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Autobeschädigung Autowaschstraße

Kraftfahrzeugbetrieb beim Fahrzeugbeförderung Förderband

LG Dortmund – Az.: 21 S 47/18 – Urteil vom 14.11.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.06.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund, soweit es das Klageverfahren gegen den Beklagten zu 3 betrifft, teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 3 verurteilt wird, an den Kläger 942,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen – wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten und wegen der gegenüber dem Beklagten zu 3 geltend gemachten Zinsmehrforderung – wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Berufung wird insgesamt zurückgewiesen, soweit sie die Klageverfahren gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 betrifft.

Der Kläger trägt zwei Drittel der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten, ferner insgesamt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2.

Der Beklagte zu 3 trägt ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, ferner insgesamt die eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Vorfalles, der sich am ……2017 während eines Waschvorgangs in der Autowaschanlage der … am I-Weg in E ereignet hat.

Der Kläger behauptet, an dem von den Beklagten zu 1 gehaltenen, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten und an jenem Tag von dem – bei dem Beklagten zu 1 als Taxifahrer beschäftigten – Beklagten zu 3 benutzten Taxifahrzeug Mercedes-Benz, amtl. Kennzeichen ..-. …, sei während des Waschvorgangs die – entgegen den Anweisungen für die Benutzung der Waschanlage – nicht hereingefahrene Antenne abgerissen worden und sei während des Waschvorganges des Fahrzeuges des Klägers, eines VW Golf, amtliches Kennzeichen ..-.. …, gegen dieses Fahrzeug geraten und habe dort Lackschäden verursacht.

Er verlangt die Nettoreparaturkosten entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag der Lackiererei K vom 05.01.2070 i.H.v. 917,50 € sowie 25,00 € als allgemeine Kostenauslagen.

Der Kläger machte den Schaden vorgerichtlich geltend. Die Beklagte zu 2 lehnte eine Regulierung ab.

Das Amtsgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 3 persönlich angehört und sodann die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, zwar stehe es fest, dass die Antenne am Fahrzeug der Beklagtenseite während des Waschvorganges abgerissen sei. Daraus lasse sich aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass es diese Antenne gewesen sein müsse, die den Schaden am klägerischen Fahrzeug herbeigeführt habe. Theoretisch sei es denkbar, dass noch andere in den Waschlappen befindliche lose metallische Teile die Schäden am Klägerfahrzeug verursacht haben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers.

Er rügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Der Zusammenhang zwischen dem Verlust der Antenne und dem Schaden am PKW des Klägers sei so eng, dass letztlich nicht zulässig erscheine, einen Kausalzusammenhang gleichwohl als nicht bewiesen anzusehen.

Das Amtsgericht sei verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ein Sachverständiger habe klären können, ob die Schäden am klägerischen PKW durch metallische Antennenteile verursacht worden seien.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1. an ihn 942,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 24.02.2017 zu zahlen,

2. ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren an die Rechtsanwälte L und Partner i.H.v. 74,26 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Sie machen darüber hinaus geltend, auch wenn die bei den Waschvorgang abgerissene Antenne Ursache für die Beschädigung an dem klägerischen Fahrzeug gewesen sei, so könne dieser Vorgang doch nicht einem „Betrieb“ des Kraftfahrzeuges der Beklagtenseite zugeordnet werden.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen insgesamt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3 errichtet, überwiegend begründet, im Hinblick auf die Beklagten zu 1 und zu 2 jedoch unbegründet.

Die vom Amtsgericht festgestellten Anknüpfungstatsachen reichen aus, um der Kammer die Überzeugung zu vermitteln, dass die Lackschäden am Fahrzeug des Klägers dadurch entstanden sind, dass die metallischen Teile der abgerissenen Antenne des Taxi–Fahrzeuges gegen das Fahrzeug Golf geraten sind. Dafür spricht nicht nur der unmittelbare zeitliche Zusammenhang. Die beiden Fahrzeuge haben die Waschstraße unmittelbar hintereinander benutzt.

Erheblichen Beweiswert hat es darüber hinaus, dass ein weiteres Fahrzeug, das unmittelbar hinter dem Kläger die Waschanlage benutzte, ebenfalls Lackschäden erfahren hat, an anderen Fahrzeugen aber keine Beschädigungen eingetreten sind. Ähnliche Vorfälle sind weder bekannt geworden, bevor das Taxifahrzeug der Beklagtenseite die Waschstraße benutzte, noch in einem späteren Zeitraum. Die Möglichkeit, dass sich aus früheren Waschvorgängen bereits andere Metallteile in den Waschlappen der Anlage verfangen hätten und hier ausgerechnet und ausschließlich an den beiden Fahrzeugen, die unmittelbar hinter dem Taxifahrzeug für die Beschädigungen gesorgt hätten, ist nur theoretischer Natur. Sie ändert nichts an der erforderlichen persönlichen Gewissheit über den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Abreißen der Antenne an dem Taxifahrzeug und dem insbesondere am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden.

