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Flugpreisminderung wegen mangelhafter Sitzplatzgestaltung

Gericht bestätigt Recht auf Sitzkomfort für Fluggäste – Schadenersatz für mangelhafte Sitzplatzgestaltung

Im vorliegenden Fall (Az.: 31 C 4210/14 (17)) wurde das Luftfahrtunternehmen vom Amtsgericht Frankfurt zur Zahlung von 273,50 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt, weil der Rückflug durch mangelhafte Sitzplatzgestaltung beeinträchtigt war, was einen Sachmangel nach § 638 Abs. 1 u. 4 BGB darstellt. Der Kläger hatte Anspruch auf eine Minderung des Werklohns, da der Sitzplatz im Flugzeug seine Erwartungen an einen angemessenen Komfort nicht erfüllte, insbesondere weil die Lehne des Vordersitzes übermäßig zurückgebogen war und dem Kläger dadurch ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit fehlte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 31 C 4210/14 (17) >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger hatte Anspruch auf Zahlung von 273,50 € nebst Zinsen wegen mangelhafter Sitzplatzgestaltung auf einem Rückflug.
  • Das Gericht erkannte die Beeinträchtigungen des Klägers durch einen übermäßig zurückgebogenen Vordersitz als Sachmangel an.
  • Trotz fehlender spezifischer Sitzplatzreservierung erwartete das Gericht, dass dem Kläger ein Sitzplatz mit einem Mindestmaß an Bewegungsfreiheit zugewiesen wird.
  • Ein Mangel der Werkleistung wurde bejaht, weil der Zustand der Sitzlehne die Erwartungen an üblichen Komfort und Bewegungsfreiheit nicht erfüllte.
  • Der Minderungsanspruch wurde mit 50 % des anteiligen Flugpreises für den Rückflug bewertet.
  • Die Beklagte konnte die Beeinträchtigung durch den Vordersitz nicht als zumutbar darstellen, insbesondere

Sitzplatzkomfort im Flugzeug

Bei Flugreisen ist der Sitzplatzkomfort im Flugzeug von großer Bedeutung für das Wohlbefinden der Passagiere. Die Gestaltung und Ausmaße der Sitzplätze können erheblichen Einfluss auf den Reisegenuss haben. Insbesondere bei längeren Flügen ist ein ausreichendes Platzangebot entscheidend für die Bequemlichkeit und den Komfort während des Fluges.

Nicht immer entspricht die Sitzplatzausstattung jedoch den berechtigten Erwartungen der Fluggäste. In solchen Fällen kann eine mangelhafte Sitzplatzgestaltung vorliegen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit Passagiere Ansprüche auf Preisminderung oder Entschädigung geltend machen können.

Haben Sie Probleme mit der Sitzplatzqualität auf Ihren Flügen? Holen Sie sich jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihren Möglichkeiten auf Preisminderung oder Schadensersatz von unserem erfahrenen Luftverkehrsrechts-Experten ein. Wir finden die beste Lösung für Ihren Fall.

➜ Der Fall im Detail


Recht auf Komfort im Flieger bestätigt

In einem bemerkenswerten Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde einem Kläger Schadenersatz wegen mangelhafter Sitzplatzgestaltung auf einem Flug zugesprochen.

Flugpreisminderung bei mangelhaftem Sitzplatz
Urteil: Flugpreisminderung wegen unzureichender Sitzplatzgestaltung (Symbolfoto: Thanakorn.P /Shutterstock.com)

Der Fall, unter dem Aktenzeichen 31 C 4210/14 (17) geführt, drehte sich um die Beanstandung der Sitzplatzqualität auf einem Rückflug, für den der Kläger und seine Ehefrau insgesamt 2187,96 € bezahlt hatten. Der Kläger monierte, dass die mangelhafte Beschaffenheit seines Sitzplatzes ihm erhebliche Unannehmlichkeiten bereitete und forderte eine Minderung des Werklohns.

