012, 1483 ff.). Für den Antragsteller als Ruhestandsbeamten gilt insoweit nichts anderes, weil durch die Versetzung in den Ruhestand zwar das aktive Beamtenverhältnis beendet, jedoch gleichzeitig ein besonderes, durch besondere Rechte und Pflichten gekennzeichnetes Verhältnis zum letzten Dienstherrn begründet wird (vgl. VG Ansbach, B. v. 10.10.2013 – AN 11 E 13.01705 -, Juris).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun.
Davon ausgehend besteht zwar ein Anordnungsgrund bzw. hat der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Anordnung. Mit Blick auf die möglichen Rechtsnachteile kann der Antragsteller nach Auffassung der Kammer nicht in zumutbarer Weise auf eine Überprüfung der streitigen Untersuchungsanordnung in einem gegebenenfalls späteren Reaktivierungsverfahren verwiesen werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach § 44a Satz 1 VwGO können zwar Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, wie hier die Weisung, einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung – eine gegebenenfalls in Betracht kommende Reaktivierung – zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Sind aber, wie hier, die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (bzw. Dienstfähigkeit) angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.1991 – 2 C 40.89 -, Juris; U. v. 18.09.1997 – 2 C 33.96 -, Juris; U. v. 26.01.2012 – 2 C 7.11 -, Juris). Diese für den Beamten nachteilige Schlussfolgerung setzt zwar weiterhin grundsätzlich eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus (vgl. BVerwG, U. v. 30.05.2013 – 2 C 68/11 -, Juris; U. v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 -, Juris). Allerdings trägt der Beamte das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Hat der Beamte die Untersuchung verweigert, weil er die Anordnung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 -, a. a. O.).
Angesichts dieser Umstände muss der Beamte die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung bereits im Vorfeld – zumindest vorläufig – klären zu lassen (vgl. zu dieser Problematik auch: BayVGH, B. v. 28.01.2013 – 3 CE 12.1883 -, Juris; B. v. 09.02.2006 – 3 CS 05.2955 -, Juris; B. v. 09.09.2005 – 3 CS 05.1883 -, Juris).
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBG können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, verpflichtet werden, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen werden. Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist dabei gemäß § 29 Abs. 3 BeamtStG (vgl. auch § 46 Abs. 6 BBG) auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann untersucht werden, wobei sie oder er verpflichtet ist, sich nach Weisung der zuständigen Behörde untersuchen zu lassen (vgl. § 46 Abs. 7 BBG sowie § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG). Eine derartige Untersuchungsanordnung ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, von der amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verschont zu bleiben. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.12.2013 sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, ist nicht zu beanstanden.
Es besteht hinreichender Anlass für die Anordnung der Antragsgegnerin, ihrer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Zwar gebietet es die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr auf die Belange und Interessen des Beamten Rücksicht nimmt, d. h. dass er weder bei irreversibler Dienstunfähigkeit eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit anordnet noch dann, wenn bereits aussagekräftige privatärztliche Befunde über ein Krankheitsbild vorliegen, an deren fortgeltender Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können (vgl. BayVGH, B. v. 06.02. 2012 – 3 ZB 09.2554 -, Juris, m. w. N.).
Von einer solchen Sachlage kann hier allerdings nicht ausgegangen werden. Weder steht zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller irreversibel dienstunfähig ist, wobei auch die Frage einer Teil-Dienstfähigkeit in den Blick zu nehmen sein wird. Noch lagen oder liegen dem Antragsgegner Befunde und Bewertungen hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des Antragstellers vor, an deren Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können. Dies folgt schon daraus, dass eine abschließende Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Seine Ruhestandsversetzung erfolgte – was auch der Antragsteller weiß und nicht in Abrede stellt – nicht auf der Grundlage getroffener amtsärztlicher Feststellungen, sondern aufgrund einer gesetzlichen Fiktionswirkung. Er wurde mit Bescheid vom 26.07.2006 wegen der nach seinen Angaben für den 09.10.2006 geplanten Operation seiner unfallbedingten Verletzungen in den vorläufigen Ruhestand versetzt. Insoweit ging man – im Übrigen übereinstimmend – davon aus, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG vorliegen würden, wonach als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Angesichts der geplanten Operation und der sich anschließenden Reha sah man diese Voraussetzungen als gegeben an. Seit dem sind inzwischen mehr als sieben Jahre vergangen, ohne dass die für den Antragsteller geplante Operation stattgefunden hätte oder eine solche auch nur in Aussicht stünde. Vor diesem Hintergrund bestand und besteht Veranlassung für die Beklagte, die Dienstfähigkeit des Antragstellers einer Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt vor allem auch angesichts des gesetzlichen Auftrages aus § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG, wonach der Dienstherr von Amtswegen verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit – bei Beamten im vorläufigen Ruhestand – zu überprüfen.
