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Kündigungsrechtausschluss des Fluggastes bei Flugreisevertrag

Keine Rückerstattung für Stornierung von strikten Flug-Economy-Tarifen

Im vorliegenden Fall geht es um die Klage eines Fluggastes gegen eine Fluggesellschaft bezüglich der Rückerstattung des Preises für stornierte Flugtickets, die vom Amtsgericht Köln mit dem Az.: 119 C 521/14 abgewiesen wurde, da die Flugtickets gemäß den Tarifbedingungen nicht stornierbar waren und der Kläger hierüber hinreichend informiert wurde.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger forderte die Rückerstattung des Preises für stornierte Flugtickets, wurde jedoch abgewiesen, da die Tickets laut Tarifbedingungen nicht stornierbar waren.
  • Der Kläger wurde während des Buchungsvorgangs über die Stornierungsbedingungen informiert, und die AGBs der Fluggesellschaft waren wirksam in den Vertrag einbezogen.
  • Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Rückerstattung besteht, da der Kläger bewusst einen günstigeren, nicht stornierbaren Tarif gewählt hatte.
  • Die Beklagte hat ihrer Verpflichtung zur Erstattung der Steuern und Gebühren nachgekommen.
  • Die Klage wurde abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
  • Die Entscheidung berücksichtigt die gängige Praxis bei Online-Buchungen und die Notwendigkeit, die angegebenen Informationen sorgfältig zu lesen.
  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der AGBs und der ausgewählten Tarifoptionen beim Abschluss von Flugreiseverträgen.
  • Der Fall betont die Verantwortung des Verbrauchers, sich vor der Buchung über die Bedingungen des gewählten Tarifs zu informieren.

Flugreiserecht: Wann sind Tickets wirklich stornierbar?

Flugtickets gelten bei vielen Airlines als nicht stornierbar. Insbesondere bei günstigen Economy-Tarifen verzichten Reisende oft bewusst auf Umbuchungs- und Stornierungsoptionen, um Kosten zu sparen. Allerdings wissen viele Fluggäste nicht, wie die genauen Stornierungsbedingungen aussehen.

Stornierungen sind meist nur gegen eine hohe Gebühr möglich oder bei teureren Tarifen inbegriffen. Bei Krankheit oder Reisehindernis kann ein Flugticket deshalb schnell zum wirtschaftlichen Totalverlust führen. Es lohnt sich daher, genau zu prüfen, was im Einzelfall für Rechte und Pflichten für Reisende und Airlines gelten.

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➜ Der Fall im Detail


Der Streit um die Stornierung von Flugtickets

Der Fall betrifft einen Fluggast, der bei einer Fluggesellschaft über deren Internetplattform zwei Flugtickets für Hin- und Rückflüge von Frankfurt nach Dallas und von Miami nach Frankfurt buchte.

Flugticket
Fluggast scheitert mit Klage auf Rückerstattung stornierter Flugtickets
(Symbolfoto: Andrew Angelov /Shutterstock.com)

Für diese Flüge zahlte der Kläger insgesamt 1.729,56 EUR. Als der Kläger die Flüge später stornierte, bestätigte die Fluggesellschaft die Stornierung, erstattete jedoch lediglich 2 x 124,78 EUR für Steuern und Gebühren zurück. Der Kläger forderte daraufhin die vollständige Rückerstattung der Buchungskosten, abzüglich der bereits erstatteten Beträge, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger argumentierte, dass er beim Buchungsprozess nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Flüge nicht stornierbar seien und behauptete zudem, der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft in den Vertrag nicht zugestimmt zu haben.

Die rechtliche Auseinandersetzung und das Urteil

Das Amtsgericht Köln wies die Klage des Fluggastes ab. Es fand, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Rückerstattung des vollen Ticketpreises habe. Die entscheidenden Punkte für das Gericht waren dabei die klare Kommunikation der Stornierungsbedingungen und die wirksame Einbeziehung der AGBs in den Flugreisevertrag. Es wurde festgestellt, dass während des Buchungsvorgangs mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass der gewählte Tarif keine Stornierungsmöglichkeit vorsieht. Die Beklagte legte Screenshots vor, die belegten, dass solche Hinweise gegeben wurden und dass eine Buchung ohne Zustimmung zu den AGBs nicht möglich ist.

Die Bedeutung der Wahl des Flugtarifs und der AGBs

Das Gericht betonte die Wichtigkeit der sorgfältigen Prüfung der Flugtarife und der zugehörigen Bedingungen. Im konkreten Fall standen dem Kläger zwei Tarifoptionen zur Verfügung: „Economy Restricted“ und „Economy Flex“, wobei der erstere signifikant günstiger, aber mit strengeren Bedingungen verbunden war. Es wurde deutlich, dass die Entscheidung für einen günstigeren Tarif mit eingeschränkten Stornierungsmöglichkeiten bewusst getroffen wurde.

