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Feinreinigung Neubau – Schadensabrechnung von Begleitschäden bei Ausführung der Werkleistung

LG München I – Az.: 2 O 11810/16 – Urteil vom 14.11.2018

1. Die Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) verurteilt, 28.402,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.4.2016 an die Klägerin zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) verpflichtet ist, etwaige Beträge die notwendig sind, um die durch Reinigungsarbeiten entstandenen Schäden an den Glasfassaden des Anwesens A-V-Straße 16 in 8…L zu beseitigen, an die Klägerin zu bezahlen, die über die genannten 28.402,55 € EUR hinausgehen. Dies gilt insbesondere für die bei der Schadensbeseitigung anfallende Umsatzsteuer. Zudem hat die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) die Klägerin von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Reinigung der Fassaden gegen die Klägerin geltend gemacht werden.

3. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen

4. Die Beklagten haben die bis zum 15.3.2017 entstandenen Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen, die späteren Kosten trägt die Beklagte zu 1).

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 35.761,84 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten.

Mit Vertrag vom 19./23.6.2015 beauftragte die Klägerin auf VOB/B-Basis die Beklagte zu 1) mit der Reinigung des der Klägerin gehörenden, neu errichteten Anwesens A-V-Straße 16 in L . Auftragssumme war 7.004, 00 €. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Die Beklagte zu 1) ließ die Arbeiten am 1.7.2015 durch den früheren Beklagten zu 2) als Subunternehmer ausführen.

Mit Email bzw. Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 3.7.2015 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit, dass bei den Putzarbeiten die Glasfassadenflächen großflächig verkratzt worden seien und deshalb ausgetauscht werden müssten, was mindestens 25.000 € Kosten verursachen würde. Sie forderte die Beklagte zu 1) auf, den Schaden der Haftpflichtversicherung zu melden. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K7 und K2 verwiesen.

Mit Schreiben vom 21.9.2015 forderte sie die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) zur Begleichung des Schadens auf. Insoweit wird auf Anlage K8 verwiesen. Diese lehnte eine vollständige Regulierung ab. Insoweit wird auf Anlagen K3 und K4 verwiesen.

Mit Schreiben ihres mittlerweile eingeschalteten Prozessbevollmächtigten vom 11.4.2016 forderte die Beklagte zu 1) zur sofortigen Schadensbegleichung in Höhe von 35.416,58 € auf. Zugleich machte sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,88 € geltend. Insoweit wird auf Anlage K9 verwiesen. Die Beklagte zu 1) verwies mit Schreiben vom 14.4.2016 auf ihre Haftpflichtversicherung. Insoweit wird auf Anlage K10 verwiesen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) teilte mit Schreiben vom 19.4.2016 mit, dass sie noch weitere Feststellungen treffen müsse und auf die Angelegenheit zurückkommen werde, was sie in der Folge aber nicht tat.

Mit Schriftsatz vom 13.7.2016 hat die Klägerin Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner erhoben.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Fensterfassaden auf der Nord- und Südseite des Gebäudes durch unsachgemäße Reinigung großflächig, wie in der Anlage zur Anlage K3, verkratzt. Die Beklagte zu 1) habe dafür gemäß § 278 BGB einzustehen.

Die Klägerin macht geltend, die Schadensbeseitigung würde Kosten von mindestens 29.761,87 € netto mit sich bringen. Sie behauptet insoweit, der Austausch der Scheiben koste netto 17.335,86 €. Zudem fielen Kran- und Gerüstkosten in Höhe von netto 5.000 € an. Die erforderliche Demontage/Montage des Vordachs koste netto 3.245,00 €. Anschließend müsse die Fassade erneut gereinigt werden. Auf Basis des Vertrags mit der Klägerin sei hier mit Kosten von netto 299,00 € zu rechnen. Zudem meint sie, sie könne Bauüberwachungskosten in Höhe von 15% der Beseitigungskosten, d.h. 3.881,98 €. beanspruchen. Außerdem könne sie Feststellung der Einstandspflicht im Hinblick auf weitere Schäden, insbesondere die Umsatzsteuer, verlangen. Deshalb müssten die Beklagten sie auch von Mietminderungsansprüchen freistellen, die im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung auftreten könnten.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch verurteilt, 29.761,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2015 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch verurteilt, 1.474,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, etwaige Beträge die notwendig sind, um die durch Reinigungsarbeiten entstandenen Schäden an den Glasfassaden des Anwesens A-V-Straße 16 in 8… L zu beseitigen, an die Klägerin zu bezahlen, die über die genannten 29.761,84 EUR hinausgehen. Dies gilt insbesondere für die bei der Schadensbeseitigung anfallende Umsatzsteuer. Zudem hat die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch die Klägerin von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Reinigung der Fassaden gegen die Klägerin geltend gemacht werden.