Der Kern des Streits: Mangelhafte Sitzplatzgestaltung

Im Zentrum des rechtlichen Disputs stand die Frage, inwiefern die Beschaffenheit eines Flugsitzes als mangelhaft im Sinne des § 633 BGB angesehen werden kann. Der Kläger, ein Passagier mit einer Körpergröße von 1,95 m, beklagte, dass die Lehne des Vordersitzes um fünf bis zehn Zentimeter weiter zurückgebogen war als technisch vorgesehen, was ihm während des Langstreckennachtfluges weder Schlaf noch ausreichende Kniefreiheit ermöglichte. Diese Beeinträchtigungen führten zu der Forderung nach einer Preisminderung für die beeinträchtigte Beförderungsleistung.

Gerichtliche Bewertung des Sachmangels

Das Gericht stellte fest, dass die Beförderungsleistung der Beklagten mangelhaft war, da der Flug für den Kläger keine Beschaffenheit aufwies, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten konnte. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass ein Fluggast ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit erwarten darf, um einen Langstreckenflug beschwerde- und schmerzfrei zu verbringen. Das Gericht wies darauf hin, dass der Fluggast nicht damit rechnen muss, dass das ohnehin knappe Platzangebot durch eine übermäßige Neigung der Vordersitzlehne weiter eingeschränkt wird.

Entscheidung und Schadensersatz

Das Amtsgericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 273,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2014. Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass der Kläger Anspruch auf eine Minderung des Werklohns gemäß § 638 Abs. 1 u. 4 BGB hatte, da ein Sachmangel in Form unzureichender Sitzplatzgestaltung vorlag. Die Höhe der Minderung wurde mit 50 % des anteiligen Flugpreises für den Rückflug bemessen, was die erlittenen Beeinträchtigungen des Klägers während des Fluges widerspiegelt.

Rechtliche Einordnung und Folgen

Die rechtliche Einordnung dieses Falles verdeutlicht, dass die Qualität der Sitzplatzgestaltung auf Flügen einen entscheidenden Einfluss auf die Bewertung der Beförderungsleistung nach dem Werkvertragsrecht hat. Dieses Urteil bekräftigt die Rechte der Fluggäste auf eine angemessene Qualität der Beförderungsleistung und setzt Maßstäbe für die Beurteilung von Komfort und Service auf Flugreisen. Es zeigt auf, dass Fluggesellschaften eine rechtliche Verpflichtung haben, einen gewissen Standard an Komfort und Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, und dass Abweichungen von diesem Standard als Mangel gelten können, der zu Schadenersatzansprüchen führt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Rechte habe ich als Fluggast, wenn mein Sitzplatz mangelhaft ist?

Als Fluggast haben Sie bestimmte Rechte, wenn Ihr Sitzplatz mangelhaft ist. Diese Rechte sind in verschiedenen Quellen und Urteilen festgehalten:

  • Recht auf Minderung des Reisepreises: Wenn der Sitzplatz nicht der gebuchten Beschaffenheit entspricht, wie zum Beispiel bei einer Herabstufung von der Business Class in die Economy Class, haben Sie Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises.
  • Erstattung bei nicht gewährtem Wunschsitzplatz: Wenn Sie für einen bestimmten Sitzplatz extra bezahlt haben und dieser Ihnen nicht zur Verfügung gestellt wird, haben Sie das Recht auf eine Erstattung im Wege der Minderung des Werklohns.
  • Anspruch auf angemessene Sitzplatzbeschaffenheit: Unabhängig von der Beförderungsklasse muss der Sitzplatz für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine durchschnittliche Beschaffenheit aufweisen, die ein Passagier erwarten kann. Dazu gehört ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit.
  • Recht auf alternative Beförderung oder Erstattung: Wenn Ihnen ein Sitzplatz in einer niedrigeren Klasse zugewiesen wird, haben Sie je nach Flugstreckenlänge Anspruch auf Erstattung eines bestimmten Prozentsatzes des Flugpreises.
  • Recht auf Schadenersatz: Wenn Sie aufgrund eines mangelhaften Sitzplatzes zusätzliche Kosten haben, können Sie unter Umständen Schadenersatz geltend machen.

Wenn Sie mit einem mangelhaften Sitzplatz konfrontiert sind, sollten Sie den Mangel dokumentieren und die Fluggesellschaft unverzüglich informieren. Bewahren Sie alle Belege auf und suchen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wie wird ein Sachmangel bei Flugreisen definiert?