Die Rolle der Verbraucherverantwortung

Das Urteil unterstreicht die Verantwortung der Verbraucher, die Bedingungen, die mit Online-Buchungen verbunden sind, genau zu lesen und zu verstehen. Es wird klargestellt, dass das Ignorieren der bereitgestellten Informationen über die Buchungsbedingungen nicht nachträglich zu einem Anspruch auf Rückerstattung führen kann. Das Gericht machte deutlich, dass bei der Nutzung von Online-Buchungsplattformen eine gewisse Eigenverantwortung besteht, sich mit den angebotenen Informationen auseinanderzusetzen.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts bei Flugreisen

Die Entscheidung bestätigt, dass die Regelung des § 649 BGB, welche grundsätzlich ein Kündigungsrecht vorsieht, durch AGB wirksam ausgeschlossen werden kann, wenn dies klar kommuniziert wird. Im vorliegenden Fall wurde kein Verstoß gegen gesetzliche Wertungen, insbesondere die des § 649 BGB, festgestellt, da dem Kläger eine Tarifwahlmöglichkeit angeboten wurde und die Beschränkungen des günstigeren Tarifs deutlich kommuniziert wurden.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Zusammenfassend hat das Gericht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Rückerstattung des vollen Preises der stornierten Flugtickets hat. Die Entscheidung basiert auf der wirksamen Einbeziehung der AGBs in den Vertrag, der ausreichenden Information über die Stornierungsbedingungen und der Wahlmöglichkeit zwischen zwei unterschiedlichen Tarifen. Das Urteil zeigt die Bedeutung der Transparenz in den Geschäftsbedingungen und der Eigenverantwortung der Verbraucher im digitalen Buchungsprozess.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Kann ich jedes Flugticket stornieren?

Die Möglichkeit, ein Flugticket zu stornieren, hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Tarifbedingungen des Tickets, die Richtlinien der jeweiligen Fluggesellschaft und die Umstände der Stornierung. Generell ist es möglich, Flugtickets zu stornieren, aber die Bedingungen und möglichen Kosten variieren erheblich.

Tarifoptionen und Stornierungsbedingungen

Fluggesellschaften bieten in der Regel verschiedene Tarifoptionen an, die sich in Bezug auf Flexibilität und Preis unterscheiden:

  • Light oder Basic Tarife sind oft die günstigsten Optionen, bieten aber die geringste Flexibilität. Bei diesen Tarifen ist eine Stornierung häufig nicht möglich oder mit hohen Gebühren verbunden.
  • Standard Tarife können etwas mehr Flexibilität bieten, einschließlich der Möglichkeit zur Stornierung gegen eine Gebühr.
  • Flex Tarife sind in der Regel teurer, ermöglichen aber eine flexiblere Handhabung von Umbuchungen und Stornierungen, oft ohne zusätzliche Kosten oder gegen eine geringere Gebühr.

Stornierungsprozess

Die meisten Fluggesellschaften ermöglichen die Stornierung von Flügen online über ihre Website. Es ist wichtig, die Stornierungsanfrage rechtzeitig vor dem geplanten Abflugdatum zu stellen, um mögliche Rückerstattungen oder Gutschriften zu maximieren.

Rückerstattungen und Gebühren

  • Bei Stornierung eines Fluges können je nach Tarif und Zeitpunkt der Stornierung Stornierungsgebühren anfallen. Einige Tarife erlauben eine vollständige oder teilweise Rückerstattung, während andere möglicherweise keine Rückerstattung zulassen.
  • Unabhängig vom Tarif haben Passagiere in der Regel Anspruch auf die Rückerstattung von Steuern, Gebühren und anderen personenbezogenen Entgelten, wenn sie den Flug nicht antreten.

Besondere Umstände

In bestimmten Fällen, wie z.B. bei Flugannullierungen durch die Fluggesellschaft oder bei außergewöhnlichen Umständen wie der Coronakrise, können Passagiere Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung oder flexible Umbuchungsoptionen haben, unabhängig vom ursprünglich gebuchten Tarif.

Obwohl es möglich ist, Flugtickets zu stornieren, variieren die Bedingungen und Kosten erheblich je nach Fluggesellschaft und Tarifoption. Es ist ratsam, die spezifischen Stornierungsbedingungen zum Zeitpunkt der Buchung sorgfältig zu prüfen und sich bei Bedarf direkt an die Fluggesellschaft zu wenden, um die besten Optionen für eine Stornierung zu verstehen.

