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Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) wegen falscher uneidlicher Aussage

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 2 Ws 342/2002

BESCHLUSS vom 05.08.2002


Auf den am des Antragstellers vom 22. Juli 2002 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 14. Juni 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 5. August 2002 nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der gemäß §§ 172 Abs. 2 Satz 1,43 Abs. 2 StPO fristgerecht erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den nach § 172 Abs.3 Satz 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden strengen inhaltlichen Anforderungen nicht genügt.

Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, insbesondere auch nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Oberlandesgerichts Hamm, muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen enthalten, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen sowie auch die Beweismittel bezeichnen. Erforderlich ist insbesondere eine in sich geschlossene und aus sich heraus – ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakte oder andere Aktenvorgänge – verständliche Sachverhaltsschilderung, die den Senat in die Lage versetzt, allein aufgrund des Antrags eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen. Das beinhaltet neben der Sachverhaltsschilderung auch eine Darlegung des Ermittlungsverfahrens sowie der von der Staatsanwaltschaft erteilten Bescheide. Dabei kann die Sachdarstellung nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden, wenn erst durch Kenntnisnahme vom Inhalt der in Bezug genommenen Aktenbestandteile die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997-2 Ws 532/96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 172, Rdnr. 27 u. 30 m.w.N.). Diese Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW2000,1027 und 1993, 382).

Dem wird die vorliegende Antragsschrift nicht gerecht. Der Antrag beschränkt sich

auf eine allenfalls bruchstückhafte und damit unzulängliche Schilderung des Tatgeschehens und der Beweiswürdigung. Insbesondere fehlt es bereits an einer Wiedergabe der Strafanzeige des Antragstellers.

Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen.

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