Die Beklagte zu 1) beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) bestreitet die Schäden an den Scheiben, die Verursachung durch die Reinigungsarbeiten des Beklagten zu 2), die Erforderlichkeit eines Austausches der Gläser, der Kran- und Gerüststellung, der Demontage des Vordaches und der begleitenden Bauüberwachung sowie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der jeweils geltend gemachten Kosten. Weiter bestreitet sie, dass die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei und dass weitere Schäden durch Mietminderung oder auf sonstige Weise entstehen könnten. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet sie ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach.

Das Gericht hat zu der von der Klägerin behaupteten Beschädigung der Gläser und den erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis wird auf das Gutachten des Diplom-Ingenieurs B. vom 19.6.2018, Bl. 87ff d.A., verwiesen.

Gegen die frühere Beklagte zu 2) ist am 15.3.2017 ein rechtskräftig gewordenes Teilversäumnisurteil ergangen mit folgendem Inhalt:

Die Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 29.761,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 sowie weitere 1.474,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2016 zu bezahlen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, etwaige Beträge die notwendig sind, und die durch Reinigungsarbeiten entstandenen Schäden an den Glasfassaden des Anwesens A-V-Straße 16 in 8… L zu beseitigen, an die Klägerin zu bezahlen, die über die genannten 29.761,84 EUR hinausgehen. Dies gilt insbesondere für die bei der Schadensbeseitigung anfallende Umsatzsteuer. Zudem hat die Beklagte zu 2) die Klägerin von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Reinigung der Fassaden gegen die Klägerin geltend gemacht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Der Klage war weitestgehend stattzugeben. Sie ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

I. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch Schadensersatz nach § 280 Abs.1, § 241 Abs.2 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Schutzpflichten in Höhe von 28.402,25 € verlangen.

1. Der Anspruch besteht dem Grunde nach.

Zwischen den Parteien bestand aufgrund des Reinigungsvertrags vom 19./23.6.2015 ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis schuldhaft verletzt. Sie muss sich das Fehlverhalten des Beklagten zu 2) über § 278 BGB zurechnen, da dieser als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Der Beklagte zu 2) war mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) in deren Pflichtenkreis eingeschaltet und hat dabei fahrlässig das Eigentum der Klägerin beschädigt. Er hat bei der Reinigung der Glasfassade des klägerischen Anwesens die Fensterfassaden auf der Nord- und Südseite des Gebäudes großflächig verkratzt, indem er abrasive Reinigungsmittel, eventuell Glashobelklingen, für die Tätigkeit verwendet hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Burger fest. Das Gericht macht sich diese Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Sie erscheinen dem Gericht schlüssig. Auch die Parteien haben keine Einwände gegen sie erhoben.

Bei der Pflichtverletzung handelt es sich nicht um eine mangelhafte Leistung, bei dem Schaden insoweit nicht um einen Mangelfolgeschaden. Nach den sachverständigen Feststellungen ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) die Schäden durch die Reinigungshandlung verursacht hat. Dies hat aber offensichtlich nicht zu einem Mangel geführt. Vertraglich war hier ein Reinigungserfolg, d.h. ein gewisser Sauberkeitsgrad, geschuldet. Dieser wurde erreicht. Die Leistung des Beklagten zu 2) war insoweit fehlerfrei. Deshalb kommt es hier weder auf die Voraussetzungen von § 13 Abs.7 Nr.3 S.1 bzw. § 13 Abs.7 Nr.3 S.2 VOB/B, noch auf die neue BGH-Rechtsprechung zum Verbot der fiktiven Schadensberechnung beim Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 634 Nr.4, 281 BGB an.