Wie werden AGBs in Online-Flugbuchungen wirksam?

Bei Online-Flugbuchungen werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) wirksam, indem der Kunde vor Vertragsschluss explizit auf sie hingewiesen wird und ihm die Möglichkeit gegeben wird, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies geschieht in der Regel durch das Setzen eines Häkchens in einem Kontrollkästchen, das bestätigt, dass der Kunde die AGBs gelesen und akzeptiert hat, bevor er die Buchung abschließt.

Die AGBs müssen allgemein verständlich verfasst sein, damit sie jeder durchschnittliche Verbraucher verstehen kann. Dies ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 305 bis 310 BGB, festgelegt. Die AGBs müssen dem Kunden spätestens mit der Zusendung der Ware bzw. dem Ausführen der Dienstleistung in dauerhafter Form, z.B. via E-Mail oder in Papierform, vorgelegt werden.

Es ist wichtig, dass die AGBs leicht zugänglich und speicherbar sind, damit der Kunde sie bei Bedarf nachlesen kann. Online-Portale und Fluggesellschaften sind verpflichtet, die AGBs auf ihrer Webseite so zu platzieren, dass sie für den Kunden vor der Buchung leicht auffindbar sind. Oft befindet sich ein Link zu den AGBs in unmittelbarer Nähe der Bestellabschluss-Schaltflächen.

Die Einbeziehung der AGBs in den Vertrag ist ein wesentlicher Schritt im Buchungsprozess, da sie die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien festlegen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zu den AGBs kann der Vertrag rechtlich angreifbar sein. Daher ist es für Verbraucher ratsam, die AGBs sorgfältig durchzulesen und zu verstehen, bevor sie ihre Buchung abschließen.

Was bedeutet der Ausschluss des Kündigungsrechts bei Flugreisen?

Der Ausschluss des Kündigungsrechts bei Flugreisen bedeutet, dass Passagiere unter bestimmten Umständen nicht das Recht haben, von ihrem gebuchten Flug zurückzutreten und eine Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen. Dieser Ausschluss ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) vieler Fluggesellschaften verankert und basiert auf gesetzlichen Regelungen.

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Im deutschen Recht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), gibt es allgemeine Regelungen zum Kündigungsrecht bei Verträgen. Jedoch erlaubt § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausdrücklich den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen zur Beförderung von Personen. Dies bedeutet, dass das sonst bei Fernabsatzverträgen übliche Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Flugtickets nicht gilt. Die Begründung liegt darin, dass Flugpreise starken Schwankungen unterliegen und eine freie Kündigungsmöglichkeit das Geschäftsmodell der Fluggesellschaften erheblich beeinträchtigen würde.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts bedeutet jedoch nicht, dass Passagiere in keiner Situation Anspruch auf eine Rückerstattung haben. In Fällen, in denen die Fluggesellschaft den Flug storniert, haben Passagiere in der Regel Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises oder auf alternative Beförderung. Ebenso können in außergewöhnlichen Situationen, wie z.B. bei Reisewarnungen oder gesundheitlichen Notfällen, Sonderregelungen greifen, die eine Rückerstattung ermöglichen.

Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen können Fluggesellschaften in ihren AGBs bestimmte Bedingungen für Umbuchungen und Stornierungen festlegen. Diese Bedingungen variieren je nach Tarifart und Fluggesellschaft. Flexiblere Tarife erlauben oft Stornierungen oder Umbuchungen gegen eine Gebühr oder sogar kostenfrei, während günstigere Tarife strengere Bedingungen haben können.