Ein Sachmangel bei Flugreisen wird definiert als eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine Beeinträchtigung der gewöhnlichen Nutzung des Sitzplatzes. Dies kann verschiedene Aspekte betreffen, wie die Funktionalität des Sitzes, die Beinfreiheit, oder spezifische Anforderungen, die bei der Buchung vereinbart wurden. Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Sitzplatz nicht die Eigenschaften aufweist, die bei Vertragsabschluss zwischen dem Passagier und der Fluggesellschaft (oder dem Reiseveranstalter) vereinbart wurden, oder wenn der Sitzplatz nicht für die gewöhnliche Nutzung geeignet ist, die ein Passagier erwarten kann. Beispiele für Sachmängel bei Flugreisen können sein:

  • Ein defekter Sitz, der sich nicht in die Liegeposition bringen lässt, was insbesondere bei Langstreckenflügen in höheren Beförderungsklassen (z.B. Comfort Class) als erheblicher Mangel angesehen wird.
  • Die Nichtgewährung eines vertraglich vereinbarten Wunschsitzplatzes, was zu einer Minderung des Flugpreises berechtigen kann.
  • Ein Sitzplatz, der aufgrund eines übergewichtigen Mitreisenden eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit zur Folge hat, kann unter bestimmten Umständen ebenfalls als Sachmangel betrachtet werden, der eine Minderung des Flugpreises rechtfertigt.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Unannehmlichkeit oder jeder Komfortmangel automatisch als Sachmangel gilt. Die Bewertung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Art der Buchung, der Erwartungen, die durch die Buchungsklasse gesetzt werden, und der Frage, ob bestimmte Eigenschaften des Sitzplatzes ausdrücklich vereinbart wurden.

Kann ich eine Preisminderung verlangen, wenn mein Sitzplatz nicht den Erwartungen entspricht?

Ja, Sie können eine Preisminderung verlangen, wenn Ihr Sitzplatz nicht den Erwartungen entspricht, allerdings hängt dies von bestimmten Bedingungen ab. Ein Anspruch auf Preisminderung setzt voraus, dass der Mangel erheblich ist und die Nutzung des Sitzplatzes beeinträchtigt. Hier sind einige relevante Punkte, die in Betracht gezogen werden sollten:

  • Definition eines Mangels: Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Sitzplatzes von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder wenn der Sitzplatz für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist.
  • Voraussetzungen für eine Preisminderung: Eine Preisminderung ist möglich, wenn der Mangel erheblich ist und die Nutzung des Sitzplatzes beeinträchtigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Sitz defekt ist und sich nicht verstellen lässt oder wenn zugesicherte Eigenschaften wie zusätzliche Beinfreiheit nicht gegeben sind.
  • Anzeige des Mangels: Um eine Preisminderung geltend machen zu können, ist es wichtig, den Mangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Dies sollte idealerweise während des Fluges beim Kabinenpersonal geschehen.
  • Dokumentation des Mangels: Es ist ratsam, den Mangel zu dokumentieren, beispielsweise durch Fotos oder Zeugenaussagen anderer Passagiere, um die Durchsetzung des Anspruchs zu unterstützen.
  • Rechtliche Grundlage: Die Möglichkeit einer Preisminderung ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere aus den Vorschriften zum Reisevertragsrecht.
  • Höhe der Preisminderung: Die Höhe der Preisminderung hängt von der Schwere des Mangels ab. Es gibt keine pauschalen Sätze, aber die Frankfurter Tabelle und Urteile zu ähnlichen Fällen können als Orientierung dienen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Durchsetzung einer Preisminderung im Einzelfall von den genauen Umständen des Mangels und der Reaktion der Fluggesellschaft oder des Reiseveranstalters abhängt. Bei Schwierigkeiten kann es hilfreich sein, sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt zu wenden, um Unterstützung bei der Geltendmachung der Ansprüche zu erhalten.

Welche Informationen benötige ich, um einen Anspruch auf Schadensersatz oder Preisminderung geltend zu machen?