2. Der Anspruch beläuft sich der Höhe nach auf 28.402,25 €. In Höhe von 1.359,62 € ist die Klage insoweit abzuweisen.

Nach § 249 Abs.1, Abs.2 S.1 BGB kann die Klägerin den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Nach § 249 Abs.2 S.2 BGB kann sie allerdings Umsatzsteuer nur verlangen, soweit sie angefallen ist.

Der Sachverständige B hat hier die zu erwartenden Schadensbeseitigungskosten mit 28.402,25 € netto berechnet. Das Gericht schließt sich auch in diesem Punkt dem Sachverständigen an. Auch insoweit waren seine Ausführungen schlüssig.

Darauf, dass der Sachverständige andere Schadenspositionen angesetzt hat als die Klägerin, kommt es nicht an. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen handelt es sich nicht um selbständige Schadenspositionen, die eigene Streitgegenstände bilden würden. Es geht bei sämtlichen Positionen um Kosten, die unmittelbar für die Beseitigung des Schadens an den Glasfassaden des klägerischen Anwesens anfallen.

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Das Gericht folgt dem Sachverständigen auch, soweit er nur eine 10%ige Pauschale für die Kosten der Planung und Überwachung angesetzt hat und nicht, wie die Klägerin geltend gemacht hat, eine 15%ige. Zwar verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass das OLG München davon ausgeht, dass die Kosten für Planung und Überwachung im Zusammenhang mit Mängelbeseitigungsarbeiten sich regelmäßig in der Größenordnung von 15% der Mängelbeseitigungskosten bewegen (OLG München, 5.5.2011, 9 U 5060/09). Diese Ausführungen dürften wohl auch grundsätzlich in Fällen, in denen es um Schadensbeseitigungskosten geht, Anwendung finden können. Allerdings handelt es sich dabei um die Kosten für den Regelfall. Wenn der Sachverständige im konkreten Fall zu einer anderen Bewertung kommt, muss diese Einschätzung Vorrang haben.

Die Beklagte zu 1) haftet für die Schadensbeseitigungskosten gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2).

II. Die Klägerin kann Verzugszins nach §§ 280 Abs.2, 286, 288 BGB in der geltend gemachten Höhe auf die Klageforderung beanspruchen, dies aber nicht ab dem 4.7.2015, sondern erst ab dem 14.4.2016.

Am 4.7.2015 ist noch kein Verzug der Beklagten zu 1) eingetreten. Für den Verzugseintritt bedarf es grundsätzlich einer Mahnung durch den Gläubiger nach Eintritt der Fälligkeit, § 286 Abs.1 BGB. Mahnung ist das Verlangen der geschuldeten Leistung (vgl. BGH NJW 1998, 2132). Die Mahnung muss Klarheit darüber schaffen, was der Schuldner leisten soll; sie muss den Umfang der geforderten Leistung angeben oder jedenfalls erkennen lassen. Die Aufforderung an den Schuldner, sich zur Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit zu äußern, ist in der Regel nicht als Mahnung zu verstehen. (BeckOGK/Dornis BGB § 286 Rn. 148, beck-online).

Weder das Schreiben vom 3.7.2015 (Anlage K2), noch die E-Mail vom 3.7.2015 (Anlage K7) können insoweit als Mahnung angesehen werden. Eine klare und eindeutige Aufforderung, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, ergibt sich aus ihnen nicht. Im Schreiben Anlage K2 wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genaue Schadenssumme erst nach Einholung entsprechender Angebote, also zu einem späteren Zeitpunkt, angegeben werden könne. Nachdem insoweit also noch gar nicht klar war, welchen Betrag die Beklagte hätte zahlen sollen, konnte sie von der Klägerin auch nicht in Zahlungsverzug gesetzt werden (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 17.10.2017, 12 O 346/17, BeckRS 2017, 128148).