Für Verbraucher ist es daher wichtig, die AGBs und die spezifischen Tarifbedingungen sorgfältig zu prüfen, bevor sie ein Flugticket buchen. Dies gibt Aufschluss darüber, unter welchen Bedingungen eine Stornierung möglich ist und welche Kosten dabei entstehen können.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 631 BGB – Werkvertragsrecht: Dieser Paragraph regelt allgemein die Verträge über die Herstellung eines Werkes gegen Vergütung. Im Kontext des Urteils ist relevant, dass ein Flugreisevertrag unter bestimmten Umständen als Werkvertrag betrachtet werden kann, insbesondere wenn es um die Erbringung einer Transportleistung geht.
  • § 649 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers: Erlaubt dem Besteller eines Werkvertrags grundsätzlich die Kündigung des Vertrags. Die Anwendung dieses Paragraphen im Kontext des Flugreisevertrags und dessen Ausschluss durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft ist zentral, da dies den Kern des Streits ausmacht: die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit, die Buchung von Flugtickets zu stornieren.
  • §§ 307 ff. BGB – Inhaltskontrolle von AGB: Diese Vorschriften prüfen die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihre Fairness und Zumutbarkeit für den Verbraucher. Im vorliegenden Fall war relevant, ob die AGB der Fluggesellschaft, die das Stornierungsrecht ausschließen, einer solchen Kontrolle standhalten.
  • § 138 Abs. 4 ZPO – Beweislast bei Bestreiten mit Nichtwissen: Wird relevant, wenn der Kläger angibt, die AGBs bzw. bestimmte Vertragsbedingungen nicht gekannt zu haben. Dies betrifft die Frage, wie das Gericht die Behauptung bewertet, dass der Kläger beim Buchungsvorgang nicht auf die Nichtstornierbarkeit der Flüge hingewiesen wurde.
  • Verbraucherschutzrecht: Wenngleich nicht explizit im Text genannt, spielt dieses Rechtsgebiet eine wichtige Rolle, da es die Rechte der Verbraucher bei Vertragsabschlüssen, insbesondere online und im Fernabsatz, regelt. Es bildet den Hintergrund für die Beurteilung der Praktiken der Fluggesellschaft bezüglich der Informationspflichten und AGB-Einbeziehung.
  • Reiserecht: Spezifiziert die Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseanbietern. Im vorliegenden Kontext sind insbesondere die Bestimmungen wichtig, die sich auf Stornierungsbedingungen und die Erstattung von Reisekosten beziehen, auch in Abgrenzung zu den allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts.


Das vorliegende Urteil

AG Köln – Az.: 119 C 521/14 – Urteil vom 25.02.2015

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger buchte bei der Beklagten über deren Internetplattform am 23. Januar 2014 zwei Flugtickets mit jeweils Hin- und Rückflug in die USA von Frankfurt nach Dallas am 24. Mai 2014 und von Miami nach Frankfurt am 4. Juli 2014. Insgesamt zahlte der Kläger einen Reisepreis von 1.729,56 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Kopie der Buchungsbestätigung (Bl. 6 und 7 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger stornierte später die gebuchten Flüge. Unter dem 1. April 2014 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Stornierung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Kopie der Stornierungsbestätigung (Bl. 8 d. A.) verwiesen. In der Folge erstattete die Beklagte dem Kläger 2 x 124,78 EUR für Steuern und Gebühren. Eine weitere Erstattung erfolgte nicht.

Mit Einschreiben vom 13. Juli 2014 forderte der Kläger die Beklagte letztmalig dazu auf, die gesamten Buchungskosten zurückzuerstatten. Abzüglich der bereits erstatteten 2 x 124,78 EUR forderte der Kläger eine Restsumme i. H. v. 1.480,00 EUR. Mit Schreiben vom 3. September 2014 lehnte die Beklagte eine weitere Erstattung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. September 2014 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, die Rückerstattung des Beförderungsentgelts nach Stornierung vorzunehmen. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Rückerstattung auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ab.

Der Kläger behauptet, er sei bei der Buchung der Flüge nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihm gebuchten Flüge nicht stornierbar seien. Er habe der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in dem Flugreisevertrag nicht zugestimmt. Ein entsprechendes Häkchen habe er in das dafür vorgesehene Feld im Online-Formular nicht gesetzt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.480,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 102,00 EUR zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an die I.- Rechtsschutzversicherung, X.-Straße 2, 0000 D., zu Leistungs-Nr.: 14-01-414/087171-P-RS1000, auf deren Konto 10,75 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, während der durch den Kläger vorgenommenen Buchung habe es mehrere Hinweise gegeben, dass der vom Kläger gebuchte Flugtarif keine Stornierungsmöglichkeit vorsehe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam in den Flugreisevertrag einbezogen worden. Es sei nicht möglich, die Buchung abzuschließen bzw. fortzusetzen, wenn nicht das entsprechende Häkchen für die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzt würde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 1, B 3, B 4 und B 5 Bezug genommen. Es seien keine weiteren Aufwendungen erspart worden, bis auf die bereits an den Kläger erstatteten 124,78 EUR pro Person an nicht angefallenen Steuern und Gebühren. Weitere Aufwendungen seien nicht erspart worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Regelung des § 649 BGB auf den vorliegenden Flugreisevertrag nicht angewendet werden könne. Insoweit stehe die Natur des Flugreisevertrages einer Anwendung entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 1.480,00 EUR. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 649 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Flugreisevertrag vom 23. Januar 2014.