Der Beklagte zu 3 hat gemäß § 823 I BGB diesen Schaden zu ersetzen. Er war, als er den Fahrzeugwaschvorgang für das an diesem Tag von ihm benutzte Taxi–Fahrzeug startete, verpflichtet, die Antenne einzuschieben. Die Gefahr, dass die Waschbürsten bzw. Waschlappen hervorstehende empfindliche Teile abreißen können, ist allgemein bekannt. Unstreitig wurde vor dem Erreichen der eigentlichen Waschhalle darauf schriftlich auch hingewiesen.

Autobeschädigung Autowaschstraße
(Symbolfoto: Von Nadezda Murmakova/Shutterstock.com)

Diese Verpflichtung bestand nicht nur im eigenen Interesse, um eine Beschädigung des Taxifahrzeuges zu vermeiden, sondern auch mit Rücksicht auf andere Fahrzeuge, die die Waschstraße benutzen würden. Die Gefahr, dass es durch abgerissene Teile zu einer Beschädigung der anderen Fahrzeuge kommen konnte, lag auf der Hand.

Die Höhe der erforderlichen Netto–Reparaturkosten ist durch den vorgelegten Kostenvoranschlag hinreichend belegt. Konkrete Einwendungen sind dagegen nicht erhoben.

Neben dieser Hauptforderung schuldet der Beklagte zu 3 lediglich die Rechtshängigkeitszinsen. Er war vorgerichtlich gar nicht im Hinblick auf Schadenersatzverpflichtungen kontaktiert worden. Insbesondere ist der vorgerichtlich beauftragte Anwalt nicht tätig geworden, gerade den Beklagten zu 3 zur Leistung aufzufordern.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 haften nicht.

Denkbare Grundlage für eine Haftung der Beklagten zu 1 und zu 2 wäre es, wenn das Fahrzeug des Klägers „beim Betrieb“ des Fahrzeuges der Beklagtenseite beschädigt worden wäre. Dann lägen die Voraussetzungen nach §§ 7 I StVG, 115 VVG vor

Das ist aber nicht der Fall.

Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist zwar weit zu fassen. Danach ist ein Kraftfahrzeug in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Fahrtzweck und Fahrerabsicht sind in soweit irrelevant. Ausreichend ist, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist (vergleiche Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, StVG § 7 Rn 7).

Hier war zu berücksichtigen, dass das Taxifahrzeug hier – wie normalerweise jedes Fahrzeug, das in der Waschanlage gewaschen werden soll, – mit eigener Motorkraft an die Anlage herangefahren war, eine Person während des Waschvorgangs auch im Fahrzeug verbleibt und es an sich vorgesehen ist, dass der Motor während des Waschvorgangs nicht ausgeschaltet wird, um nämlich – nach Beendigung des Waschvorgangs – zuverlässig und ohne Verzögerung aus den Bereich der Waschanlage Motorkraft herauszufahren.

Das reicht aber nicht aus, um einen Vorfall wie hier dem „Betrieb“ des Kraftfahrzeuges zuzurechnen. Im Vordergrund steht, dass hier das Fahrzeug auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und die Person im Fahrzeuginneren keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat. Ein Fahrzeug ist bei diesem Vorgang nur „passives Objekt“ und könnte in gleicher Weise auch durch die Anlage gezogen werden, wenn der Motor etwa vorher ausgebaut worden wäre.

Die Kammer schließt sich insoweit der Bewertung an, die auch in den Entscheidungen

LG Kleve, Urteil vom 23.12.2016, Az. 5 S 146/15, zitiert nach juris;

AG Köln, Urteil vom 26.07.2010, 261 C 506/09, zitiert nach juris;

AG Koblenz, Urteil vom 06.12.1989, 15 C 2648/89, zitiert nach juris;

AG Essen, Urteil vom 27.07.2015, 29 C 197/15, zitiert nach juris

vertreten wird.

Es sind auch nicht die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 1nach § 831 BGB gegeben. Zwar war der Beklagte zu 3 Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 1 bei der Auswahl oder der Überwachung des Beklagten zu 3 im Hinblick auf den konkret entstandenen Schaden schuldhaft gehandelt haben könnte. Es ist eine Selbstverständlichkeit und jedem Kraftfahrer bekannt, dass beim Entzug einer Fahrt zur Waschanlage die konkreten Vorgaben der Anlage beachtet werden müssen und insbesondere – praktisch an jeder Waschanlage – einstellbare Antennen tatsächlich eingeschoben werden müssen. Es bestand keine Veranlassung und deshalb auch keine Verpflichtung des Beklagten zu 1, den bei ihm als Taxifahrer angestellten Beklagten zu 3 darauf besonders hinzuweisen.

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