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Flugverspätung: Ausgleichszahlungsanspruch des Fluggastes und Rechtsverfolgungskosten

AG Bremen, Az.: 9 C 404/14

Urteil vom 16.10.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2014, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird hinsichtlich der nicht anerkannten Nebenforderung (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zugelassen.

Tatbestand

Flugverspätung: Ausgleichszahlungsanspruch des Fluggastes und Rechtsverfolgungskosten
Symbolfoto: beauphoto/Bigstock

Der ins O… ansässige Kläger macht Ausgleichszahlungsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/04) zuzüglich Nebenforderungen geltend.

Der Kläger buchte bei der Beklagten den Flug FR… von Edinburgh nach Bremen. Planmäßige Ankunftszeit war der 03.05.2013, 09:15 Uhr. Tatsächlich erreichte der Kläger Bremen am Ankunftstag erst um 13:40 Uhr.

Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben, eMail vom 11.06.2013 (Bl. 5, 5R d.A.), forderte der in Wien ansässige Klägervertreter die Beklagte vorgerichtlich ergebnislos zur Zahlung auf.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte auch die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten schulde.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht geschuldet seien, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt der Mandatierung nicht im Zahlungsverzug befunden habe.

Die Klage ist der Beklagten am 12.09.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 hat die Beklagte den geltend gemachten Anspruch mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anerkannt. Das Gericht hat den Parteien mit Beschluss vom 17.09.2014 rechtliche Hinweise erteilt und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist zuständig, da Bremen Erfüllungsort ist.

Die Klage ist begründet.

Hinsichtlich der Hauptforderung – 250,00 € Ausgleichszahlung zzgl. Prozesszinsen – wurde der Anspruch anerkannt (§ 307 ZPO).

Die Beklagte schuldet auch die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zzgl Prozesszinsen (Art. 12 I FluggastrechteVO i.V.m. §§ 280 I, 631 ff. BGB):

Dem Kläger stand zum Zeitpunkt der Mandatierung bzw. der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung (11.06.2013) ein Ausgleichszahlungsanspruch in Höhe von 250,00 € zu. Die Beklagte stellte den schlüssigen Klägervortrag – Ankunft am Zielort nach mehr als 3 Stunden – nicht streitig (§ 138 III ZPO) und trug zu etwaigen außergewöhnlichen Umständen nicht vor.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren zweckdienlich und erforderlich (§ 249 BGB). Der Schadenersatzanspruch folgt unmittelbar aus der Pflichtverletzung, nämlich der erheblich verspäteten Beförderung; ein Verzug im Sinne des § 286 BGB ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich (ausführlich: AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, 9 C 0072/14, NJW-RR 2014, 1142).

Die von Seiten der Beklagten zitierte Rechtsprechung überzeugt nicht. Zum einen hat vorliegend der Kläger als unmittelbarer Vertragspartner den Flug gebucht. Die Person des anspruchsberechtigten Fluggastes (gesetzlicher Anspruch auf Ausgleichszahlung) ist mit der Person des Vertragspartners (Nebenpflichtverletzung des Beförderungsvertrags) also deckungsgleich. Selbst in Fällen, in denen der Anspruchsinhaber, z.B. das mitfliegenden Kleinkind, nicht unmittelbarer Vertragspartner ist, kommt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (pFV) in Betracht. Denn der Beförderungsvertrag ist bei Gruppenbuchung auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) und also spiegelbildlich ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (vgl. Palandt, 73. A., § 328, Rn. 13): Dem verspätet beförderten Fluggast, der den Vertrag nicht abschloss, steht deshalb ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung dem Grunde nach zu.

Somit besteht, was die zitierte Rechtsprechung offenbar verkennt, ein originärer Schadensersatzanspruch gemäß Art. 12 I VO i.V.m. § 280 I BGB; auf Art. 7 VO ist nur mittelbar abzustellen. Dass der Ausgleichsanspruch kein Schadensersatzanspruch im herkömmlichen Sinne ist, spielt daher keine Rolle.