Soweit es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Flugreisevertrag um einen Werkvertrag gemäß der §§ 631 ff. BGB handelt, ist die Regelung des § 649 BGB wirksam abbedungen worden. Nach den von der Beklagten vorgelegten Screenshots, mit denen ein Buchungsvorgang nachgezeichnet wurde, bestand hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Flüge für den Kläger eine Tarifwahlmöglichkeit zwischen den Tarifen „Economy Restricted“ und „Economy Flex“. Dabei ist der Tarif „Economy Restricted“ weniger als halb so teuer als der Tarif „Economy Flex“. Es liegt ohne weiteres auf der Hand, dass aufgrund des erheblichen Preisunterschiedes Unterschiede zwischen den beiden Tarifen bestehen müssen. Dies wird deutlich durch die im Rahmen der Tarifangebote angeführten Zeichen, die für den Tarif „Economy Restricted“ eine fehlende Umbuchungsmöglichkeit und auch eine fehlende Stornierbarkeit ausweisen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten werden die entsprechenden Zeichen beim Herüberfahren mit dem Mauszeiger auch noch einmal in schriftlicher Form erklärt. Auch wird unter dem Menüpunkt „Erstattung“ ausweislich des von der Beklagtenseite als Anlage B 5 vorgelegten Screenshots ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Stornierung des Tickets nicht möglich ist. Soweit der Kläger bestreitet, dass die von der Beklagten als Anlage B 1 bis B 5 vorgelegten Screenshots für ihn bei der Buchung ersichtlich waren, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn vorliegend hätte es dann eines Vortrages dahingehend bedurft, inwiefern die von der Beklagten vorgelegten Screenshots von dem für den Kläger ersichtlichen Buchungsvorgang abweichen. Das einfache Bestreiten, dass diese mit dem bei dem konkreten Buchungsvorgang ersichtlichen Buchungsschritten übereinstimmen, genügt insoweit nicht, vgl. § 138 Abs. 4 ZPO.

Bedient man sich für die Buchung einer Flugreise der – im Vergleich zu Reisebüros regelmäßig günstigeren – Onlineplattform einer Fluggesellschaft, so trifft einen auch die Verpflichtung, die von der Fluggesellschaft auf der Onlineplattform angebotenen Informationen hinsichtlich von Flugtarifen und deren Besonderheiten umfassend zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn Informationen im Rahmen einzelner Buchungsschritte von der Fluggesellschaft offenbart werden. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass bei einem Flugtarif, der für die gleiche Reiseklasse wie ein anderer Flugtarif gilt, jedoch mehr als die Hälfte günstiger ist, Nachteile vorhanden sind. Selbst wenn vorher nicht bekannt sein sollte, dass mit einem günstigen Flugpreis regelmäßig eine fehlende Stornierbarkeit „erkauft“ wird, ergibt sich dies – wie dargestellt – ungezwungen aus den von der Beklagten auf der Onlineplattform im Rahmen des Buchungsvorgangs zur Verfügung gestellten Informationen.

Insoweit kommt es auf eine wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den Flugreisevertrag vorliegend nicht an. Gleichwohl ist dem Vortrag der Beklagten, dass eine Buchung einer Flugreise auf der Onlineplattform nicht möglich ist, ohne die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt zu haben, ohne weiteres zu folgen. Dies ist nach Kenntnis des Gerichts bei allen gängigen Buchungsportalen im Internet der Fall.

Die Regelung, dass im Falle einer Stornierung des Flugreisevertrages lediglich eine Erstattung der Steuern und Gebühren erfolgt, ist auch vor dem Hintergrund der §§ 307 ff. BGB nicht zu beanstanden. Denn zu berücksichtigen ist, dass der Kläger ausweislich des unwidersprochenen Beklagtenvortrags eine Wahlmöglichkeit hatte zwischen einem günstigen „Economy Restricted-“ und einem „Economy Flex-Tarif“. Im Economy Flex-Tarif ist die Regelung des §§ 649 BGB jedoch nicht abbedungen. Insoweit liegt vorliegend kein Verstoß gegen gesetzliche Wertungen, insbesondere diejenige des § 649 BGB, vor. Es hätte dem Kläger freigestanden, vorliegend – zu einem höheren Betrag – den Tarif Economy Flex zu buchen und sich damit eine Stornierbarkeit unter Zugrundelegung der Regelung des § 649 BGB zu erhalten.

Soweit sich die Beklagte zur Erstattung von nicht verbrauchten Steuern und Gebühren verpflichtet hat, ist sie dieser Verpflichtung durch Zahlung von 2 x 124,78 EUR nachgekommen.

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Streitwert: 1.480,00 EUR.

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