Um einen Anspruch auf Schadensersatz oder Preisminderung wegen eines mangelhaften Sitzplatzes erfolgreich geltend zu machen, sind bestimmte Informationen und Dokumentationen erforderlich. Diese dienen als Beweis für den Mangel und dessen Auswirkungen auf Ihre Reise. Hier sind die wichtigsten Schritte und erforderlichen Informationen:

  • Buchungsunterlagen: Bewahren Sie alle Buchungsunterlagen auf, einschließlich E-Tickets, Buchungsbestätigungen und Belege für zusätzliche Gebühren, die für bestimmte Sitzplatzoptionen gezahlt wurden.
  • Dokumentation des Mangels:
  • Fotografien oder Videos: Machen Sie Fotos oder Videos, die den Mangel deutlich zeigen, z.B. einen defekten Sitz, fehlende Beinfreiheit oder andere Beeinträchtigungen.
  • Zeugenaussagen: Sammeln Sie, wenn möglich, die Kontaktdaten von Zeugen, die den Mangel bestätigen können, wie Mitreisende oder Kabinenpersonal.
  • Mängelanzeige:
  • An Bord: Informieren Sie das Kabinenpersonal unverzüglich über den Mangel und bitten Sie um Abhilfe. Notieren Sie den Namen des Personals und die Uhrzeit der Meldung.
  • Nach der Reise: Melden Sie den Mangel schriftlich bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter. Geben Sie eine klare Beschreibung des Mangels, wie und wann Sie ihn gemeldet haben, und fügen Sie die gesammelten Beweise bei.
  • Korrespondenz: Bewahren Sie eine Kopie aller Korrespondenzen mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter auf, einschließlich E-Mails, Briefe und Antworten.
  • Belege über entstandene Kosten: Wenn Sie aufgrund des Mangels zusätzliche Kosten hatten, z.B. für alternative Transportmittel oder Unterkünfte, bewahren Sie alle Belege auf, um diese Kosten geltend machen zu können.
  • Rechtliche Grundlagen: Machen Sie sich mit den rechtlichen Grundlagen vertraut, die für Ihren Fall relevant sein könnten, wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Reisevertragsrecht oder die EU-Fluggastrechteverordnung.
  • Fristen: Beachten Sie etwaige Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Diese können je nach Fluggesellschaft, Reiseveranstalter und anwendbarem Recht variieren.

Die sorgfältige Sammlung und Aufbewahrung dieser Informationen und Dokumente ist entscheidend, um Ihren Anspruch auf Schadensersatz oder Preisminderung erfolgreich durchzusetzen. Bei Schwierigkeiten oder Unklarheiten kann es hilfreich sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wie verhalte ich mich, wenn während des Fluges ein Mangel am Sitzplatz festgestellt wird?

Wenn während des Fluges ein Mangel am Sitzplatz festgestellt wird, ist es wichtig, umgehend und angemessen zu handeln, um die Situation bestmöglich zu managen. Hier sind Schritte, die Sie befolgen sollten:

  • Mangel dokumentieren: Machen Sie, wenn möglich, Fotos oder Videos, die den Mangel deutlich zeigen. Dies kann später als Beweis dienen.
  • Kabinenpersonal informieren: Wenden Sie sich so schnell wie möglich an das Kabinenpersonal und schildern Sie den festgestellten Mangel. Seien Sie dabei höflich, aber bestimmt. Beschreiben Sie das Problem genau und fragen Sie nach möglichen Lösungen. Notieren Sie sich den Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben, und die Uhrzeit der Meldung.
  • Lösungsvorschläge abwägen: Das Kabinenpersonal wird versuchen, eine Lösung zu finden, z.B. durch Reparatur des Mangels oder durch Umsetzen auf einen anderen Sitzplatz, falls verfügbar. Bewerten Sie die vorgeschlagenen Lösungen und entscheiden Sie, ob diese für Sie akzeptabel sind.
  • Weitere Schritte besprechen: Wenn der Mangel nicht sofort behoben werden kann oder keine zufriedenstellende Lösung angeboten wird, fragen Sie nach den nächsten Schritten. Dies kann beinhalten, wie und wo Sie nach der Landung eine Beschwerde einreichen können.
  • Weitere Kommunikation: Notieren Sie sich alle weiteren Kommunikationen und Maßnahmen, die während des Fluges in Bezug auf den Mangel unternommen werden. Dies kann für spätere Ansprüche nützlich sein.
  • Beschwerde nach der Landung: Sollte der Mangel während des Fluges nicht zufriedenstellend behoben werden, ist es ratsam, nach der Landung eine formelle Beschwerde bei der Fluggesellschaft einzureichen. Fügen Sie Ihrer Beschwerde alle relevanten Informationen hinzu, einschließlich Ihrer Buchungsdaten, einer detaillierten Beschreibung des Mangels, der Namen des Personals, mit dem Sie gesprochen haben, und aller Beweise, die Sie gesammelt haben.