Auch das Schreiben vom 21.9.2015 an die Versicherung des Beklagten zu 2) begründet noch keinen Verzug der Beklagten zu 1). Zwar wirkt eine Mahnung des Haftpflichtversicherers auch gegenüber dem Versicherten. Die Mahnung eines Gesamtschuldners wirkt aber nicht gegenüber den anderen Gesamtschuldnern, § 425 Abs.2 BGB.

Verzug ist erst am 14.4.2016 eingetreten. Erst das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte zu 1) vom 11.4.2016 stellt die erforderliche Mahnung dar. Mit Wirksamwerden dieses Schreibens, d.h. mit Zugang, ist Verzug eingetreten. Bei Erklärungen unter Abwesenden geht die Erklärung dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Postverkehr wird innerhalb Deutschlands üblicherweise binnen eines Werktags nach Einlieferung ausgeliefert. Insoweit ist insgesamt von einem Zugang am 13.4.2016 auszugehen. Gemäß § 187 Abs.1 ZPO analog ergibt sich dann als Verzugsbeginn der 14.4.2016.

III. Die Klägerin kann Feststellung verlangen, dass die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch die zur Schadensbeseitigung erforderlichen, über die Zahlungspflicht hinausgehenden Kosten übernimmt, einschließlich der Umsatzsteuer. Dabei hat die Beklagte zu 1) die Klägerin auch von möglichen Mietminderungsansprüchen freizustellen.

Soweit die Beklagtenseite hier das Fehlen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin und die Möglichkeit von Mietminderungsansprüche in Abrede stellt, kann sie damit nicht gehört werden. Den Vertrag zwischen den Parteien schloss die Beklagte als Privatperson. Wieso für die Aufträge zur Schadensbeseitigung etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich Insoweit kommt eine Vorsteuerabzugsberechtigung – für die Beklagte ersichtlich – nicht in Betracht. Bezüglich der Mietminderungsansprüche verhält es sich ähnlich. Wie der Beklagten bekannt war, handelt es sich um ein Mehrparteienhaus (eine „Wohnanlage“), deren Eigentümerin die Klägerin ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass Mietverhältnisse bestehen, aus denen dann auch Ansprüche resultieren können.

Der Ausgangsbetrag ist gemäß dem Ausspruch zum Zahlungsantrag anzupassen, dies stellt aber keine Klageabweisung in diesem Punkt dar.

IV. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu 1) (und darauf aufbauende Verzugszinsen). Bei Einschaltung/Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin befand sich die Beklagte zu 1) noch nicht in Verzug. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 11.4.2016 wirkte, wie ausgeführt, erst verzugsbegründend.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 100 Abs.3, 4 ZPO. Die Zuvielforderung ist verhältnismäßig gering (<5%) bzw. betrifft eine Nebenforderung und hat nur geringfügig höhere Kosten ausgelöst.

Die Beklagten haften gemäß § 100 Abs.4 ZPO als Gesamtschuldner für die Kosten, allerdings dem Gedanken des § 100 Abs.3 ZPO nach nur für bis zum Erlass des Teilurteils gegen den Beklagten zu 2). Für die Zeit danach hat die Beklagte zu 1) die Kosten alleine zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.2 ZPO sowohl für die Vollstreckung gegen die Beklagte zu 1) als auch für die Vollstreckung gegen den Beklagten zu 2).

Der Streitwert von 35.761,84 € setzt sich zusammen aus dem Streitwert des Zahlungsantrags von 29.761,87 € und dem Streitwert des Feststellungsantrags von 6.000 €.

Berichtigungsbeschluss vom 4. Dezember 2018

Im Urteil vom 14.11.2018 wird die Passage auf Seite 3:

„Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Fensterfassaden auf der Nord- und Südseite des Gebäudes durch unsachgemäße Reinigung großflächig, wie in der Anlage zur Anlage K3, verkratzt. Die Beklagte zu 1) habe dafür gemäß § 278 BGB einzustehen.“

wegen eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO wie folgt geändert:

„Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe die Fensterfassaden auf der Nord- und Südseite des Gebäudes durch unsachgemäße Reinigung großflächig, wie in der Anlage zur Anlage K3, verkratzt. Die Beklagte zu 1) habe dafür gemäß § 278 BGB einzustehen.“

Einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO bedarf es nicht.

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