Der Einwand des Antragstellers, die Situation, welche seiner Ruhestandsversetzung zu Grunde gelegen habe, sei unverändert, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine Erklärung, warum er die geplante Operation nicht hat durchführen lassen, ist der Antragsteller bislang schuldig geblieben. In der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Ambulanten osteologisches Schwerpunktzentrum DVO in Coburg vom 30.07.2013 wird insoweit zwar festgehalten, dass eine Operation „in Zukunft unausweichlich“ sein werde, „momentan aber noch nicht angezeigt“ sei. Damit steht aber schon in Frage, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion für die Annahme einer Dienstunfähigkeit des Antragstellers überhaupt jemals vorgelegen haben. Umso mehr besteht nunmehr Grund für die Antragsgegnerin, diese amtsärztlich feststellen zu lassen. Ebenso wenig lassen die bereits – in der Vergangenheit – durchgeführten ärztlichen Untersuchungen des Antragstellers die Untersuchungsanordnung als fehlerhaft erscheinen. Sicherlich wurden dort Feststellungen getroffen, die dem Antragsteller eine nicht unerhebliche Unfallverletzung attestieren. In den dem Antragsteller bekannten Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin vom 21.11.2003, 05.04.2004 und 15.02.2005 wurde indessen festgestellt, dass dem Antragsteller eine „vollschichtige Ausübung der Tätigkeit“ möglich sei, lediglich die Bewältigung des Fahrtweges bei Nutzung eines Kfz sei auf „20 Minuten“ begrenzt. Eine Begrenzung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe nicht. Damit bestehen jedoch – außerhalb der Fiktionswirkung – erhebliche Bedenken zumindest am Umfang der Dienstunfähigkeit. Eine amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit oder einer Teil-Dienstunfähigkeit des Antragstellers mit verbindlichem Charakter ist bislang gerade nicht erfolgt. Das vorgelegte Attest des Ambulanten osteologisches Schwerpunktzentrum DVO in Coburg vom 30.07.2013 ist auch inhaltlich nicht geeignet, die Untersuchungsanordnung als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Soweit dort eine nicht heilbare orthopädische Erkrankung bescheinigt wird, bei der es in Zukunft zu einer „weiteren Verschlechterung kommen werde“, wird gerade keine Aussage dazu getroffen, ob und inwieweit der Antragsteller jetzt und in Zukunft sowie in welchem Umfang zur Dienstverrichtung in der Lage ist. Abgesehen davon kommt die Entscheidung der Frage, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Beamten beeinträchtigt, vorrangig dem Amtsarzt zu. Er vermag aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung zu setzen.
Darüber hinaus ist die amtsärztliche Untersuchung auch geeignet, der aktuellen Sachlage Rechnung zu tragen und die Antragsgegnerin gegebenenfalls auch in die Lage zu versetzen, gemäß § 29 Abs. 4 BeamtStG dem Antragsteller konkrete Weisungen zu erteilen, welchen Maßnahmen er sich zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen hat.
Danach erweist sich auch die konkrete Anordnung, einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, als fehlerfrei. Insbesondere ist sie geeignet, erforderlich und angemessen, genügt also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie genügt zudem den an sie zu stellenden formalen Anforderungen. Sie ist hinreichend bestimmt und verständlich.
Der Antragsteller kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (U. v. 30.05.2013 – 2 C 68/11 -, a. a. O.; U. v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 -, a. a. O.) berufen, nach denen die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung strengen inhaltlichen und formalen Anforderungen unterliege, insbesondere die Begründung die tatsächlichen Umstände enthalten müsse, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit ergäben, ferner Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu machen seien. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die jeweilige Fallgestaltung, die der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde lag, eine andere war als die hier vorliegende Fallgestaltung. Dort ging es um die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand, die aus Sicht des Dienstherrn erstmals eine amts- bzw. – dort – polizeiärztliche Untersuchung erforderlich machte. Hier allerdings wurde der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach amtsärztlich bzw. durch den ärztlichen Dienst der Antragsgegnerin auf seine Dienstfähigkeit bzw. auf die durch den Dienstunfall bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin untersucht. Der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen liegt die Überlegung zugrunde, dass mit der Anordnung zu einer ärztlichen – insbesondere fachpsychiatrischen – Untersuchung Eingriffe in das Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden sind und dass der Beamte das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung trägt, weil – wie zu Beginn ausgeführt – die Verweigerung der Untersuchung nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten geht. Aus diesem Grund fordert das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 -, a. a. O.) die Anordnung müsse sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssten tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen ließen. Die Behörde dürfe nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Der Antragsteller wurde hingegen durch das Schreiben vom 19.11.2013 nicht erstmals mit dem Verlangen einer amtsärztlichen Untersuchung konfrontiert, sondern hat in der Vergangenheit auch aus eigenem Antrieb Zweifel an seiner Dienstfähigkeit geäußert bzw. seine Dienstunfähigkeit behauptet und die Ruhestandsversetzung betrieben. Die erneute Untersuchungsanordnung zielt damit für den Antragsteller ersichtlich nur darauf ab, die bereits getroffenen (amts-) ärztlichen Feststellungen einer Überprüfung zu unterziehen. Liegen die Gründe für die Weisung des Dienstherrn derart auf der Hand, so dürfen die Anforderungen an die Begründung für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht überspannt werden (vgl. auch VG Düsseldorf, B. v. 07.10.2013 – 26 L 1687/13 -, Juris).
Ist damit die Anordnung insgesamt nicht zu beanstanden, hat sich der Antragsteller nach § 46 Abs. 7 BBG auf diese Weisung der Antragsgegnerin hin (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Auffangstreitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung und dem summarischen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu ermäßigen.