Durch das Befolgen dieser Schritte stellen Sie sicher, dass Sie den Mangel am Sitzplatz effektiv kommunizieren und dokumentieren, was für die Lösung des Problems und für eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz oder Preisminderung entscheidend sein kann.

Gibt es Unterschiede bei der Mängelgewährung zwischen verschiedenen Flugklassen?

Ja, es gibt Unterschiede bei der Mängelgewährung zwischen verschiedenen Flugklassen, da die Erwartungen an den Komfort und die Ausstattung je nach gebuchter Klasse variieren. Die rechtlichen Ansprüche auf Preisminderung oder Schadensersatz können daher je nach Flugklasse unterschiedlich ausfallen:

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  • Erwartungen an die Flugklasse: Bei höheren Flugklassen wie Business oder First Class sind die Erwartungen an Komfort und Service höher als in der Economy Class. Daher können Mängel, die in einer höheren Klasse als erheblich angesehen werden, in der Economy Class möglicherweise als weniger gravierend eingestuft werden.
  • Art des Mangels: Die Art des Mangels spielt eine Rolle bei der Bewertung, ob ein Anspruch auf Preisminderung oder Schadensersatz besteht. Ein defekter Sitz, der sich nicht zurücklehnen lässt, kann in der Business Class, wo Liegesitze erwartet werden, einen erheblichen Mangel darstellen, während dies in der Economy Class möglicherweise anders bewertet wird.
  • Höhe der Preisminderung: Die Höhe der Preisminderung kann auch von der Flugklasse abhängen. Bei einer Herabstufung (Downgrade) von einer höheren in eine niedrigere Klasse haben Passagiere Anspruch auf eine Erstattung eines Teils des Flugpreises, dessen Höhe sich nach der Differenz zwischen den Klassen richtet.
  • Vertragliche Vereinbarungen: Bei der Buchung einer bestimmten Klasse gehen Passagiere und Fluggesellschaft vertragliche Vereinbarungen ein, die bestimmte Leistungen und Standards beinhalten. Nichterfüllung dieser Vereinbarungen kann zu Ansprüchen auf Mängelgewährung führen.
  • Rechtliche Grundlagen: Die rechtlichen Grundlagen für Ansprüche aufgrund von Mängeln sind unabhängig von der Flugklasse. Allerdings wird die Erwartungshaltung und damit die Bewertung des Mangels durch die gebuchte Klasse beeinflusst.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss und die Durchsetzung von Ansprüchen von der genauen Dokumentation des Mangels und der Kommunikation mit der Fluggesellschaft abhängt. Passagiere sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und bei Bedarf rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 633 Abs. 1 BGB (Sachmängelhaftung): Dieser Paragraph regelt, dass das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen ist. Im vorliegenden Fall bezieht sich dies auf die mangelhafte Sitzplatzgestaltung im Flugzeug, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen und Erwartungen entsprach.
  • § 638 Abs. 1 u. 4 BGB (Minderung): Erläutert das Recht des Bestellers, bei Mängeln die Vergütung zu mindern. Der Kläger nutzte dieses Recht, um eine Preisminderung für den mangelhaften Sitzplatz zu fordern, der seinen Komfort während des Fluges erheblich beeinträchtigte.
  • § 291 BGB (Verzugszinsen): Besagt, dass bei Geldschulden ab Eintritt des Verzugs Zinsen geschuldet sind. Im Kontext des Urteils wurde die Beklagte zur Zahlung von Zinsen über dem Basiszinssatz seit einem bestimmten Datum verurteilt, was die finanzielle Verpflichtung bei verspäteter Zahlung unterstreicht.
  • § 346 Abs. 1 BGB (Rücktrittsfolgen): Definiert die Konsequenzen eines Rücktritts vom Vertrag, einschließlich der Rückzahlungspflicht geleisteter Zahlungen. Hier relevant für die Verpflichtung der Fluggesellschaft zur Rückzahlung der geminderten Vergütung an den Kläger.
  • § 92 Nr. 1 ZPO (Kostenentscheidung bei teilweisem Obsiegen): Legt fest, wie die Kosten eines Rechtsstreits verteilt werden, wenn eine Partei nur teilweise erfolgreich ist. In diesem Fall musste die Beklagte die Kosten tragen, da der Kläger überwiegend obsiegte.
  • § 708 Nr. 11, § 713 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit): Diese Paragraphen regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, also die Möglichkeit, die im Urteil festgelegten Ansprüche bereits vor Rechtskraft geltend zu machen. Im dargestellten Fall wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, wodurch der Kläger seine Ansprüche umgehend durchsetzen konnte.