Das von der Rechtsprechung ins Feld geführte Argument, dass die Entschädigungszahlung nicht auf Vertrag, sondern gesetzlicher Verordnung beruht, ist nicht entscheidend, da alle Sekundäransprüche aus dem Gesetz folgen. Die Existenz der Fluggastrechteverordnung, in der Auslegung des EuGH, zeigt, dass eine erhebliche Flugverspätung eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 I BGB ist. Der Verordnungsgeber wollte dem Fluggast die Ausgleichszahlung als Kompensation für die erlittenen Unannehmlichkeiten gewähren und die Fluglinien zur Pünktlichkeit anhalten; das Recht auf Ausgleichszahlung ist kein Geschenk bei pflichtgemäßer Leistung.

Vorliegend vergingen zwischen dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung (03.05.2013) und dem Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts (11.06.2013) mehr als 5 Wochen. Die Beklagte hatte ausreichend Zeit, um von sich aus Ausgleichszahlung zu leisten. Der Rechtsanwalt wurde nicht vorschnell beauftragt. Die entsprechenden Kosten sind daher nicht mutwillig veranlasst worden. Eine zurechenbare Schadensposition im Sinne des § 249 BGB liegt mithin vor (vgl. Woitkewitsch, MDR 2012, 500 m.w.N.).

Die Beauftragung war erforderlich. Der Hauptanspruch war begründet. Da die Beklagte – bemerkenswerter Weise erst nach Klageerhebung – den Anspruch anerkannte, war vorgerichtlich davon auszugehen, dass die anwaltliche Mahnung zur Erledigung des Rechtsstreits, bzw. zur Ausgleichszahlung führen werde. Im Übrigen musste mit der im Ausland ansässigen Beklagten in Fachenglisch kommuniziert werden (vgl. Bl. 5, 5R d.A.). In einem solchen Fall darf sich ein geschädigter Verbraucher der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen.

Ob der Klägervertreter bei Beauftragung möglicherweise Kenntnis hatte, dass die Beklagte gegebenenfalls – auch in begründeten Fällen und auch nach anwaltlicher Aufforderung – keine vorgerichtliche Zahlung leisten werde und das Anschreiben also im vornehmlichen Gebühreninteresse des Anwalts erfolgte, wäre unbeachtlich. Zwar wäre das Wissen des Klägervertreters dem Kläger unter Umständen zuzurechnen (§ 166 BGB); auch soll bei erkennbarer Zahlungsverweigerung ein Erstattungsanspruch unter Umständen ausgeschlossen sein. Die Beklagte würde in einem solchen Fall (kategorische Zurückweisung auch evident begründeter Ausgleichsforderungen aufgrund prozesstaktischer Generalanweisung) jedoch treuwidrig handeln und dürfte sich auf § 254 BGB nicht berufen. Denn jeder Fluggast darf erwarten, dass eine Fluglinie die Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs vorgerichtlich gewissenhaft prüfen und in begründeten Fällen auch erfüllen wird. Im Übrigen wurde nicht vorgetragen, dass die Beklagte vor Beauftragung des Rechtsanwalts jegliche Zahlungsbereitschaft kategorisch zurück gewiesen hätte.

Der erfolgreich operierenden Beklagten ist die Rechtslage bei Flugverspätung/Annullierung bekannt. Wenn sie Anwaltskosten sparen möchte, sollte sie in begründeten Fällen unverzüglich Ausgleichszahlung leisten. Ein obligatorisches Anerkenntnis nach Klageerhebung (Verfahrens- und Terminsgebühr) wäre in einer Vielzahl von Verfahren dann entbehrlich.

Die Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € inkl. MWSt sind gemäß § 13 RVG i.V.m. VV 2300, 7004 (a.F. bis 01.08.2013) zutreffend berechnet worden. Insbesondere wurde keine – vorliegend nicht zurechenbar veranlasste – Gebühr nach dem österreichischen RATG geltend gemacht.

Die Prozesszinsen folgen aus §§ Art. 12 I VO i.V.m. §§ 291, 288 I BGB.

Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 511 IV ZPO.

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