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Flugverspätung – Einhaltung der Mindestruhezeit der Flugzeugbesatzung

AG Frankfurt, Az.: 30 C 1066/14 (32), Urteil vom 18.11.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Fluggastrechteverordnung gegen die Beklagte zu. Zwar hatte der vom Kläger für den 19.10.2011 gebuchte Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main eine große Verspätung von über 17 Stunden mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 Abs. 1 analog grundsätzlich erfüllt sind.

Die Beklagte ist jedoch ausnahmsweise gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung leistungsfrei, weil die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung beruhte. Im vorliegenden Fall musste das Flugzeug auf dem Vorflug von Frankfurt am Main nach Punta Cana außerplanmäßig am Flughafen Terziera zwischenlanden, um einen randalierenden Passagier von Bord zu weisen.

Flugverspätung - Einhaltung der Mindestruhezeit der Flugzeugbesatzung
Symbolfoto: Von RUBEN M RAMOS /Shutterstock.com

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht es zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Passagier, Herr R, während des Flugs unter Alkohol- und möglicherweise weiterem Drogeneinfluss gestanden hat und durch sein unkontrollierbares und aggressives Verhalten ein nicht hinzunehmendes Sicherheitsrisiko für den Flug dargestellt hat. Dies hat die Zeugin H K im Rahmen ihrer schriftlichen Vernehmung glaubhaft bekundet. Sie hat zudem bestätigt, dass die Entscheidung des Kapitäns des Fluges zur Zwischenlandung auf Terziera auf diesem Umstand beruhte und dass der Passagier der örtlichen Polizei übergeben wurde. Zudem hat die Zeugin ausgesagt, dass das Gepäck des Passagiers ausgeladen werden sollte und es sehr lange gedauert habe, bis das Gepäckstück gefunden worden sei. Auch wenn die Zeugin keine konkreten Angaben zur Dauer der Gepäcksuche machen konnte, erscheint es dem Gericht als äußerst plausibel, dass die Suche nach einem einzelnen Gepäckstück sowie die Formalitäten, die im Rahmen der außerplanmäßigen Zwischenlandung und der Übergabe des Passagiers an die örtliche Polizei nicht innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde und 39 Minuten erledigt werden konnten. Dies war jedoch der Zeitraum, der nach Abzug der bereits geleisteten Flugdienstzeit und der zu erwartenden Flugdienstzeit für den Flug von Terziera nach Punta Cana noch zur Verfügung stand, ohne das die maximal zulässige Flugdienstzeit der Besatzung überschritten worden wäre. Daher war die Beklagte berechtigt, den Flug nach Punta Cana erst nach Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit fortzusetzen.

Die Verspätung des von dem Kläger gebuchten Flugs ist auf diesen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen. Das für den vom Kläger gebuchten Flug vorgesehene Flugzeug hat den Flughafen von Punta Cana aufgrund des außergewöhnlichen Umstands nicht planmäßig erreicht, so dass ein pünktlicher Start des anschließenden Rückflugs nach Frankfurt am Main nicht möglich war. Wenn außergewöhnliche Umstände die Einhaltung des Flugplans eines Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigen, so kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Annullierung oder große Verspätung eines Fluges auf diese zurückgeht, nicht darauf an, ob der Flug von den Umständen unmittelbar betroffen ist oder die Umstände an dem selben Tag bei einem der vorangehenden Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flugs vorgesehenen Flugzeugs eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014, X ZR 121/13).

Der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie den Eintritt des Umstandes selbst dadurch verschuldet hat, dass sie beim Einstieg der Passagiere keine ausreichenden Kontrollen durchgeführt hat. Es ist nicht dargetan, dass der betreffende Passagier sich bereits beim Einsteigen in Frankfurt am Main auffällig verhalten hat und für das Bodenpersonal Veranlassung bestanden hätte, ihm die Mitnahme auf dem Flug zu verweigern. Zum einen ist ungeklärt, zu welchem Zeitpunkt der Passagier den Alkohol oder die anderen Drogen, die seinen Zustand herbeigeführt haben, konsumiert hat. Dies muss nicht zwangsläufig bereits vor Antritt des Fluges gewesen sein. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Passagier während des Fluges – von den Flugbegleitern unbeobachtet – (weitere) Drogen zu sich genommen hat. Zum anderen ist es möglich, dass der Passagier während des Einstiegs sein Verhalten noch kontrollieren konnte und daher aus diesem Grund nicht weiter aufgefallen ist.

Die Verspätung wäre auch dann nicht zu vermeiden gewesen, wenn die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass einer Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (vgl. BGH, a. a. O.). Der Beklagten war im vorliegenden Fall nicht zuzumuten, im Bereich des Flughafens Terziera auf den Azoren eine Ersatzcrew bereit zu halten, zumal eine planmäßige Landung auf diesem Flughafen nicht vorgesehen war. Auch die Anmietung eines Subcharters in Punta Cana, so denn einer zur Verfügung gestanden hätte, war der Beklagten nicht zumutbar.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

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