Das vorliegende Urteil

AG Frankfurt – Az.: 31 C 4210/14 (17) – Urteil vom 25.02.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

– abgesehen gemäß § 313 a ZPO –

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 273,50 € gemäß § 638 Abs. 1 u. 4 BGB.

a) Die Parteien waren durch einen Luftbeförderungsvertrag verbunden. Der Luftbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag (BGH NJW 1974, 852; 2009, 2743). Das Luftfahrtunternehmen hat die Beförderungsleistung frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB). Das Luftfahrtunternehmen haftet dem Fluggast deshalb für Mängel der Werkleistung nach §§ 633 ff. BGB. Dazu zählen auch mangelhafte Sitzplätze (vgl. Dezernatsurteil vom 15.01.2014, Az. 31 C 2283/13 (17)).

b) Die Beförderungsleistung der Beklagten auf dem Rückflug war mangelhaft. Es bestand ein Sachmangel in Form unzureichender Sitzplatzgestaltung.

aa) Zwar ist nicht erwiesen, dass der Kläger eine bestimmte Sitzplatzreihe in der Premium Economy reserviert hatte. Ausweislich der Buchungsbestätigung war nur die Premium Economy-Klasse als solches gebucht, nicht aber eine bestimmte Sitzplatzreihe. Die Zeugin … ist nicht zu vernehmen. Da der Kläger nicht näher darlegt, wie er eine entsprechende Reservierung vorgenommen haben will, wäre die Vernehmung der Zeugin eine unzulässige Ausforschung.

Es ist auch nicht dargelegt, wieso der Kläger, wenn er eine bestimmte Sitzreihe reserviert haben will, dann nicht beim Check-in auf die Zuweisung eines entsprechenden Platzes gedrängt hat, beziehungsweise warum ihm von der Beklagten ein nicht der Reservierung entsprechender Platz zugeteilt worden sein soll.

bb) Doch auch wenn der Kläger keinen Anspruch auf einen Sitzplatz in einer bestimmten Reihe hatte, muss er Beeinträchtigungen auf dem zugewiesenen Sitzplatz nicht grenzenlos hinnehmen.

Da abgesehen von der Beförderungsklasse eine besondere vereinbarte Beschaffenheit zum Sitzplatz des Klägers (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB) fehlte und es auch keine besondere nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB) gab, war der Flug frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignete und eine Beschaffenheit aufwies, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Das ist zu verneinen. Der Flug wies für den Kläger keine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und er nach der Art des Werkes erwarten konnte.

Grundsätzlich sind Unzulänglichkeiten bei Service und Komfort zwar keine Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts (vgl. Führich, ReiseR, 6. Aufl. 2012, Rn. 314 h m. w. N.). Das heißt aber nicht, dass es für das Luftfahrtunternehmen genügt, den Fluggast einfach nur von A nach B zu transportieren. Der Fluggast ist nicht verpflichtet, jegliche Leistung des Luftfahrtunternehmens von problematischer Qualität hinzunehmen.

Der Fluggast an Bord eines Passagierflugzeugs darf davon ausgehen, dass er einen Sitzplatz zugewiesen bekommt, der ihm ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit erlaubt, um insbesondere einen Langstreckenflug wie hier einigermaßen beschwerde- und schmerzfrei verbringen zu können. Andererseits hat das Luftfahrtunternehmen ein berechtigtes Interesse, möglichst viele Fluggäste in einem Flugzeug transportieren zu können, so dass ein besonders hoher Komfort in niedrigen Beförderungsklassen nicht erwartet werden kann. Insbesondere müssen Passagiere mit überdurchschnittlichen Körpermaßen, wozu auch der Kläger mit behaupteten 1,95 m Körpergröße gezählt werden kann, einkalkulieren, dass ihren besonderen Bedürfnissen in der Economy- oder auch Premium Economy-Klasse nicht Rechnung getragen werden kann.

(1) Allerdings war es hier so, dass die Lehne des vorderen Sitzes fünf bis zehn Zentimeter weiter zurückgebogen war als technisch vorgesehen. Das ist unstreitig; die Beklagte bestreitet nur, dass die Sitzlehne tiefer verstellbar gewesen sei als technisch vorgesehen. Das trägt der Kläger aber nicht vor. Er macht eine über die technische Verstellbarkeit hinausgehende Biegung wegen des hohen Körpergewichts des anderen Fluggasts geltend.

Wenn ein Luftfahrtunternehmen in sein Fluggerät Sitze einbauen lässt, die derart materialschwach sind, dass ein übergewichtiger Passagier die Sitzlehne weiter zurückbiegt als eigentlich technisch vorgesehen, dann muss der dahinter sitzende Fluggast dies nicht erwarten. Der bereits angesprochene grundsätzlich knappe Platz in Passagierflugzeugen verlangt dem durchschnittlich großen Fluggast bereits einige Toleranz ab, gerade in der Economy-Klasse. Der Fluggast braucht deshalb nicht damit zu rechnen, dass das regelmäßig ohnehin nicht übermäßig großzügige Platzangebot zusätzlich dadurch verkleinert wird, dass der Vordersitz den technisch vorgesehenen Bewegungsspielraum überschreitet. Das kann auch das Luftfahrtunternehmen vorhersehen, da übergewichtige Passagiere bei einer tendenziell mehr und mehr korpulent werdenden Gesellschaft keine Seltenheit sind, mit der im Luftbeförderungsalltag nicht gerechnet zu werden braucht. Nur wenn ein Fluggast extrem übergewichtig ist, so dass mit einer entsprechend massiven Gewichtseinwirkung nicht zu rechnen ist, wird man der gewählten Sitzkonfiguration keinen Mangel zusprechen können, weil ein Luftfahrtunternehmen sich nicht auf alle, auch seltenste Eventualitäten vorzubereiten braucht. Ein extremes Übergewicht wäre aber von der Beklagten darzulegen gewesen.

Soweit es darauf ankommt, ob der im vorderen Sitz sitzende Passagier überhaupt übergewichtig war, bestreitet die Beklagte das Körpergewicht unzulässig mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Ihr Kabinenpersonal war ja an Bord und muss den Passagier wahrgenommen haben. Also besteht bei der Beklagten zurechenbare Kenntnis von seiner Leibesfülle. Der klägerische Vortrag ist auch hinreichend substantiiert, weil die um fünf bis zehn(!) Zentimeter übergebogene Sitzlehne denklogisch ein entsprechend hohes, das Durchschnittsmaß deutlich übersteigendes Körpergewicht erfordert, um diesen Zustand zu erreichen.

(2) Kein Mangel liegt indes darin, dass der Kläger seinerseits den Sitz nicht zurückstellen konnte. Das ist nach seinem eigenen Vortrag auf das Verhalten des hinter ihm sitzenden Fluggastes zurückzuführen und der Beklagten deshalb nicht zuzurechnen.

(3) Der Kläger hatte danach deutlich mehr als bloße Unannehmlichkeiten zu erdulden.

Unabhängig von den bestrittenen Folgen, die der Kläger nach dem Flug erlitten haben will, konnte er während des Langstreckennachtfluges auch wegen der Sitzlehne des vorderen Sitzes unstreitig nicht schlafen und hatte nicht die Kniefreiheit, die er aufgrund des größeren Sitzabstandes in der Premium Economy-Klasse erwartet hatte und erwarten durfte. Insofern hatte die Beklagte auf die erläuternden Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 28. und 29.01.2015, weshalb die Sitzlehne Auswirkungen auf die Kniefreiheit habe, nichts mehr erwidert, so dass das Vorbringen unstreitig wurde (§ 138 Abs. 2 u. 3 ZPO).

cc) Eine Fristsetzung war hier entbehrlich, da für den streitgegenständlichen Flug entweder nur eine sofortige Abhilfe durch Umplatzierung in Betracht kam, die das vom Kläger angesprochene Personal aber nicht vornahm, oder eine Mängelbeseitigung durch Vollbelegung ausgeschlossen war.

c) Der Mangel des Sitzplatzes berechtigt den Kläger zu einer Minderung des Werklohns.

Der Kläger hatte für Hin- und Rückflug für sich und seine Ehefrau 2187,96 € bezahlt. Weil lediglich der Rückflug betroffen war, kann nur die anteilige Vergütung dieses Fluges einer Minderung zugeführt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte beträgt die anteilige Vergütung die Hälfte des Gesamtpreises, also 1093,98 €. Eine weitere Halbierung ist vorzunehmen, weil sich der Flugpreis auf zwei Personen aufteilte, mithin 546,99 €. Abzüge wegen Steuern und dergleichen sind nicht geboten, weil sich der Preis der Werkleistung jedenfalls hier nach dem richtet, was der Kläger an die Beklagte insgesamt gezahlt hat. Soweit in der Buchungsbestätigung „Steuern, Gebühren und sonstige Zuschläge“ gesondert ausgewiesen sind, ist deren Erläuterung in den „Details“ vollkommen intransparent und nicht nachvollziehbar, da die einzelnen Positionen jeweils nur mit einer Aneinanderreihung von kryptischen Buchstabenkürzeln beschrieben werden.

Das Verhältnis, in dem die Vergütung gemäß § 638 Abs. 3 BGB herabzusetzen ist, bemisst das Gericht aufgrund der qualitativen und der quantitativen Ausgestaltung des Mangels mit 50 %, was 273,50 € entspricht. Anders als etwa in der Entscheidung vom 15.01.2014 muss gesehen werden, dass die Leiden des Klägers quasi den vollständigen Rückflug überdauerten, was eine höhere Minderungsquote rechtfertigt.

d) Da der Kläger die volle Vergütung bereits geleistet hat, ist die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet (§ 638 Abs. 4 S. 2, § 346 Abs. 1 BGB).

2. Zinsen sind ab Rechtshängigkeit geschuldet (§ 291, § 288 BGB).

Warum Verzug zum 03.09.2014 vorgelegen haben soll, ist nicht ersichtlich; der lapidare Vortrag einer Fristsetzung zum 02.09.2014 genügt jedenfalls nicht, um ihn einer rechtlichen Würdigung zuzuführen. Dasselbe gilt für die bloß pauschale Darlegung einer Anspruchsablehnung am 24.09.2014.

II. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

III. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Ein Fall des § 511 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor.

Es ist nicht erkennbar, dass die Sache über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Insbesondere für die Frage, ob ein Mangel der Werkleistung gegeben ist, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Inwieweit ein Fluggast durch die Sitzplatzgestaltung einem Mangel ausgesetzt ist, hängt von vielen Faktoren ab.

Es besteht auch kein Erfordernis zur Berufungszulassung wegen der Fortbildung des Rechts. Das Gericht hat den Sachverhalt ohne Analogiebildung unter geltende Rechtsnormen subsumiert. Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung sind soweit ersichtlich nicht vorgenommen worden. Aus diesem Grund ist auch nicht die die Einheitlichkeit der Rechtsordnung betroffen.

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